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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §101 Abs1a;Rechtssatz
Mit der durch die 4.KFG-Novelle, BGBl Nr 615/1977, geschaffenen Bestimmung des § 101 Abs 1a KFG wurde eine zusätzliche Verantwortlichkeit des Anordnungsbefugten eingeführt. Die in dieser Bestimmung in Parenthese gesetzten Worte "- unbeschadet der §§ 102 Abs 1 und 103 Abs 1 - "lassen keinen Zweifel, dass die Verpflichtung des Anordnungsbefugten und die dem Lenker gem § 102 Abs 1 KFG und dem Zulassungsbesitzer gem § 103 Abs 1 KFG hinsichtlich der Beladung des Kraftfahrzeuges obliegenden Verpflichtung nebeneinander bestehen (Hinweis E 16.1.1985, 83/03/0322; E 16.1.1985, 83/03/0141).Mit der durch die 4.KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 615 aus 1977,, geschaffenen Bestimmung des Paragraph 101, Absatz eins a, KFG wurde eine zusätzliche Verantwortlichkeit des Anordnungsbefugten eingeführt. Die in dieser Bestimmung in Parenthese gesetzten Worte "- unbeschadet der Paragraphen 102, Absatz eins und 103 Absatz eins, - "lassen keinen Zweifel, dass die Verpflichtung des Anordnungsbefugten und die dem Lenker gem Paragraph 102, Absatz eins, KFG und dem Zulassungsbesitzer gem Paragraph 103, Absatz eins, KFG hinsichtlich der Beladung des Kraftfahrzeuges obliegenden Verpflichtung nebeneinander bestehen (Hinweis E 16.1.1985, 83/03/0322; E 16.1.1985, 83/03/0141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985030046.X02Im RIS seit
15.04.2005