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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §35 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski, in der Beschwerdesache des J W in O, vertreten durch Dr. Wilfried Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, Hans-von-Graben-Gasse 2, gegen den Gemeinderat der Gemeinde O in O wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O (betreffend baubehördliche Bewilligungen für Zu- und Umbauten des Bauwerbers A G in O) vom 15. Februar 1984, Zl. 153-9/1983-10, erhobenen Berufung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde, weil diese nicht innerhalb von sechs Monaten über die von ihm gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O als Baubehörde erster Instanz vom 15. Februar 1984, Zl. 153-9/1983-10, erhobene Berufung entschieden hatte. Im Zuge des vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG eingeleiteten Vorverfahrens teilte der Bürgermeister der Gemeinde O mit Schreiben vom 6. März 1986 mit, daß das dem Bauverfahren und dem Bescheid vom 15. Februar 1984 zugrundeliegende Bauansuchen des A G von diesem mit Schreiben vom 26. Februar 1986 zurückgezogen wurde und daß sich dadurch eine Entscheidung über die in Rede stehende Berufung des Beschwerdeführers erübrige.Der Beschwerdeführer erhob die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde, weil diese nicht innerhalb von sechs Monaten über die von ihm gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O als Baubehörde erster Instanz vom 15. Februar 1984, Zl. 153-9/1983-10, erhobene Berufung entschieden hatte. Im Zuge des vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG eingeleiteten Vorverfahrens teilte der Bürgermeister der Gemeinde O mit Schreiben vom 6. März 1986 mit, daß das dem Bauverfahren und dem Bescheid vom 15. Februar 1984 zugrundeliegende Bauansuchen des A G von diesem mit Schreiben vom 26. Februar 1986 zurückgezogen wurde und daß sich dadurch eine Entscheidung über die in Rede stehende Berufung des Beschwerdeführers erübrige.
Der Beschwerdeführer betrachtet sich hinsichtlich der Beschwerde als "klaglos" gestellt, begehrt jedoch die Zuerkennung von Aufwandersatz.
Wenn auch im Beschwerdefall eine "Klaglosstellung" im Sinne des § 53 Abs. 1 erster Satz und des § 56 VwGG nicht vorliegt, ist der Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen, daß es dem Verwaltungsgerichtshof zufolge Zurückziehung des dem Verwaltungsverfahren zugrunde gelegten Bauansuchens nicht mehr möglich ist, in diesem Verwaltungsverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht tätig zu werden. Damit sind zwar alle Voraussetzungen für die Feststellung gegeben, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, daß dies durch eine "Klaglosstellung" des Beschwerdeführers bewirkt worden wäre (vgl. dazu etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A - verstärkter Senat -, und vom 10. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10.322/A, sowie vom 26. September 1985, Zl. 83/06/0203, auf den gemäß Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965) verwiesen wird.Wenn auch im Beschwerdefall eine "Klaglosstellung" im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und des Paragraph 56, VwGG nicht vorliegt, ist der Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen, daß es dem Verwaltungsgerichtshof zufolge Zurückziehung des dem Verwaltungsverfahren zugrunde gelegten Bauansuchens nicht mehr möglich ist, in diesem Verwaltungsverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht tätig zu werden. Damit sind zwar alle Voraussetzungen für die Feststellung gegeben, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, daß dies durch eine "Klaglosstellung" des Beschwerdeführers bewirkt worden wäre vergleiche , dazu etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A - verstärkter Senat -, und vom 10. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10.322/A, sowie vom 26. September 1985, Zl. 83/06/0203, auf den gemäß Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,) verwiesen wird.
Daraus folgt, daß das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, aber auch, daß die Zuerkennung von Aufwandersatz in Anwendung der §§ 47, 48 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 56 VwGG nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist im Beschwerdefall allein § 58 VwGG anzuwenden, wonach, da die vorzitierten Bestimmungen dieses Gesetzes nicht herangezogen werden können, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.Daraus folgt, daß das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, aber auch, daß die Zuerkennung von Aufwandersatz in Anwendung der Paragraphen 47, 48, Absatz eins, 55, Absatz eins und 56 VwGG nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist im Beschwerdefall allein Paragraph 58, VwGG anzuwenden, wonach, da die vorzitierten Bestimmungen dieses Gesetzes nicht herangezogen werden können, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.
Nach dem Gesagten war das Verfahren als gegenstandslos zu erklären, jedoch das Begehren auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen.
Wien, am 3. April 1986
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060007.X00Im RIS seit
06.03.2012Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012