RS Vwgh 1986/4/9 84/13/0259

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Veröffentlicht am 09.04.1986
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §77 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Da § 77 Abs 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel nur gegen Bescheide versagt, die dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen, ist über eine Berufung des Abgabenschuldners, die sich gegen die Pfändung richtet, meritorisch zu entscheiden (Hinweis E 13.2.1985, 84/13/0072).Da Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, AbgEO ein Rechtsmittel nur gegen Bescheide versagt, die dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen, ist über eine Berufung des Abgabenschuldners, die sich gegen die Pfändung richtet, meritorisch zu entscheiden (Hinweis E 13.2.1985, 84/13/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130259.X01

Im RIS seit

09.04.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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