Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi über den von * P* im Verfahren AZ 21 HR 98/24m des Landesgerichts für Strafsachen Graz gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi über den von * P* im Verfahren AZ 21 HR 98/24m des Landesgerichts für Strafsachen Graz gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu AZ 215 St 12/24f ein Ermittlungsverfahren gegen * P* wegen des Verdachts des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG. Dieses Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft am 27. August 2024 ein (ON 1.24). [1] Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu AZ 215 St 12/24f ein Ermittlungsverfahren gegen * P* wegen des Verdachts des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins, VerbotsG. Dieses Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft am 27. August 2024 ein (ON 1.24).
[2] Mit Beschluss vom 2. Juli 2025, GZ 21 HR 98/24m-72, beschlagnahmte das Landesgericht für Strafsachen Graz im Einzelnen bezeichnete Gegenstände gemäß § 115 Abs 1 Z 3, Abs 2 StPO, die von Beamten des Landesamts für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung Steiermark sichergestellt worden waren. [2] Mit Beschluss vom 2. Juli 2025, GZ 21 HR 98/24m-72, beschlagnahmte das Landesgericht für Strafsachen Graz im Einzelnen bezeichnete Gegenstände gemäß Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, StPO, die von Beamten des Landesamts für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung Steiermark sichergestellt worden waren.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen erhob P* Beschwerde (ON 74.2).
[4] Am 12. Juli 2025 brachte dieser beim zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Oberlandesgericht Graz einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG ein. Am 28. Juli 2025 entschied das Oberlandesgericht über die Beschwerde (AZ 9 Bs 154/25b). [4] Am 12. Juli 2025 brachte dieser beim zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Oberlandesgericht Graz einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG ein. Am 28. Juli 2025 entschied das Oberlandesgericht über die Beschwerde (AZ 9 Bs 154/25b).
[5] Weil der davon verständigte (§ 91 Abs 2 GOG) Antragsteller erklärte, den Fristsetzungsantrag dennoch aufrecht erhalten zu wollen, legte das Oberlandesgericht Graz die Akten dem Obersten Gerichtshof vor. [5] Weil der davon verständigte (Paragraph 91, Absatz 2, GOG) Antragsteller erklärte, den Fristsetzungsantrag dennoch aufrecht erhalten zu wollen, legte das Oberlandesgericht Graz die Akten dem Obersten Gerichtshof vor.
[6] Wie dargestellt wurde dem Fristsetzungsbegehren vollständig entsprochen. Damit kann eine Anordnung nach § 91 GOG nicht (mehr) erfolgen, weshalb der Antrag zurückzuweisen war (RIS-Justiz RS0059274; RS0059297 [T3]). [6] Wie dargestellt wurde dem Fristsetzungsbegehren vollständig entsprochen. Damit kann eine Anordnung nach Paragraph 91, GOG nicht (mehr) erfolgen, weshalb der Antrag zurückzuweisen war (RIS-Justiz RS0059274; RS0059297 [T3]).
Textnummer
E145388European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:015FSS00001.25B.0908.000Im RIS seit
10.09.2025Zuletzt aktualisiert am
10.09.2025