TE OGH 2025/9/23 9Ob60/25a

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Veröffentlicht am 23.09.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei K*Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 36.000 EUR), aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. Februar 2025, GZ 7 R 58/24i-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. August 2024, GZ 77 Cg 64/23t-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der Senat hat am 26. 8. 2025 über die Revision entschieden. Die Entscheidung wurde am 27. 8. 2025 der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben. Die am 28. 8. 2025 eingebrachte Zurücknahme der Revision ist daher unzulässig (vgl 4 Ob 33/24t vom 19. 11. 2024 mwN). [1] Der Senat hat am 26. 8. 2025 über die Revision entschieden. Die Entscheidung wurde am 27. 8. 2025 der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben. Die am 28. 8. 2025 eingebrachte Zurücknahme der Revision ist daher unzulässig vergleiche 4 Ob 33/24t vom 19. 11. 2024 mwN).

Textnummer

E145618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00060.25A.0923.000

Im RIS seit

10.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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