Index
StVONorm
StVO 1960 §82 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberregierungsrat Dr. Schieferer, über die Beschwerde des HS in W, vertreten durch Dr. Berta Mühl, Rechtsanwalt in Wien I, Neuer Markt 14, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. August 1985, Zl. MA 70-IX/Sch 125/84/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberregierungsrat Dr. Schieferer, über die Beschwerde des HS in W, vertreten durch Dr. Berta Mühl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Neuer Markt 14, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. August 1985, Zl. MA 70-IX/Sch 125/84/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. August 1985 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe „am 9.8.1983 um 19.30 Uhr in Wien 3, Lothringer Straße 22, vor dem Eingang zum Wiener Eislaufverein Eintrittskarten für die stattfindende Freistilringervorstellung verkauft und dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt, ohne im Besitze einer Bewilligung gewesen zu sein“. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit § 82 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt worden ist.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. August 1985 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe „am 9.8.1983 um 19.30 Uhr in Wien 3, Lothringer Straße 22, vor dem Eingang zum Wiener Eislaufverein Eintrittskarten für die stattfindende Freistilringervorstellung verkauft und dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt, ohne im Besitze einer Bewilligung gewesen zu sein“. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt worden ist.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Eintrittskarten für Bekannte aus dem Stadionbad besorgt und bis zum Abend hätte sich das Wetter verschlechtert, sodaß diese Bekannten nicht gekommen seien, wobei er die sechs Eintrittskarten zum Normalpreis von S 60,-- angeboten habe, hielt die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides entgegen, daß gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich sei. Wie sich schon aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers ergebe, habe dieser am Tatort auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr Eintrittskarten angeboten. Dieses Anbieten der Eintrittskarten stelle in jedem Fall - unabhängig davon, welcher Preis für die Eintrittskarten verlangt und ob dadurch ein Gewinn erzielt werde - eine Benützung der Straße zu einem anderen Zweck als dem des Straßenverkehrs dar. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Eintrittskarten für Bekannte besorgt, diese seien jedoch nicht gekommen, werde bemerkt, daß der Beschwerdeführer in diesem Fall die Eintrittskarten in der Verkaufsstelle gegen Refundierung des Kaufpreises zu retournieren gehabt hätte. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen nicht im Besitze einer Bewilligung für die Benützung der Straße zum Zwecke des Verkaufes von Eintrittskarten gewesen sei, sei von ihm der ihm zur Last gelegte Tatbestand verwirklicht worden. Es folgen noch Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Eintrittskarten für Bekannte aus dem Stadionbad besorgt und bis zum Abend hätte sich das Wetter verschlechtert, sodaß diese Bekannten nicht gekommen seien, wobei er die sechs Eintrittskarten zum Normalpreis von S 60,-- angeboten habe, hielt die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides entgegen, daß gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich sei. Wie sich schon aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers ergebe, habe dieser am Tatort auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr Eintrittskarten angeboten. Dieses Anbieten der Eintrittskarten stelle in jedem Fall - unabhängig davon, welcher Preis für die Eintrittskarten verlangt und ob dadurch ein Gewinn erzielt werde - eine Benützung der Straße zu einem anderen Zweck als dem des Straßenverkehrs dar. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Eintrittskarten für Bekannte besorgt, diese seien jedoch nicht gekommen, werde bemerkt, daß der Beschwerdeführer in diesem Fall die Eintrittskarten in der Verkaufsstelle gegen Refundierung des Kaufpreises zu retournieren gehabt hätte. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen nicht im Besitze einer Bewilligung für die Benützung der Straße zum Zwecke des Verkaufes von Eintrittskarten gewesen sei, sei von ihm der ihm zur Last gelegte Tatbestand verwirklicht worden. Es folgen noch Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Zufolge Abs. 3 lit. a dieser Gesetzesstelle ist eine Bewilligung nach Abs. 1 für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht erforderlich. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist .... zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Zufolge Absatz 3, Litera a, dieser Gesetzesstelle ist eine Bewilligung nach Absatz eins, für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht erforderlich. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist .... zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach Paragraph 64, abhält.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer nach dem bereits wörtlich wiedergegebenen Wortlaut des von ihr neu gefaßten Schuldspruches bestraft, weil er zur Tatzeit „in Wien 3, Lothringerstraße 22, vor dem Eingang zum Wiener Eislaufverein .... Eintrittskarten .... verkauft und dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt hat, ohne im Besitze einer Bewilligung gewesen zu sein“. Bei diesem Tatort handelt es sich bekanntermaßen (§ 45 Abs. 1 AVG 1950) um einen Gehsteig im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO 1960, weshalb das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten mit Rücksicht auf die erwähnte Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 3 lit. a StVO 1960 ohne Bewilligung ausgeübt und daher nicht als Verwaltungsübertretung qualifiziert werden durfte, wenn es sich dabei um eine „gewerbliche Tätigkeit“ gehandelt hätte.Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer nach dem bereits wörtlich wiedergegebenen Wortlaut des von ihr neu gefaßten Schuldspruches bestraft, weil er zur Tatzeit „in Wien 3, Lothringerstraße 22, vor dem Eingang zum Wiener Eislaufverein .... Eintrittskarten .... verkauft und dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt hat, ohne im Besitze einer Bewilligung gewesen zu sein“. Bei diesem Tatort handelt es sich bekanntermaßen (Paragraph 45, Absatz eins, AVG 1950) um einen Gehsteig im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO 1960, weshalb das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten mit Rücksicht auf die erwähnte Ausnahmeregelung des Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 ohne Bewilligung ausgeübt und daher nicht als Verwaltungsübertretung qualifiziert werden durfte, wenn es sich dabei um eine „gewerbliche Tätigkeit“ gehandelt hätte.
Die belangte Behörde hat in der schon wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen gegeben, ob sie das Verhalten des Beschwerdeführers als eine derartige gewerbliche Tätigkeit angesehen hat, sondern lediglich die Auffassung vertreten, daß das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Anbieten der Eintrittskarten in jedem Fall eine Benützung der Straße zu einem anderen Zweck als dem des Straßenverkehrs darstellt, und zwar unabhängig davon, welcher Preis für die Eintrittskarten verlangt und ob dadurch ein Gewinn erzielt wird. Es trifft zwar zu, daß das Anbieten von Eintrittskarten auf Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960 eine Benützung der Straße zu anderen als jenen des Straßenverkehrs darstellt; falls dieses Anbieten von Eintrittskarten aber als eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 82 Abs. 3 lit. a leg. cit. zu qualifizieren ist und auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze erfolgt, bedarf es keiner Bewilligung im Sinne des § 82 Abs. 1 leg. cit. und kann daher auch nicht als Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. d leg. cit. bestraft werden. Der dem Beschwerdeführer spruchgemäß angelastete Verkauf von Eintrittskarten durfte daher jedenfalls dann nicht zum Gegenstand eines Schuldspruches wegen Übertretung der letztgenannten Bestimmung gemacht werden, wenn es sich dabei um eine gewerbliche Tätigkeit auf einem Gehsteig ohne festen Standplatz im Sinne des § 82 Abs. 3 lit. a StVO 1960 gehandelt hat.Die belangte Behörde hat in der schon wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen gegeben, ob sie das Verhalten des Beschwerdeführers als eine derartige gewerbliche Tätigkeit angesehen hat, sondern lediglich die Auffassung vertreten, daß das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Anbieten der Eintrittskarten in jedem Fall eine Benützung der Straße zu einem anderen Zweck als dem des Straßenverkehrs darstellt, und zwar unabhängig davon, welcher Preis für die Eintrittskarten verlangt und ob dadurch ein Gewinn erzielt wird. Es trifft zwar zu, daß das Anbieten von Eintrittskarten auf Straßen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960 eine Benützung der Straße zu anderen als jenen des Straßenverkehrs darstellt; falls dieses Anbieten von Eintrittskarten aber als eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, leg. cit. zu qualifizieren ist und auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze erfolgt, bedarf es keiner Bewilligung im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, leg. cit. und kann daher auch nicht als Übertretung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, leg. cit. bestraft werden. Der dem Beschwerdeführer spruchgemäß angelastete Verkauf von Eintrittskarten durfte daher jedenfalls dann nicht zum Gegenstand eines Schuldspruches wegen Übertretung der letztgenannten Bestimmung gemacht werden, wenn es sich dabei um eine gewerbliche Tätigkeit auf einem Gehsteig ohne festen Standplatz im Sinne des Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 gehandelt hat.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff „gewerbliche Tätigkeiten“ im Sinne des § 82 Abs. 3 lit. a StVO 1960 mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht in dem Sinn einschränkend auszulegen, daß darunter lediglich die dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeiten zu verstehen sind, sondern vielmehr alle jene, die selbständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht betrieben werden, ohne gesetzlich verboten zu sein, wobei die Regelmäßigkeit auch bei einer einmaligen Handlung gegeben ist, wenn diese längere Zeit erfordert oder der äußere Anschein auf Wiederholungsabsicht schließen läßt, und für die Ertragsabsicht die Absicht der Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles genügt (vgl. § 1 der GewO 1973).Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff „gewerbliche Tätigkeiten“ im Sinne des Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht in dem Sinn einschränkend auszulegen, daß darunter lediglich die dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeiten zu verstehen sind, sondern vielmehr alle jene, die selbständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht betrieben werden, ohne gesetzlich verboten zu sein, wobei die Regelmäßigkeit auch bei einer einmaligen Handlung gegeben ist, wenn diese längere Zeit erfordert oder der äußere Anschein auf Wiederholungsabsicht schließen läßt, und für die Ertragsabsicht die Absicht der Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles genügt vergleiche , Paragraph eins, der GewO 1973).
Die Aktenlage bietet nun keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit im Besitze einer Berechtigung zum gewerbsmäßigen Verkauf von Eintrittskarten war, weshalb die ihm von der belangten Behörde als Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 angelastete Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die eben dargestellten Kriterien der Gewerbsmäßigkeit einer Tätigkeit im Sinne des § 82 Abs. 3 lit. a leg. cit. im Falle eines mit Ertragsabsicht erfolgten (versuchten) Verkaufes von Eintrittskarten in Ermangelung einer einschlägigen Gewerbeberechtigung nicht als eine gewerbliche Tätigkeit gelten konnte, für welche keine Bewilligung nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle erforderlich ist. Der Gerichtshof kommt aber in Anwendung des Größenschlusses (arg. a maiori ad minus) zu dem Ergebnis, daß der Gesetzgeber auch den nicht in Ertragsabsicht erfolgenden und daher nicht den Gegenstand einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 82 Abs. 3 lit. a StVO 1960 darstellenden Verkauf von Eintrittskarten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht an eine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO 1960 binden wollte, weil die Normierung dieser Bewilligungspflicht, wie sich aus der Regelung des § 82 Abs. 5 StVO 1960 über die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung klar ergibt, zur Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfolgt ist und daher die Frage, ob eine Tätigkeit in Ertragsabsicht ausgeübt wird oder nicht, unter diesem Gesichtspunkt nicht von Bedeutung sein kann. Es kann daher bei dieser ratio legis auch nicht von Bedeutung sein, ob eine derartige Tätigkeit zwar in Ertragsabsicht, aber ohne eine entsprechende Gewerbeberechtigung ausgeübt wird. Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß einer zu wesentlichen Beeinträchtigungen des Fußgängerverkehrs führenden Ausübung einer solchen Tätigkeit auf Gehsteigen oder Gehwegen ohnedies die Regelung des § 78 lit. c StVO 1960 entgegensteht, wonach es „auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten verboten ist, den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf .... von .... Eintrittskarten vor .... Vergnügungsstätten zu behindern“. Der Beschwerdeführer hätte daher gegebenenfalls wegen der mit seiner inkriminierten Tätigkeit verbundenen Behinderung des Fußgängerverkehrs, aber nicht deshalb bestraft werden dürfen, weil er Eintrittskarten verkauft hat, ohne eine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO 1960 besessen zu haben.Die Aktenlage bietet nun keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit im Besitze einer Berechtigung zum gewerbsmäßigen Verkauf von Eintrittskarten war, weshalb die ihm von der belangten Behörde als Übertretung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 angelastete Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die eben dargestellten Kriterien der Gewerbsmäßigkeit einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, leg. cit. im Falle eines mit Ertragsabsicht erfolgten (versuchten) Verkaufes von Eintrittskarten in Ermangelung einer einschlägigen Gewerbeberechtigung nicht als eine gewerbliche Tätigkeit gelten konnte, für welche keine Bewilligung nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle erforderlich ist. Der Gerichtshof kommt aber in Anwendung des Größenschlusses (arg. a maiori ad minus) zu dem Ergebnis, daß der Gesetzgeber auch den nicht in Ertragsabsicht erfolgenden und daher nicht den Gegenstand einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 darstellenden Verkauf von Eintrittskarten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht an eine Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 binden wollte, weil die Normierung dieser Bewilligungspflicht, wie sich aus der Regelung des Paragraph 82, Absatz 5, StVO 1960 über die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung klar ergibt, zur Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfolgt ist und daher die Frage, ob eine Tätigkeit in Ertragsabsicht ausgeübt wird oder nicht, unter diesem Gesichtspunkt nicht von Bedeutung sein kann. Es kann daher bei dieser ratio legis auch nicht von Bedeutung sein, ob eine derartige Tätigkeit zwar in Ertragsabsicht, aber ohne eine entsprechende Gewerbeberechtigung ausgeübt wird. Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß einer zu wesentlichen Beeinträchtigungen des Fußgängerverkehrs führenden Ausübung einer solchen Tätigkeit auf Gehsteigen oder Gehwegen ohnedies die Regelung des Paragraph 78, Litera c, StVO 1960 entgegensteht, wonach es „auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten verboten ist, den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf .... von .... Eintrittskarten vor .... Vergnügungsstätten zu behindern“. Der Beschwerdeführer hätte daher gegebenenfalls wegen der mit seiner inkriminierten Tätigkeit verbundenen Behinderung des Fußgängerverkehrs, aber nicht deshalb bestraft werden dürfen, weil er Eintrittskarten verkauft hat, ohne eine Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 besessen zu haben.
Die belangte Behörde ist daher von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war. Auf den mit den Verwaltungsstrafakten übermittelten Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1986 war schon deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil dieser offensichtlich nicht dem im Verwaltungsstrafverfahren unvertreten gewesenen Beschwerdeführer persönlich, sondern entsprechend der Zustellverfügung und dem damit übereinstimmenden Zustellschein nur jenem Rechtsanwalt zugestellt worden ist, welcher aufgrund der hg. Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 26. September 1985 für den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eingeschritten ist. Dieser Berichtigungsbescheid ist daher mangels ordnungsgemäßer Zustellung noch nicht rechtswirksam geworden und hätte im übrigen auch im Falle seiner Rechtswirksamkeit nichts an der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu ändern vermocht, weil die Berichtigung eine für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Schuldspruches unmaßgebliche Änderung desselben zum Gegenstand hat.Die belangte Behörde ist daher von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war. Auf den mit den Verwaltungsstrafakten übermittelten Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1986 war schon deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil dieser offensichtlich nicht dem im Verwaltungsstrafverfahren unvertreten gewesenen Beschwerdeführer persönlich, sondern entsprechend der Zustellverfügung und dem damit übereinstimmenden Zustellschein nur jenem Rechtsanwalt zugestellt worden ist, welcher aufgrund der hg. Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 26. September 1985 für den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eingeschritten ist. Dieser Berichtigungsbescheid ist daher mangels ordnungsgemäßer Zustellung noch nicht rechtswirksam geworden und hätte im übrigen auch im Falle seiner Rechtswirksamkeit nichts an der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu ändern vermocht, weil die Berichtigung eine für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Schuldspruches unmaßgebliche Änderung desselben zum Gegenstand hat.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 28. Februar 1986
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180338.X00Im RIS seit
28.09.2006Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023