TE Vwgh Erkenntnis 1985/10/23 85/03/0115

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Veröffentlicht am 23.10.1985
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

AVG §76 Abs2;
AVG §77 Abs1;
ZLLV §40;
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Besein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des Fliegerclub W in W, vertreten durch Dr. Josef Lenz, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorferstraße 11, gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. Juni 1985, Zl. 37.352/4-I/5-85, betreffend Vorschreibung von Kommissionsgebühren, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Besein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des Fliegerclub W in W, vertreten durch Dr. Josef Lenz, Rechtsanwalt in Wien römisch sechs, Gumpendorferstraße 11, gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. Juni 1985, Zl. 37.352/4-I/5-85, betreffend Vorschreibung von Kommissionsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Halter eine Flugzeuges, das am 21. September 1983 einer Nachprüfung zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit nach § 40 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung - ZLLV 1983, BGBl. Nr. 415/1983, unterzogen wurde. Mit Mandatsbescheid vom 27. Juli 1984 schrieb das Bundesamt für Zivilluftfahrt dem Beschwerdeführer die durch diese Amtshandlung entstandenen Kommissionsgebühren zur Bezahlung vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, auf Grund derer das Bundesamt für Zivilluftfahrt rechtzeitig das Ermittlungsverfahren einleitete. Mit Eingabe vom 25. April 1985 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Devolutionsantrag, dem mit Punkt 1. des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 Folge gegeben wurde. Mit Punkt 2. des Spruches dieses Bescheides wurde ferner der mit Vorstellung vom 5. September 1984 bekämpfte Mandatsbescheid des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 27. Juli 1984 aufgrund des § 17 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des § 40 der ZLLV 1983 sowie der §§ 76, 77 AVG 1950 bestätigt.Der Beschwerdeführer ist Halter eine Flugzeuges, das am 21. September 1983 einer Nachprüfung zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit nach Paragraph 40, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung - ZLLV 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983,, unterzogen wurde. Mit Mandatsbescheid vom 27. Juli 1984 schrieb das Bundesamt für Zivilluftfahrt dem Beschwerdeführer die durch diese Amtshandlung entstandenen Kommissionsgebühren zur Bezahlung vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, auf Grund derer das Bundesamt für Zivilluftfahrt rechtzeitig das Ermittlungsverfahren einleitete. Mit Eingabe vom 25. April 1985 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Devolutionsantrag, dem mit Punkt 1. des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 Folge gegeben wurde. Mit Punkt 2. des Spruches dieses Bescheides wurde ferner der mit Vorstellung vom 5. September 1984 bekämpfte Mandatsbescheid des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 27. Juli 1984 aufgrund des Paragraph 17, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, des Paragraph 40, der ZLLV 1983 sowie der Paragraphen 76, 77, AVG 1950 bestätigt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, daß bezüglich der Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz der Kommissionsgebühren zwar nicht der im Abs. 1 des § 76 AVG 1950 normierte Fall (Antrag durch die Partei) vorliege, wohl aber die Voraussetzungen nach dem Abs. 2 dieser gemäß § 77 AVG 1950 sinngemäß zur Anwendung kommenden Bestimmung gegeben seien. Gemäß § 17 des Luftfahrtgesetzes müsse ein Luftfahrzeug dann als lufttüchtig angesehen werden, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik aufgrund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet sei. Die Lufttüchtigkeit des Flugzeuges des Beschwerdeführers sei im gegenständlichen Fall durch eine Nachprüfung gemäß § 40 ZLLV 1983 nachzuweisen gewesen. Aufgrund dieser Bestimmung müsse der Halter den Antrag stellen, daß sein Zivilluftfahrzeug zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit vom Bundesamt für Zivilluftfahrt überprüft werde. Dieser Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung beruhe somit auf einer Rechtspflicht des Flugzeughalters. Da der Beschwerdeführer diesen Antrag jedoch nicht gestellt habe, hätten bei der Behörde berechtigte Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Flugzeuges entstehen müssen. Die daraufhin vom Bundesamt für Zivilluftfahrt gesetzte Amtshandlung sei daher nur dadurch verursacht worden, daß der Luftfahrzeughalter den vom Gesetz vorgeschriebenen Antrag nicht eingebracht habe. Er wäre jedoch eindeutig dazu verpflichtet gewesen, ein Verschulden seinerseits liege somit vor. Das Verschulden, das für die Verpflichtung zur Entrichtung von Kommissionsgebühren nach den §§ 76 und 77 AVG 1950 erforderlich sei, sei nämlich schon dann gegeben, wenn derjenige, der von Gesetzes wegen den Antrag stellen müsse, die Initiative nicht selbst ergriffen, sondern abgewartet habe, bis die Behörde einschreite. Auch die zusätzliche Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 76 Abs. 2 AVG 1950, daß die von Amts wegen angeordnete, die Kosten verursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich sei, liege im gegenständlichen Falle vor.Zur Begründung wurde ausgeführt, daß bezüglich der Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz der Kommissionsgebühren zwar nicht der im Absatz eins, des Paragraph 76, AVG 1950 normierte Fall (Antrag durch die Partei) vorliege, wohl aber die Voraussetzungen nach dem Absatz 2, dieser gemäß Paragraph 77, AVG 1950 sinngemäß zur Anwendung kommenden Bestimmung gegeben seien. Gemäß Paragraph 17, des Luftfahrtgesetzes müsse ein Luftfahrzeug dann als lufttüchtig angesehen werden, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik aufgrund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet sei. Die Lufttüchtigkeit des Flugzeuges des Beschwerdeführers sei im gegenständlichen Fall durch eine Nachprüfung gemäß Paragraph 40, ZLLV 1983 nachzuweisen gewesen. Aufgrund dieser Bestimmung müsse der Halter den Antrag stellen, daß sein Zivilluftfahrzeug zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit vom Bundesamt für Zivilluftfahrt überprüft werde. Dieser Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung beruhe somit auf einer Rechtspflicht des Flugzeughalters. Da der Beschwerdeführer diesen Antrag jedoch nicht gestellt habe, hätten bei der Behörde berechtigte Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Flugzeuges entstehen müssen. Die daraufhin vom Bundesamt für Zivilluftfahrt gesetzte Amtshandlung sei daher nur dadurch verursacht worden, daß der Luftfahrzeughalter den vom Gesetz vorgeschriebenen Antrag nicht eingebracht habe. Er wäre jedoch eindeutig dazu verpflichtet gewesen, ein Verschulden seinerseits liege somit vor. Das Verschulden, das für die Verpflichtung zur Entrichtung von Kommissionsgebühren nach den Paragraphen 76 und 77 AVG 1950 erforderlich sei, sei nämlich schon dann gegeben, wenn derjenige, der von Gesetzes wegen den Antrag stellen müsse, die Initiative nicht selbst ergriffen, sondern abgewartet habe, bis die Behörde einschreite. Auch die zusätzliche Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG 1950, daß die von Amts wegen angeordnete, die Kosten verursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich sei, liege im gegenständlichen Falle vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1950 im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 leg. cit. von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Nach § 77 Abs. 1 leg. cit. können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren finden die Bestimmungen des § 76 leg. cit. sinngemäß Anwendung.Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, leg. cit. von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Nach Paragraph 77, Absatz eins, leg. cit. können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren finden die Bestimmungen des Paragraph 76, leg. cit. sinngemäß Anwendung.

Daß § 76 Abs. 1 AVG 1950 im Beschwerdefall nicht zur Begründung der Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers herangezogen werden kann, weil die Amtshandlung für die Kommissionsgebühren vorgeschrieben wurden, von Amts wegen durchgeführt wurde, ist nicht strittig. Die Kosten einer von Amts wegen durchgeführten Amtshandlung können einem Beteiligten aber nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 leg. cit. auferlegt werden. Danach kommt es darauf an, ob ein für die Vornahme der Amtshandlung kausales Verschulden eines Beteiligten vorliegt. Ein solches Verschulden wäre nach Ansicht der belangten Behörde dann gegeben, wenn es eine zur Antragstellung auf Vornahme einer mit Kosten verbundenen Amtshandlung verpflichtete Partei unterläßt, den entsprechenden Antrag zu stellen, und das amtswegige Einschreiten der Behörde abwartet. Es ist daher entscheidend, ob der Halter eines Zivilluftfahrzeuges verpflichtet ist, die Durchführung einer Nachprüfung zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit gemäß § 40 ZLLV 1983 zu beantragen. Diese Frage muß jedoch aus folgenden Erwägungen verneint werden:Daß Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 im Beschwerdefall nicht zur Begründung der Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers herangezogen werden kann, weil die Amtshandlung für die Kommissionsgebühren vorgeschrieben wurden, von Amts wegen durchgeführt wurde, ist nicht strittig. Die Kosten einer von Amts wegen durchgeführten Amtshandlung können einem Beteiligten aber nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, leg. cit. auferlegt werden. Danach kommt es darauf an, ob ein für die Vornahme der Amtshandlung kausales Verschulden eines Beteiligten vorliegt. Ein solches Verschulden wäre nach Ansicht der belangten Behörde dann gegeben, wenn es eine zur Antragstellung auf Vornahme einer mit Kosten verbundenen Amtshandlung verpflichtete Partei unterläßt, den entsprechenden Antrag zu stellen, und das amtswegige Einschreiten der Behörde abwartet. Es ist daher entscheidend, ob der Halter eines Zivilluftfahrzeuges verpflichtet ist, die Durchführung einer Nachprüfung zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 40, ZLLV 1983 zu beantragen. Diese Frage muß jedoch aus folgenden Erwägungen verneint werden:

Nach § 17 des Luftfahrtgesetzes ist ein Luftfahrzeug lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist.Nach Paragraph 17, des Luftfahrtgesetzes ist ein Luftfahrzeug lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist.

§ 21 Abs. 1 leg. cit. sieht vor, daß das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (jetzt Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale und den Verwendungszweck der Zivilluftfahrzeuge - unter anderem - durch Verordnung festzulegen hat Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. sieht vor, daß das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (jetzt Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale und den Verwendungszweck der Zivilluftfahrzeuge - unter anderem - durch Verordnung festzulegen hat

a) die Erfordernisse der Lufttüchtigkeit und die Mindestausrüstung der Luftfahrzeuge,

b) Art und Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen (Musterprüfungen, Stückprüfungen und Prüfungen der Mindestausrüstung),

c) die Zeitabstände und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfungen.

Nach § 31 Abs. 1 der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen ZLLV 1983 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen Musterprüfungen (§ 32), Stückprüfungen (§ 37) und Nachprüfungen (§ 40) durchzuführen und über diese Prüfungen Prüfberichte zu erstellen, den Antragstellern bzw. Haltern Einsicht zu gewähren und sie über die Ergebnisse des Verfahrens und allfällige weitere Verfahrenerfordernisse in Kenntnis zu setzen. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Bestimmung haben die Prüfberichte "das Datum der Antragstellung, falls ein Antrag zu stellen war", zu enthalten.Nach Paragraph 31, Absatz eins, der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen ZLLV 1983 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen Musterprüfungen (Paragraph 32,), Stückprüfungen (Paragraph 37,) und Nachprüfungen (Paragraph 40,) durchzuführen und über diese Prüfungen Prüfberichte zu erstellen, den Antragstellern bzw. Haltern Einsicht zu gewähren und sie über die Ergebnisse des Verfahrens und allfällige weitere Verfahrenerfordernisse in Kenntnis zu setzen. Nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Bestimmung haben die Prüfberichte "das Datum der Antragstellung, falls ein Antrag zu stellen war", zu enthalten.

§ 40 Abs. 1 ZLLV 1983 sieht vor, daß Zivilluftfahrzeuge zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit in den in den Z. 1 bis 8 dieser Bestimmung normierten Fällen einer Nachprüfung zu unterziehen sind. Die Inhaltserfordernisse der über Nachprüfungen auszustellenden Nachprüfberichte sind in § 41 leg. cit. geregelt. Paragraph 40, Absatz eins, ZLLV 1983 sieht vor, daß Zivilluftfahrzeuge zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit in den in den Ziffer eins bis 8 dieser Bestimmung normierten Fällen einer Nachprüfung zu unterziehen sind. Die Inhaltserfordernisse der über Nachprüfungen auszustellenden Nachprüfberichte sind in Paragraph 41, leg. cit. geregelt.

Daß der Halter eines Zivilluftfahrzeuges zur Stellung eines Antrages auf Vornahme einer Nachprüfung verpflichtet wäre, läßt sich der Bestimmung des § 40 ZLLV 1983 nicht entnehmen. Diese Nachprüfungen sind vielmehr - im Gegensatz zu den Muster- und Stückprüfungen, bei denen in den Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1 und 37 Abs. 1 ZLLV 1983 ausdrücklich vorgesehen ist, daß sie auf Antrag zu erfolgen haben - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von Amts wegen vorzunehmen. Dies folgt auch aus der Regelung des § 31 Abs. 2 Z. 1 leg. cit., wonach Prüfberichte über Musterprüfungen, Stückprüfungen und Nachprüfungen das Datum der Antragstellung, "falls ein Antrag zu stellen war", zu enthalten haben. Da bei Muster- und Stückprüfungen das Antragsprinzip normiert ist, kann sich die an letzterer Wendung abzuleitende Möglichkeit, daß ein Antrag nicht zu stellen war, nur auf Nachprüfungen beziehen. Diese bedürfen daher keines vorherigen Antrages und sind demnach bei Vorliegen der in § 40 Abs. 1 Z. 1 bis 8 leg. cit. angeführten Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen. Zur Annahme einer Verpflichtung des Halters eines Zivilluftfahrzeuges, in diesen Fällen einen Antrag auf Durchführung einer Nachprüfung zu stellen, vermag der Verwaltungsgerichtshof entgegen der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung der belangten Behörde in § 40 ZLLV 1983 keine Rechtsgrundlage zu erblicken.Daß der Halter eines Zivilluftfahrzeuges zur Stellung eines Antrages auf Vornahme einer Nachprüfung verpflichtet wäre, läßt sich der Bestimmung des Paragraph 40, ZLLV 1983 nicht entnehmen. Diese Nachprüfungen sind vielmehr - im Gegensatz zu den Muster- und Stückprüfungen, bei denen in den Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz eins und 37 Absatz eins, ZLLV 1983 ausdrücklich vorgesehen ist, daß sie auf Antrag zu erfolgen haben - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von Amts wegen vorzunehmen. Dies folgt auch aus der Regelung des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit., wonach Prüfberichte über Musterprüfungen, Stückprüfungen und Nachprüfungen das Datum der Antragstellung, "falls ein Antrag zu stellen war", zu enthalten haben. Da bei Muster- und Stückprüfungen das Antragsprinzip normiert ist, kann sich die an letzterer Wendung abzuleitende Möglichkeit, daß ein Antrag nicht zu stellen war, nur auf Nachprüfungen beziehen. Diese bedürfen daher keines vorherigen Antrages und sind demnach bei Vorliegen der in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 leg. cit. angeführten Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen. Zur Annahme einer Verpflichtung des Halters eines Zivilluftfahrzeuges, in diesen Fällen einen Antrag auf Durchführung einer Nachprüfung zu stellen, vermag der Verwaltungsgerichtshof entgegen der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung der belangten Behörde in Paragraph 40, ZLLV 1983 keine Rechtsgrundlage zu erblicken.

In der Gegenschrift versucht die belangte Behörde darzutun, daß sich eine solche Verpflichtung aus § 27 ZLLV 1983 ergebe. Danach habe das Bundesamt für Zivilluftfahrt für Zivilluftfahrzeuge auf Antrag Lufttüchtigkeitszeugnisse auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß §§ 31 bis 42 keine Bedenken gegen die Lufttüchtigkeit bestehen. Das Erfordernis der Antragstellung werde somit ausdrücklich auch für den Fall der Nachprüfung gemäß § 40 leg. cit. normiert. Wenn in dieser Bestimmung das Antragsprinzip nicht noch einmal ausdrücklich erwähnt sei, so gelte dieses trotzdem aufgrund des § 27 ZLLV 1983, der sich auch auf die Nachprüfungen beziehe.In der Gegenschrift versucht die belangte Behörde darzutun, daß sich eine solche Verpflichtung aus Paragraph 27, ZLLV 1983 ergebe. Danach habe das Bundesamt für Zivilluftfahrt für Zivilluftfahrzeuge auf Antrag Lufttüchtigkeitszeugnisse auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß Paragraphen 31 bis 42 keine Bedenken gegen die Lufttüchtigkeit bestehen. Das Erfordernis der Antragstellung werde somit ausdrücklich auch für den Fall der Nachprüfung gemäß Paragraph 40, leg. cit. normiert. Wenn in dieser Bestimmung das Antragsprinzip nicht noch einmal ausdrücklich erwähnt sei, so gelte dieses trotzdem aufgrund des Paragraph 27, ZLLV 1983, der sich auch auf die Nachprüfungen beziehe.

Diese Argumentation geht fehl, weil § 27 Abs. 1 ZLLV 1983 nicht die Durchführung von Nachuntersuchungen gemäß § 40 leg. cit., sondern bloß die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen von einer Antragstellung abhängig macht. Daß zur Ausstellung eines solchen Zeugnisses eine Antragstellung notwendig ist, läßt überdies noch keinen Schluß auf das Bestehen einer etwaigen Verpflichtung zu einer derartigen Antragstellung zu.Diese Argumentation geht fehl, weil Paragraph 27, Absatz eins, ZLLV 1983 nicht die Durchführung von Nachuntersuchungen gemäß Paragraph 40, leg. cit., sondern bloß die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen von einer Antragstellung abhängig macht. Daß zur Ausstellung eines solchen Zeugnisses eine Antragstellung notwendig ist, läßt überdies noch keinen Schluß auf das Bestehen einer etwaigen Verpflichtung zu einer derartigen Antragstellung zu.

Auch der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z. 1 ZLLV 1983 läßt sich eine Verpflichtung des Halters eines Zivilluftfahrzeuges auf die Stellung eines Antrages zur Durchführung einer Nachprüfung nach § 40 leg. cit. nicht entnehmen. Diese Bestimmung sieht vor, daß, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, die Verwendung von Zivilluftfahrzeugen und zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät - u. a. - unzulässig ist, wenn eine nach den Bestimmungen des § 40 erforderliche Nachprüfung trotz amtlicher Terminsetzung nicht durchgeführt oder der Bestand der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist. Auch in dieser Bestimmung fehlt jeder Hinweis auf das Bestehen der oben genannten Verpflichtung. Die Wendung "trotz amtlicher Terminsetzung" deutet im Gegenteil darauf hin, daß die Initiative von der Behörde auszugehen hat, die bei Vorliegen der in § 40 Abs. 1 Z. 1 bis 8 leg. cit. genannten Voraussetzungen von Amts wegen einen Termin für die Nachprüfung zu setzen hat.Auch der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, ZLLV 1983 läßt sich eine Verpflichtung des Halters eines Zivilluftfahrzeuges auf die Stellung eines Antrages zur Durchführung einer Nachprüfung nach Paragraph 40, leg. cit. nicht entnehmen. Diese Bestimmung sieht vor, daß, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, die Verwendung von Zivilluftfahrzeugen und zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät - u. a. - unzulässig ist, wenn eine nach den Bestimmungen des Paragraph 40, erforderliche Nachprüfung trotz amtlicher Terminsetzung nicht durchgeführt oder der Bestand der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist. Auch in dieser Bestimmung fehlt jeder Hinweis auf das Bestehen der oben genannten Verpflichtung. Die Wendung "trotz amtlicher Terminsetzung" deutet im Gegenteil darauf hin, daß die Initiative von der Behörde auszugehen hat, die bei Vorliegen der in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 leg. cit. genannten Voraussetzungen von Amts wegen einen Termin für die Nachprüfung zu setzen hat.

Besteht aber keine Verpflichtung des Halters eines Zivilluftfahrzeuges zur Stellung eines Antrages auf Durchführung einer Nachprüfung nach § 40 ZLLV 1983, dann kann die Unterlassung einer derartigen Antragstellung auch dem Beschwerdeführer nicht als ein die Kostenersatzpflicht begründendes Verschulden angelastet werden. In Verkennung der Rechtslage belastete die belangte Behörde daher ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Besteht aber keine Verpflichtung des Halters eines Zivilluftfahrzeuges zur Stellung eines Antrages auf Durchführung einer Nachprüfung nach Paragraph 40, ZLLV 1983, dann kann die Unterlassung einer derartigen Antragstellung auch dem Beschwerdeführer nicht als ein die Kostenersatzpflicht begründendes Verschulden angelastet werden. In Verkennung der Rechtslage belastete die belangte Behörde daher ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war demnach gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war demnach gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985, wobei über den vom Beschwerdeführer ziffernmäßig verzeichneten Betrag nicht hinausgegangen werden konnte.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48 Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,, wobei über den vom Beschwerdeführer ziffernmäßig verzeichneten Betrag nicht hinausgegangen werden konnte.

Wien, am 23. Oktober 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985030115.X00

Im RIS seit

22.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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