Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §117;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des P M in H, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Kirchstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 17. Juli 1984, Zl. VIb-123/5-80, betreffend Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung und Kostenersatz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde H), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm über die Festsetzung der Entschädigungssumme (Spruchteil A) abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte der vorliegenden Beschwerde ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Sache vom 22. Juni 1981, Zl. 3271/80 - Slg. Nr. 10496/A, und vom 17. Jänner 1984, Zl. 82/07/0231, hinzuweisen. Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Oktober 1982, Zl. VIb-123/5-1980, insoweit als unbegründet abgewiesen, als darin zur Ausführung und Erhaltung der Regulierung des Ziegelbaches Teilflächen mehrerer im Allein- oder im Miteigentum des Beschwerdeführers gestandener Grundstücke zugunsten der mitbeteiligten Gemeinde als Bewilligungswerberin enteignet worden waren. Hingegen wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 4. Oktober 1982, insoweit mit ihm über die Festsetzung der dafür zu leistenden Entschädigungssumme abgesprochen worden war, vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 17. Jänner 1984 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Den aufhebenden Teil seines Erkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen damit begründet, daß der von der belangten Behörde zur Höhe der Entschädigung zuletzt befragte Sachverständige - ohne sich mit den Gutachten der beiden bereits früher befragten Sachverständigen auseinanderzusetzen - zu einem von diesen Gutachten zum Nachteil des Beschwerdeführers abweichenden Ergebnis gekommen war. Der Beschwerdeführer habe zu dem zuletzt eingeholten Gutachten und zu dessen Widersprüchen zu den früher eingeholten Gutachten ausführlich Stellung genommen, doch sei auf seine Einwände in der Folge nicht mehr eingegangen worden. Mit Rücksicht auf diese unaufgeklärt gebliebenen Widersprüche in der Bewertung der durch das Projekt in Anspruch genommenen Grundflächen des Beschwerdeführers und auf den Umstand, daß das zuletzt eingeholte und von der belangten Behörde verwertete Gutachten entgegen der bekannten Entwicklung der Grundstückspreise zu einer geringeren Bewertung gekommen sei als die vorangegangenen Schätzgutachten, ohne daß der Sachverständige S hinsichtlich der von ihm verwendeten Vergleichsgeschäfte kontrollierbare Einzelheiten über deren Inhalt und Abschlußzeitpunkt offengelegt habe, sei der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben.
Bevor auf die Vorgänge in dem auf Grund dieses aufhebenden Erkenntnisses fortgesetzten Verfahren einzugehen ist, sei in der folgenden kurzen Übersicht an die bis dahin eingeholten und in den Akten erliegenden Gutachten durch Anführung von deren Zeitpunkt, des Namens des jeweiligen Sachverständigen und des jeweils für landwirtschaftliche Nutzflächen im Ortsgebiet von H ermittelten Quadratmeterpreises erinnert:
B) Allfällige Umwidmung: Eine Rückfrage bei der Gemeinde H hat ergeben, daß eine Umwidmung im Bereich der gegenständlichen Grundstücke weder jetzt noch in absehbarer Zeit ein Erfordernis darstellen werde. Es erscheint mir somit auch dieses Argument keine Grundlage für eine höhere Bewertung zu sein.
C) Ergänzende Feststellungen: Es kann allgemein festgestellt werden, daß entgegen der Ansicht des VwGH die Grundstückspreise in den letzten Jahren eher stagniert haben. Es war mir möglich, einige weitere Verkäufe von landw. Grundstücken zu ermitteln. Sie liegen allerdings nicht im unmittelbaren Bereich der Schätzliegenschaft - wie das im Gutachten angeführte - sondern sind über das Gemeindegebiet H verstreut.
1983
R. Hi/Geschw. Hu, Gpn. 2100, 2101
150,--S/m
M. A/J. G, Gpn. 2186
60,--S/m2
1984
Frz./Gemeinde H., Gp. 465
88,--S/m2
E. Ma/I. M, Gp. 959/1 Pauschalpreis, umgerechnet auf m2-Preis
69,74S
Der Grund des starken Abweichens des Erstbeispieles gegenüber
den 2 weiteren war nicht feststellbar.
Aus den Feststellungen nach A) - C) ergibt sich für mich die Richtigkeit meines Gutachtens vom 21.6.1982, wobei es mir ferne liegt, eine Bewertung von Ing. W mit 100,--S/m2 als unrichtig zu bezeichnen. Nicht anschließen kann ich mich einer Bewertung als Bauerwartungsland für Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan der Landwirtschaft gewidmet sind, bei denen zudem eine Umwidmung in eine andere Verwendungsart für absehbare Zeit nicht vorgesehen ist, was manchmal spekulativ zu einem höheren Grundpreis führen kann."
Dazu nahm der SV. Ing. W über Vorhalt durch die belangte Behörde am 2. Juni 1984 wie folgt Stellung:
"Gutachten 1978: Der Preis in diesem Gutachten beruhte auf folgenden Begebenheiten:
1. Die Lage unmittelbar neben dem bewohnten Gebiet und das Fehlen eines gültigen Flächenwidmungsplanes ließ damals die Möglichkeit einer Umwidmung in Bauland offen.
2. Der Preis von 100,--S/m2 wurde nur für den vollwertig nutzbaren Grund festgestellt. Für das Bachgerinne und den dazugehörigen Überflutungsbereich in einer Breite von 2 - 3 m wurde festgestellt, daß es keinen Ablösewert hat, weil es auch bisher ertraglos war.
Gutachten 1981: Hier waren folgende Kriterien maßgebend:
1. Der Grundstücksmarkt war inzwischen infolge großer Nachfrage an Ersatzgründen nach Autobahn- und Zollamtsgeländeablösen vollkommen außer Kontrolle geraten. 2. Da Grund und Boden für den Landwirt nicht nur Realwert, sondern gleichzeitig Betriebsgrundlage bedeutet und daher jeder Verlust von Eigengrund sowohl Ertragsschmälerung als auch schlechtere Ausnützung der Betriebsmittel bedeutet, erscheint ein Zuschlag zum üblichen Verkehrswert gerechtfertigt.
3) Der Punkt 2 der Stellungnahme zum Gutachten 1978 sollte auch hier gelten, d.h. die Ablöse soll nur für tatsächlich ertragbringenden Grund bezahlt werden.
Inzwischen hat sich der Verkehrswert für landwirtschaftliche Liegenschaften eher nach unten eingependelt, nachdem offensichtlich die Bargeldreserven aus den Autobahnablösen aufgebraucht und außerdem durch Zwangsverkauf des Anwesens Stadler ein größeres Angebot zur Verfügung stand. Ebenso hat sich die Auflösung des Gutshofes B durch das Angebot an großen Pachtflächen entlastend auf den Grundstücksmarkt ausgewirkt.
Zusammenfassend muß ich sagen, daß ich auf Grund der heutigen Situation zu einen niedrigeren Ergebnis kommen würde als 1981."
Zu diesen Gutachten holte die belangte Behörde noch Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Gemeinde ein. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Gutachten und beantragte eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch einen Lokalaugenschein und durch Zuziehung weiterer ("unabhängiger") Sachverständiger. Die mitbeteiligte Partei hingegen nahm die Gutachten unter Hinweis darauf, daß eine Umwidmung der betroffenen Grundstücke in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei, zustimmend zur Kenntnis.
In seiner Stellungnahme stellte der Beschwerdeführer überdies unter Vorlage einer Kostennote den Antrag, ihm gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 die Kosten des Entschädigungsverfahrens in der Höhe von S 9.904,05 zuzusprechen.In seiner Stellungnahme stellte der Beschwerdeführer überdies unter Vorlage einer Kostennote den Antrag, ihm gemäß Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 die Kosten des Entschädigungsverfahrens in der Höhe von S 9.904,05 zuzusprechen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 1984 hat die belangte Behörde in Spruchteil A den vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Jänner 1984 aufgehobenen Bescheid vom 4. Oktober 1982 über die dem Beschwerdeführer zu leistende Entschädigung wörtlich gleichlautend wiederholt (Gesamtentschädigung S 12.510,--); in Spruchteil B des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 123 Abs. 1 WRG 1959 abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 1984 hat die belangte Behörde in Spruchteil A den vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Jänner 1984 aufgehobenen Bescheid vom 4. Oktober 1982 über die dem Beschwerdeführer zu leistende Entschädigung wörtlich gleichlautend wiederholt (Gesamtentschädigung S 12.510,--); in Spruchteil B des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß Paragraph 123, Absatz eins, WRG 1959 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchteil A des angefochtenen Bescheides nach einer ausführlichen Schilderung des Verfahrensverlaufes aus, die ergänzenden Ermittlungen hätten eine hinreichende Klarstellung jener Fragen gebracht, welche der Verwaltungsgerichtshof noch als abklärungsbedürftig erachtet habe. Weitere Ermittlungen im Sinne der Stellungnahme des Beschwerdeführers seien entbehrlich, weil die vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Widersprüche zwischen den eingeholten Gutachten durch die ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigenausgeräumt worden seien. Dem Gutachten des SV. Ing. W hafte der Mangel an, auch die Möglichkeit einer Umwidmung der betroffenen Grundflächen in Bauland berücksichtigt zu haben. Der SV. S hingegen habe zusätzlich zu dem im Gutachten vom 21. Juni 1982 angeführten Grundverkauf - dies scheine sehr wesentlich weitere Grundverkäufe angeführt, durch die sich die Richtigkeit seines damaligen Gutachtens bestätigt habe. Das Gutachten S könne daher als taugliche Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung herangezogen werden. In rechtlicher Hinsicht sei darauf zu verweisen, daß bezüglich der Höhe der Entschädigung auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in welchem eine rechtskräftige Entscheidung der Behörde über den Gegenstand und den Umfang der Enteignung vorgelegen sei. Dieser Zeitpunkt sei durch die Abweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Notwendigkeit, des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung im Jahre 1984 bestimmt. Der Sachverständige S sei im übrigen mit Recht auf wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeiten der zu bewertenden Grundflächen, die in einer unbestimmten Zukunft lägen (Umwidmung), nicht eingegangen. Die im angefochtenen Bescheid nach einem zureichenden Ermittlungsverfahren festgestellte Entschädigung sei daher als im Sinne des § 60 Abs. 2 WRG 1959 angemessen anzusehen.Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchteil A des angefochtenen Bescheides nach einer ausführlichen Schilderung des Verfahrensverlaufes aus, die ergänzenden Ermittlungen hätten eine hinreichende Klarstellung jener Fragen gebracht, welche der Verwaltungsgerichtshof noch als abklärungsbedürftig erachtet habe. Weitere Ermittlungen im Sinne der Stellungnahme des Beschwerdeführers seien entbehrlich, weil die vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Widersprüche zwischen den eingeholten Gutachten durch die ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigenausgeräumt worden seien. Dem Gutachten des SV. Ing. W hafte der Mangel an, auch die Möglichkeit einer Umwidmung der betroffenen Grundflächen in Bauland berücksichtigt zu haben. Der SV. S hingegen habe zusätzlich zu dem im Gutachten vom 21. Juni 1982 angeführten Grundverkauf - dies scheine sehr wesentlich weitere Grundverkäufe angeführt, durch die sich die Richtigkeit seines damaligen Gutachtens bestätigt habe. Das Gutachten S könne daher als taugliche Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung herangezogen werden. In rechtlicher Hinsicht sei darauf zu verweisen, daß bezüglich der Höhe der Entschädigung auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in welchem eine rechtskräftige Entscheidung der Behörde über den Gegenstand und den Umfang der Enteignung vorgelegen sei. Dieser Zeitpunkt sei durch die Abweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Notwendigkeit, des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung im Jahre 1984 bestimmt. Der Sachverständige S sei im übrigen mit Recht auf wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeiten der zu bewertenden Grundflächen, die in einer unbestimmten Zukunft lägen (Umwidmung), nicht eingegangen. Die im angefochtenen Bescheid nach einem zureichenden Ermittlungsverfahren festgestellte Entschädigung sei daher als im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, WRG 1959 angemessen anzusehen.
Zum Spruchteil B des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde begründend auf § 123 WRG 1959 und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hin, wonach auch das Verfahren über die Bemessung der Entschädigung zum Bewilligungsverfahren gehöre, in dem ein Ersatz von Parteikosten ausgeschlossen sei. Dabei sei es gleichgültig, in welcher Lage des Verfahrens eine Entschädigung bescheidmäßig ausgesprochen werde.Zum Spruchteil B des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde begründend auf Paragraph 123, WRG 1959 und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hin, wonach auch das Verfahren über die Bemessung der Entschädigung zum Bewilligungsverfahren gehöre, in dem ein Ersatz von Parteikosten ausgeschlossen sei. Dabei sei es gleichgültig, in welcher Lage des Verfahrens eine Entschädigung bescheidmäßig ausgesprochen werde.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 21. Juni 1985, Zl. B 711/84, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er beantragt die Aufhebung des gesamten angefochtenen Bescheides, also sowohl hinsichtlich des darin enthaltenen Ausspruches über die Entschädigung (Spruchteil A) als auch hinsichtlich der Verfahrenskosten (Spruchteil B).
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift eingebracht, in der sie neuerlich darauf hinweist, daß eine Umwidmung der enteigneten Grundflächen in Bauland nicht erwartet werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.) Zur Frage der dem Beschwerdeführer zuerkannten
Entschädigung:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf verwiesen, daß bezüglich der Höhe der Entschädigung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde über Gegenstand und Umfang der Enteignung vorgelegen war (vgl. dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1982, Zl. 3712/80, und vom 6. Juli 1978, Zl. 827/77). Unrichtig ist allerdings die daraus von der belangten Behörde gezogene Schlußfolgerung, dieser Zeitpunkt wäre im Beschwerdefall jener der Abweisung der gegen die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung gerichteten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1984, Zl. 82/07/0231) gewesen, und es käme deshalb auf den Verkehrswert der enteigneten Grundflächen im Jahre 1984 an.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf verwiesen, daß bezüglich der Höhe der Entschädigung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde über Gegenstand und Umfang der Enteignung vorgelegen war vergleiche , dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1982, Zl. 3712/80, und vom 6. Juli 1978, Zl. 827/77). Unrichtig ist allerdings die daraus von der belangten Behörde gezogene Schlußfolgerung, dieser Zeitpunkt wäre im Beschwerdefall jener der Abweisung der gegen die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung gerichteten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1984, Zl. 82/07/0231) gewesen, und es käme deshalb auf den Verkehrswert der enteigneten Grundflächen im Jahre 1984 an.
Gerade mit Rücksicht auf den insoweit abweisenden Spruch des Verwaltungsgerichtshofes in seinem zuletzt angeführten Erkenntnis lag nämlich eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde über Gegenstand und Umfang der Enteignung - genauso wie in dem mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1978, Zl. 827/77, entschiedenen Fall - bereits mit Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides der belangten Behörde vom 4. Oktober 1982, Zl. VIb-123/5-1980, an den Beschwerdeführer vor, welcher Bescheid im Umfang der Abweisung der gegen ihn erhobenen Beschwerde im Rechtsbestand verblieben ist. Demnach war die Bewertung der strittigen Grundflächen entgegen der Auffassung der belangten Behörde auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Ausspruches über die Enteignung (Oktober 1982) abzustellen.
Die belangte Behörde hat es daher in Verkennung der Rechtslage unterlassen, im Sinne des aufhebenden Teiles des Erkenntnisses vom 17. Jänner 1984, Zl. 82/07/0231, die für die Höhe der Entschädigung im entscheidenden Zeitpunkt fehlenden Feststellungen nachzuholen und die diesbezüglich vorgelegenen Widersprüche aus der Welt zu schaffen. Statt dessen hat sich die belangte Behörde mit ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen Ing. W und S begnügt, die sich mit der seither eingetretenen Preisentwicklung befaßt und ihre Schlüsse auf den Zeitpunkt ihrer Gutachtensergänzungen, nicht aber auf den maßgebenden Zeitpunkt Oktober 1982 bezogen haben.
Der Sachverständige S hat jene Vergleichsgeschäfte, die seiner Begutachtung im Jahre 1982 zugrundelagen, zudem nicht im Sinne des hg. Vorerkenntnisses offengelegt; er hat vielmehr nur aus von ihm neu ermittelte Vergleichsgeschäfte auf den Folgejahren verwiesen, von denen gerade das zuerst angeführte einen auffallend höheren m2-Preis aufgewiesen hat als die späteren.
Auch das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Ing. W geht davon aus, daß sich der Verkehrswert für landwirtschaftliche Liegenschaften seit seinen früheren Gutachten "eher nach unten eingependelt" habe; im Jahre 1981 habe hingegen noch eine große Nachfrage nach Ersatzgründen infolge von Autobahn- und Zollamtsgeländeablösen bestanden, durch welche der Markt "vollkommen außer Kontrolle" geraten sei. Eine für den entscheidenden Zeitpunkt Oktober 1982 verwertbare Beurteilung geht daraus nicht hervor, doch weist diese Darstellung eher in die Richtung, daß die Grundstückspreise in H 1982 jedenfalls noch durchschnittlich höher gewesen sein dürften als in den Folgejahren.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in der Frage der Entschädigung schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde es auf Grund ihrer unrichtigen Rechtsansicht zur Frage des für die Höhe der Entschädigung maßgebenden Zeitpunktes unterlassen hat, die dafür wesentlichen Feststellungen zu treffen. Sie wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Bedachtnahme auf die vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 17. Jänner 1984, Zl. 82/07/0231, angestellten Erwägungen die noch immer fehlenden Ermittlungen zum Verkehrswert der enteigneten Grundflächen des Beschwerdeführers im Oktober 1982 nachzuholen und den Sachverhalt unter Beachtung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers bzw. allenfalls von diesem gestellter weiterer Beweisanträge dementsprechend zu ergänzen haben. Dabei wird sich die Erörterung allenfalls widersprüchlicher Ermittlungsergebnisse im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung aller Beteiligten möglicherweise als zweckmäßig anbieten.
Der angefochtene Bescheid war daher, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdegründe bedurfte, in seinem Spruchteil A gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdegründe bedurfte, in seinem Spruchteil A gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
2.) Zur Frage des Kostenersatzes:
Gemäß § 123 Abs. 1 WRG 1959 findet ein Ersatz von Parteikosten im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. das Erkenntnis vom 16. November 1982, Zl. 82/07/0154, und die dort angeführte Vorjudikatur), gehört zum Bewilligungsverfahren nicht nur das Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten, sondern auch die Bemessung der Entschädigung hiefür. Dabei ist es einerlei, in welcher Lage des Verfahrens eine Entschädigung bescheidmäßig zugesprochen wird. Der Beschwerdeführer bringt dazu in seiner Beschwerde vor, durch diese Rechtslage in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein. Darauf einzugehen ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, weil dafür, wie der Beschwerdeführer zutreffend selbst in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde ausgeführt hat, nach Art. 144 Abs. 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof und nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist. Daß die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem geltenden Gesetz aus anderen Gründen nicht zu vereinbaren wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf.Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, WRG 1959 findet ein Ersatz von Parteikosten im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat vergleiche , das Erkenntnis vom 16. November 1982, Zl. 82/07/0154, und die dort angeführte Vorjudikatur), gehört zum Bewilligungsverfahren nicht nur das Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten, sondern auch die Bemessung der Entschädigung hiefür. Dabei ist es einerlei, in welcher Lage des Verfahrens eine Entschädigung bescheidmäßig zugesprochen wird. Der Beschwerdeführer bringt dazu in seiner Beschwerde vor, durch diese Rechtslage in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein. Darauf einzugehen ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, weil dafür, wie der Beschwerdeführer zutreffend selbst in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde ausgeführt hat, nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG der Verfassungsgerichtshof und nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist. Daß die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem geltenden Gesetz aus anderen Gründen nicht zu vereinbaren wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Im Spruchteil B erweist sich der angefochtene Bescheid daher als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Im Spruchteil B erweist sich der angefochtene Bescheid daher als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
3.) Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie 50 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. 3.) Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie 50 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 11. März 1986
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985070187.X00Im RIS seit
01.09.2005Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013