RS Vwgh 2004/1/21 2001/16/0371

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
FinStrG §172 Abs1;
FinStrG §179;

Rechtssatz

Wäre die Behörde gehalten, Zahlungserleichterungen in einer Art zu gewähren, dass der Strafanspruch niemals erfüllt werden kann, liefe dies letztlich auf eine Sanktionslosigkeit hinaus (Hinweis E 19. Juni 2002, 2002/15/0014). Die Gewährung von Raten in einer Höhe, die die Erfüllung der Strafe als ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (Hinweis Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Anm. 2 zu § 179 FinStrG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001160371.X02

Im RIS seit

19.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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