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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1;Rechtssatz
Die Behörde hat eine VO solange anzuwenden, so lange sie in Geltung ist. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die die Verwaltungsbehörde verpflichtet, sich mit der Frage der Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Verordnung auseinander zu setzen, darüber Beweise abführen und in diesem Zusammenhang ihre Erwägungen in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufzunehmen (Hinweis E 12.10.1984, 84/02/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180271.X02Im RIS seit
10.10.2006