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StVONorm
StVO 1960 §20 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Riha, über die Beschwerde der CJ in W, vertreten durch Dr. HN, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. September 1984, Zl. 11-75 Jo 7-84, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag sprach mit Straferkenntnis vom 30. November 1983 - nachdem die gegen die Beschwerdeführerin erlassene Strafverfügung dieser Behörde vom 5. April 1983 zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war - aus, die Beschwerdeführerin habe am 7. Jänner 1983 um 14.48 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der B 306 durch das Ortsgebiet von Spital am Semmering in Richtung Semmering gelenkt und auf dieser Fahrt bei Straßenkilometer 20,3 die durch Straßenverkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 17 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 52a Z. 10a StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe eineinhalb Tage) verhängt. Zur Begründung führte die Behörde aus, daß die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 25. Jänner 1983, das Radarfoto und das durchgeführte Ermittlungsverfahren erwiesen sei. Bei der Strafbemessung sei erschwerend nichts, mildernd die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gewertet worden.Die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag sprach mit Straferkenntnis vom 30. November 1983 - nachdem die gegen die Beschwerdeführerin erlassene Strafverfügung dieser Behörde vom 5. April 1983 zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war - aus, die Beschwerdeführerin habe am 7. Jänner 1983 um 14.48 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der B 306 durch das Ortsgebiet von Spital am Semmering in Richtung Semmering gelenkt und auf dieser Fahrt bei Straßenkilometer 20,3 die durch Straßenverkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 17 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52 a, Ziffer 10 a, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe eineinhalb Tage) verhängt. Zur Begründung führte die Behörde aus, daß die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 25. Jänner 1983, das Radarfoto und das durchgeführte Ermittlungsverfahren erwiesen sei. Bei der Strafbemessung sei erschwerend nichts, mildernd die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gewertet worden.
In der gegen dieses Straferkenntnis von der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung bestritt sie, im Ortsgebiet von Spital am Semmering bei Straßenkilometer 20,3 in Richtung Semmering die dort vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich überschritten zu haben. Selbst wenn jedoch als erwiesen angenommen werde, daß sie an dem in der Strafverfügung bezeichneten Tatort die Geschwindigkeit um 17 km/h überschritten habe, sei auf Grund dieser lediglich geringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, des Fehlens und der Gefährdung von Personen oder Sachen und auf Grund des Umstandes, daß sie keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen aufweise, die gegen sie verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--unangemessen hoch.
Mit Bescheid vom 5. September 1984 wies die Steiermärkische Landesregierung die Berufung der Beschwerdeführerin ab. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgeschehens ausgeführt, nach der Bestimmung des § 19 Abs. 1 VStG sei insbesondere die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, Grundlage für die Bemessung der Strafe. Behördlich verfügte Geschwindigkeitsbeschränkungen sollten gewährleisten, daß an Straßenstellen, die dem Anschein nach höhere Geschwindigkeiten zuließen, aber auf Grund besonderer Gegebenheiten gefährlich seien, keine höheren Geschwindigkeiten gefahren werden, als es der Verkehrssicherheit entspreche. Dieser Schutzzweck sei durch das vorgeworfene Verhalten verletzt worden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, daß durch die Tat keine Behinderung oder Gefährdung eingetreten sei, müsse entgegengehalten werden, daß ein derartiger Umstand zur Erfüllung des Tatbildes nicht erforderlich sei. Unter Berücksichtigung der objektiven Kriterien müsse die Strafbemessung durch die Vorinstanz als gerechtfertigt angesehen werden, zumal sich die verhängte Strafe im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 10.000,-- ohnehin nur im unteren Strafbereich bewege. Die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin könne eine Änderung der Entscheidung nicht he/bei-führen, weil die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes schuldangemessen erscheine. Erschwerungsgründe lägen nicht vor. Da über die Einkommensverhältnisse trotz Aufforderung keine konkreten Angaben gemacht worden seien, hätten sie bei der Strafbemessung auch nicht berücksichtigt werden können.Mit Bescheid vom 5. September 1984 wies die Steiermärkische Landesregierung die Berufung der Beschwerdeführerin ab. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgeschehens ausgeführt, nach der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, VStG sei insbesondere die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, Grundlage für die Bemessung der Strafe. Behördlich verfügte Geschwindigkeitsbeschränkungen sollten gewährleisten, daß an Straßenstellen, die dem Anschein nach höhere Geschwindigkeiten zuließen, aber auf Grund besonderer Gegebenheiten gefährlich seien, keine höheren Geschwindigkeiten gefahren werden, als es der Verkehrssicherheit entspreche. Dieser Schutzzweck sei durch das vorgeworfene Verhalten verletzt worden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, daß durch die Tat keine Behinderung oder Gefährdung eingetreten sei, müsse entgegengehalten werden, daß ein derartiger Umstand zur Erfüllung des Tatbildes nicht erforderlich sei. Unter Berücksichtigung der objektiven Kriterien müsse die Strafbemessung durch die Vorinstanz als gerechtfertigt angesehen werden, zumal sich die verhängte Strafe im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 10.000,-- ohnehin nur im unteren Strafbereich bewege. Die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin könne eine Änderung der Entscheidung nicht he/bei-führen, weil die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes schuldangemessen erscheine. Erschwerungsgründe lägen nicht vor. Da über die Einkommensverhältnisse trotz Aufforderung keine konkreten Angaben gemacht worden seien, hätten sie bei der Strafbemessung auch nicht berücksichtigt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach ihrer Begründung ausschließlich gegen den Strafausspruch des angefochtenen Bescheides. Das dazu erstattete Beschwerdevorbringen deckt sich vollinhaltlich und - abgesehen von Änderungen, die sich aus der verschiedenen Strafhöhe ergeben - auch wörtlich mit den Ausführungen in der vom Vertreter der vorliegenden Beschwerde zur hg. Zl. 86/03/0065 eingebrachten Beschwerde, über die vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. Juli 1986 durch Abweisung der Beschwerde entschieden wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hielt darin an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß ein Wahlrecht des Wacheorganes, ein Organmandat zu verhängen oder die Anzeige zu erstatten, besteht und daß kein Rechtsanspruch darauf eingeräumt ist, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des § 5o VStG 1950 geahndet wird und daß die Behörde gegen einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren keine höhere Strafe verhängt, als die Geldstrafe betragen hätte, die vom Organ der öffentlichen Aufsicht im Organmandatverfahren eingehoben worden wäre. Er sprach in diesem Erkenntnis ferner aus, daß der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 50 Abs. 1 erster Satz VStG 1950 schon deshalb nicht nähergetreten werden könne, weil diese Norm im damaligen Beschwerdefall nicht angewendet wurde und nicht anzuwenden war und daher die für einen Gesetzesprüfungsantrag erforderliche Präjudizialität nicht gegeben ist. Auch im vorliegenden Beschwerdefall wurde § 5o Abs. 1 erster Satz VStG 1950 nicht angewendet und war auch nicht anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Auf § 43 Abs. 2 VwGG wird im Zusammenhang hingewiesen.Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach ihrer Begründung ausschließlich gegen den Strafausspruch des angefochtenen Bescheides. Das dazu erstattete Beschwerdevorbringen deckt sich vollinhaltlich und - abgesehen von Änderungen, die sich aus der verschiedenen Strafhöhe ergeben - auch wörtlich mit den Ausführungen in der vom Vertreter der vorliegenden Beschwerde zur hg. Zl. 86/03/0065 eingebrachten Beschwerde, über die vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. Juli 1986 durch Abweisung der Beschwerde entschieden wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hielt darin an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß ein Wahlrecht des Wacheorganes, ein Organmandat zu verhängen oder die Anzeige zu erstatten, besteht und daß kein Rechtsanspruch darauf eingeräumt ist, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des Paragraph 5 o, VStG 1950 geahndet wird und daß die Behörde gegen einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren keine höhere Strafe verhängt, als die Geldstrafe betragen hätte, die vom Organ der öffentlichen Aufsicht im Organmandatverfahren eingehoben worden wäre. Er sprach in diesem Erkenntnis ferner aus, daß der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz VStG 1950 schon deshalb nicht nähergetreten werden könne, weil diese Norm im damaligen Beschwerdefall nicht angewendet wurde und nicht anzuwenden war und daher die für einen Gesetzesprüfungsantrag erforderliche Präjudizialität nicht gegeben ist. Auch im vorliegenden Beschwerdefall wurde Paragraph 5 o, Absatz eins, erster Satz VStG 1950 nicht angewendet und war auch nicht anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Auf Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird im Zusammenhang hingewiesen.
Der belangten Behörde ist demnach, was die Strafhöhe anlangt, allein aus dem Umstand, daß sie über die Beschwerdeführerin eine höhere Strafe verhängte, als sie der Gesetzgeber für die Ahndung derartiger Verwaltungsübertretungen durch Organstrafmandat vorsieht, kein Ermessensmißbrauch anzulasten. (Vgl. auch zu dem der Behörde bei der Strafbemessung gemäß § 19 VStG 195o zustehenden Ermessen die Ausführungen im angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1986, Zl. 86/03/0065, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur.) Daß aber die Strafbemessung durch die belangte Behörde etwa aus anderen Gründen dem § 19 VStG 1950 widerspricht, wird von der Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, zumal sich die belangte Behörde nach der Begründung ihres Bescheides bei der Festsetzung der Strafhöhe nicht auf den von der Beschwerdeführerin in einem Nachtrag zur Beschwerde vorgelegten Erlaß des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung betreffend „Richtlinien für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren im Bereich des Verkehrsstrafrechtes“ stützte, sondern unabhängig davon schlüssig ihre Erwägungen für die Strafbemessung darlegte und dieser Erlaß mangels gehöriger Kundmachung auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden ist.Der belangten Behörde ist demnach, was die Strafhöhe anlangt, allein aus dem Umstand, daß sie über die Beschwerdeführerin eine höhere Strafe verhängte, als sie der Gesetzgeber für die Ahndung derartiger Verwaltungsübertretungen durch Organstrafmandat vorsieht, kein Ermessensmißbrauch anzulasten. (Vgl. auch zu dem der Behörde bei der Strafbemessung gemäß Paragraph 19, VStG 195o zustehenden Ermessen die Ausführungen im angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1986, Zl. 86/03/0065, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur.) Daß aber die Strafbemessung durch die belangte Behörde etwa aus anderen Gründen dem Paragraph 19, VStG 1950 widerspricht, wird von der Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, zumal sich die belangte Behörde nach der Begründung ihres Bescheides bei der Festsetzung der Strafhöhe nicht auf den von der Beschwerdeführerin in einem Nachtrag zur Beschwerde vorgelegten Erlaß des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung betreffend „Richtlinien für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren im Bereich des Verkehrsstrafrechtes“ stützte, sondern unabhängig davon schlüssig ihre Erwägungen für die Strafbemessung darlegte und dieser Erlaß mangels gehöriger Kundmachung auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die g 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die g 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins, und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 28. Oktober 1986
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984030343.X00Im RIS seit
28.10.1986Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025