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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Hoffmann, Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wrulich, über die Beschwerde des KG in L, vertreten durch Dr. Johannes Grund, Rechtsanwalt in Linz, Spittelwiese 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. September 1985, Zl. 106.958/22-III/6/85, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 wegen Befreiung von der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Hoffmann, Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wrulich, über die Beschwerde des KG in L, vertreten durch Dr. Johannes Grund, Rechtsanwalt in Linz, Spittelwiese 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. September 1985, Zl. 106.958/22-III/6/85, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 wegen Befreiung von der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 2. Februar 1955 geborene Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstkommission vom 11. September 1980 von der Wehrpflicht befreit. Über seinen Antrag vom 21. Mai 1981 wurde der Beschwerdeführer zunächst mit Bescheid der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974 (ZDG), von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis 15. Dezember 1983 befreit, um ihm die zeitliche Möglichkeit zu eröffnen, Vorsorgemaßnahmen für seine Vertretung im Betrieb seines Vaters während der achtmonatigen Dauer der Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu treffen.Der am 2. Februar 1955 geborene Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstkommission vom 11. September 1980 von der Wehrpflicht befreit. Über seinen Antrag vom 21. Mai 1981 wurde der Beschwerdeführer zunächst mit Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974, (ZDG), von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis 15. Dezember 1983 befreit, um ihm die zeitliche Möglichkeit zu eröffnen, Vorsorgemaßnahmen für seine Vertretung im Betrieb seines Vaters während der achtmonatigen Dauer der Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu treffen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. September 1983 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. August 1983 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. September 1983 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. August 1983 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG abgewiesen.
Auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Juli 1984 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde auf Grund derselben Bestimmung mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 1984 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 27. September 1984 zugestellt.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer eine fernschriftlich erhobene Eingabe an die belangte Behörde am 1. Oktober 1984 ein, in der er ausführte, gegen deren Bescheid zu berufen, "da verschiedene Punkte in der Begründung den Tatsachen nicht entsprächen". Wichtige Angaben seien verwechselt worden. So werde angeführt, daß der Beschwerdeführer seinen Bruder zeitgerecht hätte einschulen müssen. Dieser sei aber mit Transportaufgaben als Kraftfahrer von Montag bis Samstag beschäftigt und daher als Unternehmer nicht qualifiziert, weil er auch keine für den Stellvertreter unbedingt notwendigen Prüfungen besitze. Unzutreffend sei es, daß Zivildiener nachts nicht kaserniert würden, weil der Beschwerdeführer erfahren habe, er werde 24 Tage kaserniert werden und werde auch sonst keine Freistellung für betrieblich Notwendigem erhalten. Gleichzeitig sei ausgeführt worden, daß seine tägliche und wöchentliche Dienstzeit im wesentlichen jener bei Ausübung eines zivilen Berufes entspreche. Es sei daher unklar, wann er die Möglichkeit habe, dispositive Entscheidungen zu treffen und nach Maßgabe seiner Freizeit als Zivildienstleistender im Betrieb mitzuarbeiten. Aus den Ausführungen im Bescheid sei zu entnehmen, das Fahrtenbuch des Beschwerdeführers sei mit den Leistungen seines Bruders verwechselt worden. Da sein Bruder täglich mit dem Lkw unterwegs sei, könne für die Dienstleistungen des Beschwerdeführers im Betrieb durch ihn kein Ersatz geleistet werden. Die Entsprechung der staatsbürgerlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes sei für den Beschwerdeführer nur bei einer Aufteilung auf jeweils zwei Monate vorstellbar und nicht zu willkürlich festgesetzten Terminen.
Weiters brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 1984 vor, seine wirtschaftliche Situation habe sich dahin verändert, daß ein alter Lkw ausgeschieden habe werden müssen, die Anschaffung eines neuen Lkw habe sich von Juli auf Ende September verzögert, wodurch zusätzliche Kreditbelastungen entstanden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1984 auf Abänderung des Bescheides vom 25. September 1984 gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 ab. In der Bescheidbegründung führte sie im wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers habe nur als Antrag auf Wiederaufnahme gewertet werden können. Eine solche sei gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 begründet, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkämen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht hätten werden können und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Die Begründung des abweisenden Bescheides vom 25. September 1984 sei im wesentlichen darauf gestützt worden, der Beschwerdeführer habe spätestens seit seiner ersten Zuweisung zum 1. Juni 1981 von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes Kenntnis gehabt. Durch einen Zeitraum von vier Jahren sei ihm Gelegenheit geboten worden, geeignete Vorkehrungen zur Weiterführung des Transportunternehmens für die Dauer der Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu treffen. Weiters sei er darauf verwiesen worden, durch die Möglichkeit einer zumindest teilweisen Wahrnehmung unternehmerischer Belange auf Grund der Dienstzeiten des Zivildienstleistenden sei die Anstellung eines eigenen Betriebsführers nicht notwendig. Den vorgelegten Fahrtenbuchauszügen seien mehrfache Ortsabwesenheiten zu entnehmen, die die Wahrnehmung kaufmännischer Interessen durch andere Personen erforderlich gemacht hätten.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1984 auf Abänderung des Bescheides vom 25. September 1984 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 ab. In der Bescheidbegründung führte sie im wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers habe nur als Antrag auf Wiederaufnahme gewertet werden können. Eine solche sei gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 begründet, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkämen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht hätten werden können und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Die Begründung des abweisenden Bescheides vom 25. September 1984 sei im wesentlichen darauf gestützt worden, der Beschwerdeführer habe spätestens seit seiner ersten Zuweisung zum 1. Juni 1981 von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes Kenntnis gehabt. Durch einen Zeitraum von vier Jahren sei ihm Gelegenheit geboten worden, geeignete Vorkehrungen zur Weiterführung des Transportunternehmens für die Dauer der Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu treffen. Weiters sei er darauf verwiesen worden, durch die Möglichkeit einer zumindest teilweisen Wahrnehmung unternehmerischer Belange auf Grund der Dienstzeiten des Zivildienstleistenden sei die Anstellung eines eigenen Betriebsführers nicht notwendig. Den vorgelegten Fahrtenbuchauszügen seien mehrfache Ortsabwesenheiten zu entnehmen, die die Wahrnehmung kaufmännischer Interessen durch andere Personen erforderlich gemacht hätten.
Diese Ansicht sei nachträglich dadurch erhärtet worden, daß der Beschwerdeführer bei seiner mündlichen Einvernahme durch den Magistrat der Stadt Linz ausgeführt habe, seine Ehegattin vertrete ihn zeitweise, nachdem er in früheren Eingaben immer auf deren beschränkte Einsatzmöglichkeit verwiesen hätte. Weiters habe der Beschwerdeführer zugegeben, gelegentlich fremde Arbeitskräfte zu beschäftigen oder Aufträge an Subunternehmer zu vergeben.
Das Argument in der Eingabe des Beschwerdeführers, sein Bruder sei nicht fähig, für die Dauer der Leistung des ordentlichen Zivildienstes die vom Beschwerdeführer wahrzunehmenden unternehmerischen Belange zu übernehmen, gehe insofern ins Leere, als die erkennende Behörde darauf verwiesen habe, dem Beschwerdeführer wäre es möglich, kontrollierende Tätigkeiten auszuüben, dispositive Entscheidungen zu treffen und allenfalls nach Maßgabe seiner Freizeit auch als Zivildienstpflichtiger im Unternehmen mitzuarbeiten. Die grundsätzlich vorgesehene Kasernierung mancher Zivildienstleistender für die Dauer des Grundlehrganges entkräfte die Feststellung, zur Besorgung unaufschiebbarer Angelegenheiten könne im Sinne des § 23a ZDG Dienstfreistellung gewährt werden, nicht. Die allenfalls mißverständlichen Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fahrtenbuchauszügen hätten keine andere Würdigung des seinerzeit vorgebrachten Sachverhaltes herbeiführen können, weil der abweisende Bescheid weder ausschließlich noch überwiegend darauf gestützt gewesen sei, und kein im Hauptinhalt des Spruches anderslautender Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Das Eingehen auf die vorgelegten Fahrtenschreiber sei aus diesen Gründen entbehrlich. Der nachträglich erwähnte Lkw-Kauf und die damit zusammenhängende Kreditaufnahme stellten Sachverhalte dar, die bereits vor Erlassung des Bescheides vom 25. September 1984 bekannt gewesen seien, somit aber gleichfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen könnten.Das Argument in der Eingabe des Beschwerdeführers, sein Bruder sei nicht fähig, für die Dauer der Leistung des ordentlichen Zivildienstes die vom Beschwerdeführer wahrzunehmenden unternehmerischen Belange zu übernehmen, gehe insofern ins Leere, als die erkennende Behörde darauf verwiesen habe, dem Beschwerdeführer wäre es möglich, kontrollierende Tätigkeiten auszuüben, dispositive Entscheidungen zu treffen und allenfalls nach Maßgabe seiner Freizeit auch als Zivildienstpflichtiger im Unternehmen mitzuarbeiten. Die grundsätzlich vorgesehene Kasernierung mancher Zivildienstleistender für die Dauer des Grundlehrganges entkräfte die Feststellung, zur Besorgung unaufschiebbarer Angelegenheiten könne im Sinne des Paragraph 23 a, ZDG Dienstfreistellung gewährt werden, nicht. Die allenfalls mißverständlichen Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fahrtenbuchauszügen hätten keine andere Würdigung des seinerzeit vorgebrachten Sachverhaltes herbeiführen können, weil der abweisende Bescheid weder ausschließlich noch überwiegend darauf gestützt gewesen sei, und kein im Hauptinhalt des Spruches anderslautender Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Das Eingehen auf die vorgelegten Fahrtenschreiber sei aus diesen Gründen entbehrlich. Der nachträglich erwähnte Lkw-Kauf und die damit zusammenhängende Kreditaufnahme stellten Sachverhalte dar, die bereits vor Erlassung des Bescheides vom 25. September 1984 bekannt gewesen seien, somit aber gleichfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Als Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG wird ausschließlich das Recht auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG als verletzt behauptet. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides enthalten keine Ausführungen in der Richtung, die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 1984 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens sei auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1984 begründet Vielmehr richten sich die Beschwerdeausführungen dahin, der Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 1984, der nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, sei rechtswidrig.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Als Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG wird ausschließlich das Recht auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG als verletzt behauptet. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides enthalten keine Ausführungen in der Richtung, die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 1984 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens sei auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1984 begründet Vielmehr richten sich die Beschwerdeausführungen dahin, der Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 1984, der nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, sei rechtswidrig.
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Da der angefochtene Bescheid ausschließlich die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 25. September 1984 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1984 zum Gegenstand hatte, war nach dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdepunkt dem Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides versagt.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet und nicht Paragraph 38, Absatz 2, anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen. Da der angefochtene Bescheid ausschließlich die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 25. September 1984 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1984 zum Gegenstand hatte, war nach dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdepunkt dem Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides versagt.
Die Beschwerde mußte somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.Die Beschwerde mußte somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 15. Oktober 1986
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010338.X00Im RIS seit
01.03.2005Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017