TE Vwgh Erkenntnis 1986/9/4 86/02/0070

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Veröffentlicht am 04.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §46;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §26 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs4;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §76 Abs3;
StVO 1960 §9 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 26 heute
  2. StVO 1960 § 26 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 26 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 26 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 38 heute
  2. StVO 1960 § 38 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 38 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 38 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  6. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 38 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  8. StVO 1960 § 38 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 76 heute
  2. StVO 1960 § 76 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 76 gültig von 01.07.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. StVO 1960 § 76 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. StVO 1960 § 76 gültig von 24.11.1984 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1984
  1. StVO 1960 § 9 heute
  2. StVO 1960 § 9 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 9 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 9 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 9 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des LD in L, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in Bad Hall, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. März 1986, Zl. VerkR-482/7-1986-II/Re, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. März 1985 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 14. November 1984 um 8.25 Uhr in Linz, Kreuzung Bismarckstraße-Hessenplatz-Humboldtstraße, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften "des Bundesgesetzes" verstoßen zu haben, indem er mehrere Fußgänger am vorschriftsmäßigen Benützen des dort befindlichen Schutzweges behindert habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe verhängt sowie eine Ersatzarreststrafe festgesetzt.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. März 1985 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 14. November 1984 um 8.25 Uhr in Linz, Kreuzung Bismarckstraße-Hessenplatz-Humboldtstraße, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften "des Bundesgesetzes" verstoßen zu haben, indem er mehrere Fußgänger am vorschriftsmäßigen Benützen des dort befindlichen Schutzweges behindert habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960 begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe verhängt sowie eine Ersatzarreststrafe festgesetzt.

Der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. März 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 insofern statt, als das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe bestätigt werde, daß der Spruch nunmehr zu lauten habe, der Beschwerdeführer habe am 14. November 1984 um 8.25 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in Linz auf der durch eine Verkehrsampel geregelten Kreuzung Bismarckstraße-Hessenplatz-Humboldtstraße beim Einbiegen bei grünem Licht der Verkehrsampel von der Bismarckstraße in die Humboldtstraße mehrere Fußgänger, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelung überquerten, behindert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 4 erster bis dritter Satz StVO 1960 begangen. Die Geld- und Ersatzarreststrafe wurden herabgesetzt.Der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. März 1986 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 insofern statt, als das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe bestätigt werde, daß der Spruch nunmehr zu lauten habe, der Beschwerdeführer habe am 14. November 1984 um 8.25 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in Linz auf der durch eine Verkehrsampel geregelten Kreuzung Bismarckstraße-Hessenplatz-Humboldtstraße beim Einbiegen bei grünem Licht der Verkehrsampel von der Bismarckstraße in die Humboldtstraße mehrere Fußgänger, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelung überquerten, behindert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz 4, erster bis dritter Satz StVO 1960 begangen. Die Geld- und Ersatzarreststrafe wurden herabgesetzt.

In der Begründung führte die belangte Behörde zum Schuldspruch im wesentlichen aus, sie habe ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Insp. H. habe zum gegenständlichen Vorfall bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 20. Mai 1985 angegeben, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug über den Schutzweg gelenkt, obwohl sich auf diesem Schutzweg mehrere Personen befunden hätten, welche zurückweichen mußten, um nicht überfahren zu werden. Dem eingeholten Gutachten des technischen Sachverständigen vom 25. Februar 1986 sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer nach dem Anfahren an der Haltelinie eine Strecke von ca. 11 m zurückgelegt habe, bevor er mit dem vordersten Punkt seines Fahrzeuges in den Schutzweg hineingeragt habe. Bei einer mäßigen Beschleunigung von 1,5 m/sek2 ergebe sich, daß der Beschwerdeführer den Schutzweg ca. 3,8 sek. nach dem Anfahren bei der Haltelinie mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h überquert habe. Aufgrund dieser auch vom Meldungsleger (Insp. O.) festgestellten Geschwindigkeit wäre ein Anhalten vor dem Schutzweg möglich gewesen. Unter Berücksichtigung der Schaltphasen der Ampelanlage hätten die Fußgänger einen Zeitraum von 4,8 sek. zur Verfügung gehabt, ehe der Beschwerdeführer mit seinem Pkw nach dem Umschalten der Fußgängerampel auf Grünlicht den Schutzweg erreicht habe. Unter Zugrundelegung einer Gehgeschwindigkeit von 4 km/h sei von den Fußgängern eine Strecke von 5,3 m zurückgelegt worden und es konnten diese somit ca. in die Fahrbahnmitte der Humboldtstraße gelangen. Aufgrund mangelnder Angaben habe jedoch der genaue Umfang der Gefährdung bzw. Behinderung nicht gutachtlich festgestellt werden können.

In der vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme vom 12. März 1986 habe er abermals auf das Verbot der Tatbestandsänderung bzw. Ergänzung im Spruch infolge Verjährung verwiesen, sich gegen das Sachverständigengutachten wegen Widerspruches zum bisherigen Verfahrensergebnis gewandt und ein Ergänzungsgutachten dahingehend beantragt, welche Zeit - Wegänderung sich bei einer Anfahrposition des Beschwerdeführers vom Schnittpunkt der "Fahrbahn" ergebe. Die in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Aussagen des Meldungslegers Insp. O. sowie des Zeugen Insp. H. seien deshalb zur Entscheidung heranzuziehen gewesen, weil sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit ergeben hätten. Diesen schlüssigen Angaben der Zeugen im Zusammenhalt mit der Anzeige vom 15. November 1984 und dem Sachverständigengutachten vom 25. Februar 1986 stünden keine konkreten Hinweise des Beschwerdeführers gegenüber, sondern dieser Versuche lediglich durch Anführung verschiedener Varianten die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers und des (weiteren) Zeugen zu erschüttern. Es sei den Zeugenaussagen auch deshalb mehr Gewicht als der Beschuldigtenverantwortung beizumessen gewesen, weil der Beschuldigte - worauf im übrigen die Erstbehörde zutreffend hingewiesen habe - bei seiner Rechtfertigung weder strafrechtliche noch sonstige Sanktionen befürchten müsse, sondern sich verantworten könne, wie es ihm im gegenständlichen Fall am günstigsten erscheine. Ferner wurde darauf hingewiesen, daß den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Sicherheitsorganen zugebilligt werden müsse, daß sie über das Verkehrsverhalten von Verkehrsteilnehmern verläßliche Angaben machen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1974, Zl. 1391/73). Daß nach Ablauf eines halben Jahres nicht mehr exakt angegeben werden konnte, wo sich "der Fußgänger" zum Zeitpunkt des Vorfalles genau befunden habe, sei verständlich und deshalb nicht beachtlich, weil eindeutig feststehe, daß Fußgänger zurücktreten mußten, um vom Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht angefahren zu werden. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr einwende, das Gutachten entspräche nicht dem Verfahrensergebnis, weil der Zeuge O. in seiner Niederschrift vom 7. Februar 1985 aussage: "Als die Fußgänger in Fahrbahnmitte waren, fuhr der Beschuldigte nach rechts in die Humboldtstraße", sei dazu festzustellen, daß diesen Angaben jedenfalls nicht entnommen werden könne, der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt erst von der Anhaltestelle (Bismarckstraße) weggefahren, sondern damit lediglich die Ursache der Behinderung der Fußgänger - zurücktreten, um nicht angefahren zu werden - umschrieben werde. Nach Abwägung sämtlicher Beweisergebnisse sei die Berufungsbehörde somit zu der Auffassung gelangt, daß der Beschwerdeführer tatsächlich am 14. November 1984 um 8.25 Uhr als Lenker eines Pkws in Linz auf der durch eine Verkehrsampel geregelten Kreuzung Bismarckstraße-Hessenplatz-Humboldtstraße beim Einbiegen bei grünem Licht der Verkehrsampel von der Bismarckstraße in die Humboldtstraße mehrere Fußgänger, die die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelung überquerten, behindert habe. Er habe somit eine Übertretung nach § 38 Abs. 4 erster bis dritter Satz StVO 1960 zu verantworten. Die Änderung des Spruches sei zur genaueren Tatumschreibung und Anpassung an den gesetzlichen Straftatbestand vorgenommen worden. Anhaltspunkte hinsichtlich einer besonderen Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten seien dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen gewesen. Da innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist von der Erstbehörde eine Verfolgungshandlung (Zeugeneinvernahme vom 7. Februar 1985) gesetzt worden sei, in der dem Erfordernis der Konkretisierung des strafbaren Verhaltens im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 entsprochen wurde, habe der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verjährung nicht Platz greifen können. Dem Antrag auf Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme sei nicht stattzugeben gewesen, weil der Entscheidung die unveränderte Sachverhaltsdarstellung zugrundegelegt worden sei. Von der "Aufnahme" eines weiteren Ermittlungsverfahrens sei abzusehen gewesen, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt sei.In der vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme vom 12. März 1986 habe er abermals auf das Verbot der Tatbestandsänderung bzw. Ergänzung im Spruch infolge Verjährung verwiesen, sich gegen das Sachverständigengutachten wegen Widerspruches zum bisherigen Verfahrensergebnis gewandt und ein Ergänzungsgutachten dahingehend beantragt, welche Zeit - Wegänderung sich bei einer Anfahrposition des Beschwerdeführers vom Schnittpunkt der "Fahrbahn" ergebe. Die in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Aussagen des Meldungslegers Insp. O. sowie des Zeugen Insp. H. seien deshalb zur Entscheidung heranzuziehen gewesen, weil sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit ergeben hätten. Diesen schlüssigen Angaben der Zeugen im Zusammenhalt mit der Anzeige vom 15. November 1984 und dem Sachverständigengutachten vom 25. Februar 1986 stünden keine konkreten Hinweise des Beschwerdeführers gegenüber, sondern dieser Versuche lediglich durch Anführung verschiedener Varianten die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers und des (weiteren) Zeugen zu erschüttern. Es sei den Zeugenaussagen auch deshalb mehr Gewicht als der Beschuldigtenverantwortung beizumessen gewesen, weil der Beschuldigte - worauf im übrigen die Erstbehörde zutreffend hingewiesen habe - bei seiner Rechtfertigung weder strafrechtliche noch sonstige Sanktionen befürchten müsse, sondern sich verantworten könne, wie es ihm im gegenständlichen Fall am günstigsten erscheine. Ferner wurde darauf hingewiesen, daß den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Sicherheitsorganen zugebilligt werden müsse, daß sie über das Verkehrsverhalten von Verkehrsteilnehmern verläßliche Angaben machen vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1974, Zl. 1391/73). Daß nach Ablauf eines halben Jahres nicht mehr exakt angegeben werden konnte, wo sich "der Fußgänger" zum Zeitpunkt des Vorfalles genau befunden habe, sei verständlich und deshalb nicht beachtlich, weil eindeutig feststehe, daß Fußgänger zurücktreten mußten, um vom Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht angefahren zu werden. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr einwende, das Gutachten entspräche nicht dem Verfahrensergebnis, weil der Zeuge O. in seiner Niederschrift vom 7. Februar 1985 aussage: "Als die Fußgänger in Fahrbahnmitte waren, fuhr der Beschuldigte nach rechts in die Humboldtstraße", sei dazu festzustellen, daß diesen Angaben jedenfalls nicht entnommen werden könne, der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt erst von der Anhaltestelle (Bismarckstraße) weggefahren, sondern damit lediglich die Ursache der Behinderung der Fußgänger - zurücktreten, um nicht angefahren zu werden - umschrieben werde. Nach Abwägung sämtlicher Beweisergebnisse sei die Berufungsbehörde somit zu der Auffassung gelangt, daß der Beschwerdeführer tatsächlich am 14. November 1984 um 8.25 Uhr als Lenker eines Pkws in Linz auf der durch eine Verkehrsampel geregelten Kreuzung Bismarckstraße-Hessenplatz-Humboldtstraße beim Einbiegen bei grünem Licht der Verkehrsampel von der Bismarckstraße in die Humboldtstraße mehrere Fußgänger, die die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelung überquerten, behindert habe. Er habe somit eine Übertretung nach Paragraph 38, Absatz 4, erster bis dritter Satz StVO 1960 zu verantworten. Die Änderung des Spruches sei zur genaueren Tatumschreibung und Anpassung an den gesetzlichen Straftatbestand vorgenommen worden. Anhaltspunkte hinsichtlich einer besonderen Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten seien dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen gewesen. Da innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist von der Erstbehörde eine Verfolgungshandlung (Zeugeneinvernahme vom 7. Februar 1985) gesetzt worden sei, in der dem Erfordernis der Konkretisierung des strafbaren Verhaltens im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 entsprochen wurde, habe der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verjährung nicht Platz greifen können. Dem Antrag auf Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme sei nicht stattzugeben gewesen, weil der Entscheidung die unveränderte Sachverhaltsdarstellung zugrundegelegt worden sei. Von der "Aufnahme" eines weiteren Ermittlungsverfahrens sei abzusehen gewesen, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist diese Bestimmung auf das dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfene Verhalten nicht anwendbar, weil dabei davon auszugehen ist, daß an der gegenständlichen Kreuzung der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt war (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 8. November 1985, Zl. 85/18/0299). Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, soweit es auf die Vorschrift des § 9 Abs. 2 StVO Bezug nimmt.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist diese Bestimmung auf das dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfene Verhalten nicht anwendbar, weil dabei davon auszugehen ist, daß an der gegenständlichen Kreuzung der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt war vergleiche , näher das hg. Erkenntnis vom 8. November 1985, Zl. 85/18/0299). Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, soweit es auf die Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 2, StVO Bezug nimmt.

Nach der von der belangten Behörde (gemäß § 44a lit. b VStG 1950) herangezogenen Bestimmung des § 38 Abs. 4 (erster bis dritter Satz) StVO gilt grünes Licht als Zeichen für "Freie Fahrt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zuläßt, weiterzufahren oder einzubiegen. Beim Einbiegen dürfen Fußgänger, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelung (§ 76 Abs. 2) überqueren, und die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen weder behindert noch gefährdet werden.Nach der von der belangten Behörde (gemäß Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950) herangezogenen Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, (erster bis dritter Satz) StVO gilt grünes Licht als Zeichen für "Freie Fahrt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zuläßt, weiterzufahren oder einzubiegen. Beim Einbiegen dürfen Fußgänger, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelung (Paragraph 76, Absatz 2,) überqueren, und die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen weder behindert noch gefährdet werden.

Die in dieser Gesetzesstelle bezogene Bestimmung des § 76 Abs. 3 leg.cit. lautet wie folgt:Die in dieser Gesetzesstelle bezogene Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, leg.cit. lautet wie folgt:

"An Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8) geregelt ist, dürfen Fußgänger nur bei grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten. An Stellen, wo der Verkehr sonst durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt ist, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn für den Fahrzeugverkehr auf dieser Fahrbahn das Zeichen ‚Halt' (§§ 37 Abs. 3 und 38 Abs. 5) gilt. Hält ein Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben oder leuchtet gelbes, nicht blinkendes Licht, so dürfen Fußgänger die Fahrbahn nicht betreten. Wenn Fußgänger die Fahrbahn in Übereinstimmung mit den angeführten Arm- oder Lichtzeichen betreten haben, sich diese Zeichen jedoch ändern, während sich die Fußgänger auf der Fahrbahn befinden, so dürfen sie die Überquerung der Fahrbahn fortsetzen, bei Vorhandensein einer Schutzinsel jedoch nur bis zu dieser.""An Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (Paragraph 38, Absatz 8,) geregelt ist, dürfen Fußgänger nur bei grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten. An Stellen, wo der Verkehr sonst durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt ist, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn für den Fahrzeugverkehr auf dieser Fahrbahn das Zeichen ‚Halt' (Paragraphen 37, Absatz 3, und 38 Absatz 5,) gilt. Hält ein Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben oder leuchtet gelbes, nicht blinkendes Licht, so dürfen Fußgänger die Fahrbahn nicht betreten. Wenn Fußgänger die Fahrbahn in Übereinstimmung mit den angeführten Arm- oder Lichtzeichen betreten haben, sich diese Zeichen jedoch ändern, während sich die Fußgänger auf der Fahrbahn befinden, so dürfen sie die Überquerung der Fahrbahn fortsetzen, bei Vorhandensein einer Schutzinsel jedoch nur bis zu dieser."

Der Beschwerdeführer behauptet einen Verstoß gegen § 44a lit. a VStG 1950, weil aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides weder hervorgehe, "wodurch" er die Fußgänger behindert, noch, welche Regelung für die Fußgänger im "speziellen" Fall zugetroffen habe, sodaß dem Konkretisierungsgebot nicht Rechnung getragen worden sei. Er verweist insoweit auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1964, Zl. 82/03/0265, = Slg. Nr. 11.466/A. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht beizupflichten:Der Beschwerdeführer behauptet einen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950, weil aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides weder hervorgehe, "wodurch" er die Fußgänger behindert, noch, welche Regelung für die Fußgänger im "speziellen" Fall zugetroffen habe, sodaß dem Konkretisierungsgebot nicht Rechnung getragen worden sei. Er verweist insoweit auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1964, Zl. 82/03/0265, = Slg. Nr. 11.466/A. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht beizupflichten:

Es kann nämlich kein Zweifel bestehen, daß dem Beschwerdeführer mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeworfen wird, die Behinderung der Fußgänger mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug verursacht zu haben. Weshalb der Beschwerdeführer ohne nähere Anführung der "Überquerungsmöglichkeit" der Fußgänger (gemeint: welche Regelung für diese zum Überqueren gegolten hat) im Spruch des angefochtenen Bescheides gehindert war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt und vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer behauptet auch, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die Konkretisierung des strafbaren Verhaltens durch den Spruch des angefochtenen Bescheides außerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 erfolgt sei.Der Beschwerdeführer behauptet auch, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die Konkretisierung des strafbaren Verhaltens durch den Spruch des angefochtenen Bescheides außerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer läßt allerdings damit die zitierten, zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides außer Betracht, wonach eine taugliche Verfolgungshandlung in der Einvernahme des Meldungslegers am 7. Februar 1985 (welche im übrigen unter Bezugnahme auf die Anzeige erfolgte, vgl. zu einer derartigen Verfolgungshandlung das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1985, Zl. 84/02/0292) zu erblicken ist. Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings so zu verstehen sein (worauf der Bezug in der Beschwerde auf das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1975, Zl. 399/75, betreffend die Zulässigkeit der Änderung der rechtlichen Qualifikation der Tat nach Ablauf der Verjährungsfrist, hinweist), daß die belangte Behörde eine unzulässige Auswechslung der Tat vorgenommen habe, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dem gleichfalls nicht beizupflichten: Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens waren nach Spruch und Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses das als Einheit aufzufassende Gesamtverhalten des Beschwerdeführers während des strittigen Vorfalles, wobei in der Begründung desselben ausdrücklich als erwiesen angenommen wurde, daß sich der Vorfall auf einer durch eine Verkehrsampel geregelten Kreuzung abgespielt hat, wobei der Beschwerdeführer bei Grünlicht nach rechts eingebogen und die dort auf dem Schutzweg befindlichen Fußgänger behindert habe. Durch die Neufassung des Spruches durch die belangte Behörde wurde somit lediglich eine auf dem Boden der Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz stehende, zulässige Präzisierung vorgenommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1977, Slg. Nr. 9222/A, und vom 22. März 1983, Zl. 05/1861/79). Mit dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1981, Zl. 2907, 2908/80, = Slg. Nr. 10.454/A, wonach auch die Berufungsbehörde § 44a VStG 1950 zu beachten hat, wenn sie an den in dieser Gesetzesstelle genannten Teilen eines Straferkenntnisses Änderungen vornimmt und es nicht genügt, daß diese Änderungen allein in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommen, hat diese Rechtsfrage nichts zu tun.Der Beschwerdeführer läßt allerdings damit die zitierten, zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides außer Betracht, wonach eine taugliche Verfolgungshandlung in der Einvernahme des Meldungslegers am 7. Februar 1985 (welche im übrigen unter Bezugnahme auf die Anzeige erfolgte, vergleiche , zu einer derartigen Verfolgungshandlung das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1985, Zl. 84/02/0292) zu erblicken ist. Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings so zu verstehen sein (worauf der Bezug in der Beschwerde auf das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1975, Zl. 399/75, betreffend die Zulässigkeit der Änderung der rechtlichen Qualifikation der Tat nach Ablauf der Verjährungsfrist, hinweist), daß die belangte Behörde eine unzulässige Auswechslung der Tat vorgenommen habe, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dem gleichfalls nicht beizupflichten: Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens waren nach Spruch und Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses das als Einheit aufzufassende Gesamtverhalten des Beschwerdeführers während des strittigen Vorfalles, wobei in der Begründung desselben ausdrücklich als erwiesen angenommen wurde, daß sich der Vorfall auf einer durch eine Verkehrsampel geregelten Kreuzung abgespielt hat, wobei der Beschwerdeführer bei Grünlicht nach rechts eingebogen und die dort auf dem Schutzweg befindlichen Fußgänger behindert habe. Durch die Neufassung des Spruches durch die belangte Behörde wurde somit lediglich eine auf dem Boden der Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz stehende, zulässige Präzisierung vorgenommen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1977, Slg. Nr. 9222/A, und vom 22. März 1983, Zl. 05/1861/79). Mit dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1981, Zl. 2907, 2908/80, = Slg. Nr. 10.454/A, wonach auch die Berufungsbehörde Paragraph 44 a, VStG 1950 zu beachten hat, wenn sie an den in dieser Gesetzesstelle genannten Teilen eines Straferkenntnisses Änderungen vornimmt und es nicht genügt, daß diese Änderungen allein in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommen, hat diese Rechtsfrage nichts zu tun.

Was im übrigen die vom Beschwerdeführer bekämpfte Beweiswürdigung der belangten Behörde anlangt, so schließt zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die (gemäß § 24 VStG 1950) auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z. B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner (dargestellten eingeschränkten) Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Auf dem Boden dieser Rechtslage hält aber der angefochtene Bescheid gleichfalls einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit stand:Was im übrigen die vom Beschwerdeführer bekämpfte Beweiswürdigung der belangten Behörde anlangt, so schließt zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die (gemäß Paragraph 24, VStG 1950) auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z. B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner (dargestellten eingeschränkten) Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen vergleiche , zum Ganzen das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Auf dem Boden dieser Rechtslage hält aber der angefochtene Bescheid gleichfalls einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit stand:

Zu Recht verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf, daß einem im Straßenaufsichtsdienst eingesetzten Beamten schon auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung zuzugestehen ist, Vorkommnisse des Straßenverkehrs zutreffend wahrzunehmen und diese Wahrnehmungen auch richtig wiederzugeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1985, Zl. 83/03/0355). Die Wahrnehmungen der beiden Polizeibeamten im Beschwerdefall finden dazu in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 25. Februar 1986 durchaus ihre Stütze. Einer Ergänzung dieses Gutachtens bezüglich einer Anfahrposition des Beschwerdeführers vom Schnittpunkt der Fahrbahn(ränder) bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nie konkret behauptet hat (was er auch in der Beschwerde nicht tut), daß er nicht vorschriftsgemäß bei der Haltelinie angehalten habe. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel können daher nicht wesentlich sein.Zu Recht verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf, daß einem im Straßenaufsichtsdienst eingesetzten Beamten schon auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung zuzugestehen ist, Vorkommnisse des Straßenverkehrs zutreffend wahrzunehmen und diese Wahrnehmungen auch richtig wiederzugeben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1985, Zl. 83/03/0355). Die Wahrnehmungen der beiden Polizeibeamten im Beschwerdefall finden dazu in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 25. Februar 1986 durchaus ihre Stütze. Einer Ergänzung dieses Gutachtens bezüglich einer Anfahrposition des Beschwerdeführers vom Schnittpunkt der Fahrbahn(ränder) bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nie konkret behauptet hat (was er auch in der Beschwerde nicht tut), daß er nicht vorschriftsgemäß bei der Haltelinie angehalten habe. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel können daher nicht wesentlich sein.

Die unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die unbegründete Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Wien, am 4. September 1986Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Wien, am 4. September 1986

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Überschreiten der Geschwindigkeit Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020070.X00

Im RIS seit

30.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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