Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §102 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde der Dr. AE in G, vertreten durch Dr. Maximilian Wallner, Rechtsanwalt in Wien 7, Mariahilferstraße 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. September 1982, Zl. I/7-St-E-8145, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Strafverfügung vom 16. Oktober 1980 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Mödling die Beschwerdeführerin unter Verwendung eines Vordruckes schuldig, sie habe am 8. September 1980 um 9.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen im Ortsgebiet von Perchtoldsdorf auf der Leonhardiberggasse "abgestellt gelenkt, obwohl am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war (Übertretung nach § 36 lit. e KFG 1967)". Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach "der/den/oben angeführten Gesetzesstelle/n" begangen. Gemäß § 134 KFG 1967 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 500,-- /Ersatzarreststrafe von 24 Stunden) verhängt. Nachdem diese Strafverfügung auf Grund des rechtzeitig erhobenen Einspruches der Beschwerdeführerin außer Kraft getreten war, befand die genannte Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz mit Straferkenntnis vom 12. März 1981 die Beschwerdeführerin schuldig, sie habe am 8. September 1980 um 9.10 Uhr in Perchtoldsdorf auf der Leonhardiberggasse, den dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen gelenkt, obwohl am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Über die von der Beschwerdeführerin rechtzeitig erhobene Berufung entschied der Landeshauptmann von Niederösterreich mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dahingehend, daß der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis jedoch wie folgt neu gefaßt werde:Mit Strafverfügung vom 16. Oktober 1980 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Mödling die Beschwerdeführerin unter Verwendung eines Vordruckes schuldig, sie habe am 8. September 1980 um 9.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen im Ortsgebiet von Perchtoldsdorf auf der Leonhardiberggasse "abgestellt gelenkt, obwohl am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war (Übertretung nach Paragraph 36, Litera e, KFG 1967)". Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach "der/den/oben angeführten Gesetzesstelle/n" begangen. Gemäß Paragraph 134, KFG 1967 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 500,-- /Ersatzarreststrafe von 24 Stunden) verhängt. Nachdem diese Strafverfügung auf Grund des rechtzeitig erhobenen Einspruches der Beschwerdeführerin außer Kraft getreten war, befand die genannte Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz mit Straferkenntnis vom 12. März 1981 die Beschwerdeführerin schuldig, sie habe am 8. September 1980 um 9.10 Uhr in Perchtoldsdorf auf der Leonhardiberggasse, den dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen gelenkt, obwohl am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Über die von der Beschwerdeführerin rechtzeitig erhobene Berufung entschied der Landeshauptmann von Niederösterreich mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dahingehend, daß der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis jedoch wie folgt neu gefaßt werde:
"Die Beschuldigte ... hat den Personenkraftwagen, Kennzeichen
N ... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, wobei der
Meldungsleger am 8. September 1980 um 9.10 Uhr in Perchtoldsdorf auf der Leonhardiberggasse feststellte, daß am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. e des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) begangen."Meldungsleger am 8. September 1980 um 9.10 Uhr in Perchtoldsdorf auf der Leonhardiberggasse feststellte, daß am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Litera e, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) begangen."
Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gebotes des § 36 lit. e KFG 1967 trifft zufolge § 102 Abs. 1 erster Satz und § 103 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 sowohl den "Lenker" als auch den "Zulassungsbesitzer" eines Kraftfahrzeuges. Nach der erstzitierten Gesetzesstelle darf nämlich der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, während gemäß der zuletzt zitierten Bestimmung der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers dafür zu sorgen hat, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gebotes des Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 trifft zufolge Paragraph 102, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 103, Absatz eins, erster Satz KFG 1967 sowohl den "Lenker" als auch den "Zulassungsbesitzer" eines Kraftfahrzeuges. Nach der erstzitierten Gesetzesstelle darf nämlich der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, während gemäß der zuletzt zitierten Bestimmung der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers dafür zu sorgen hat, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Jeweils wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Subsumtion einer Verwaltungsübertretung unter § 102 Abs. 1 erster Satz oder § 103 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 (jeweils in Verbindung mit § 36 lit. e leg. cit.) ist daher in welcher Eigenschaft jemand gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Sowohl beim Tatbestand des § 102 Abs. 1 als auch des § 103 Abs. 1 KFG 1967 ist die spruchgemäße Feststellung, daß der Beschuldigte "als Lenker" bzw. "als Zulassungsbesitzer" zur Verantwortung gezogen wird, im Sinne des § 44 a lit. a VStG 1950 unerläßlich (siehe dazu unter anderem das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 1983, Zl. 82/02/0003).Jeweils wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Subsumtion einer Verwaltungsübertretung unter Paragraph 102, Absatz eins, erster Satz oder Paragraph 103, Absatz eins, erster Satz KFG 1967 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, leg. cit.) ist daher in welcher Eigenschaft jemand gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Sowohl beim Tatbestand des Paragraph 102, Absatz eins, als auch des Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 ist die spruchgemäße Feststellung, daß der Beschuldigte "als Lenker" bzw. "als Zulassungsbesitzer" zur Verantwortung gezogen wird, im Sinne des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 unerläßlich (siehe dazu unter anderem das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 1983, Zl. 82/02/0003).
Wie der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung entnommen werden kann, ist die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zufolge der Verwendung des Ausdruckes "gelenkt" davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe die ihr angelastete Verwaltungsübertretung als "Lenker" eines Personenkraftwagens begangen. Demgegenüber hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides durch den bloßen Gebrauch des Wortes "verwendet" jede Feststellung darüber unterlassen, in welcher Eigenschaft - als Lenkerin oder als Zulassungsbesitzerin - die Beschwerdeführerin der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt worden ist.
Der angefochtene Berufungsbescheid erweist sich daher jedenfalls - ungeachtet einer möglichen weiteren Rechtswidrigkeit (insbesondere kommt ein Verstoß gegen § 44 a lit. b VStG 1950 in Betracht) - als mit einem Verstoß gegen § 44 a lit. a VStG 1950 belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf die weiteren Beschwerdegründe einzugehen.Der angefochtene Berufungsbescheid erweist sich daher jedenfalls - ungeachtet einer möglichen weiteren Rechtswidrigkeit (insbesondere kommt ein Verstoß gegen Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 in Betracht) - als mit einem Verstoß gegen Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 belastet. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf die weiteren Beschwerdegründe einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Schriftsatzaufwand konnte auf Grund der im Gesetz vorgesehenen Pauschalierung nur in der in der zitierten Verordnung genannten Höhe zuerkannt werden. Da die Beschwerde nur in dreifacher Ausfertigung vorzulegen war, war der Ersatz von Stempelgebühren nur für drei Ausfertigungen zuzusprechen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Schriftsatzaufwand konnte auf Grund der im Gesetz vorgesehenen Pauschalierung nur in der in der zitierten Verordnung genannten Höhe zuerkannt werden. Da die Beschwerde nur in dreifacher Ausfertigung vorzulegen war, war der Ersatz von Stempelgebühren nur für drei Ausfertigungen zuzusprechen.
Wien, am 22. Februar 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180080.X00Im RIS seit
29.08.2006Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019