Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/02/0378Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und.die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Riha, über die Beschwerde der W Aktiengesellschaft & Co. - NN Kommanditgesellschaft in N, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 3, gegen 1.) den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Mai 1984, Zl. IIb2-V-3375/7-84, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach der StVO (hg. Zl. 84/03/0235) und 2. die Tiroler Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach der StVO (hg. Zl. 84/03/0235),
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen;
2. den Beschluss gefasst:
Die zu 2.) genannte Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 3. Juni 1983 wurde den ÖBB erneut gemäß § 16 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 die Bewilligung für die zur Durchführung des Projektes "NN-Kraftwerksgruppe" erforderlichen Vorarbeiten erteilt.Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 3. Juni 1983 wurde den ÖBB erneut gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 die Bewilligung für die zur Durchführung des Projektes "NN-Kraftwerksgruppe" erforderlichen Vorarbeiten erteilt.
In der Folge gaben die ÖBB der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bekannt, es werde den ÖBB und ihren Beauftragten von den (privaten) Aufsichtsorganen der NN Gletscherstraße verwehrt, diese Privatstraße zu benützen.
Die beschwerdeführende Partei teilte mit Schreiben vom 15. Juli 1983 der Bezirkshauptmannschaft mit, die Gletscherstraße sei von ihr vor mehr als einem Jahrzehnt aus eigenen Mitteln errichtet worden und werde seither von ihr als Strassenerhalter betreut und gewartet. Sie beginne in X hinter dem Ortsteil Y ca. 25 m vor der Brücke und ende nach etwa 8 km im Bereich der M-Alm. Es handle sich um eine Privatstraße. Seit Jahren sei eine Tafel aufgestellt, auf der zu lesen sei, dass die Straße von der beschwerdeführenden Partei erbaut sei und erhalten werde. Schon seit Jahresfrist bestehe ein Verkehrszeichen "Allgemeines Fahrverbot", ausgenommen Gäste der NN Gletscherbahn. Zur Verdeutlichung sei nunmehr von der beschwerdeführenden Partei eine Tafel folgenden Inhaltes aufgestellt worden: "Privatstraße ohne öffentlichen Verkehr, Verkehrszeichen 'Allgemeines Fahrverbot' mit Zusatz Ausgenommen Gäste der NN Gletscherbahn und Berechtigte! Keine Benützung insbesondere für Fahrzeuge der ÖBB und deren Beauftragte zulässig." Dort befinde sich auch eine Abschrankung mit einem Straßenwärter.Die beschwerdeführende Partei teilte mit Schreiben vom 15. Juli 1983 der Bezirkshauptmannschaft mit, die Gletscherstraße sei von ihr vor mehr als einem Jahrzehnt aus eigenen Mitteln errichtet worden und werde seither von ihr als Strassenerhalter betreut und gewartet. Sie beginne in römisch zehn hinter dem Ortsteil Y ca. 25 m vor der Brücke und ende nach etwa 8 km im Bereich der M-Alm. Es handle sich um eine Privatstraße. Seit Jahren sei eine Tafel aufgestellt, auf der zu lesen sei, dass die Straße von der beschwerdeführenden Partei erbaut sei und erhalten werde. Schon seit Jahresfrist bestehe ein Verkehrszeichen "Allgemeines Fahrverbot", ausgenommen Gäste der NN Gletscherbahn. Zur Verdeutlichung sei nunmehr von der beschwerdeführenden Partei eine Tafel folgenden Inhaltes aufgestellt worden: "Privatstraße ohne öffentlichen Verkehr, Verkehrszeichen 'Allgemeines Fahrverbot' mit Zusatz Ausgenommen Gäste der NN Gletscherbahn und Berechtigte! Keine Benützung insbesondere für Fahrzeuge der ÖBB und deren Beauftragte zulässig." Dort befinde sich auch eine Abschrankung mit einem Straßenwärter.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19. Oktober 1983 wurde sodann festgestellt, dass es sich bei der NN Gletscherstraße (Verbindung von Y zur M-Alm bzw. zur Talstation der NN Gletscherbahn) um eine Strasse mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 handle. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, in der derzeitigen Form bestehe die Straße seit 1972. Die angeführten Grundparzellen stünden im grundbücherlichen Eigentum der NN Gletscherstraßenges.m.b.H., die sie auch erhalte. Weiters folgen u.a. eine Wiedergabe der bereits genannten Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei und Ausführungen darüber, warum nach Meinung der Bezirkshauptmannschaft die NN Gletscherstraße eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO sei. Dieser Bescheid wurde der NN Gletscherstraßenges.m.b.H. zu Handen des Geschäftsführers Dr. Heinrich K., der auch für die beschwerdeführende Partei zeichnet, zugestellt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19. Oktober 1983 wurde sodann festgestellt, dass es sich bei der NN Gletscherstraße (Verbindung von Y zur M-Alm bzw. zur Talstation der NN Gletscherbahn) um eine Strasse mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 handle. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, in der derzeitigen Form bestehe die Straße seit 1972. Die angeführten Grundparzellen stünden im grundbücherlichen Eigentum der NN Gletscherstraßenges.m.b.H., die sie auch erhalte. Weiters folgen u.a. eine Wiedergabe der bereits genannten Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei und Ausführungen darüber, warum nach Meinung der Bezirkshauptmannschaft die NN Gletscherstraße eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO sei. Dieser Bescheid wurde der NN Gletscherstraßenges.m.b.H. zu Handen des Geschäftsführers Dr. Heinrich K., der auch für die beschwerdeführende Partei zeichnet, zugestellt.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 1983 ersuchte die beschwerdeführende Partei auch um Zustellung des Bescheides vom 19. Oktober 1983 an sie unter Hinweis auf ihre Straßenerhaltereigenschaft (mit eigenem Personal), wobei sie weiters bemerkte, dass sie auch bücherlicher Eigentümer von Teilen der Straße sei. Daraufhin wurde auch der beschwerdeführenden Partei dieser Bescheid zugestellt.
In der dagegen von der beschwerdeführenden Partei rechtzeitig erhobenen Berufung wurde im wesentlichen vorgebracht, es handle sich bei der NN Gletscherstraße um eine Privatstraße ohne öffentlichen Verkehr. Sie stehe im Grundeigentum von etwa 1/2 Dutzend Grundeigentümern. Der größte sei die Agrargemeinschaft X, mit der die beschwerdeführende Partei schon vor Errichtung die zivilrechtliche Vereinbarung getroffen habe, dass die beschwerdeführende Partei die Straße errichte und erhalte, was auch tatsächlich der Fall sei. Die NN Gletscherstraßenges.m.b.H. habe die Straße weder errichtet noch erhalte sie sie. Diese Gesellschaft sei lediglich eine Grundeigentümerin, deren Grund teilweise von der beschwerdeführenden Partei zur Errichtung der Straße herangezogen worden sei. Die erste Instanz habe ihre Feststellungen somit ohne ein ausreichendes Ermittlungsverfahren getroffen. Es seien sogar die von ihr angeführten Grundstücksnummern falsch, da diese den alten, nicht mehr existenten K-Weg beträfen. Die Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag der NN Gletscherstraßenges.m.b.H. vom 19. Juni 1972 sei verfehlt, da ja regelmäßig der Unternehmensgegenstand weiter gefasst sei, als er in der Praxis ausgeübt werde. Es seien die tatsächlichen Verhältnisse unberücksichtigt geblieben. Im übrigen stelle die Erstbehörde auch sonst der beschwerdeführenden Partei die die Straße betreffenden Erledigungen zu. Es folgen Ausführungen zur Frage, warum es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handle.In der dagegen von der beschwerdeführenden Partei rechtzeitig erhobenen Berufung wurde im wesentlichen vorgebracht, es handle sich bei der NN Gletscherstraße um eine Privatstraße ohne öffentlichen Verkehr. Sie stehe im Grundeigentum von etwa 1/2 Dutzend Grundeigentümern. Der größte sei die Agrargemeinschaft römisch zehn, mit der die beschwerdeführende Partei schon vor Errichtung die zivilrechtliche Vereinbarung getroffen habe, dass die beschwerdeführende Partei die Straße errichte und erhalte, was auch tatsächlich der Fall sei. Die NN Gletscherstraßenges.m.b.H. habe die Straße weder errichtet noch erhalte sie sie. Diese Gesellschaft sei lediglich eine Grundeigentümerin, deren Grund teilweise von der beschwerdeführenden Partei zur Errichtung der Straße herangezogen worden sei. Die erste Instanz habe ihre Feststellungen somit ohne ein ausreichendes Ermittlungsverfahren getroffen. Es seien sogar die von ihr angeführten Grundstücksnummern falsch, da diese den alten, nicht mehr existenten K-Weg beträfen. Die Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag der NN Gletscherstraßenges.m.b.H. vom 19. Juni 1972 sei verfehlt, da ja regelmäßig der Unternehmensgegenstand weiter gefasst sei, als er in der Praxis ausgeübt werde. Es seien die tatsächlichen Verhältnisse unberücksichtigt geblieben. Im übrigen stelle die Erstbehörde auch sonst der beschwerdeführenden Partei die die Straße betreffenden Erledigungen zu. Es folgen Ausführungen zur Frage, warum es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handle.
Die Bezirkshauptmannschaft übermittelte in der Folge der belangten Behörde eine Ausfertigung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Jänner 1984, mit dem u.a. die "NN Gletscherstraßen Ges.m.b.H." gemäß §§ 62 Abs. 1 und 100 Abs. 1 lit. c WRG 1959 verpflichtet wurde, die Benützung der NN Gletscherstraße durch die ÖBB für bestimmte Befahrungen zu dulden. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, andere Behörden zuständig seien.Die Bezirkshauptmannschaft übermittelte in der Folge der belangten Behörde eine Ausfertigung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Jänner 1984, mit dem u.a. die "NN Gletscherstraßen Ges.m.b.H." gemäß Paragraphen 62, Absatz eins und 100 Absatz eins, Litera c, WRG 1959 verpflichtet wurde, die Benützung der NN Gletscherstraße durch die ÖBB für bestimmte Befahrungen zu dulden. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, andere Behörden zuständig seien.
In der schriftlichen Stellungnahme vom 4. Mai 1984 verwies die beschwerdeführende Partei neuerlich auf ihr bisheriges Vorbringen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Mai 1984, in dessen Einleitung es heißt, es werde über die Berufung der W AG, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Heinrich K., dieser vertreten durch den auch gegenständlich einschreitenden Rechtsanwalt gemäß § 66 Abs. 4 AVG entschieden, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die an die beschwerdeführende Partei am 10. November 1983 erfolgte Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufung, wonach die NN Gletscherstraßenges.m.b.H. weder Straßenerrichter noch -erhalter sei, im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 98 Abs. 1 StVO sei der Straßenerhalter in jedem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verfahren Partei im Sinne des § 8 AVG, ausgenommen hier nichtmaßgebende Fälle. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass auch einem von mehreren Grundeigentümern einer Straße Parteistellung zukomme. Die beschwerdeführende Partei bezeichne sich als Straßenerhalter, hingegen die NN Gletscherstraßenges.m.b.H. als Teileigentümer. Aus dem Handelsregisterauszug ergebe sich, dass die W AG & Co., NN Bergbahnen Kommanditgesellschaft (sie ist der Komplementär der beschwerdeführenden Partei also der W AG & Co., NN Bergbahnen Kommanditgesellschaft) als Betriebsgegenstand u.a. den Bau und Betrieb von Berglift- und Seilbahnanlagen aller Art, die Berechtigung, Sportanlagen aller Art zu errichten und zu betreiben, usw., den Handel mit Waren aller Art, den Erwerb sowie die Verwertung von Grundstücken usw., die Beteiligung an anderen Gesellschaften usw. habe. Bezüglich der NN Gletscherstraßenges.m.b.H. sei laut Handelsregisterauszug Betriebsgegenstand die Errichtung und der Ausbau der Straße Y - M-Alm, wobei diese Gesellschaft auch berechtigt sei, neue Straßen anzulegen, bestehende auszugestalten sowie alle Maßnahmen zur Erhaltung und zum Betrieb dieser Straßen durchzuführen. Geschäftsführer seien Dr. Heinrich K. und Johann E. Auch in dem schon oben zitierten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Jänner 1984 werde davon ausgegangen, dass Grundeigentümerin des Straßenabschnittes die NN Gletscherstraßenges.m.b.H. sei, deren Gesellschaftsanteile zu je 50 % die Gemeinde X und die beschwerdeführende Partei inne hätten. Aus den Eintragungen im Handelsregister und dem zitierten Bescheid sei zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei (ihr Name wird vollständig richtig angeführt) nicht der Straßenerhalter der NN Gletscherstraße sei. Deshalb hätte nur die Gletscherstraßenges.m.b.H., an die zunächst der erstinstanzliche Bescheid richtigerweise zugestellt worden sei, Berufung erheben können.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Mai 1984, in dessen Einleitung es heißt, es werde über die Berufung der W AG, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Heinrich K., dieser vertreten durch den auch gegenständlich einschreitenden Rechtsanwalt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG entschieden, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die an die beschwerdeführende Partei am 10. November 1983 erfolgte Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufung, wonach die NN Gletscherstraßenges.m.b.H. weder Straßenerrichter noch -erhalter sei, im wesentlichen ausgeführt, gemäß Paragraph 98, Absatz eins, StVO sei der Straßenerhalter in jedem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verfahren Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG, ausgenommen hier nichtmaßgebende Fälle. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass auch einem von mehreren Grundeigentümern einer Straße Parteistellung zukomme. Die beschwerdeführende Partei bezeichne sich als Straßenerhalter, hingegen die NN Gletscherstraßenges.m.b.H. als Teileigentümer. Aus dem Handelsregisterauszug ergebe sich, dass die W AG & Co., NN Bergbahnen Kommanditgesellschaft (sie ist der Komplementär der beschwerdeführenden Partei also der W AG & Co., NN Bergbahnen Kommanditgesellschaft) als Betriebsgegenstand u.a. den Bau und Betrieb von Berglift- und Seilbahnanlagen aller Art, die Berechtigung, Sportanlagen aller Art zu errichten und zu betreiben, usw., den Handel mit Waren aller Art, den Erwerb sowie die Verwertung von Grundstücken usw., die Beteiligung an anderen Gesellschaften usw. habe. Bezüglich der NN Gletscherstraßenges.m.b.H. sei laut Handelsregisterauszug Betriebsgegenstand die Errichtung und der Ausbau der Straße Y - M-Alm, wobei diese Gesellschaft auch berechtigt sei, neue Straßen anzulegen, bestehende auszugestalten sowie alle Maßnahmen zur Erhaltung und zum Betrieb dieser Straßen durchzuführen. Geschäftsführer seien Dr. Heinrich K. und Johann E. Auch in dem schon oben zitierten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Jänner 1984 werde davon ausgegangen, dass Grundeigentümerin des Straßenabschnittes die NN Gletscherstraßenges.m.b.H. sei, deren Gesellschaftsanteile zu je 50 % die Gemeinde römisch zehn und die beschwerdeführende Partei inne hätten. Aus den Eintragungen im Handelsregister und dem zitierten Bescheid sei zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei (ihr Name wird vollständig richtig angeführt) nicht der Straßenerhalter der NN Gletscherstraße sei. Deshalb hätte nur die Gletscherstraßenges.m.b.H., an die zunächst der erstinstanzliche Bescheid richtigerweise zugestellt worden sei, Berufung erheben können.
Die beschwerdeführende Partei (ihr vollständiger Name wird wiedergegeben) sei dazu nicht berechtigt gewesen. Mangels Parteistellung habe daher ihre Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.
Der angefochtene Bescheid wurde nach dem Verteiler an die beschwerdeführende Partei zu Handen ihres anwaltlichen Vertreters erlassen. Die zugestellte Ausfertigung ist eine Fotokopie der Urschrift und weist die Unterschrift des Genehmigenden in Fotokopie ebenfalls auf.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu hg. Zl. 84/03/0235 protokollierte Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Im selben Schriftsatz wurde von der beschwerdeführenden Partei auch Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Nichterledigung ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid) erhoben (hg. Zl. 84/03/0378).
Mit hg. Verfügung vom 3. Dezember 1984 wurde das Vorverfahren in Ansehung der zu hg. Zl. 84/03/0235 erhobenen Bescheidbeschwerde eingeleitet. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde hiezu eine Gegenäußerung eingebracht.
Bezüglich der zu hg. Zl. 84/03/0378 protokollierten Säumnisbeschwerde wurde kein Vorverfahren eingeleitet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.) Zur Bescheidbeschwerde (hg. Zl. 84/03/0235):
Soweit die beschwerdeführende Partei vermeint, es sei ihr gar kein Bescheid zugestellt worden, zumal ihr nur eine Fotokopie des angefochtenen Bescheides zugekommen sei, welche keine behördliche Unterschrift bzw. Stampiglie trage, verkennt sie die Rechtslage.
§ 18 Abs. 4 AVG 1950 (in der seit 1. März 1983 geltenden Fassung BGBl. Nr. 199/1982) hat folgenden Wortlaut: Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 (in der seit 1. März 1983 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982,) hat folgenden Wortlaut:
"Alle schriftlichen Ausfertigungen müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. _ _ _ Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. _ _ _ "
Daraus ergibt sich, dass bei vervielfältigten Ausfertigungen die Beisetzung des Namens des Genehmigenden genügt. Bei der der beschwerdeführenden Partei zugestellten Ausfertigung handelt es sich eindeutig um eine Fotokopie der in den Akten erliegenden Urschrift, also eine vervielfältigte Ausfertigung. Der Behörde bleibt es überlassen, ob sie einen Bescheid vervielfältigt oder nicht. Die vervielfältigte Ausfertigung enthält die Beisetzung des Namens des Genehmigenden in Maschinschrift samt Unterschrift, welche gleichfalls vervielfältigt sind. Dies ist zulässig. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Dezember 1985, Zl. 85/18/0004.)
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch die Ansicht der beschwerdeführenden Partei, es sei gar nicht über ihre Berufung entschieden worden, nicht zu teilen. Zwar heißt es in der Einleitung des angefochtenen Bescheides, es werde über die Berufung der W-AG (= Komplementärin der beschwerdeführenden Partei) entschieden, doch ergibt sich aus dem gesamten Bescheidinhalt unmissverständlich, dass damit ein Abspruch über die von der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung erfolgte. Wurde doch in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nur auf die Tatsache der nachträglichen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die beschwerdeführende Partei und die von ihr erhobene Berufung verwiesen und deren Inhalt im wesentlichen wiedergegeben, sondern erfolgte auch ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen und wurde insbesondere am Schluss ausdrücklich nochmals dargelegt, dass die beschwerdeführende Partei (wobei ihr vollständiger Name richtig wiedergegeben wird) zur Erhebung einer Berufung nicht berechtigt gewesen sei und deshalb ihre Berufung mangels Parteistellung als unzulässig habe zurückgewiesen werden müssen. Abgesehen davon wurde der erstinstanzliche Bescheid allein von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung bekämpft. Eine andere Berufung gibt es gar nicht. Die im Zusammenhang mit der Behauptung, es liege gar keine Entscheidung über ihre Berufung vor, vorgebrachten Argumente der beschwerdeführenden Partei vermögen daher nicht durchzuschlagen.
Der Bescheidbeschwerde kommt allerdings aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu:
Die belangte Behörde hat die maßgebende Feststellung, dass Straßenerhalter die NN Gletscherstraßenges.m.b.H. und nicht die beschwerdeführende Partei sei, weshalb die Berufung der beschwerdeführenden Partei mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen sei, auf den im Handelsregister genannten Gegenstand der NN Gletscherstraßenges.m.b.H. und den bereits zitierten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Jänner 1984 gestützt. Nun hat aber die beschwerdeführende Partei bereits im erstinstanzlichen Verfahren insbesondere aber auch in der Berufung regelmäßig vorgebracht, dass tatsächlich sie, nämlich die beschwerdeführende Partei, die Straße finanziert und errichtet habe und auch, was hier von Bedeutung ist, mit eigenem Personal seither erhalte. Entgegen der Meinung der belangten Behörde ist für die Frage, wer Straßenerhalter ist, der im Handelsregister aufscheinende Gegenstand eines Unternehmens allein nicht entscheidend. Lässt doch eine Handelsregistereintragung keinen sicheren Rückschluss darüber zu, welche Tätigkeiten von dem Unternehmen tatsächlich ausgeübt werden. Auch der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Jänner 1984, dem im übrigen für das gegenständliche Verwaltungsverfahren keine bindende Wirkung zukommt, gibt darüber keine Auskunft. Es hätte daher eines eingehenden Ermittlungsverfahrens, so z.B. durch Vernehmung der Geschäftsführer der verschiedenen Gesellschaften, der Beischaffung der bezughabenden Vereinbarungen, der Unterlagen über den Personalstand der beschwerdeführenden Partei und deren Einsatz usw. zur Klärung der Frage bedurft, wer tatsächlich als Straßenerhalter im Sinne des § 98 Abs. 1 StVO anzusehen ist. Dies hat aber die belangte Behörde, da sie die Rechtslage verkannte, unterlassen. Sie hat daher den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.Die belangte Behörde hat die maßgebende Feststellung, dass Straßenerhalter die NN Gletscherstraßenges.m.b.H. und nicht die beschwerdeführende Partei sei, weshalb die Berufung der beschwerdeführenden Partei mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen sei, auf den im Handelsregister genannten Gegenstand der NN Gletscherstraßenges.m.b.H. und den bereits zitierten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Jänner 1984 gestützt. Nun hat aber die beschwerdeführende Partei bereits im erstinstanzlichen Verfahren insbesondere aber auch in der Berufung regelmäßig vorgebracht, dass tatsächlich sie, nämlich die beschwerdeführende Partei, die Straße finanziert und errichtet habe und auch, was hier von Bedeutung ist, mit eigenem Personal seither erhalte. Entgegen der Meinung der belangten Behörde ist für die Frage, wer Straßenerhalter ist, der im Handelsregister aufscheinende Gegenstand eines Unternehmens allein nicht entscheidend. Lässt doch eine Handelsregistereintragung keinen sicheren Rückschluss darüber zu, welche Tätigkeiten von dem Unternehmen tatsächlich ausgeübt werden. Auch der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Jänner 1984, dem im übrigen für das gegenständliche Verwaltungsverfahren keine bindende Wirkung zukommt, gibt darüber keine Auskunft. Es hätte daher eines eingehenden Ermittlungsverfahrens, so z.B. durch Vernehmung der Geschäftsführer der verschiedenen Gesellschaften, der Beischaffung der bezughabenden Vereinbarungen, der Unterlagen über den Personalstand der beschwerdeführenden Partei und deren Einsatz usw. zur Klärung der Frage bedurft, wer tatsächlich als Straßenerhalter im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, StVO anzusehen ist. Dies hat aber die belangte Behörde, da sie die Rechtslage verkannte, unterlassen. Sie hat daher den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei zu Recht erfolgt ist oder nicht, hatte ein Eingehen darauf, ob überhaupt die Erstbehörde berechtigt war, auf Grund der gegebenen Rechtslage einen Feststellungsbescheid im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO zu erlassen, zu unterbleiben.Da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei zu Recht erfolgt ist oder nicht, hatte ein Eingehen darauf, ob überhaupt die Erstbehörde berechtigt war, auf Grund der gegebenen Rechtslage einen Feststellungsbescheid im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO zu erlassen, zu unterbleiben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Für die aufgetragene Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde besteht kein Anspruch auf Zuerkennung eines Schriftsatzaufwandes. Das über den Ersatz von Stempelgebühren für die nur in zweifacher Ausfertigung erforderliche Beschwerde und die nur in eben solcher Ausfertigung zu erstattende Gegenäußerung (je Ausfertigung S 120,--) sowie den nur in einfacher Ausfertigung vorzulegenden angefochtenen Bescheid (S 30,--) hinausgehende Mehrbegehren war ebenfalls gemäß § 58 VwGG abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Für die aufgetragene Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde besteht kein Anspruch auf Zuerkennung eines Schriftsatzaufwandes. Das über den Ersatz von Stempelgebühren für die nur in zweifacher Ausfertigung erforderliche Beschwerde und die nur in eben solcher Ausfertigung zu erstattende Gegenäußerung (je Ausfertigung S 120,--) sowie den nur in einfacher Ausfertigung vorzulegenden angefochtenen Bescheid (S 30,--) hinausgehende Mehrbegehren war ebenfalls gemäß Paragraph 58, VwGG abzuweisen.
2.) Zur Säumnisbeschwerde (hg. Z1. 84/03/0378):
Soweit die beschwerdeführende Partei neben der Erhebung der zu 1.) behandelten Bescheidbeschwerde auch Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mit der Begründung führt, es sei über ihre am 24. November 1983 eingebrachte Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht entschieden worden, seit der Erhebung der Berufung seien mehr als sechs Monate verstrichen, ist auf die Ausführungen zu Pkt. 1.) zu verweisen. Da somit keine Säumigkeit der belangten Behörde vorliegt, war die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 5. November 1986
Schlagworte
Straße mit öffentlichem Verkehr Vervielfältigung von Ausfertigungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984030235.X00Im RIS seit
05.07.2004Zuletzt aktualisiert am
19.10.2009