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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §19 Abs4;Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die Vorrangregeln des § 19 Abs 1 bis 6 StVO 1960, die für sich allein kein Gebot oder Verbot enthalten, ist nur dann strafbar, wenn die Tatbestandselemente des § 19 Abs 7 StVO 1960 hinzutreten, also der Umstand, dass der Wartepflichtige den Vorrangberechtigten zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken seines KFZ nötigt. Nur bei Vorliegen sowohl einer der Tatbestände nach § 19 Abs 1 bis 7 leg cit kann von einem Verstoß im Sinne des § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 gesprochen werden, wobei als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht eine der Bestimmungen des § 19 Abs 1 bis 6 leg cit, sondern der Abs 7 des § 19 StVO 1960 heranzuziehen ist (Hinweis auf E VS 11.9.1978, 2159/77, VwSlg 9626 A/1978). Ähnliches gilt hinsichtlich der Bestimmung des § 52 Z 23 StVO 1960, welche lediglich das der Bestimmung des § 19 Abs 4 leg cit korrespondierende Verkehrszeichen beschreibt und bestimmt, wo ein solches anzubringen ist.Ein Verstoß gegen die Vorrangregeln des Paragraph 19, Absatz eins bis 6 StVO 1960, die für sich allein kein Gebot oder Verbot enthalten, ist nur dann strafbar, wenn die Tatbestandselemente des Paragraph 19, Absatz 7, StVO 1960 hinzutreten, also der Umstand, dass der Wartepflichtige den Vorrangberechtigten zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken seines KFZ nötigt. Nur bei Vorliegen sowohl einer der Tatbestände nach Paragraph 19, Absatz eins bis 7 leg cit kann von einem Verstoß im Sinne des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 gesprochen werden, wobei als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht eine der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins bis 6 leg cit, sondern der Absatz 7, des Paragraph 19, StVO 1960 heranzuziehen ist (Hinweis auf E VS 11.9.1978, 2159/77, VwSlg 9626 A/1978). Ähnliches gilt hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 52, Ziffer 23, StVO 1960, welche lediglich das der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, leg cit korrespondierende Verkehrszeichen beschreibt und bestimmt, wo ein solches anzubringen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180380.X01Im RIS seit
10.10.2006