TE Vwgh Erkenntnis 1984/1/17 82/07/0231

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Veröffentlicht am 17.01.1984
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
WRG 1959 §103 Abs1 litf;
WRG 1959 §105 litd;
WRG 1959 §105 lite;
WRG 1959 §105 litf;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §65 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 65 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und. Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde des P M in H, vertreten durch Dr. Luitpold Weh , Rechtsanwalt in Bregenz, Kirchstraße 2,gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 4. Oktober 1982, Zl. VIb-123/5-1980, betreffend Einräumung von Zwangsrechten und wasserrechtliche Entschädigung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde H), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm über die Festsetzung der Entschädigungssumme (Spruchpunkte III und IV) abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm über die Festsetzung der Entschädigungssumme (Spruchpunkte römisch drei und römisch vier) abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte der vorliegenden Beschwerde ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Sache vom 22. Juni 1981, Zl. 3271/80, Slg. Nr. 10496 A, hinzuweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde der über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 28. Dezember 1979, AZ. II-3076/1977, ergangene Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 26. August 1980 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit diesem Bescheid hatte die belangte Behörde den vorangegangenen erstinstanzlichen Bescheid sowohl in der Frage der zu Lasten des Beschwerdeführers aus Anlaß der Regulierung des Z-baches erforderlichen Zwangsrechte als auch in der Frage der hiefür dem Beschwerdeführer zu leistenden Entschädigung, teilweise zum Nachteil des Beschwerdeführers, abgeändert. Die Aufhebung dieses Berufungsbescheides begründete der Verwaltungsgerichtshof im eingangs genannten Vorerkenntnis im wesentlichen damit, daß eine Enteignung nach § 65 Abs. 1 WRG 1965 nur insoweit Platz greifen dürfe, als dies zum Zweck der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich sei, daß aber im Beschwerdefall nicht ausreichend geklärt worden sei, ob demnach die Verwendung des mehr Grund in Anspruch nehmenden Profils 1 im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers anstelle des schmäleren Profils 2 gerechtfertigt sei. Auf Grund des hiezu damals von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes habe auch nicht davon ausgegangen werden können, daß eine Bewilligung der Regulierung des Z-baches unter Verwendung des Profils 2 in diesem Bereich im Sinne des § 41 Abs. 4 WRG 1959 öffentliche Interessen verletzen würde. Die belangte Behörde habe trotz der wasserbautechnisch gegebenen Möglichkeit, das Regulierungsvorhaben mit einem geringeren Aufwand an zu enteignendem Grund des Beschwerdeführers zu bewilligen, dieses Projekt unter Berufung auf § 65 WRG 1959 in der beantragten aufwendigeren Form bewilligt und demgemäß einen breiteren Grundstreifen des Beschwerdeführers enteignet, ohne zu prüfen, ob dies vom Standpunkt des Naturschutzes unausweichlich sei. Dazukomme, daß die Enteignung nicht zugunsten der mitbeteiligten Projektwerberin, sondern zugunsten der Republik Österreich, also eines am Verfahren gar nicht beteiligten Dritten, ausgesprochen worden sei. Ferner sei nicht zu erkennen, daß die im damaligen Berufungsbescheid verfügte Enteignung von Grund des Beschwerdeführers für einen Begehungsstreifen erforderlich sei, zumal § 72 WRG 1959 ohnehin ein Legalservitut zu Lasten der Anrainer vorsehe. Überdies sah sich der Verwaltungsgerichtshof zu dem Hinweis veranlaßt, daß der damals angefochtene Bescheid hinsichtlich der Ermittlung der dem Beschwerdeführer zuerkannten Entschädigung der Höhe nach nicht auf einem einwandfreien Verfahren beruht habe. Die belangte Behörde habe offenbar die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebrachten Bedenken gegen die Vollständigkeit der Ausführungen des in erster Instanz beigezogenen Sachverständigen geteilt und im Berufungsverfahren einen weiteren Sachverständigen beigezogen. Dieser sei ebenfalls zu einer Entschädigung in der Höhe von S 100,-Zur Vorgeschichte der vorliegenden Beschwerde ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Sache vom 22. Juni 1981, Zl. 3271/80, Slg. Nr. 10496 A, hinzuweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde der über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 28. Dezember 1979, AZ. II-3076/1977, ergangene Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 26. August 1980 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit diesem Bescheid hatte die belangte Behörde den vorangegangenen erstinstanzlichen Bescheid sowohl in der Frage der zu Lasten des Beschwerdeführers aus Anlaß der Regulierung des Z-baches erforderlichen Zwangsrechte als auch in der Frage der hiefür dem Beschwerdeführer zu leistenden Entschädigung, teilweise zum Nachteil des Beschwerdeführers, abgeändert. Die Aufhebung dieses Berufungsbescheides begründete der Verwaltungsgerichtshof im eingangs genannten Vorerkenntnis im wesentlichen damit, daß eine Enteignung nach Paragraph 65, Absatz eins, WRG 1965 nur insoweit Platz greifen dürfe, als dies zum Zweck der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich sei, daß aber im Beschwerdefall nicht ausreichend geklärt worden sei, ob demnach die Verwendung des mehr Grund in Anspruch nehmenden Profils 1 im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers anstelle des schmäleren Profils 2 gerechtfertigt sei. Auf Grund des hiezu damals von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes habe auch nicht davon ausgegangen werden können, daß eine Bewilligung der Regulierung des Z-baches unter Verwendung des Profils 2 in diesem Bereich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, WRG 1959 öffentliche Interessen verletzen würde. Die belangte Behörde habe trotz der wasserbautechnisch gegebenen Möglichkeit, das Regulierungsvorhaben mit einem geringeren Aufwand an zu enteignendem Grund des Beschwerdeführers zu bewilligen, dieses Projekt unter Berufung auf Paragraph 65, WRG 1959 in der beantragten aufwendigeren Form bewilligt und demgemäß einen breiteren Grundstreifen des Beschwerdeführers enteignet, ohne zu prüfen, ob dies vom Standpunkt des Naturschutzes unausweichlich sei. Dazukomme, daß die Enteignung nicht zugunsten der mitbeteiligten Projektwerberin, sondern zugunsten der Republik Österreich, also eines am Verfahren gar nicht beteiligten Dritten, ausgesprochen worden sei. Ferner sei nicht zu erkennen, daß die im damaligen Berufungsbescheid verfügte Enteignung von Grund des Beschwerdeführers für einen Begehungsstreifen erforderlich sei, zumal Paragraph 72, WRG 1959 ohnehin ein Legalservitut zu Lasten der Anrainer vorsehe. Überdies sah sich der Verwaltungsgerichtshof zu dem Hinweis veranlaßt, daß der damals angefochtene Bescheid hinsichtlich der Ermittlung der dem Beschwerdeführer zuerkannten Entschädigung der Höhe nach nicht auf einem einwandfreien Verfahren beruht habe. Die belangte Behörde habe offenbar die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebrachten Bedenken gegen die Vollständigkeit der Ausführungen des in erster Instanz beigezogenen Sachverständigen geteilt und im Berufungsverfahren einen weiteren Sachverständigen beigezogen. Dieser sei ebenfalls zu einer Entschädigung in der Höhe von S 100,-

-/m2 gelangt, doch habe sich seine Begründung darin erschöpft, daß dieser Quadratmeterpreis laut Aussage des Bürgermeisters als angemessen zu bezeichnen sei und akzeptiert werde. Trotzdem habe sich die belangte Behörde jedoch zu keinen weiteren Erhebungen zur Frage der Höhe der dem Beschwerdeführer zu leistenden Entschädigung veranlaßt gesehen. Entschädigungen nach dem WRG seien in erster Linie durch Vergleich der enteigneten Grundfläche mit den Preisen gleichartiger Grundstücke zu ermitteln. Da im Beschwerdefall nicht festgestellt worden sei, daß in der weiteren Umgebung von H überhaupt keine vergleichbaren Grundstücke veräußert oder enteignet worden seien, hätte die belangte Behörde mit Rücksicht auf die unzulänglichen Gutachten die Pflicht gehabt, durch geeignete weitere Erhebungen eine taugliche Bemessungsgrundlage für die Entschädigung zu schaffen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse auch jede Auseinandersetzung mit den Hinweisen des Beschwerdeführers auf seiner Auffassung nach vergleichbare Entschädigungen aus Anlaß des Autobahnbaues vermissen.

In dem auf Grund dieses aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde weitere Gutachten von Sachverständigen aus den Gebieten des Naturschutzes und des Wasserbaues, und zur Frage der Höhe der Entschädigung ein weiteres Schätzgutachten ein. Diese Gutachten wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, welcher dazu eine schriftliche Stellungnahme abgab. Die Ergebnisse dieses ergänzenden Ermittlungsverfahrens liegen dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Oktober 1982 zu Grunde, mit welchem die belangte Behörde neuerlich über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den wasserrechtlichen Bewilligungs-, Enteignungs- und Entschädigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 28. Dezember 1979 entschieden hat.

Im Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz wurde im wesentlichen ausgeführt, daß das im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers vorgesehene Profil 1 eine Humusböschung 2:3 über einem Sohlenbereich, der mit groben Wasserbausteinen ausgekleidet ist, darstelle. Sowohl die rauhe Sohle als auch die zur standortgerechten Bestockung geeigneten Böschungen stellten Elemente naturnahen Wasserbaues dar. Die in den vorher bestockten Bereichen vorgenommene Wiederbestockung künde von dem Bestreben, die Gewässerökologie soweit wie möglich intakt zu halten. Das Profil 2 mit bruchsteinverkleideten Betonmauern und ebensolcher Sohle müsse hingegen als naturfern bezeichnet werden und sei im Projekt nur dort vorgesehen, wo dies technische Zwangspunkte (bestehende Besiedlung und Verkehrsflächen) erforderlich machten. Bei einer projektgemäßen Verbauung werde der Z-bach ein ökologisch noch funktionierendes Gerinne bleiben. Hingegen würde eine Verbauung im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers mit dem Profil 2 eine landschaftsbildlich und ökologisch schlechtere Lösung als im Projekt angestrebt darstellen. Ein Kastenprofil in offener Mähwiesenlandschaft sei landschaftsbildlich naturfern und ästhetisch unbefriedigend. Die spätere Bestockung der Uferböschung werde stark erschwert. In ökologischer Hinsicht sei die Kleintierwelt des Gerinnes bei harter Verbauung stark eingeschränkt, die Gewässergüte somit reduziert. Die geringere Beschattung durch Ufergehölz führe zu verstärkten Temperaturschwankungen im Gerinne und somit zu biologisch unbefriedigenden Abbauverhältnissen von Schmutzstoffen. Durch die weniger rauhe Sohle und durch das kleinere Durchflußprofil nehme die Fließgeschwindigkeit zu, sodaß sich auch in den darunter liegenden Abschnitten biologisch ungünstigere Verhältnisse ergäben. Einem sehr geringfügigen Gewinn an Bodenfläche würde daher ein bedeutender Verlust an ökologischer Wirksamkeit der Gesamtverbauung gegenüberstehen. Es werde daher dringend angeraten, den strittigen Abschnitt des Z-baches projektgemäß naturnah (Profil 1) zu verbauen. Es liege auch nur für diese Verbauungsart eine Landschaftsschutzbewilligung vor.

Auch der wasserbautechnische Amtssachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Schluß, daß das Profil 1 in wasserwirtschaftlicher Hinsicht wesentliche Vorteile mit sich bringe, die den erhöhten Grundbedarf rechtfertigten. Ein naturnah ausgestaltetes Ausbauprofil sei für das Selbstreinigungsvermögen eines mit Abwässern belasteten Gewässers und damit für die Wasserqualität von besonderer Bedeutung. Ein im biologischen Gleichgewicht befindliches Gewässer habe einen raschen Nährstoffkreislauf, der durch die Gliederung in Produzenten (Algen, Wasserpflanzen), Konsumenten (Protozoen, Kleinkrebse, Fische) und Reduzenten (Bakterien) gekennzeichnet sei. Das vorgesehene Profil 1 erfülle im wesentlichen die für alle diese Gruppen erforderlichen Lebensbedingungen. Die rauhe Berollung der Gewässersohle schaffe Turbulenzen und begünstige die Sauerstoffzufuhr. Durch die fachgerechte Verlegung der Steine würden kleine Abstürze und Ruhezonen mit wechselnden Wassergeschwindigkeiten geschaffen. Durch die muldenförmige Vertiefung der Gerinnesohle werde eine Konzentrierung des Niederwasserabflusses erreicht, wodurch entsprechende Wassertiefen und Fließgeschwindigkeiten ermöglicht würden. Neben diesen hydrobiologischen Aspekten werde schließlich durch die projektgemäße Verbauung auch eine Grundwasseranreicherung und eine Wechselbeziehung zwischen dem Bach und dem umgebenden Bodenwasser ermöglicht und das Gewässer voll in seine natürliche Umgebung eingebunden.

Der zur Frage der Höhe der Entschädigung beigezogene weitere Sachverständige L S gelangte in seinem Gutachten zu einer Bewertung des Bachgrundes (Gp. 1024) mit S 10,-- pro m2 und des Wiesengrundes (Gp. 1021 und 1023/2) im Bachbereich (ca. 31 m2) ebenfalls mit S 10,--, und im übrigen mit S 90,-- pro m2. Er führte dazu im wesentlichen aus, für das Gerinne sei nur ein Anerkennungswert angemessen. Wiesengrundstücke dieser Art und Qualität würden zwischen S 60,-- und S 80,-- pro m2 gehandelt. Mangels der Möglichkeit von Vergleichspreisen in H selbst (solche habe er nicht ausfindig machen können) habe der Sachverständige die ihm bekannten Verkäufe im Rheintal bis in den Walgau herangezogen, speziell jene, die im Zuge des Autobahnbaues und dem zweigleisigen Ausbau der Bahn unter Zugrundelegung genehmigter Flächenwidmungspläne bezahlt worden seien, weiters jene, die ihm aus anderen Einsichtsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden seien. Die Grundverkäufe im Zuge des Autobahnbaues in H selbst könnten zum Vergleich nicht herangezogen werden, weil die Bewertung mangels Flächenwidmungsplanes und nach den Erklärungen der Gemeinde auf der Basis von vollwertigem Bauland erfolgt seien. Die Grundstücke des Beschwerdeführers befänden sich am unmittelbaren Rand des Baugebietes. Grundstücke in solchen Lagen erzielten öfters einen höheren Preis. Einziger Vergleichspreis in nächster Nähe und vergleichbarer Lage sei ein Teilverkauf der Gp. 1012 mit einem aus einer Pauschalkaufpreissumme errechneten Quadratmeterpreis von ca. S 94,--. Der Wert von S 90,-- pro m2 ergebe sich daher aus S 70,-- pro m2 Verkehrswert für voll landwirtschaftlich nutzbaren Grund, abzüglich S 10,-- pro m2 für Kosten der Nutzbarmachung und plus S 30,-- pro m2 in Anbetracht der unmittelbaren Nähe des Baugebietes.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft in seinen Spruchpunkten I (wasserrechtliche Bewilligung des Projektes der Mitbeteiligten gemäß §§ 38 und 41 in Verbindung mit §§ 105 und 111 WRG 1959 unter bestimmten Vorschreibungen), VII, VIII und IX (Anzeige der Fertigstellung, Ausspruch gemäß § 55 Abs. 3 WRG 1959 und Vorbehalt der Kostenvorschreibung) bestätigt, hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte jedoch gemäß § 66 AVG 1950 abgeändert bzw. ergänzt, sodaß diese nunmehr zu lauten haben wie folgt:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft in seinen Spruchpunkten römisch eins (wasserrechtliche Bewilligung des Projektes der Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 38 und 41 in Verbindung mit Paragraphen 105 und 111 WRG 1959 unter bestimmten Vorschreibungen), römisch sieben, römisch acht und römisch neun (Anzeige der Fertigstellung, Ausspruch gemäß Paragraph 55, Absatz 3, WRG 1959 und Vorbehalt der Kostenvorschreibung) bestätigt, hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte jedoch gemäß Paragraph 66, AVG 1950 abgeändert bzw. ergänzt, sodaß diese nunmehr zu lauten haben wie folgt:

"II. Zur Ausführung und Erhaltung der im Spruchteil I bewilligten Schutz- und Regulierungsmaßnahmen am Z-bach in H werden gemäß §§ 60 Abs. 3 und 65 WRG"II. Zur Ausführung und Erhaltung der im Spruchteil römisch eins bewilligten Schutz- und Regulierungsmaßnahmen am Z-bach in H werden gemäß Paragraphen 60, Absatz 3 und 65 WRG

a) der dem P M ... als Eigentümer der Gpn. 1021 und 1023/2

gehörige Hälfteanteil an der Gp. 1024 KG., H, mit einem Ausmaß von ca. 113 m2 und

b) eine ca. 150 m2 große Teilfläche der im Alleineigentum des

P M ... stehende Gp. 1023/2, KG. H (im Lageplan gelb umrandet), sowie

c) eine ca. 12 m2 große Teilfläche der im Alleineigentum des

P M ... stehenden Gp. 1021, KG. H, soweit diese Teilfläche für die Schutz- und Regulierungsmaßnahmen selbst benötigt wird,

zugunsten der Gemeinde H als Bewilligungswerberin enteignet.

III. Gemäß § 60 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 117 und 118 WRG hat die Gemeinde H als Bewilligungswerberin für die unter Punkt II ausgesprochene Enteignung eine angemessene Entschädigung an den Eigentümer P M zu leisten, die im einzelnen wie folgt festgesetzt wird:römisch drei. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 117 und 118 WRG hat die Gemeinde H als Bewilligungswerberin für die unter Punkt römisch zwei ausgesprochene Enteignung eine angemessene Entschädigung an den Eigentümer P M zu leisten, die im einzelnen wie folgt festgesetzt wird:

a) Entschädigung für die Abtretung des Hälfteanteiles an der Gp. 1024, KG. H,

S 10,-- pro m2 = 113 x 10 ... S 1.130,--

b) Entschädigung für die aus der Gp. 1023/2 KG. H in Anspruch genommenen Flächen

aa) ca. 40 m2 für die Herstellung des neuen Gerinnes im Bereiche des bisherigen Bachbettes

S 10,-- pro m2 = 40 x 10 ... S 400,--

bb) ca. 110 m2 für die Herstellung des neuen Gerinnes außerhalb des bisherigen Bachbettes

S 90,-- pro m2 = 110 x 90 ... S 9.900,--

c) Entschädigung für die aus Gp. 1021, KG. H, in Anspruch genommene Grundfläche

S 90,-- pro m2 = 12 x 90 ... S 1.080,--

zusammen S 12.510,--

Eine genaue Größenangaben für die aus den Gp. 1021 und 1023/2, KG. H, in Anspruch genommenen Grundflächen für die Herstellung des Gerinnes ist erst nach Fertigstellung der Regulierung und nach Vornahme einer Vermessung möglich. Es handelt sich daher bei den angeführten Zahlen derzeit um vorläufige Angaben. Gemäß § 117 Abs. 1 WRG wird die Nachprüfung der Entschädigung nach Durchführung der Regulierung und Vermessung des Gerinnes durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz erfolgen, wobei dieser Nachprüfung jedoch die in diesem Bescheid enthaltenen Quadratmeterpreise zugrundezulegen sind.Eine genaue Größenangaben für die aus den Gp. 1021 und 1023/2, KG. H, in Anspruch genommenen Grundflächen für die Herstellung des Gerinnes ist erst nach Fertigstellung der Regulierung und nach Vornahme einer Vermessung möglich. Es handelt sich daher bei den angeführten Zahlen derzeit um vorläufige Angaben. Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG wird die Nachprüfung der Entschädigung nach Durchführung der Regulierung und Vermessung des Gerinnes durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz erfolgen, wobei dieser Nachprüfung jedoch die in diesem Bescheid enthaltenen Quadratmeterpreise zugrundezulegen sind.

IV. Die unter Punkt III vorläufig festgesetzte Entschädigungssumme in Höhe von S 12.510,-- ist gemäß § 118 Abs. 1 WRG innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides von der Gemeinde H als Bewilligungswerberin an den enteigneten P M in H zu entrichten. Die Enteignung darf außer dem Fall einer anderweitigen gütlichen Vereinbarung erst nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides und nach Leistung oder Sicherstellung der Entschädigung vollzogen werden. Wird die Entschädigung nicht rechtzeitig geleistet, kann der Enteignete die Aufhebung der Enteignung verlangen.römisch vier. Die unter Punkt römisch drei vorläufig festgesetzte Entschädigungssumme in Höhe von S 12.510,-- ist gemäß Paragraph 118, Absatz eins, WRG innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides von der Gemeinde H als Bewilligungswerberin an den enteigneten P M in H zu entrichten. Die Enteignung darf außer dem Fall einer anderweitigen gütlichen Vereinbarung erst nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides und nach Leistung oder Sicherstellung der Entschädigung vollzogen werden. Wird die Entschädigung nicht rechtzeitig geleistet, kann der Enteignete die Aufhebung der Enteignung verlangen.

V. Der Antrag der Bewilligungswerberin auf Enteignung eines 1 m breiten Begehungsstreifens im Bereiche der Liegenschaften des Berufungswerbers P M wird gemäß § 65 in Verbindung mit § 72 WRG abgelehnt.römisch fünf. Der Antrag der Bewilligungswerberin auf Enteignung eines 1 m breiten Begehungsstreifens im Bereiche der Liegenschaften des Berufungswerbers P M wird gemäß Paragraph 65, in Verbindung mit Paragraph 72, WRG abgelehnt.

VI. Gemäß § 112 WRG wird als spätester Termin für den Baubeginn der 1. 1. 1984 und als spätester Termin für die, Bauvollendung der 31. 12. 1985 festgesetzt."römisch sechs. Gemäß Paragraph 112, WRG wird als spätester Termin für den Baubeginn der 1. 1. 1984 und als spätester Termin für die, Bauvollendung der 31. 12. 1985 festgesetzt."

Mit diesem Spruch wurde somit gemäß § 63 VwGG 1965 der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1981 in den Punkten der Bezeichnung des aus der Enteignung Begünstigten sowie des Begehungsstreifens Rechnung getragen, die daher nicht mehr Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sind. Zu den Fragen des Umfanges der erforderlichen Enteignung hat die belangte Behörde nach Wiedergabe der dazu eingeholten weiteren Gutachten in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt:Mit diesem Spruch wurde somit gemäß Paragraph 63, VwGG 1965 der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1981 in den Punkten der Bezeichnung des aus der Enteignung Begünstigten sowie des Begehungsstreifens Rechnung getragen, die daher nicht mehr Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sind. Zu den Fragen des Umfanges der erforderlichen Enteignung hat die belangte Behörde nach Wiedergabe der dazu eingeholten weiteren Gutachten in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt:

Zur Frage, welche Profile in den einzelnen Abschnitten der Regulierung zur Anwendung kommen sollten, werde auf die im Akt erliegenden Projektsunterlagen sowie auf die Ausführungen in den eingeholten Gutachten verwiesen. Daraus ergebe sich, daß das Uförmige Profil 2 nur dann zur Anwendung gelange, wenn durch Zwangspunkte, etwa zwischen Häusern, kein Platz mehr für die Ausführung des trapezförmigen Profiles 1 vorhanden sei. Letzteres treffe für den Bereich der betroffenen Grundstücke des Beschwerdeführers nicht zu. Aus den neuerlich eingeholten Gutachten lasse sich die wesentliche Frage, welche Art der Ausführung der Regulierung im Bereiche der Liegenschaften des Beschwerdeführers (Trapezprofil 1 oder U-förmiges Profil 2) aus öffentlichen Rücksichten geboten sei und damit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Zwangsrechten im Sinne des § 65 WRG 1959 erfülle, nach Auffassung der belangten Behörde eindeutig in der Richtung beantworten, daß dies nur für die im Projekt vorgesehene naturnahe Verbauung in Form eines trapezförmigen Profiles (Profil 1) zutreffe. Zwar sei auch das U-förmige Profil geeignet, Hochwässer abzuführen; aus wasserwirtschaftlichen bzw. wasserbautechnischen Gründen sowie aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes sei jedoch eine solche Verbauungsart unzulässig, da sie gegenüber der naturnahen Verbauung eine erhebliche Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 zur Folge hätte. Demgegenüber vermöge allein die naturnahe Ausführung der Regulierung in Form des projektmäßigen trapezförmigen Profiles den Anforderungen des Wasserbaues, der Wasserwirtschaft im allgemeinen und des Natur- und Landschaftsschutzes zu entsprechen. Diese Art der Verbauung liege daher als solche im öffentlichen Interesse, wie dies den eingeholten Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen und des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zu entnehmen sei. Besonders hervorzuheben seien die Ausführungen über die ökologischen Vorteile; nicht unerwähnt könne auch die Kostenfrage (Mehrkosten für das vom Beschwerdeführer gewünschte platzsparende Profil im Bereich seiner Liegenschaften ca. S 400.000,--) bleiben.Zur Frage, welche Profile in den einzelnen Abschnitten der Regulierung zur Anwendung kommen sollten, werde auf die im Akt erliegenden Projektsunterlagen sowie auf die Ausführungen in den eingeholten Gutachten verwiesen. Daraus ergebe sich, daß das Uförmige Profil 2 nur dann zur Anwendung gelange, wenn durch Zwangspunkte, etwa zwischen Häusern, kein Platz mehr für die Ausführung des trapezförmigen Profiles 1 vorhanden sei. Letzteres treffe für den Bereich der betroffenen Grundstücke des Beschwerdeführers nicht zu. Aus den neuerlich eingeholten Gutachten lasse sich die wesentliche Frage, welche Art der Ausführung der Regulierung im Bereiche der Liegenschaften des Beschwerdeführers (Trapezprofil 1 oder U-förmiges Profil 2) aus öffentlichen Rücksichten geboten sei und damit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Zwangsrechten im Sinne des Paragraph 65, WRG 1959 erfülle, nach Auffassung der belangten Behörde eindeutig in der Richtung beantworten, daß dies nur für die im Projekt vorgesehene naturnahe Verbauung in Form eines trapezförmigen Profiles (Profil 1) zutreffe. Zwar sei auch das U-förmige Profil geeignet, Hochwässer abzuführen; aus wasserwirtschaftlichen bzw. wasserbautechnischen Gründen sowie aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes sei jedoch eine solche Verbauungsart unzulässig, da sie gegenüber der naturnahen Verbauung eine erhebliche Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 zur Folge hätte. Demgegenüber vermöge allein die naturnahe Ausführung der Regulierung in Form des projektmäßigen trapezförmigen Profiles den Anforderungen des Wasserbaues, der Wasserwirtschaft im allgemeinen und des Natur- und Landschaftsschutzes zu entsprechen. Diese Art der Verbauung liege daher als solche im öffentlichen Interesse, wie dies den eingeholten Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen und des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zu entnehmen sei. Besonders hervorzuheben seien die Ausführungen über die ökologischen Vorteile; nicht unerwähnt könne auch die Kostenfrage (Mehrkosten für das vom Beschwerdeführer gewünschte platzsparende Profil im Bereich seiner Liegenschaften ca. S 400.000,--) bleiben.

Zur Frage der Entschädigung sei in dem weiteren Gutachten versucht worden, deren Höhe im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch einen Vergleich der enteigneten Grundstücke mit den Preisen gleichartiger Grundstücke zu ermitteln. Dabei seien auch Unterschiede zwischen den vergleichbaren Grundstücken und den zu enteignenden Grundstücken durch angemessene Zu- und Abschläge berücksichtigt worden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 1982 angeführten Fälle von Grundverkäufen könnten nicht als gleichartig herangezogen werden. Überdies widerspreche diese Stellungnahme der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Endziel der Schätzung immer nur die Ermittlung eines Durchschnittspreises sei. Die belangte Behörde sei daher der Auffassung, daß die auf Grund des Gutachtens festgesetzten Preise eine angemessene Entschädigung begründeten.

Die aus der ursprünglich im Grundstücksverzeichnis versehentlich nicht enthaltenen Gp. 1021 benötigte geringfügige Fläche von ca. 12 m2 sei in dieses Verfahren einbezogen, und der Bescheid diesbezüglich ergänzt worden. Das Gutachten des Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung habe sich auch auf diese Liegenschaften erstreckt; ein gesondertes wasserrechtliches Verfahren sei diesbezüglich nicht mehr erforderlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vom Beschwerdeführer behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt nicht vor. In der Beschwerde wird ausgeführt, die belangte Behörde habe ihre Kompetenz als Berufungsbehörde überschritten, weil sie im angefochtenen Bescheid auch die Enteignung von ca. 12 m2 aus der Gp. 1021 verfügt habe, obwohl diesbezüglich kein Antrag seitens der Enteignungswerberin vorgelegen, und darüber weder mündlich verhandelt noch im erstinstanzlichen Bescheid entschieden worden sei. Richtig ist, daß die Parzelle 1021 in dem zu den Projektsunterlagen gehörigen Grundeigentümer-Verzeichnis nicht aufgezählt war, und daß das wasserrechtliche Gesuch aus diesem Grunde der Vorschrift des § 103 Abs. 1 lit. f WRG 1959 nicht vollständig entsprochen hat; richtig ist ferner, daß eine Enteignung bezüglich dieser Parzelle im erstinstanzlichen Bescheid nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Andererseits läßt aber der ebenfalls einen Bestandteil der ursprünglichen Projektsunterlagen bildenden Grundablösungsplan unzweifelhaft erkennen, daß das - im Zuge des hier maßgebenden Verwaltungsverfahrens unverändert gebliebene - Projekt auch einen kleinen Teil der Parzelle 1021 berührt. Gegenstand der wasserrechtlichen Verhandlung wie auch des Bewilligungsbescheides erster Instanz war aber dieses Projekt als Ganzes, wenn auch - offenbar ebenso versehentlich wie im Grundeigentümer-Verzeichnis - im Spruch des Bescheides erster Instanz die dafür erforderliche Enteignung eines Teiles der Parzelle 1021 nicht ausgesprochen worden ist. Der Beschwerdeführer hat "gegen diesen Wasserrechtsbescheid" Berufung erhoben; wenn er sein Rechtsmittel auch nur hinsichtlich der ihn betreffenden Enteignung und Entschädigung näher ausgeführt hat, so war doch "Sache" des Berufungsverfahrens wiederum das gesamte Projekt, jedenfalls hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers. Da durch das bereits mehrfach erwähnte aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1981 die Entscheidung der belangten Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers zur Gänze neu zu erlassen war, konnte die belangte Behörde ohne Überschreitung ihrer funktionellen Zuständigkeit gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im angefochtenen Bescheid auch über die projektgemäß vorgesehene, bisher jedoch versehentlich unterbliebene Enteignung eines Teiles der Parzelle 1021 absprechen.Die vom Beschwerdeführer behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt nicht vor. In der Beschwerde wird ausgeführt, die belangte Behörde habe ihre Kompetenz als Berufungsbehörde überschritten, weil sie im angefochtenen Bescheid auch die Enteignung von ca. 12 m2 aus der Gp. 1021 verfügt habe, obwohl diesbezüglich kein Antrag seitens der Enteignungswerberin vorgelegen, und darüber weder mündlich verhandelt noch im erstinstanzlichen Bescheid entschieden worden sei. Richtig ist, daß die Parzelle 1021 in dem zu den Projektsunterlagen gehörigen Grundeigentümer-Verzeichnis nicht aufgezählt war, und daß das wasserrechtliche Gesuch aus diesem Grunde der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 nicht vollständig entsprochen hat; richtig ist ferner, daß eine Enteignung bezüglich dieser Parzelle im erstinstanzlichen Bescheid nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Andererseits läßt aber der ebenfalls einen Bestandteil der ursprünglichen Projektsunterlagen bildenden Grundablösungsplan unzweifelhaft erkennen, daß das - im Zuge des hier maßgebenden Verwaltungsverfahrens unverändert gebliebene - Projekt auch einen kleinen Teil der Parzelle 1021 berührt. Gegenstand der wasserrechtlichen Verhandlung wie auch des Bewilligungsbescheides erster Instanz war aber dieses Projekt als Ganzes, wenn auch - offenbar ebenso versehentlich wie im Grundeigentümer-Verzeichnis - im Spruch des Bescheides erster Instanz die dafür erforderliche Enteignung eines Teiles der Parzelle 1021 nicht ausgesprochen worden ist. Der Beschwerdeführer hat "gegen diesen Wasserrechtsbescheid" Berufung erhoben; wenn er sein Rechtsmittel auch nur hinsichtlich der ihn betreffenden Enteignung und Entschädigung näher ausgeführt hat, so war doch "Sache" des Berufungsverfahrens wiederum das gesamte Projekt, jedenfalls hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers. Da durch das bereits mehrfach erwähnte aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1981 die Entscheidung der belangten Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers zur Gänze neu zu erlassen war, konnte die belangte Behörde ohne Überschreitung ihrer funktionellen Zuständigkeit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 im angefochtenen Bescheid auch über die projektgemäß vorgesehene, bisher jedoch versehentlich unterbliebene Enteignung eines Teiles der Parzelle 1021 absprechen.

Der weitere Vorwurf der Beschwerde, der angefochtene Bescheid beruhe deshalb auf einem mangelhaften Verfahren, weil die belangte Behörde keine gütliche Übereinkunft versucht habe, läßt sich mit dem Inhalt der Akten nicht vereinbaren, wonach solche Versuche im Zuge des Verfahrens wiederholt, aber ohne Erfolg unternommen wurden, was ja bereits die Ursache für die getrennten Bewilligungsverfahren für einzelne Regulierungsabschnitte vor der Bezirkshauptmannschaft gewesen ist. Formvorschriften darüber, wie das Mißlingen solcher Versuche aktenkundig zu machen ist, sind dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Zur Frage des Enteignungsumfanges bzw. der nach dem angefochtenen Bescheid bewilligten Ausbauvariante (trapezförmiges Profil 1) im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers macht die Beschwerde der belangten Behörde zu Unrecht den Vorwurf, sie habe die bisherige Verfahrensposition des Beschwerdeführers aktenwidrig dargestellt. Der Beschwerdeführer hat nämlich im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Zl. 3271/80 gegen das Projekt der Mitbeteiligten immer wieder vorgebracht, daß er - abgesehen von der geforderten höheren Entschädigung - auf der Ausführung der technisch schmalsten Variante (Profil 2) anstelle der grundaufwendigeren Ausführung des Profils 1 im Bereich seiner Grundstücke bestehe. Erstmals in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 1982 im Zuge des ergänzendenden Verfahrens vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer die nunmehr in der Beschwerde wiederholte Auffassung vertreten, daß beide Profilvarianten "naturfern" seien und der Beschwerdeführer für eine davon gänzlich abweichende Verbauung mit Holz, Weidenruten oder ausschließlich unter Verwendung des bestehenden Ufergehölzes eintrete. Mit diesen sachverständig nicht untermauerten Behauptungen zeigt der Beschwerdeführer allerdings keine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, in welchem sich die belangte Behörde bezüglich der Eignung des Profils 1 für das Regulierungsprojekt überall dort, wo die Gegebenheiten nicht zwangsläufig das schmälere U-förmige Profil erfordern, auf die schlüssigen und unwiderlegt gebliebenen Gutachten stützen könnte. Den Nachweis, daß eine für seine Grundstücke schonendere Verbauung möglich wäre, die sämtlichen wasserbautechnischen Zielsetzlingen entspräche, ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren schuldig geblieben. Die Behauptung der Beschwerde, die belangte Behörde habe sich in diesem Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 1982 nicht ausreichend auseinandergesetzt, trifft daher schon aus dieser Überlegung heraus nicht zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1981 unter Bezugnahme auf die §§ 41 Abs. 4 und 65. Abs. 1 WRG 1959 darauf hingewiesen, daß eine Enteignung für ein Regulierungsvorhaben nur insoweit zulässig sei, als dies für den vorgesehenen Zweck im Interesse des öffentlichen Wohles notwendig sei, daß eine solche Enteignung demnach nur insoweit Platz greifen dürfe, als diese Maßnahme zum Zweck der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich sei. Dem damals von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt war allerdings nicht zu entnehmen gewesen, daß die Verwendung des platzsparenden Profils 2 im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers im Sinne des § 41 Abs. 4 WRG 1959 öffentliche Interessen verletzt hätte.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1981 unter Bezugnahme auf die Paragraphen 41, Absatz 4 und 65, Absatz eins, WRG 1959 darauf hingewiesen, daß eine Enteignung für ein Regulierungsvorhaben nur insoweit zulässig sei, als dies für den vorgesehenen Zweck im Interesse des öffentlichen Wohles notwendig sei, daß eine solche Enteignung demnach nur insoweit Platz greifen dürfe, als diese Maßnahme zum Zweck der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich sei. Dem damals von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt war allerdings nicht zu entnehmen gewesen, daß die Verwendung des platzsparenden Profils 2 im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, WRG 1959 öffentliche Interessen verletzt hätte.

Dem nunmehr angefochtenen Bescheid hingegen liegen die erst auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes eingeholten Gutachten von Sachverständigen des Naturschutzes und des Wasserbaues zu Grunde, die sich mit den hiefür relevanten Fragen ausführlich und schlüssig auseinandergesetzt haben. Der Beschwerdeführer, der diesen Gutachten nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten ist, erhebt daher in seiner nunmehrigen Beschwerde zu Unrecht den Vorwurf, die belangte Behörde habe sich mit diesen Fragen auch im fortgesetzten Verfahren nicht zureichend auseinandergesetzt.

Nach § 105 WRG 1959 kann ein Unternehmen im öffentlichen Interesse unter anderem dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligt werden, wenn (lit. d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde; (lit. e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde; (lit. f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit entstehen kann.Nach Paragraph 105, WRG 1959 kann ein Unternehmen im öffentlichen Interesse unter anderem dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligt werden, wenn (Litera d,) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde; (Litera e,) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde; (Litera f,) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit entstehen kann.

Ausgehend von dieser Rechtslage kann nun der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der beiden genannten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, daß eine Verbauung des Z-baches im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers mit dem U-förmigen Profil 2 wegen Widerspruchs zu diesen öffentlichen Interessen nicht zulässig wäre. Denn wenn dieses Profil auch in hydraulischer Hinsicht geeignet ist, Hochwässer schadlos abzuführen und damit diesem primären Regulierungszweck zu dienen, ist es nach den Gutachten nicht nur aus ästhetischen Gründen als naturfern abzulehnen, sondern insbesondere auch nicht geeignet, zur Erhaltung des Z-baches als ökologisch funktionierendes Gerinne beizutragen. Auf der anderen Seite geht aus den Gutachten klar hervor, daß die projektgemäße Verbauung bei gleichzeitiger Erfüllung des Regulierungszweckes den öffentlichen Interessen sei es des Natur- und Landschaftsschutzes, sei es jener der Erhaltung einer auch ökologisch noch befriedigenden Wassergüte, gerade noch gerecht wird.

Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid insoweit nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet, als sie in Ermangelung zumindest gleichwertiger Alternativen dem Projekt der mitbeteiligten Gemeinde auch im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat.

Anders verhält es sich allerdings mit der Frage, welche Entschädigung dem Beschwerdeführer für die Enteignung seiner Grundflächen zu leisten ist. In dieser Frage ist der im ergänzenden Verfahren beigezogene Sachverständige - ohne sich mit den bereits im Akt erliegenden Gutachten der beiden bereits früher befragten Sachverständigen auseinanderzusetzen - zu einem von den bereits vorliegenden Gutachten zum Nachteil des Beschwerdeführers abweichenden Ergebnis gelangt. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Gutachten am 26. Juli 1982 ausführlich Stellung genommen und unter anderem darauf hingewiesen, daß der auch im vorliegenden Verfahren in erster Linie beigezogene Sachverständige Ing. W bereits am 8. April 1981 in einem Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft den Quadratmeterpreis für die Parzelle 1021 (landwirtschaftlicher Grund) mit S 160,-- bewertet habe, was nach dem Inhalt der vorgelegten Akten der Bezirkshauptmannschaft unter Bezugnahme auf den "erhöhten Ertragswert in Anbetracht der Siedlungsnähe" und "auf Grund der Preisentwicklung im Grundstücksverkehr in den letzten Jahren" geschehen ist. Auf diesen Einwand ist in der Folge weder der Sachverständige S in seiner Ergänzung vom 10. August 1982, zu welcher übrigens dem Beschwerdeführer das Parteiengehör nicht mehr gewährt wurde, noch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eingegangen. Mit Rücksicht auf diese unaufgeklärt gebliebenen Widersprüche in der Bewertung der durch das Projekt in Anspruch genommenen Grundflächen des Beschwerdeführers und den Umstand, daß das zuletzt eingeholte und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausschließlich verwertete Gutachten entgegen der bekannten Entwicklung der Grundstückspreise zu einer geringeren Bewertung gekommen ist als die vorangegangenen Schätzgutachten, ohne daß der Sachverständige S hinsichtlich der von ihm verwertetes Vergleichsgeschäfte kontrollierbare Einzelheiten über deren Inhalt und deren Abschlußzeitpunkt offengelegt hat, ist der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 fit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufzuheben, als damit über die Festsetzung der Entschädigungsumme (Spruchpunkte III und IV) abgesprochen wurde. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, fit. c Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufzuheben, als damit über die Festsetzung der Entschädigungsumme (Spruchpunkte römisch drei und römisch vier) abgesprochen wurde. Im übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b sowie 50 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b sowie 50 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, am 17. Jänner 1984

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982070231.X00

Im RIS seit

01.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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