TE OGH 2025/8/13 6Ob196/24b

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Veröffentlicht am 13.08.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*, 2. Ing. K*, beide vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wider die beklagte Partei R* GmbH, FN *, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 14.925 EUR sA und 9.950 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2024, GZ 60 R 136/23i-44, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 19. Oktober 2023, GZ 12 C 253/21z-40 (verbunden mit 12 C 254/21x), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 4. 6. 2025, AZ 6 Ob 196/24b, wird dahin berichtigt, dass Satz 2 in Erwägungsgrund 4. wie folgt zu lauten hat:

„Die Rechtssache ist aus diesem Grund zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Es handelt sich um einen – wie aus dem Spruch des Beschlusses vom 4. 6. 2025 und auch der erfolgten Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen ersichtlich ist – offenbaren Schreib- bzw Diktatfehler in der Begründung, der gemäß § 419 ZPO von Amts wegen zu berichtigen ist. [1] Es handelt sich um einen – wie aus dem Spruch des Beschlusses vom 4. 6. 2025 und auch der erfolgten Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen ersichtlich ist – offenbaren Schreib- bzw Diktatfehler in der Begründung, der gemäß Paragraph 419, ZPO von Amts wegen zu berichtigen ist.

Textnummer

E145389

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00196.24B.0813.000

Im RIS seit

10.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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