TE OGH 2025/9/3 1Nc34/25b

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Veröffentlicht am 03.09.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 14 Cg 88/25y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 3.376,92 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus einer seiner Ansicht nach rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht ableitet. Ein Mitglied dieses Berufungssenats ist mittlerweile zur Richterin des Oberlandesgerichts Innsbruck ernannt.

[2]            Das angerufene Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das angerufene Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

[3]            Der Delegierungstatbestand nach dieser Bestimmung ist nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt, wenn ein Richter, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Gerichtshof ernannt ist, der als Rechtsmittelgericht über den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hätte (RS0056449 [T7, T15]; RS0119894). Das ist hier der Fall, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren ist.

Textnummer

E145580

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010NC00034.25B.0903.000

Im RIS seit

15.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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