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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §137;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des HW in R, vertreten durch Dr. Kurt Böhm, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31. Mai 1985, Zl. III/1-24.635/5-85, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des HW in R, vertreten durch Dr. Kurt Böhm, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rathausstraße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31. Mai 1985, Zl. III/1-24.635/5-85, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 3. Juli 1984 trat aus einem Kanal in R weißer Schaum aus, der auch eine starke Geruchsbelästigung verursachte. Aus diesem Anlaß wurde der Beschwerdeführer als verantwortlicher Vertreter der Firma C-Gesellschaft m.b.H, als Beschuldigter "zu § 137 in Verbindung mit § 32 Wasserrechtsgesetz" einvernommen. Er gab zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf an, es sei richtig, daß die Firma C keine wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der Betriebsabwässer besitze, sie habe aber schon vor 18 Jahren einen Vertrag mit der Stadtgemeinde Schwechat abgeschlossen, wonach sie in deren Kanalisationsanlage Einbringungen vornehmen dürfe.Am 3. Juli 1984 trat aus einem Kanal in R weißer Schaum aus, der auch eine starke Geruchsbelästigung verursachte. Aus diesem Anlaß wurde der Beschwerdeführer als verantwortlicher Vertreter der Firma C-Gesellschaft m.b.H, als Beschuldigter "zu Paragraph 137, in Verbindung mit Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz" einvernommen. Er gab zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf an, es sei richtig, daß die Firma C keine wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der Betriebsabwässer besitze, sie habe aber schon vor 18 Jahren einen Vertrag mit der Stadtgemeinde Schwechat abgeschlossen, wonach sie in deren Kanalisationsanlage Einbringungen vornehmen dürfe.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 6. November 1984 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 137 WRG 1959 zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (im Nichteinbringungsfall 10 Tage Arrest) verurteilt, weil er es, "wie am 3.7.1984 zur Anzeige gebracht worden ist, als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma C unterlassen (habe), eine wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung wassergefährdender Stoffe in die Kanalanlage der Stadt Schwechat einzuholen, und somit die Firma C konsenslos am 3.7.1984 die Abwassereinleitungen vorgenommen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 in Verbindung mit § 32 Wasserrechtsgesetz begangen" habe. Soweit sich der Beschwerdeführer damit rechtfertige, daß für die Einleitung der Abwässer aus der Betriebsanlage ein Vertrag mit der Stadt Schwechat bestehe, sei festzuhalten, daß die Art der Zusammensetzung der Abwässer der Firma C und deren Einbringung in die Kanalisation keinen Regelfall des § 32 WRG 1959 darstelle, sondern daß dadurch der wasserrechtliche Konsens der Stadt Schwechat überschritten werde. Es liege daher eine Genehmigungspflicht für diese Abwassereinleitung vor, doch sei eine demnach notwendige wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt worden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 6. November 1984 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 137, WRG 1959 zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (im Nichteinbringungsfall 10 Tage Arrest) verurteilt, weil er es, "wie am 3.7.1984 zur Anzeige gebracht worden ist, als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma C unterlassen (habe), eine wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung wassergefährdender Stoffe in die Kanalanlage der Stadt Schwechat einzuholen, und somit die Firma C konsenslos am 3.7.1984 die Abwassereinleitungen vorgenommen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, in Verbindung mit Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz begangen" habe. Soweit sich der Beschwerdeführer damit rechtfertige, daß für die Einleitung der Abwässer aus der Betriebsanlage ein Vertrag mit der Stadt Schwechat bestehe, sei festzuhalten, daß die Art der Zusammensetzung der Abwässer der Firma C und deren Einbringung in die Kanalisation keinen Regelfall des Paragraph 32, WRG 1959 darstelle, sondern daß dadurch der wasserrechtliche Konsens der Stadt Schwechat überschritten werde. Es liege daher eine Genehmigungspflicht für diese Abwassereinleitung vor, doch sei eine demnach notwendige wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt worden.
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 1985 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 51 Abs. 1 VStG 1950 abgewiesen. Wie die erstinstanzliche Behörde bereits ausgeführt habe, stelle die Art der Zusammensetzung der Abwässer aus dem Betrieb und deren Einbringung in die Kanalisation der Stadtgemeinde Schwechat keinen Regelfall nach § 32 WRG 1959 dar. Auf Grund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Firma C habe die belangte Behörde davon ausgehen können, daß ihm die Zusammensetzung der Abwässer und deren mögliche Auswirkung auf die Gewässer bekannt gewesen sei. Er habe es daher schuldhaft unterlassen, im Zweifel eine Auskunft der zuständigen Behörde darüber einzuholen, ob eine Pflicht zur Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung gegeben sei. Die belangte Behörde erblicke ein Verschulden des Beschwerdeführers darin, daß er um die wasserrechtliche Bewilligungspflicht hätte wissen müssen; daran könne auch der mit der Stadtgemeinde Schwechat abgeschlossene privatrechtliche Vertrag nichts ändern.Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 1985 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 51, Absatz eins, VStG 1950 abgewiesen. Wie die erstinstanzliche Behörde bereits ausgeführt habe, stelle die Art der Zusammensetzung der Abwässer aus dem Betrieb und deren Einbringung in die Kanalisation der Stadtgemeinde Schwechat keinen Regelfall nach Paragraph 32, WRG 1959 dar. Auf Grund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Firma C habe die belangte Behörde davon ausgehen können, daß ihm die Zusammensetzung der Abwässer und deren mögliche Auswirkung auf die Gewässer bekannt gewesen sei. Er habe es daher schuldhaft unterlassen, im Zweifel eine Auskunft der zuständigen Behörde darüber einzuholen, ob eine Pflicht zur Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung gegeben sei. Die belangte Behörde erblicke ein Verschulden des Beschwerdeführers darin, daß er um die wasserrechtliche Bewilligungspflicht hätte wissen müssen; daran könne auch der mit der Stadtgemeinde Schwechat abgeschlossene privatrechtliche Vertrag nichts ändern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde; nach dem Inhalt der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht dahin gehend verletzt, der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht für schuldig erkannt und derentwegen bestraft zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende Beschwerde im Zusammenhalt mit der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift erwogen:
Die belangte Behörde hat im administrativen Instanzenzug Schuldspruch und Bestrafung auf die begangene Verwaltungsübertretung "nach § 137 in Verbindung mit § 32 Wasserrechtsgesetz" gestützt.Die belangte Behörde hat im administrativen Instanzenzug Schuldspruch und Bestrafung auf die begangene Verwaltungsübertretung "nach Paragraph 137, in Verbindung mit Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz" gestützt.
Nach dem ersten Absatz des § 137 WRG 1959 sind unter anderem Zuwiderhandlungen gegen das Wasserrechtsgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen und (schließlich) die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörde getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen.Nach dem ersten Absatz des Paragraph 137, WRG 1959 sind unter anderem Zuwiderhandlungen gegen das Wasserrechtsgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen und (schließlich) die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörde getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen.
Nach dem ersten Absatz des § 32 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung.Nach dem ersten Absatz des Paragraph 32, WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 2,) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung.
Gemäß § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 bedarf der Bewilligung im Sinne des Absatzes 1 die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 bedarf der Bewilligung im Sinne des Absatzes 1 die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.
Zunächst hatte der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid nicht schon etwa deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist, weil die belangte Behörde nicht im Sinne des § 44a lit. b VStG 1950 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, hinlänglich genau bezeichnet hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings der Ansicht, daß die belangte Behörde im Zusammenhalt mit der von ihr gewählten Begründung des angefochtenen Bescheides der einschlägigen Vorschrift des Verwaltungsstrafgesetzes noch ausreichend entsprochen hat, wenngleich nicht zu übersehen ist, daß § 137 Abs. 1 WRG 1959 mehrere voneinander verschiedene Straftatbestände enthält.Zunächst hatte der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid nicht schon etwa deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist, weil die belangte Behörde nicht im Sinne des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, hinlänglich genau bezeichnet hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings der Ansicht, daß die belangte Behörde im Zusammenhalt mit der von ihr gewählten Begründung des angefochtenen Bescheides der einschlägigen Vorschrift des Verwaltungsstrafgesetzes noch ausreichend entsprochen hat, wenngleich nicht zu übersehen ist, daß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 mehrere voneinander verschiedene Straftatbestände enthält.
Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, daß nach dem Gesetz das Kanalisationsunternehmen dafür verantwortlich sei, daß keine konsenslose schädliche Abwassereinleitung in den Vorfluter erfolgt und daß die dem Kanalisationsunternehmen erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht überschritten wird.
Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer das Fehlen der Tatbestandsmäßigkeit im Grunde des vierten Absatzes des § 32 WRG 1959 geltend gemacht. Nach dieser Gesetzesstelle bedarf derjenige, der Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage mit Zustimmung ihres Eigentümers vornimmt, für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird.Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer das Fehlen der Tatbestandsmäßigkeit im Grunde des vierten Absatzes des Paragraph 32, WRG 1959 geltend gemacht. Nach dieser Gesetzesstelle bedarf derjenige, der Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage mit Zustimmung ihres Eigentümers vornimmt, für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird.
Unbestritten ist im Beschwerdefall geblieben, daß die Firma C-Gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, Abwässer in die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Schwechat eingebracht hat. Strittig ist allerdings, ob es sich hiebei um eine im Sinne des § 32 Abs. 4 WRG 1959 zulässige Einbringung gehandelt hat, wie der Beschwerdeführer behauptet, oder ob dem Beschwerdeführer die gesetzliche Befreiung des § 32 Abs. 4 WRG 1959 nicht zugute kommt, wie die belangte Behörde meint.Unbestritten ist im Beschwerdefall geblieben, daß die Firma C-Gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, Abwässer in die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Schwechat eingebracht hat. Strittig ist allerdings, ob es sich hiebei um eine im Sinne des Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959 zulässige Einbringung gehandelt hat, wie der Beschwerdeführer behauptet, oder ob dem Beschwerdeführer die gesetzliche Befreiung des Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959 nicht zugute kommt, wie die belangte Behörde meint.
Nun hat sich die belangte Behörde im administrativen Instanzenzug letztlich mit der Feststellung begnügt, die Art der Zusammensetzung der Abwässer aus dem Betrieb der Firma C und deren Einbringung in die Kanalisation stellten keinen Regelfall im Sinne des § 32 Abs. 4 WRG 1959 dar. Die belangte Behörde hat darauf die Strafbarkeit des Beschwerdeführers gestützt, obwohl nicht einmal geprüft worden ist, welcher Art und Zusammenhang dieser Abwässer überhaupt waren und ob sich das genannte Unternehmen bei seiner Einbringung in den Kanal im Rahmen des mit der Stadtgemeinde Schwechat geschlossenen Vertrages gehalten hat. Die Feststellung allein, es habe sich dabei um "wassergefährdende Stoffe" gehandelt, reicht zur hinlänglichen Begründung des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 60 AVG 1950 nicht aus.Nun hat sich die belangte Behörde im administrativen Instanzenzug letztlich mit der Feststellung begnügt, die Art der Zusammensetzung der Abwässer aus dem Betrieb der Firma C und deren Einbringung in die Kanalisation stellten keinen Regelfall im Sinne des Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959 dar. Die belangte Behörde hat darauf die Strafbarkeit des Beschwerdeführers gestützt, obwohl nicht einmal geprüft worden ist, welcher Art und Zusammenhang dieser Abwässer überhaupt waren und ob sich das genannte Unternehmen bei seiner Einbringung in den Kanal im Rahmen des mit der Stadtgemeinde Schwechat geschlossenen Vertrages gehalten hat. Die Feststellung allein, es habe sich dabei um "wassergefährdende Stoffe" gehandelt, reicht zur hinlänglichen Begründung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 60, AVG 1950 nicht aus.
Da somit der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden sind, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, mußte jener Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufgehoben werden, ohne daß es noch eines Eingehens auf das zur subjektiven Tatseite erstattete Vorbringen der Beschwerde bedurft hätte.Da somit der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden sind, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, mußte jener Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufgehoben werden, ohne daß es noch eines Eingehens auf das zur subjektiven Tatseite erstattete Vorbringen der Beschwerde bedurft hätte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 20. Februar 1986
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985070237.X00Im RIS seit
02.09.2005Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013