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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Gehart, über die Beschwerde der MP in W, vertreten durch Dr. Ewald Weninger, Rechtsanwalt in Wien VI, Mariahilferstraße 5 gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. November 1981, Zl. MDR-B XVI-16/79, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Gehart, über die Beschwerde der MP in W, vertreten durch Dr. Ewald Weninger, Rechtsanwalt in Wien römisch sechs, Mariahilferstraße 5 gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. November 1981, Zl. MDR-B XVI-16/79, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien:
1. KN und 2. EN in W, beide vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien XII, Aichholzgasse 6/13), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Christoph Leon, und der Vertreterin der belangten Behörde, Dr. IG, zu Recht erkannt:1. KN und 2. EN in W, beide vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien römisch zwölf, Aichholzgasse 6/13), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Christoph Leon, und der Vertreterin der belangten Behörde, Dr. IG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.310,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 9.670,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 14. August 1975 brachten die Mitbeteiligten ein Ansuchen um nachträgliche Genehmigung nachstehender Baumaßnahmen auf den Grundstücken Nr. 340/21 und 340/68, KG. X, ein:Am 14. August 1975 brachten die Mitbeteiligten ein Ansuchen um nachträgliche Genehmigung nachstehender Baumaßnahmen auf den Grundstücken Nr. 340/21 und 340/68, KG. römisch zehn, ein:
1. stufenartige Abtreppung des Gartenbereiches im rechten Seitenabstand mit Stützmauern zur Sicherung der Böschung gegen das Nachbargrundstück;
2. Errichtung eines überdachten Kleineinstellplatzes für ein Motorkraftrad im linken Seitenabstand;
3. Errichtung einer Terrasse im Gartenbereich mit Brüstungsmauer und Asphaltbelag;
4. Errichtung eines Einstellplatzes für zwei Pkw im Vorgartenbereich der Einfahrt in das Grundstück, da im Straßenbereich keine Abstellmöglichkeit bestehe.
Nach einigen Modifikationen und Aufträgen der Behörden wurden die nunmehr maßgeblichen Baupläne vom Juli 1977 vorgelegt und hierüber am 9. April 1979 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin als hintere Grundnachbarin nachstehende Einwendungen erhob:
"1) Laut Fluchtplan sind keine Stützmauern notwendig. Besonders in der Höhe von 1,40 m. Der ganze Plan und schon gebaute Baulichkeiten (ohne Baubewilligung) zeigt ein optisch häßliches Bild durch Stützmauern, betonierte Abstellflächen, Plachen, Terrassen etc., das dem Landschaftsschutzgesetz, dem Bebauungsplan, dem Flächenwidmungsplan, dem Strukturplan in Wohngebieten nicht entspricht.
2) Gemäß § 6 BO für Wien ist die Baubehörde verpflichtet, die Lärmbelästigung zu beachten, das heißt alle Sicherheiten zu ergreifen, um die Nachbarn vor Lärm zu schützen. Im gegenständlichen Fall ist die Baubewilligung für alle Bauvorhaben, welche sich im Garten befinden, zu verweigern, da diese als Aufenthaltsplatz für den Gaststättenbetrieb dienen und somit keine hinreichende Sicherheit gegen Lärmbelästigung gegeben ist. 2) Gemäß Paragraph 6, BO für Wien ist die Baubehörde verpflichtet, die Lärmbelästigung zu beachten, das heißt alle Sicherheiten zu ergreifen, um die Nachbarn vor Lärm zu schützen. Im gegenständlichen Fall ist die Baubewilligung für alle Bauvorhaben, welche sich im Garten befinden, zu verweigern, da diese als Aufenthaltsplatz für den Gaststättenbetrieb dienen und somit keine hinreichende Sicherheit gegen Lärmbelästigung gegeben ist.
3) Die zu verbauende Fläche ist größer als ein Drittel des Bauplatzes (§ 84) mit Stiegen und Stufen usw. 3) Die zu verbauende Fläche ist größer als ein Drittel des Bauplatzes (Paragraph 84,) mit Stiegen und Stufen usw.
4) Niederschlagswässer, besonders alle Dachwässer sowie Terrassenwässer, werden nicht in den Kanal abgeführt.
5) Der Autoabstellplatz neben dem Haus ist nicht in dem 1/3 der erlaubten bebauten Fläche, weil derselbe nur in 3 m Seitenabstand erlaubt ist.
6) Terrassen und Stützmauern dürfen nicht im Seitenabstand gebaut werden.
7) Zufahrt zu zwei Abstellplätzen ist eine nicht notwendige betonierte Fläche im Vorgarten von zirka 30 m2.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:
Zunächst verkennt die Beschwerdeführerin, daß Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens auch im Fall der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung stets das vom Antragsteller in den Einreichplan und in der Baubeschreibung darzustellende Vorhaben ist; es ist daher nicht etwa jener Sach-verhalt der Entscheidung zugrunde zu legen, wie er an Ort und Stelle besteht, sondern jener, welcher nach dem in den Bauplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachten Willen des Bauwerbers geschaffen werden soll; dies unbeschadet des Umstandes, daß der Wille der Bauwerber auf die rechtliche Sanierung des derzeit bestehenden konsenslosen Zustandes gerichtet war (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1981, Zl. 81/05/0104, u.a.). Damit gehen alle Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Immissionen durch den Gastwirtschaftsbetrieb an dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei. - Wohl aber könnten sie Gegenstand eines Auftrages der Baubehörde an die Mitbeteiligten zur Unterlassung einer nicht konsentierten Benützung sein. - Maßgeblich ist ausschließlich die Erklärung der Mitbeteiligten, daß die zu genehmigenden Terrassen bis auf weiters nur für private Zwecke benützt werden sollen, auch wenn für später eine Antragstellung hinsichtlich einer Änderung vorbehalten wurde. Es ist daher aktenwidrig, daß sich die belangte Behörde auf die tatsächliche private Nutzung der Terrassenflächen gestützt hätte. Dasselbe gilt übrigens für eine allfällige widmungswidrige Benutzung des Gebäudes selbst; auch diese ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern Sache amtswegiger Prüfungen durch die Baubehörde; überdies steht es der Beschwerdeführerin ja frei, gemäß § 364 ABGB die Unterlassung ortsunüblicher und noch dazu unzulässiger Immissionen im Rechtsweg durchzusetzen. Für die Frage des anzuwendenden Rechts (Art. II der Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. Nr. 18) ist davon auszugehen, daß die Identität der Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß in zweiter Instanz ein Projekt geändert wird, vorausgesetzt, daß der Bauwille ident ist, insbesondere wenn es sich etwa um eine Anpassung des Projektes an das Gesetz zur Ermöglichung der Bewilligung handelt. Die hier vorgenommenen Änderungen haben den Bauwillen an sich jedenfalls nicht wesentlich geändert. Der Gerichtshof kann auch nicht finden, daß es völlig unklar war, was in erster Instanz überhaupt Gegenstand des Verfahrens gewesen ist. Es ist daran zu erinnern, daß in zweiter Instanz die Beschwerdeführerin sich gegen einige Änderungen ausgesprochen hat, und diese Änderungen dann wieder rückgeführt wurden. Daher gelten die Übergangsbestimmungen zur Bauordnungsnovelle 1976, daß auf dieses Verfahren, das als solches anhängig geblieben ist, unbeschadet geringfügiger Modifikationen des Vorhabens die alte Rechtslage vor der Bauordnungsnovelle 1976 anzuwenden war.Zunächst verkennt die Beschwerdeführerin, daß Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens auch im Fall der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung stets das vom Antragsteller in den Einreichplan und in der Baubeschreibung darzustellende Vorhaben ist; es ist daher nicht etwa jener Sach-verhalt der Entscheidung zugrunde zu legen, wie er an Ort und Stelle besteht, sondern jener, welcher nach dem in den Bauplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachten Willen des Bauwerbers geschaffen werden soll; dies unbeschadet des Umstandes, daß der Wille der Bauwerber auf die rechtliche Sanierung des derzeit bestehenden konsenslosen Zustandes gerichtet war vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1981, Zl. 81/05/0104, u.a.). Damit gehen alle Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Immissionen durch den Gastwirtschaftsbetrieb an dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei. - Wohl aber könnten sie Gegenstand eines Auftrages der Baubehörde an die Mitbeteiligten zur Unterlassung einer nicht konsentierten Benützung sein. - Maßgeblich ist ausschließlich die Erklärung der Mitbeteiligten, daß die zu genehmigenden Terrassen bis auf weiters nur für private Zwecke benützt werden sollen, auch wenn für später eine Antragstellung hinsichtlich einer Änderung vorbehalten wurde. Es ist daher aktenwidrig, daß sich die belangte Behörde auf die tatsächliche private Nutzung der Terrassenflächen gestützt hätte. Dasselbe gilt übrigens für eine allfällige widmungswidrige Benutzung des Gebäudes selbst; auch diese ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern Sache amtswegiger Prüfungen durch die Baubehörde; überdies steht es der Beschwerdeführerin ja frei, gemäß Paragraph 364, ABGB die Unterlassung ortsunüblicher und noch dazu unzulässiger Immissionen im Rechtsweg durchzusetzen. Für die Frage des anzuwendenden Rechts (Artikel römisch zwei, der Bauordnungsnovelle 1976, Landesgesetzblatt , Nr. 18) ist davon auszugehen, daß die Identität der Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß in zweiter Instanz ein Projekt geändert wird, vorausgesetzt, daß der Bauwille ident ist, insbesondere wenn es sich etwa um eine Anpassung des Projektes an das Gesetz zur Ermöglichung der Bewilligung handelt. Die hier vorgenommenen Änderungen haben den Bauwillen an sich jedenfalls nicht wesentlich geändert. Der Gerichtshof kann auch nicht finden, daß es völlig unklar war, was in erster Instanz überhaupt Gegenstand des Verfahrens gewesen ist. Es ist daran zu erinnern, daß in zweiter Instanz die Beschwerdeführerin sich gegen einige Änderungen ausgesprochen hat, und diese Änderungen dann wieder rückgeführt wurden. Daher gelten die Übergangsbestimmungen zur Bauordnungsnovelle 1976, daß auf dieses Verfahren, das als solches anhängig geblieben ist, unbeschadet geringfügiger Modifikationen des Vorhabens die alte Rechtslage vor der Bauordnungsnovelle 1976 anzuwenden war.
Eine Verletzung des § 6 Abs. 6 (Wohngebiet) der Bauordnung für Wien in der anzuwendenden Fassung vor der Novelle 1976 liegt daher nicht vor. Unverständlich ist die Ausführung, daß die Terrassen sowie die Rangierfläche im Seitenabstand (!) der Liegenschaft errichtet würden, welcher mit seiner gesamten Breite (?) auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin treffe. Die Freihaltung des östlichen Seitenabstandes steht der Beschwerdeführerin als nördlicher Grundnachbar keineswegs zu; wie oben angeführt, handelt es sich ja nicht etwa um die Frage widmungsgemäßer Benützung, sondern lediglich um die Freihaltung des Seitenabstandes. Tatsächlich verweist ja die Beschwerdeführerin vor allem auf die erhöhte Lärmimmission, also etwas, was mit dem vorliegenden Projekt nichts zu tun hat. Die nach Norden, also gegen die Beschwerdeführerin, gerichtete Terrasse liegt außerhalb jeglicher Baubeschränkungen; schon die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es daher nicht auf die Notwendigkeit, sondern nur auf die Zulässigkeit dieser Terrassenstützmauern ankommt, die aber mangels entgegenstehender Vorschriften anzunehmen ist. Das Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde habe angenommen, daß die Terrassenstützmauern unbedingt erforderlich gewesen seien, um das Abrutschen von Erdreich zu verhindern und das Gelände einheitlich zu gestalten, widerspricht eindeutig der Aktenlage. Ebenso besteht nach der Wiener Bauordnung keinerlei subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Versickerung des Regenwassers. Daß aber die Beschwerdeführerin als Anrainerin "dem direkten Anblick des verbetonierten Teils des Vorgartens als auch sämtlicher Terrassenstützmauern ausgesetzt" sei, ändert nichts daran, daß nach ständiger Rechtsprechung Rücksichten der Stadtbildpflege keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer begründen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis Slg. N. F. Nr. 3600/A sowie die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1983, Zlen. 83/06/0055, 0056, BaurechtsSlg. Nr. 63, und vom 24. Jänner 1984, Zl. 83/05/0173, BaurechtsSlg. Nr. 178).Eine Verletzung des Paragraph 6, Absatz 6, (Wohngebiet) der Bauordnung für Wien in der anzuwendenden Fassung vor der Novelle 1976 liegt daher nicht vor. Unverständlich ist die Ausführung, daß die Terrassen sowie die Rangierfläche im Seitenabstand (!) der Liegenschaft errichtet würden, welcher mit seiner gesamten Breite (?) auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin treffe. Die Freihaltung des östlichen Seitenabstandes steht der Beschwerdeführerin als nördlicher Grundnachbar keineswegs zu; wie oben angeführt, handelt es sich ja nicht etwa um die Frage widmungsgemäßer Benützung, sondern lediglich um die Freihaltung des Seitenabstandes. Tatsächlich verweist ja die Beschwerdeführerin vor allem auf die erhöhte Lärmimmission, also etwas, was mit dem vorliegenden Projekt nichts zu tun hat. Die nach Norden, also gegen die Beschwerdeführerin, gerichtete Terrasse liegt außerhalb jeglicher Baubeschränkungen; schon die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es daher nicht auf die Notwendigkeit, sondern nur auf die Zulässigkeit dieser Terrassenstützmauern ankommt, die aber mangels entgegenstehender Vorschriften anzunehmen ist. Das Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde habe angenommen, daß die Terrassenstützmauern unbedingt erforderlich gewesen seien, um das Abrutschen von Erdreich zu verhindern und das Gelände einheitlich zu gestalten, widerspricht eindeutig der Aktenlage. Ebenso besteht nach der Wiener Bauordnung keinerlei subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Versickerung des Regenwassers. Daß aber die Beschwerdeführerin als Anrainerin "dem direkten Anblick des verbetonierten Teils des Vorgartens als auch sämtlicher Terrassenstützmauern ausgesetzt" sei, ändert nichts daran, daß nach ständiger Rechtsprechung Rücksichten der Stadtbildpflege keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer begründen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis Slg. N. F. Nr. 3600/A sowie die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1983, Zlen. 83/06/0055, 0056, BaurechtsSlg. Nr. 63, und vom 24. Jänner 1984, Zl. 83/05/0173, BaurechtsSlg. Nr. 178).
Die belangte Behörde hat aber auch zu Recht erkannt, daß die Beschwerdeführerin als Anrainerin in ihrer Berufung nicht nur lediglich ihre subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen kann, sondern daß sie auch darin durch eine eingetretene Präklusion beschränkt ist. Der Beschwerdeführerin ist wohl zuzugeben, daß erhebliche Änderungen in der Projektsgestaltung dazu führen, daß eine eingetretene Präklusion wieder wegfällt, doch haben die Mitbeteiligten eindeutig erklärt, vorgenommene Änderungen wieder rückgängig zu machen. Es ist daher bedeutungslos, daß die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme gegenüber Änderungen des Projekts aufgefordert wurde. Darüber hinaus ist auch darauf zu verweisen, daß gerade die Beschwerdeführerin auf die Unzulässigkeit der Änderungen des Projekts im Berufungsverfahren hingewiesen hat, sie daher jetzt nicht andererseits, wenn die Mitbeteiligten diese Änderungen zurückgenommen haben, sich auf den Standpunkt stellen kann, das ursprüngliche Projekt könne nicht mehr rekonstruiert werden. Dementsprechend hat die belangte Behörde, wie bereits dargelegt, auch völlig zu Recht die Bestimmungen der Bauordnung vor der Novelle 1976 angewendet. Sie hat aber auch zu Recht erst im Berufungsverfahren erhobene Einwendungen wegen der eingetretenen Präklusion zurückgewiesen; überdies hat die Beschwerdeführerin gar nicht dargetan, welche subjektiv-öffentlichen Rechte dabei verletzt worden wären.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985; wegen der Verbindung mit der Beschwerdesache Zl. 82/05/0017 zur gemeinsamen Verhandlung konnte nur der halbe Verhandlungsaufwand zugesprochen werden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,; wegen der Verbindung mit der Beschwerdesache Zl. 82/05/0017 zur gemeinsamen Verhandlung konnte nur der halbe Verhandlungsaufwand zugesprochen werden.
Wien, am 1. Juli 1986
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1982050015.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018