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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §77 Abs1 Z1;Rechtssatz
Da § 77 Abs 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel nur gegen Bescheide versagt, die dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen, ist über eine Berufung des Abgabenschuldners, die sich gegen die Pfändung richtet, meritorisch zu entscheiden (Hinweis E 13.2.1985, 84/13/0072).Da Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, AbgEO ein Rechtsmittel nur gegen Bescheide versagt, die dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen, ist über eine Berufung des Abgabenschuldners, die sich gegen die Pfändung richtet, meritorisch zu entscheiden (Hinweis E 13.2.1985, 84/13/0072).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130259.X01Im RIS seit
09.04.1986