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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0180 B 23. April 1986 RS 2Stammrechtssatz
Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gebotes des § 36 lit e KFG 1967 trifft zufolge § 102 Abs 1 erster Satz und § 103 Abs 1 erster Satz KFG 1967 sowohl den "Lenker" als auch den "Zulassungsbesitzer" eines Kraftfahrzeuges. Jeweils wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Subsumtion einer Verwaltungsübertretung ist daher, in welcher Eigenschaft jemand gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Sowohl beim Tatbestand des § 102 Abs 1 als auch des § 103 Abs 1 KFG 1967 (jeweils in Verbindung mit § 36 lit e KFG 1967) ist die spruchgemäße Feststellung, dass der Beschuldigte "als Lenker" bzw "als Zulassungsbesitzer" zur Verantwortung gezogen wird, im Sinne des § 44a lit a VStG 1950 unerlässlich (Hinweis E 22.2.1985, 85/18/0080).Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gebotes des Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 trifft zufolge Paragraph 102, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 103, Absatz eins, erster Satz KFG 1967 sowohl den "Lenker" als auch den "Zulassungsbesitzer" eines Kraftfahrzeuges. Jeweils wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Subsumtion einer Verwaltungsübertretung ist daher, in welcher Eigenschaft jemand gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Sowohl beim Tatbestand des Paragraph 102, Absatz eins, als auch des Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG 1967) ist die spruchgemäße Feststellung, dass der Beschuldigte "als Lenker" bzw "als Zulassungsbesitzer" zur Verantwortung gezogen wird, im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 unerlässlich (Hinweis E 22.2.1985, 85/18/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180181.X02Im RIS seit
08.09.2006