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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0163 E 9. November 1982 VwSlg 10881 A/1982 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Bemessung der Entziehungsdauer nach § 73 Abs 2 KFG, die entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit festzusetzen ist, sind sämtliche im Ermittlungsverfahren hervorgekommene Vorfälle bzw Vorstrafen des betr Kfz-Lenkers zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob sie als "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 66 Abs 1 legcit gelten oder nicht (hier:Bei der Bemessung der Entziehungsdauer nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG, die entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit festzusetzen ist, sind sämtliche im Ermittlungsverfahren hervorgekommene Vorfälle bzw Vorstrafen des betr Kfz-Lenkers zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob sie als "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, legcit gelten oder nicht (hier:
bestimmte Tatsache nach § 66 Abs 2 lit e KFG; jedoch weiters Verurteilungen nach den § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, § 223 Abs 1 StGB, sowie nach § 64 Abs 1 KFG).bestimmte Tatsache nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG; jedoch weiters Verurteilungen nach den Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 223, Absatz eins, StGB, sowie nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984110070.X04Im RIS seit
09.02.2005