Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §76 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Riha, über die Beschwerde der S in S, vertreten durch Dr. Josef Lenz, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorfer Straße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 19. Juli 1985, Zl. 37.352/6-I/5-85, betreffend Kommissionsgebühren für die Nachprüfung eines Zivilluftfahrzeuges, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Riha, über die Beschwerde der S in S, vertreten durch Dr. Josef Lenz, Rechtsanwalt in Wien römisch sechs, Gumpendorfer Straße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 19. Juli 1985, Zl. 37.352/6-I/5-85, betreffend Kommissionsgebühren für die Nachprüfung eines Zivilluftfahrzeuges, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 21. Mai 1985 wurde der Beschwerdeführer zur Entrichtung von Kommissionsgebühren für die am 22. September 1983 durchgeführte Nachprüfung des Luftfahrzeuges Cessna F 172 M, Kennzeichen OE-DTV, in der Gesamthöhe von S 1.200,-- verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, die Nachprüfung des genannten Luftfahrzeuges am 22. September 1983 habe zur Feststellung des Fortbestandes der Lufttüchtigkeit stattgefunden, dieser Nachprüfung habe sich der Beschwerdeführer als im Luftfahrzeugregister eingetragener Halter gemäß § 17 des Luftfahrtgesetzes, sowie gemäß § 40 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung, BGBl. Nr. 415/1983, zu unterziehen gehabt. Diese, zwölf angefangene halbe Stunden dauernde Nachprüfung sei eine Amtshandlung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt außerhalb des Amtes gewesen, weshalb der Beschwerdeführer als Halter des Luftfahrzeuges zur Entrichtung von Kommissionsgebühren gemäß § 77 Abs. 1 AVG 1950 unter sinngemäßer Anwendung des § 76 leg. cit. verpflichtet sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 21. Mai 1985 wurde der Beschwerdeführer zur Entrichtung von Kommissionsgebühren für die am 22. September 1983 durchgeführte Nachprüfung des Luftfahrzeuges Cessna F 172 M, Kennzeichen OE-DTV, in der Gesamthöhe von S 1.200,-- verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, die Nachprüfung des genannten Luftfahrzeuges am 22. September 1983 habe zur Feststellung des Fortbestandes der Lufttüchtigkeit stattgefunden, dieser Nachprüfung habe sich der Beschwerdeführer als im Luftfahrzeugregister eingetragener Halter gemäß Paragraph 17, des Luftfahrtgesetzes, sowie gemäß Paragraph 40, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983,, zu unterziehen gehabt. Diese, zwölf angefangene halbe Stunden dauernde Nachprüfung sei eine Amtshandlung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt außerhalb des Amtes gewesen, weshalb der Beschwerdeführer als Halter des Luftfahrzeuges zur Entrichtung von Kommissionsgebühren gemäß Paragraph 77, Absatz eins, AVG 1950 unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 76, leg. cit. verpflichtet sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, im gegenständlichen Fall habe das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Amtshandlung, für welche nun dem Beschwerdeführer Kommissionsgebühren vorgeschrieben würden, von sich aus angeordnet, weshalb der im § 76 Abs. 1 AVG 1950 normierte Fall (Antrag durch die Partei) nicht vorliege, wohl aber seien die Voraussetzungen nach dem Abs. 2 dieser gemäß § 77 AVG 1950 sinngemäß zur Anwendung kommenden Bestimmung gegeben. Gemäß § 17 des Luftfahrgesetzes sei ein Luftfahrzeug dann als lufttüchtig anzusehen, wenn die Betriebssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung gewährleistet ist. Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges der Beschwerdeführerin sei durch eine Nachprüfung gemäß § 40 ZLLV 1983 nachzuweisen gewesen. Auf Grund dieser Bestimmung müsse der Halter den Antrag stellen, daß sein Zivilluftfahrzeug zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit vom Bundesamt für Zivilluftfahrt überprüft werde. Somit beruhe dieser Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung auf einer Rechtspflicht des Flugzeughalters. Da der Beschwerdeführer diesen Antrag jedoch nicht gestellt habe, hätten bei der Behörde berechtigte Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges des Beschwerdeführers entstehen müssen. Damit sei die von der Behörde erster Instanz gesetzte Amtshandlung allein dadurch verursacht worden, daß der Beschwerdeführer den vom Gesetz vorgeschriebenen Antrag nicht eingebracht habe, obgleich er dazu verpflichtet gewesen sei.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, im gegenständlichen Fall habe das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Amtshandlung, für welche nun dem Beschwerdeführer Kommissionsgebühren vorgeschrieben würden, von sich aus angeordnet, weshalb der im Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 normierte Fall (Antrag durch die Partei) nicht vorliege, wohl aber seien die Voraussetzungen nach dem Absatz 2, dieser gemäß Paragraph 77, AVG 1950 sinngemäß zur Anwendung kommenden Bestimmung gegeben. Gemäß Paragraph 17, des Luftfahrgesetzes sei ein Luftfahrzeug dann als lufttüchtig anzusehen, wenn die Betriebssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung gewährleistet ist. Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges der Beschwerdeführerin sei durch eine Nachprüfung gemäß Paragraph 40, ZLLV 1983 nachzuweisen gewesen. Auf Grund dieser Bestimmung müsse der Halter den Antrag stellen, daß sein Zivilluftfahrzeug zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit vom Bundesamt für Zivilluftfahrt überprüft werde. Somit beruhe dieser Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung auf einer Rechtspflicht des Flugzeughalters. Da der Beschwerdeführer diesen Antrag jedoch nicht gestellt habe, hätten bei der Behörde berechtigte Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges des Beschwerdeführers entstehen müssen. Damit sei die von der Behörde erster Instanz gesetzte Amtshandlung allein dadurch verursacht worden, daß der Beschwerdeführer den vom Gesetz vorgeschriebenen Antrag nicht eingebracht habe, obgleich er dazu verpflichtet gewesen sei.
Damit liege ein Verschulden des Beschwerdeführers vor. Ergreife derjenige, der von Gesetzes wegen den Antrag stellen muß, die Initiative nicht selbst, sondern warte er das Einschreiten der Behörde ab, so sei das Verschulden, welches für die Verpflichtung zur Entrichtung von Kommissionsgebühren nach den §§ 76 und 77 AVG 1950 erforderlich sei, bereits gegeben. Auch liege im gegenständlichen Fall die zusätzliche Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 76 Abs. 2 AVG 1950, nämlich, daß die von Amts wegen angeordnete, die Kosten verursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich ist, vor.Damit liege ein Verschulden des Beschwerdeführers vor. Ergreife derjenige, der von Gesetzes wegen den Antrag stellen muß, die Initiative nicht selbst, sondern warte er das Einschreiten der Behörde ab, so sei das Verschulden, welches für die Verpflichtung zur Entrichtung von Kommissionsgebühren nach den Paragraphen 76 und 77 AVG 1950 erforderlich sei, bereits gegeben. Auch liege im gegenständlichen Fall die zusätzliche Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG 1950, nämlich, daß die von Amts wegen angeordnete, die Kosten verursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich ist, vor.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine mit einem Abtretungsantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG verbundene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gerichtet.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine mit einem Abtretungsantrag gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG verbundene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gerichtet.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 28. Februar 1986, B 582/85-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In der auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1950 im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 leg. cit. von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Nach § 77 Abs. 1 leg. cit. können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Errichtung dieser Gebühren finden die Bestimmungen des § 76 leg. cit. sinngemäß Anwendung.Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, leg. cit. von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Nach Paragraph 77, Absatz eins, leg. cit. können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Errichtung dieser Gebühren finden die Bestimmungen des Paragraph 76, leg. cit. sinngemäß Anwendung.
Unbestritten ist, daß im Beschwerdefall nicht § 76 Abs. 1 AVG 1950 zur Begründung der Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers herangezogen werden kann, da die Amtshandlung, für die Kommissionsgebühren vorgeschrieben wurden, von Amts wegen durchgeführt wurde. Die Kosten einer von Amts wegen durchgeführten Amtshandlung können einem Beteiligten nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 leg. cit. auferlegt werden. Danach kommt es darauf an, ob ein für die Vornahme der Amtshandlung kausales Verschulden eines Beteiligten vorliegt oder nicht. Nach Ansicht der belangten Behörde wäre ein solches Verschulden dann gegeben, wenn es eine zur Antragstellung auf Vornahme einer mit Kosten verbundenen Amtshandlung verpflichtete Partei unterläßt, den entsprechenden Antrag zu stellen, und das amtswegige Einschreiten der Behörde abwartet. Entscheidend ist daher, ob der Halter eines Zivilluftfahrzeuges verpflichtet ist, die Durchführung einer Nachprüfung zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit gemäß § 40 ZLLV 1983 zu beantragen. Diese Frage muß aus folgenden Erwägungen verneint werden:Unbestritten ist, daß im Beschwerdefall nicht Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 zur Begründung der Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers herangezogen werden kann, da die Amtshandlung, für die Kommissionsgebühren vorgeschrieben wurden, von Amts wegen durchgeführt wurde. Die Kosten einer von Amts wegen durchgeführten Amtshandlung können einem Beteiligten nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, leg. cit. auferlegt werden. Danach kommt es darauf an, ob ein für die Vornahme der Amtshandlung kausales Verschulden eines Beteiligten vorliegt oder nicht. Nach Ansicht der belangten Behörde wäre ein solches Verschulden dann gegeben, wenn es eine zur Antragstellung auf Vornahme einer mit Kosten verbundenen Amtshandlung verpflichtete Partei unterläßt, den entsprechenden Antrag zu stellen, und das amtswegige Einschreiten der Behörde abwartet. Entscheidend ist daher, ob der Halter eines Zivilluftfahrzeuges verpflichtet ist, die Durchführung einer Nachprüfung zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 40, ZLLV 1983 zu beantragen. Diese Frage muß aus folgenden Erwägungen verneint werden:
Gemäß § 17 des Luftfahrtgesetzes ist ein Luftfahrzeug lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist.Gemäß Paragraph 17, des Luftfahrtgesetzes ist ein Luftfahrzeug lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist.
§ 21 Abs. 1 leg. cit. sieht vor, daß das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (jetzt Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale und den Verwendungszweck der Luftfahrzeuge - u.a. durch Verordnung festzulegen hat, Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. sieht vor, daß das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (jetzt Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale und den Verwendungszweck der Luftfahrzeuge - u.a. durch Verordnung festzulegen hat,
a) die Erfordernisse der Lufttüchtigkeit und die Mindestausrüstung der Luftfahrzeuge,
b) Art und Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen (Musterprüfungen, Stückprüfungen und Prüfungen der Mindestausrüstung),
c) die Zeitabstände und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfungen.
Nach § 31 Abs. 1 der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen ZLLV 1983 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen Musterprüfungen (§ 32), Stückprüfungen (§ 37) und Nachprüfungen (§ 40) durchzuführen und über diese Prüfungen Prüfberichte zu erstellen, den Antragsstellern bzw. den Haltern Einsicht zu gewähren und sie über die Ergebnisse des Verfahrens und allfällige weitere Verfahrenserfordernisse in Kenntnis zu setzen. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Bestimmung haben die Prüfberichte "das Datum der Antragstellung, falls ein Antrag zu stellen war", zu enthalten.Nach Paragraph 31, Absatz eins, der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen ZLLV 1983 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen Musterprüfungen (Paragraph 32,), Stückprüfungen (Paragraph 37,) und Nachprüfungen (Paragraph 40,) durchzuführen und über diese Prüfungen Prüfberichte zu erstellen, den Antragsstellern bzw. den Haltern Einsicht zu gewähren und sie über die Ergebnisse des Verfahrens und allfällige weitere Verfahrenserfordernisse in Kenntnis zu setzen. Nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Bestimmung haben die Prüfberichte "das Datum der Antragstellung, falls ein Antrag zu stellen war", zu enthalten.
Gemäß § 40 Abs. 1 ZLLV 1983 sind Luftfahrzeuge zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit in dem in den Z. 1 bis 8 dieser Bestimmung normierten Fällen einer Nachprüfung zu unterziehen. Die Inhaltserfordernisse der über Nachprüfungen aufzustellenden Nachprüfberichte sind in § 41 leg. cit. geregelt.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, ZLLV 1983 sind Luftfahrzeuge zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit in dem in den Ziffer eins bis 8 dieser Bestimmung normierten Fällen einer Nachprüfung zu unterziehen. Die Inhaltserfordernisse der über Nachprüfungen aufzustellenden Nachprüfberichte sind in Paragraph 41, leg. cit. geregelt.
Der Bestimmung des § 40 ZLLV 1983 läßt sich eine Verpflichtung des Halters eines Luftfahrzeuges zur Stellung eines Antrages auf Vornahme einer Nachprüfung nicht entnehmen. Vielmehr sind diese Prüfungen - im Gegensatz zu den Muster- und Stückprüfungen, bei denen in den Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1 und 37 Abs. 1 ZLLV 1983 ausdrücklich vorgesehen ist, daß sie auf Antrag zu erfolgen haben - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von Amts wegen vorzunehmen. Dies ergibt sich auch aus der Regelung des § 31 Abs. 2 Z. 1 leg. cit., wonach Prüfberichte über Musterprüfungen, Stückprüfungen und Nachprüfungen das Datum der Antragstellung, "falls ein Antrag zu stellen war", zu enthalten haben. Da bei Muster- und Stückprüfungen das Antragsprinzip normiert ist, kann sich die aus letzterer Wendung abzuleitende Möglichkeit, daß ein Antrag nicht zu stellen war, nur auf Nachprüfungen beziehen. Diese bedürfen daher keines vorherigen Antrages und sind demnach bei Vorliegen der im § 40 Abs. 1 Z. 1 bis 8 leg. cit. angeführten Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher, wie bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1985, Zl. 85/03/0115, (auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird) dargetan, in § 40 ZLLV 1983 keine Rechtsgrundlage zur Annahme einer Verpflichtung des Halters eines Zivilluftfahrzeuges, in diesen Fällen einen Antrag auf Durchführung einer Nachprüfung zu stellen, zu erblicken.Der Bestimmung des Paragraph 40, ZLLV 1983 läßt sich eine Verpflichtung des Halters eines Luftfahrzeuges zur Stellung eines Antrages auf Vornahme einer Nachprüfung nicht entnehmen. Vielmehr sind diese Prüfungen - im Gegensatz zu den Muster- und Stückprüfungen, bei denen in den Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz eins und 37 Absatz eins, ZLLV 1983 ausdrücklich vorgesehen ist, daß sie auf Antrag zu erfolgen haben - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von Amts wegen vorzunehmen. Dies ergibt sich auch aus der Regelung des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit., wonach Prüfberichte über Musterprüfungen, Stückprüfungen und Nachprüfungen das Datum der Antragstellung, "falls ein Antrag zu stellen war", zu enthalten haben. Da bei Muster- und Stückprüfungen das Antragsprinzip normiert ist, kann sich die aus letzterer Wendung abzuleitende Möglichkeit, daß ein Antrag nicht zu stellen war, nur auf Nachprüfungen beziehen. Diese bedürfen daher keines vorherigen Antrages und sind demnach bei Vorliegen der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 leg. cit. angeführten Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher, wie bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1985, Zl. 85/03/0115, (auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird) dargetan, in Paragraph 40, ZLLV 1983 keine Rechtsgrundlage zur Annahme einer Verpflichtung des Halters eines Zivilluftfahrzeuges, in diesen Fällen einen Antrag auf Durchführung einer Nachprüfung zu stellen, zu erblicken.
In ihrer Gegenschrift versucht die belangte Behörde darzutun, daß sich eine Verpflichtung zur Antragsstellung aus § 27 ZLLV 1983 ergebe. Danach habe das Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag Lufttüchtigkeitszeugnisse für Zivilluftfahrzeuge auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß §§ 31 bis 42 keine Bedenken gegen die Lufttüchtigkeit bestehen. § 27 ZLLV 1983 sei somit auch auf § 40 leg. cit. anzuwenden, weshalb auch für Nachprüfungen das Antragsprinzip gelte. In § 27 ZLLV 1983 seien Nachprüfungen nicht vom Erfordernis der Antragstellung ausgenommen, vielmehr sei diese Bestimmung auf alle in den §§ 31 bis 42 geregelten Tatbestände anzuwenden, weshalb der Halter eines Luftfahrzeuges verpflichtet sei, die Feststellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges beim Bundesamt für Zivilluftfahrt zu beantragen.In ihrer Gegenschrift versucht die belangte Behörde darzutun, daß sich eine Verpflichtung zur Antragsstellung aus Paragraph 27, ZLLV 1983 ergebe. Danach habe das Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag Lufttüchtigkeitszeugnisse für Zivilluftfahrzeuge auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß Paragraphen 31 bis 42 keine Bedenken gegen die Lufttüchtigkeit bestehen. Paragraph 27, ZLLV 1983 sei somit auch auf Paragraph 40, leg. cit. anzuwenden, weshalb auch für Nachprüfungen das Antragsprinzip gelte. In Paragraph 27, ZLLV 1983 seien Nachprüfungen nicht vom Erfordernis der Antragstellung ausgenommen, vielmehr sei diese Bestimmung auf alle in den Paragraphen 31 bis 42 geregelten Tatbestände anzuwenden, weshalb der Halter eines Luftfahrzeuges verpflichtet sei, die Feststellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges beim Bundesamt für Zivilluftfahrt zu beantragen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem zitierten Erkenntnis vom (23. Oktober 1985, Zl. 85/03/0115, ausgeführt hat, geht diese Argumentation deshalb fehl, da § 27 Abs. 1 ZLLV 1983 nicht die Durchführung von Nachuntersuchungen gemäß § 40 leg. cit., sondern bloß die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen von einer Antragstellung abhängig macht. Daß zur Ausstellung eines solchen Zeugnisses eine Antragstellung notwendig ist, läßt überdies noch keinen Schluß auf das Bestehen einer etwaigen Verpflichtung zu einer derartigen Antragstellung zu.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem zitierten Erkenntnis vom (23. Oktober 1985, Zl. 85/03/0115, ausgeführt hat, geht diese Argumentation deshalb fehl, da Paragraph 27, Absatz eins, ZLLV 1983 nicht die Durchführung von Nachuntersuchungen gemäß Paragraph 40, leg. cit., sondern bloß die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen von einer Antragstellung abhängig macht. Daß zur Ausstellung eines solchen Zeugnisses eine Antragstellung notwendig ist, läßt überdies noch keinen Schluß auf das Bestehen einer etwaigen Verpflichtung zu einer derartigen Antragstellung zu.
Auch der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z. 1 ZLLV 1983 läßt sich eine Verpflichtung des Halters eines Luftfahrzeuges auf die Stellung eines Antrages zur Durchführung einer Nachprüfung nach § 40 leg. cit. nicht entnehmen. Diese Bestimmung sieht vor, daß, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, die Verwendung von Zivilluftfahrzeugen und zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät - u.a. unzulässig ist, wenn eine nach den Bestimmungen des § 40 erforderliche Nachprüfung trotz amtlicher Terminsetzung nicht durchgeführt oder der Bestand der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist. Auch in dieser Bestimmung fehlt jeder Hinweis auf das Bestehen der obgenannten Verpflichtung. Die Wendung "trotz amtlicher Terminsetzung" deutet im Gegenteil darauf hin, daß die Initiative von der Behörde auszugehen hat, die bei Vorliegen der in § 40 Abs. 1 Z. 1 bis 8 leg. cit. genannten Voraussetzungen von Amts wegen einen Termin für die Nachprüfung zu setzen hat. Da somit keine Verpflichtung des Halters eines Zivilluftfahrzeuges zur Stellung eines Antrages auf Durchführung einer Nachprüfung nach § 40 ZLLV 1983 besteht, kann die Unterlassung einer derartigen Antragstellung auch dem Beschwerdeführer nicht als ein die Kostenersatzpflicht begründendes Verschulden angelastet werden. Die belangte Behörde belastete den angefochtenen Bescheid in Verkennung der Rechtslage mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Auch der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, ZLLV 1983 läßt sich eine Verpflichtung des Halters eines Luftfahrzeuges auf die Stellung eines Antrages zur Durchführung einer Nachprüfung nach Paragraph 40, leg. cit. nicht entnehmen. Diese Bestimmung sieht vor, daß, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, die Verwendung von Zivilluftfahrzeugen und zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät - u.a. unzulässig ist, wenn eine nach den Bestimmungen des Paragraph 40, erforderliche Nachprüfung trotz amtlicher Terminsetzung nicht durchgeführt oder der Bestand der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist. Auch in dieser Bestimmung fehlt jeder Hinweis auf das Bestehen der obgenannten Verpflichtung. Die Wendung "trotz amtlicher Terminsetzung" deutet im Gegenteil darauf hin, daß die Initiative von der Behörde auszugehen hat, die bei Vorliegen der in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 leg. cit. genannten Voraussetzungen von Amts wegen einen Termin für die Nachprüfung zu setzen hat. Da somit keine Verpflichtung des Halters eines Zivilluftfahrzeuges zur Stellung eines Antrages auf Durchführung einer Nachprüfung nach Paragraph 40, ZLLV 1983 besteht, kann die Unterlassung einer derartigen Antragstellung auch dem Beschwerdeführer nicht als ein die Kostenersatzpflicht begründendes Verschulden angelastet werden. Die belangte Behörde belastete den angefochtenen Bescheid in Verkennung der Rechtslage mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG in Verbindung mit der Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985. Das auf Ersatz von Schriftsatzaufwand (samt Umsatzsteuer) gerichtete Mehrbegehren war insoweit abzuweisen, als es über den im Schriftsatz vom 22. April 1986 enthaltenen Pauschbetrag der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985 hinausgeht.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG in Verbindung mit der Artikel römisch eins, lit. A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Das auf Ersatz von Schriftsatzaufwand (samt Umsatzsteuer) gerichtete Mehrbegehren war insoweit abzuweisen, als es über den im Schriftsatz vom 22. April 1986 enthaltenen Pauschbetrag der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985, hinausgeht.
Wien, am 10. September 1986
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030086.X00Im RIS seit
03.08.2005Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017