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StVONorm
StVO 1960 §76aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Egger, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt C, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. April 1983, Zl. MA 70-VIII/Sch 68/82/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1983 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 30. Jänner 1982 um 17.30 Uhr in X vor dem Y-Kino eine Straße mit öffentlichem Verkehr ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt, indem er unbefugt zu Erwerbszwecken Kinokarten zum Verkauf angeboten habe; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Unter Berufung auf die erstgenannte Gesetzesstelle wurde über denBeschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1983 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 30. Jänner 1982 um 17.30 Uhr in römisch zehn vor dem Y-Kino eine Straße mit öffentlichem Verkehr ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt, indem er unbefugt zu Erwerbszwecken Kinokarten zum Verkauf angeboten habe; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Unter Berufung auf die erstgenannte Gesetzesstelle wurde über denBeschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß es sich hier um eine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 82 Abs. 1 StVO handelt. Gemäß § 82 Abs. 3 lit. a StVO ist eine Bewilligung nach Abs. 1 für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht erforderlich. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu im Erkenntnis vom 28. Februar 1986, Zl. 85/18/0338, ausgesprochen hat, ist demnach sowohl der gewerbliche als auch - auf Grund des anzustellenden Größenschlusses - der nicht von der Gewerbeordnung gedeckte Verkauf von Eintrittskarten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht an eine Bewilligung gebunden. Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar amtsbekanntermaßen um eine Fußgängerzone; eine Fußgängerzone gemäß § 76a StVO dient vornehmlich dem Fußgängerverkehr. Im Sinne einer verfassungskonformen Gleiches gleich zu behandelnden Betrachtungsweise muß daher davon ausgegangen werden, daß die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs. 3 lit. a StVO nicht nur ausschließlich für Gehsteige und Gehwege gilt, sondern auch für die dem Fußgängerverkehr dienende Flächen schlechthin, unter welche zweifellos auch eine Fußgängerzone fällt.Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß es sich hier um eine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, StVO handelt. Gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO ist eine Bewilligung nach Absatz eins, für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht erforderlich. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu im Erkenntnis vom 28. Februar 1986, Zl. 85/18/0338, ausgesprochen hat, ist demnach sowohl der gewerbliche als auch - auf Grund des anzustellenden Größenschlusses - der nicht von der Gewerbeordnung gedeckte Verkauf von Eintrittskarten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht an eine Bewilligung gebunden. Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar amtsbekanntermaßen um eine Fußgängerzone; eine Fußgängerzone gemäß Paragraph 76 a, StVO dient vornehmlich dem Fußgängerverkehr. Im Sinne einer verfassungskonformen Gleiches gleich zu behandelnden Betrachtungsweise muß daher davon ausgegangen werden, daß die Ausnahmebestimmung des Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO nicht nur ausschließlich für Gehsteige und Gehwege gilt, sondern auch für die dem Fußgängerverkehr dienende Flächen schlechthin, unter welche zweifellos auch eine Fußgängerzone fällt.
Unter Berücksichtigung des zitierten Vorerkenntnisses war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Unter Berücksichtigung des zitierten Vorerkenntnisses war daher der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Hinsichtlich der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Hinsichtlich der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird an Artikel 14, Absatz 4, seiner Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 23. April 1986
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180187.X00Im RIS seit
02.08.2022Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022