TE OGH 2025/9/16 6Ob75/25k

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Veröffentlicht am 16.09.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei Mag. C*, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, wegen 50.000 EUR sA, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. November 2024, GZ 16 R 181/24s-199, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingaben der beklagten Partei vom 27. 8. 2025, 28. 8. 2025, 3. 9. 2025 und 5. 9. 2025 werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. 7. 2025 gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Damit ist das Revisionsverfahren beendet. Die Eingaben der Beklagten waren daher zurückzuweisen. Die Durchführung eines Verbesserungsverfahren erübrigt sich (vgl RS0005946). [1] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. 7. 2025 gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Damit ist das Revisionsverfahren beendet. Die Eingaben der Beklagten waren daher zurückzuweisen. Die Durchführung eines Verbesserungsverfahren erübrigt sich vergleiche RS0005946).

Textnummer

E145523

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00075.25K.0916.000

Im RIS seit

02.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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