RS Vwgh 2004/1/21 2001/09/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Insoweit die Beschwerdeführerin meint, es sei ihr im Hinblick auf die Ende Juni 1999 erfolgte Übernahme des Auftrages "nicht möglich und nicht zumutbar" gewesen, in "einem derart kurzen Zeitraum" (gemeint bis zur Tatzeit 4. Juli 1999) ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, gesteht sie ausdrücklich selbst zu, dass von ihr kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet wurde und sie somit keine Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems darzutun und nachzuweisen (Hinweis auf das E vom 22. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0170, und die darin angegebene Judikatur). Das Vorbringen in der Beschwerde, aus zeitlichen Gründen ein wirksames Kontrollsystem (bis) zur Tatzeit nicht einrichten zu können, stellt ein von der Beschwerdeführerin zu vertretendes Unvermögen dar, mit dem ihr mangelndes Verschulden an den Verwaltungsübertretungen (gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG) jedenfalls nicht dargetan wurde.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090215.X01

Im RIS seit

11.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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