TE Vwgh Erkenntnis 1986/12/9 86/07/0186

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Veröffentlicht am 09.12.1986
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Index

L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z6;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
VwGG §42 Abs1;
WWSGG §33 Abs1 impl;
WWSGG §8 Abs2 impl;
WWSLG Slbg 1955 §43 Abs1;
WWSLG Slbg 1955 §8 Abs2;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde des JB in H, vertreten durch Dr. Franz Kampel, Rechtsanwalt in Neulengbach 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 31. Jänner 1986, GZ LAS-90/56-1986, betreffend Auszeige eines Holzbezuges (mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesforste, Marxergasse 2, Wien III), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde des JB in H, vertreten durch Dr. Franz Kampel, Rechtsanwalt in Neulengbach 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 31. Jänner 1986, GZ LAS-90/56-1986, betreffend Auszeige eines Holzbezuges (mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesforste, Marxergasse 2, Wien römisch drei), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 23. November 1984 führte der Beschwerdeführer darüber Beschwerde, es sei ihm im Zuge der Holzauszeige für das Brennholzbezugsrecht 1984 als Eigentümer des G-gutes und der Aund B-laste im Wirtschaftswald der Österreichischen Bundesforste (d.i. der nunmehr mitbeteiligten Partei) KG. X das urkundliche Brennholz in einem Erstdurchforstungsbestand vorgezeigt worden. Die Örtlichkeit sei unterhalb der bestehenden Bringungstrasse, so daß das Holz nur mühsam zur Trasse gebracht werden könne. Grundsätzlich sei bei der Bestimmung des Bezugsortes auf die möglichst leichte Bringung der Forstprodukte durch die Berechtigten Rücksicht zu nehmen, weil diese keinesfalls die wirtschaftliche Möglichkeit hätten, mit größeren Aufwendungen das Holz zu bringen. Im gegebenen Fall handle es sich um sehr schwaches Durchforstungsmaterial aus einer Erstdurchforstung, das maschinell nicht bringungswürdig sei und daher händisch und bergwärts gebracht werden müsse. Diese Bringung sei unzumutbar.Mit Eingabe vom 23. November 1984 führte der Beschwerdeführer darüber Beschwerde, es sei ihm im Zuge der Holzauszeige für das Brennholzbezugsrecht 1984 als Eigentümer des G-gutes und der Aund B-laste im Wirtschaftswald der Österreichischen Bundesforste (d.i. der nunmehr mitbeteiligten Partei) KG. römisch zehn das urkundliche Brennholz in einem Erstdurchforstungsbestand vorgezeigt worden. Die Örtlichkeit sei unterhalb der bestehenden Bringungstrasse, so daß das Holz nur mühsam zur Trasse gebracht werden könne. Grundsätzlich sei bei der Bestimmung des Bezugsortes auf die möglichst leichte Bringung der Forstprodukte durch die Berechtigten Rücksicht zu nehmen, weil diese keinesfalls die wirtschaftliche Möglichkeit hätten, mit größeren Aufwendungen das Holz zu bringen. Im gegebenen Fall handle es sich um sehr schwaches Durchforstungsmaterial aus einer Erstdurchforstung, das maschinell nicht bringungswürdig sei und daher händisch und bergwärts gebracht werden müsse. Diese Bringung sei unzumutbar.

Mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 13. Mai 1985 wurde gemäß § 43 des Salzburger Wald- und Weideservitutengesetzes 1955, LGBl. Nr. 65/1955, (WWSG 1955) nach einem von der Behörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahren ausgesprochen, daß die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wird. Die in der Unterabteilung 165 b II des G-waldes vorgesehene Holzvorzeige sei anzunehmen, da die Holzbringung von diesem Vorzeigeort möglich sei.Mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 13. Mai 1985 wurde gemäß Paragraph 43, des Salzburger Wald- und Weideservitutengesetzes 1955, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1955,, (WWSG 1955) nach einem von der Behörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahren ausgesprochen, daß die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wird. Die in der Unterabteilung 165 b römisch zwei des G-waldes vorgesehene Holzvorzeige sei anzunehmen, da die Holzbringung von diesem Vorzeigeort möglich sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, der Vorzeigeort liege nicht unterhalb der neuerrichteten Forststraße oberhalb des Ggutes, sondern 300 m westlich oberhalb des G-gutes unmittelbar oberhalb des Zulehens C, zu dem das Vorzeigegebiet gut passen würde. Außerdem seien am G-berg nur zwei Bergbauern eingeteilt. Die mitbeteiligte Partei sei bei 50%iger Belastung des Gbergwaldes verpflichtet, 50 % der Durchforstung zu tätigen, dies werde aber nicht durchgeführt. Wenn die Mitbeteiligte die Brennholzauszeige in einem Waldteil vornehme, in dem die Bringung mit solchen Erschwernissen verbunden sei, daß die Nutzungsberechtigten gezwungen werden, maschinelle Einrichtungen erst anzuschaffen, könne keinesfalls von einer Rücksichtnahme auf den bergbäuerlichen Nutzungsberechtigten gesprochen werden. Die Bringung sei unzumutbar, weil der Nutzungsberechtigte weder eine Seilwinde noch Pferde besitze, um die 40 m lange Bergbringung leisten zu können. Die urkundliche Bringung sei ausnahmslos eine Talbringung und sie könne nur mit einer Bringung "zum Querhang" verbunden werden, wo ein Pürschen möglich sei. Die aufgezeigten Bringungsmöglichkeiten seien ungünstig, weil die damit verbundenen Pürschstrecken zufolge mangelnden Gefälles unzumutbar seien und außerdem ein Traktoreinsatz dort nicht möglich sei. Wenn die Behörde erster Instanz von einem "traktorfahrbaren Weg" spreche, sei dies unrichtig, weil eine Bringung über einen solchen Weg nicht als urkundliche Bringung anzusehen sei und das Befahren mit dem Traktor im Sicherheitsrisiko des Beschwerdeführers liege. Im übrigen handle es sich um einen urkundlichen Triebweg und nicht um einen urkundlichen Bringungsweg. Wäre nämlich letzteres der Fall, müßte die Holzvorzeige grundsätzlich oberhalb dieses Weges erfolgen, um das Holz über diesen zum Heimgut transportieren zu können. Eine Bringung des urkundlichen Holzes müsse den urkundlichen Bedingungen entsprechen, d.h., wenn der Berechtigte keine tierische Zugmöglichkeit zur Verfügung habe, dafür aber einen Traktor, müsse die Bringung mittels Traktor ohne Gerätschaft möglich sein. Die von der mitbeteiligten Partei angeführte Entfernung von 400 m Luftlinie zwischen Holzvorzeigeort und Heimgut sei irrelevant. Die Bergbringung mit 40 m sei unzumutbar, ebenfalls eine horizontale Pürschung am Hang. Der Beschwerdeführer sei auch nicht verpflichtet, sich einer kostenvermehrenden Nachbarschaftshilfe zu bedienen. Die urkundlichen Rechte beruhten auf Eigennutzung ohne Zuhilfenahme von zusätzlichen technischen Geräten und fremden Kräften.

Die belangte Behörde hat betreffend die Bringungsmöglichkeit des für die eingeforsteten Liegenschaften im Jahre 1984 vorgezeigten Brennholzes ein Gutachten ihrer in agrar- und forsttechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglieder eingeholt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Zur Frage der Bringungsmöglichkeit des vorgezeigten Holzes in der Abteilung 165 b II wurde von den Sachverständigen folgendes ausgeführt:Die belangte Behörde hat betreffend die Bringungsmöglichkeit des für die eingeforsteten Liegenschaften im Jahre 1984 vorgezeigten Brennholzes ein Gutachten ihrer in agrar- und forsttechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglieder eingeholt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Zur Frage der Bringungsmöglichkeit des vorgezeigten Holzes in der Abteilung 165 b römisch zwei wurde von den Sachverständigen folgendes ausgeführt:

"1. Das unterhalb der Forststraße anfallende Holz - auch Prügelholz unter 13 cm - kann ohne weiteres mit einer einfachen Traktorseilwinde bis zu einer Entfernung von zirka 40 m auf die Straße aufgeseilt und sodann ins Tal abtransportiert werden. (zirka 150 m auf neuer Forststraße, sodann auf dem G-almweg zum Heimgut).

2. Sämtliches Holz kann in die Mulde und sodann entlang der Mulde bis zirka 150 m unterhalb der Forststraße gepürscht werden.

Von dort gibt es zwei Möglichkeiten:

a) das Holz wird schräg über einen kleinen Rücken mit der Seilwinde zirka 20 m zu einem traktorfahrbaren Weg (in Unterabteilung 165 a I) gezogen und von dort über den G-almweg zum Heimgut gebracht. a) das Holz wird schräg über einen kleinen Rücken mit der Seilwinde zirka 20 m zu einem traktorfahrbaren Weg (in Unterabteilung 165 a römisch eins) gezogen und von dort über den G-almweg zum Heimgut gebracht.

b) Das Holz wird entlang der Mulde noch zirka 70 m weiter und sodann zirka 30 m schräg nach unten in Richtung Südost gepürscht. Von dort ungefähr 20 m in der Falllinie nach Süden bis zum traktorfahrbaren Weg in der Unterabteilung 165 a III, der direkt zum Heimgut führt. Die mittlere Pürschstrecke bis zum traktorfahrbaren Weg beträgt ungefähr 200 m." b) Das Holz wird entlang der Mulde noch zirka 70 m weiter und sodann zirka 30 m schräg nach unten in Richtung Südost gepürscht. Von dort ungefähr 20 m in der Falllinie nach Süden bis zum traktorfahrbaren Weg in der Unterabteilung 165 a römisch drei, der direkt zum Heimgut führt. Die mittlere Pürschstrecke bis zum traktorfahrbaren Weg beträgt ungefähr 200 m."

Im weiteren führt der Sachverständige in seinem Gutachten im wesentlichen aus, die unter Punkt 1. angeführte Bringungsmöglichkeit, also das Aufseilen auf die zirka 40 m oben vorbeiführende Forststraße und der weitere Abtransport zum urkundlichen G-almweg bis zum Heimgut, erscheine tatsächlich möglich und zumutbar. Das Aufseilen von Holz, auch von Brennholz, über eine Strecke von 40 m sei heute allgemein üblich; die Ansicht sei abzulehnen, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse oder technischen Momente auf die Zeit der Urkundenerrichtung beziehen müßten. Es sei dem Berechtigten ohne weiteres zuzumuten, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen des Maschinenringes einen Traktor mit Seilwinde anzumieten und das hier anfallende Holz auf die Forststraße aufzuseilen. Auch die unter Punkt 2. lit. a angeführte Bringungsmöglichkeit wäre an und für sich zumutbar. Vertreter der Mitbeteiligten hätten sich anläßlich der Lokalerhebungen bereit erklärt, den traktorfahrbaren Weg in der Unterabteilung 165 a I um zirka 50 m zu verlängern. Dadurch könne das vorgezeigte Holz direkt auf diesem Schlepperweg abgerückt und sodann abgeführt werden. Die unter Punkt 2. lit. a erwähnte Verwendung der Seilwinde über eine Länge von zirka 20 m könne daher entfallen. Der Beschwerdeführer habe sich überdies anläßlich der Lokalerhebung am 11. September 1985 mit dieser Bringungsmöglichkeit vollkommen einverstanden erklärt; Vertreter der Mitbeteiligten hätten erklärt, daß sie für das Jahr 1984 nur oberhalb dieses Schlepperweges das Brennholz vorzeigen würden. Bei der Bringung nach Punkt 2. lit. b handle es sich um, eine sehr erschwerte Bringung schräg zum Hang, die an der Grenze der Zumutbarkeit liegen würde. Da jedoch durch die Verlängerung des traktorfahrbaren Weges gemäß Punkt 2. lit. a Einvernehmen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten hergestellt habe werden können, werde die unter Punkt 2. lit. b aufgezeigte Bringungsmöglichkeit nicht mehr Platz greifen.Im weiteren führt der Sachverständige in seinem Gutachten im wesentlichen aus, die unter Punkt 1. angeführte Bringungsmöglichkeit, also das Aufseilen auf die zirka 40 m oben vorbeiführende Forststraße und der weitere Abtransport zum urkundlichen G-almweg bis zum Heimgut, erscheine tatsächlich möglich und zumutbar. Das Aufseilen von Holz, auch von Brennholz, über eine Strecke von 40 m sei heute allgemein üblich; die Ansicht sei abzulehnen, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse oder technischen Momente auf die Zeit der Urkundenerrichtung beziehen müßten. Es sei dem Berechtigten ohne weiteres zuzumuten, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen des Maschinenringes einen Traktor mit Seilwinde anzumieten und das hier anfallende Holz auf die Forststraße aufzuseilen. Auch die unter Punkt 2. Litera a, angeführte Bringungsmöglichkeit wäre an und für sich zumutbar. Vertreter der Mitbeteiligten hätten sich anläßlich der Lokalerhebungen bereit erklärt, den traktorfahrbaren Weg in der Unterabteilung 165 a römisch eins um zirka 50 m zu verlängern. Dadurch könne das vorgezeigte Holz direkt auf diesem Schlepperweg abgerückt und sodann abgeführt werden. Die unter Punkt 2. Litera a, erwähnte Verwendung der Seilwinde über eine Länge von zirka 20 m könne daher entfallen. Der Beschwerdeführer habe sich überdies anläßlich der Lokalerhebung am 11. September 1985 mit dieser Bringungsmöglichkeit vollkommen einverstanden erklärt; Vertreter der Mitbeteiligten hätten erklärt, daß sie für das Jahr 1984 nur oberhalb dieses Schlepperweges das Brennholz vorzeigen würden. Bei der Bringung nach Punkt 2. Litera b, handle es sich um, eine sehr erschwerte Bringung schräg zum Hang, die an der Grenze der Zumutbarkeit liegen würde. Da jedoch durch die Verlängerung des traktorfahrbaren Weges gemäß Punkt 2. Litera a, Einvernehmen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten hergestellt habe werden können, werde die unter Punkt 2. Litera b, aufgezeigte Bringungsmöglichkeit nicht mehr Platz greifen.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 1986 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 43 WWSG 1955 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, auf Grund der Aussagen der im Verfahren vor der Behörde erster Instanz und im Verfahren vor der belangten Behörde angehörten Sachverständigen erscheine die unter Punkt 1. dargestellte Bringungsmöglichkeit durchaus praktikabel und könne dem Beschwerdeführer deshalb zugemutet werden, weil das Aufseilen von Holz, auch Brennholz, über eine Strecke von 40 m in Bergbauerngebieten allgemein üblich sei. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er verfüge nur über einen Traktor ohne Zusatzgeräte und besitze kein Pferd, sei zu bemerken, daß es ohne weiteres möglich sei, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des Maschinenringes einen Traktor mit Seilwinde anzumieten, was ebenfalls landesweit üblich sei. Wenn man davon ausgehe, daß die Bringungsmöglichkeit nach Punkt 1. für den Berechtigten in Betracht komme, gelte dies umso mehr für die Bringung nach Punkt 2. lit. a, weil die Aufseilstrecke lediglich 20 m betrage. Betreffend Nichtvorhandensein einer Seilwinde werde auf die Begründung bei der Bringungsmöglichkeit Punkt 1. verwiesen. Bei der unter Punkt 2. lit. b dargestellten Bringungsvariante handle es sich zwar um eine erschwerte, jedoch früher in der Regel übliche, urkundliche Bringungsart, die keinen Einsatz maschineller Hilfsmittel erfordere. Der Einwand des Beschwerdeführers, ein Pürschen des Holzes sei infolge der geringen Hangneigung und schräg zum Hang nicht möglich, habe bereits der Amtssachverständige der Agrarbehörde erster Instanz entkräften können.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 1986 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 und Paragraph 43, WWSG 1955 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, auf Grund der Aussagen der im Verfahren vor der Behörde erster Instanz und im Verfahren vor der belangten Behörde angehörten Sachverständigen erscheine die unter Punkt 1. dargestellte Bringungsmöglichkeit durchaus praktikabel und könne dem Beschwerdeführer deshalb zugemutet werden, weil das Aufseilen von Holz, auch Brennholz, über eine Strecke von 40 m in Bergbauerngebieten allgemein üblich sei. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er verfüge nur über einen Traktor ohne Zusatzgeräte und besitze kein Pferd, sei zu bemerken, daß es ohne weiteres möglich sei, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des Maschinenringes einen Traktor mit Seilwinde anzumieten, was ebenfalls landesweit üblich sei. Wenn man davon ausgehe, daß die Bringungsmöglichkeit nach Punkt 1. für den Berechtigten in Betracht komme, gelte dies umso mehr für die Bringung nach Punkt 2. Litera a,, weil die Aufseilstrecke lediglich 20 m betrage. Betreffend Nichtvorhandensein einer Seilwinde werde auf die Begründung bei der Bringungsmöglichkeit Punkt 1. verwiesen. Bei der unter Punkt 2. Litera b, dargestellten Bringungsvariante handle es sich zwar um eine erschwerte, jedoch früher in der Regel übliche, urkundliche Bringungsart, die keinen Einsatz maschineller Hilfsmittel erfordere. Der Einwand des Beschwerdeführers, ein Pürschen des Holzes sei infolge der geringen Hangneigung und schräg zum Hang nicht möglich, habe bereits der Amtssachverständige der Agrarbehörde erster Instanz entkräften können.

Demnach weise der Hang am Vorzeigeort eine durchschnittliche Neigung von 25 Grad auf. Bei nasser Witterung oder geringer Schneelage sei das Pürschen bei dieser Neigung ohne weiteres möglich. Von der Gesamtpürschstrecke von zirka 200 m entfielen lediglich zirka 30 m auf eine Pürschstrecke schräg nach unten in südöstlicher Richtung. Auch das Pürschen auf eine Distanz von 30 m schräg zum Hang könne ohne besonderen Aufwand durchgeführt werden. Zu beachten sei, daß es sich beim vorgezeigten Holz um Brennholz mit geringem Mittendurchmesser der Stämme handle, so daß leichter gepürscht werden könne. Auch die Behauptung, daß die urkundliche Bringung ausnahmslos eine Talbringung sei, finde in den Regulierungsurkunden keine Deckung. Zum behaupteten Sicherheitsrisiko, welches mit der Benützung des G-almweges mittels Traktor verbunden sei, sei von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung ergänzend festgestellt worden, daß dieser Weg schon jahrelang mit Traktoren befahren werde, die Steigung im gegenständlichen Bereich nicht mehr als 30 % betrage und das Holz bei trockener Witterung jederzeit gefahrlos gestreift werden könne. Im übrigen werde der G-almweg zugegebenermaßen vom Beschwerdeführer selbst mit dem Traktor benützt. Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß die Mitbeteiligte zu wenig Durchforstungen tätige und dem Berechtigten zuviele Erstdurchforstungen zugewiesen würden, sei unbegründet, da in den letzten sechs Jahren lediglich 1,75 fm Brennholz in Form einer Erstdurchforstung zugewiesen worden sei. Der Anteil der in Regie von der Forstverwaltung durchgeführten Durchforstungen habe in den Jahren 1980 bis 1984 68 % bei einer Servitutsbelastung von 50 % betragen. Abgesehen davon sei dieser Hinweis des Beschwerdeführers für die Bringbarkeit nur insoweit von Bedeutung, als Brennholz leichter gepürscht werden könne.

Der Beschwerdeführer erachte sich auch dadurch beschwert, daß ihm vom Verpflichteten eine Erstdurchforstung vorgezeigt worden sei. Im Gutachten werde darauf hingewiesen, daß der zu nutzende Waldbestand ein Alter von 50 Jahren aufweise und tatsächlich eine erste Durchforstungsmaßnahme vorgesehen sei, welche nach waldbaulichen Grundsätzen verspätet durchgeführt werde. Da das nunmehr bei der ersten Durchforstung anfallende Holz bei einem fünfzigjährigem Bestand bereits stärker sei als bei einer zeitgerechten Erstdurchforstung, entspreche dieses Holz in jeder Weise dem urkundlichen Brennholz, so daß die Bedenken des Beschwerdeführers unbegründet seien. Grundsätzlich müsse festgehalten werden, daß die Holzvorzeige nach forstlichen Gesichtspunkten zu erfolgen habe. Nach Punkt III. der Regulierungsurkunde werde die wirkliche Abgabe des Holzes bei Brennholz nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen stattfinden. Die forstwirtschaftlichen Grundsätze seien am Vorzeigeort (Abteilung 165 b II) durch die Schneebrüche der letzten Jahre vorgegeben. Gemäß §§ 44 und 45 FG 1975, BGBl. Nr. 440, seien die beschädigten Nadelhölzer zur Hintanhaltung einer Vermehrung forstschädlicher Insekten aufzuarbeiten. Dies könne in forstwirtschaftlich geeigneter Weise in Form einer Brennholznutzung durch den Berechtigten geschehen. Auch der Einwand, daß am G-berg nur zwei Bauern für den Holzbezug eingeteilt seien und dieses Holzvorzeigegebiet für das Gut C besser geeignet wäre, da dieser Vorzeigeort unmittelbar über dem berechtigten Zulehen liege, gehe ins Leere, weil die Mitbeteiligte nach den gegenständlichen Regulierungsurkunden das Holzvorzeigegebiet für die Berechtigten grundsätzlich frei bestimmen könne und sich das C-gut etwa in der gleichen Höhenlage, wenn auch etwas näher am Vorzeigeort als die eingeforsteten Liegenschaften des G-gutes, befinde. Unbegründet sei auch die Forderung des Beschwerdeführers "daß wenn der Nutzungsberechtigte keine tierische Zugmöglichkeit mehr besitze, dafür aber einen Traktor, dann muß aber für den Traktor ohne Gerätschaft die Bringung möglich sein". Dies würde nämlich bedeuten, daß das Vorzeigerecht des Verpflichteten so eingeengt würde, daß der jeweilige Vorzeigeort sich nach den jeweiligen Gerätschaften richten müsse; das hieße, daß nur bei vorhandener guter technischer Ausstattung eines Berechtigten die schwerbringbaren Lagen vorgezeigt werden könnten und bei schlechter technischer Ausstattung eines Gutes immer die besseren Lagen zuzuweisen wären. Der technisch besser ausgerüstete Landwirt wäre dadurch laufend Nachteilen, zusätzlich zu den Kosten der technischen Ausstattung, ausgesetzt. Insgesamt betrachtet, liege der Vorzeigeort in unmittelbarer Nähe des Heimgutes des Berechtigten. Die am weitesten entfernten Bringungsorte befänden sich in zirka 2 km Luftlinie vom Heimgut entfernt. Die Bringung aus den Abteilungen 163, 168 und 169 wäre vergleichsweise selbst bei Benützung der neuerrichteten Forstaufschließungsstraße wesentlich arbeitsintensiver, weil bedeutend längere Pürschstrecken als am derzeitigen Vorzeigeort (Abteilung 165 b II) bewältigt werden müßten. Schließlich gehe der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1985, Zl. 83/07/0238, völlig ins Leere, weil es sich um ein Zusammenlegungsverfahren handle, welches mit dem gegenständlichen Verfahren in keinem Zusammenhang stehe. Aus diesen Ausführungen und Erwägungen ergebe sich, daß der Beschwerdeführer die Aussagen im Gutachten auf gleichwertiger fachlicher Ebene nicht zu entkräften vermocht habe. Die belangte Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, daß die Holzbringung am vorgezeigten Ort in der Unterabteilung 165 b II durchführbar und vertretbar sei und somit den urkundlichen Voraussetzungen entspreche.Der Beschwerdeführer erachte sich auch dadurch beschwert, daß ihm vom Verpflichteten eine Erstdurchforstung vorgezeigt worden sei. Im Gutachten werde darauf hingewiesen, daß der zu nutzende Waldbestand ein Alter von 50 Jahren aufweise und tatsächlich eine erste Durchforstungsmaßnahme vorgesehen sei, welche nach waldbaulichen Grundsätzen verspätet durchgeführt werde. Da das nunmehr bei der ersten Durchforstung anfallende Holz bei einem fünfzigjährigem Bestand bereits stärker sei als bei einer zeitgerechten Erstdurchforstung, entspreche dieses Holz in jeder Weise dem urkundlichen Brennholz, so daß die Bedenken des Beschwerdeführers unbegründet seien. Grundsätzlich müsse festgehalten werden, daß die Holzvorzeige nach forstlichen Gesichtspunkten zu erfolgen habe. Nach Punkt römisch drei. der Regulierungsurkunde werde die wirkliche Abgabe des Holzes bei Brennholz nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen stattfinden. Die forstwirtschaftlichen Grundsätze seien am Vorzeigeort (Abteilung 165 b römisch zwei) durch die Schneebrüche der letzten Jahre vorgegeben. Gemäß Paragraphen 44 und 45 FG 1975, BGBl. Nr. 440, seien die beschädigten Nadelhölzer zur Hintanhaltung einer Vermehrung forstschädlicher Insekten aufzuarbeiten. Dies könne in forstwirtschaftlich geeigneter Weise in Form einer Brennholznutzung durch den Berechtigten geschehen. Auch der Einwand, daß am G-berg nur zwei Bauern für den Holzbezug eingeteilt seien und dieses Holzvorzeigegebiet für das Gut C besser geeignet wäre, da dieser Vorzeigeort unmittelbar über dem berechtigten Zulehen liege, gehe ins Leere, weil die Mitbeteiligte nach den gegenständlichen Regulierungsurkunden das Holzvorzeigegebiet für die Berechtigten grundsätzlich frei bestimmen könne und sich das C-gut etwa in der gleichen Höhenlage, wenn auch etwas näher am Vorzeigeort als die eingeforsteten Liegenschaften des G-gutes, befinde. Unbegründet sei auch die Forderung des Beschwerdeführers "daß wenn der Nutzungsberechtigte keine tierische Zugmöglichkeit mehr besitze, dafür aber einen Traktor, dann muß aber für den Traktor ohne Gerätschaft die Bringung möglich sein". Dies würde nämlich bedeuten, daß das Vorzeigerecht des Verpflichteten so eingeengt würde, daß der jeweilige Vorzeigeort sich nach den jeweiligen Gerätschaften richten müsse; das hieße, daß nur bei vorhandener guter technischer Ausstattung eines Berechtigten die schwerbringbaren Lagen vorgezeigt werden könnten und bei schlechter technischer Ausstattung eines Gutes immer die besseren Lagen zuzuweisen wären. Der technisch besser ausgerüstete Landwirt wäre dadurch laufend Nachteilen, zusätzlich zu den Kosten der technischen Ausstattung, ausgesetzt. Insgesamt betrachtet, liege der Vorzeigeort in unmittelbarer Nähe des Heimgutes des Berechtigten. Die am weitesten entfernten Bringungsorte befänden sich in zirka 2 km Luftlinie vom Heimgut entfernt. Die Bringung aus den Abteilungen 163, 168 und 169 wäre vergleichsweise selbst bei Benützung der neuerrichteten Forstaufschließungsstraße wesentlich arbeitsintensiver, weil bedeutend längere Pürschstrecken als am derzeitigen Vorzeigeort (Abteilung 165 b römisch zwei) bewältigt werden müßten. Schließlich gehe der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1985, Zl. 83/07/0238, völlig ins Leere, weil es sich um ein Zusammenlegungsverfahren handle, welches mit dem gegenständlichen Verfahren in keinem Zusammenhang stehe. Aus diesen Ausführungen und Erwägungen ergebe sich, daß der Beschwerdeführer die Aussagen im Gutachten auf gleichwertiger fachlicher Ebene nicht zu entkräften vermocht habe. Die belangte Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, daß die Holzbringung am vorgezeigten Ort in der Unterabteilung 165 b römisch zwei durchführbar und vertretbar sei und somit den urkundlichen Voraussetzungen entspreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf richtige Anwendung des § 5 Abs. 2 Z. 6 Agrarbehördengesetz 1950 in Verbindung mit § 37 ff AVG 1950 und in seinem Recht auf Anwendung der Bestimmungen der Regulierungsurkunde Nr. 613/a vom 29. März 1870 und der Regulierungsurkunde Nr. 747 vom 11. Februar 1876 verletzt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf richtige Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, Agrarbehördengesetz 1950 in Verbindung mit Paragraph 37, ff AVG 1950 und in seinem Recht auf Anwendung der Bestimmungen der Regulierungsurkunde Nr. 613/a vom 29. März 1870 und der Regulierungsurkunde Nr. 747 vom 11. Februar 1876 verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Verfahren vor der belangten Behörde deshalb verletzt, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, gemäß § 5 Abs. 2 Z. 6 Agrarbehördengesetz 1950 in der Fassung BGBl. Nr. 476/1974 einen landwirtschaftlichen 1. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Verfahren vor der belangten Behörde deshalb verletzt, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, Agrarbehördengesetz 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1974, einen landwirtschaftlichen

Sachverständigen beizuziehen. Diese Bestimmung lautet:

"Den Landesagrarsenaten gehören als stimmberechtigte

Mitglieder an: ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG 1950."Mitglieder an: ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950."

Ein solcher Sachverständiger gehörte der belangten Behörde - Landesagrarsenat - an. Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber nicht, daß ein förmliches Gutachten von diesem Sachverständigen zwingend einzuholen ist. Die Notwendigkeit und die Auswahl der beizuziehenden Sachverständigen ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen des § 39 AVG 1950 von der Behörde zu beurteilen. Im vorliegenden Fall war die Frage der Bringungsmöglichkeit von Brennholz und deren Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer aus dem von der Mitbeteiligten vorgezeigten Gebiet durch Sachverständige auf dem Gebiet der Forst- und Agrartechnik zu prüfen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich hiebei nicht um eine spezifisch dem Fachgebiet der Landwirtschaft zuzuordnende Frage. Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheid nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie von ihrem landwirtschaftlichen Sachverständigen kein Gutachten eingeholt hat.Ein solcher Sachverständiger gehörte der belangten Behörde - Landesagrarsenat - an. Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber nicht, daß ein förmliches Gutachten von diesem Sachverständigen zwingend einzuholen ist. Die Notwendigkeit und die Auswahl der beizuziehenden Sachverständigen ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 39, AVG 1950 von der Behörde zu beurteilen. Im vorliegenden Fall war die Frage der Bringungsmöglichkeit von Brennholz und deren Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer aus dem von der Mitbeteiligten vorgezeigten Gebiet durch Sachverständige auf dem Gebiet der Forst- und Agrartechnik zu prüfen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich hiebei nicht um eine spezifisch dem Fachgebiet der Landwirtschaft zuzuordnende Frage. Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheid nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie von ihrem landwirtschaftlichen Sachverständigen kein Gutachten eingeholt hat.

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich auch dadurch in seinen Rechten verletzt, daß sich das ausgewiesene Brennholz in einem derart desolaten Fichtenbestand, der zum Teil durch Schneebruch am Rande der Waldverwüstung zu beurteilen sei, befinde und daß damit für den Beschwerdeführer unzumutbare Bringungsverhältnisse verbunden seien. Es sei nicht darauf Bedacht genommen worden, daß der Beschwerdeführer als bäuerlicher Mindestrentner keine nachbarschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen könne und er lediglich einen 25 Jahre alten Traktor besitze, der für eine bergwärtige Verbringung nicht geeignet sei.

Gemäß § 43 Abs. 1 WWSG 1955 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die in den Regulierungsplänen oder Satzungen oder auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, der Gesetze vom 11. April 1919, LGBl. Nr. 48, vom 2. Mai 1919, LGBl. Nr. 57, und dieses Gesetzes in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, mit Ausschluß des Rechtsweges im Sinne der Bestimmungen des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, von den Agrarbehörden durchzuführen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, WWSG 1955 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die in den Regulierungsplänen oder Satzungen oder auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, der Gesetze vom 11. April 1919, Landesgesetzblatt , Nr. 48, vom 2. Mai 1919, Landesgesetzblatt , Nr. 57, und dieses Gesetzes in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, mit Ausschluß des Rechtsweges im Sinne der Bestimmungen des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, von den Agrarbehörden durchzuführen.

Die Regulierungsurkunden Nr. 613/a vom 29. März 1870 und Nr. 747 vom 11. Februar 1876 regeln laut unbestritten gebliebener Feststellung der belangten Behörde die Holzbringung nur insoweit, als darin folgendes angeführt ist: "Die Bestimmung, in welchen Teilen dieser Waldung der Holzbezug jeweilig stattzufinden habe, wird durch den Waldeigentümer mit Berücksichtigung der Bringbarkeit für die Berechtigten je nach der Schlag- und Hiebführung getroffen."

Wenn in diesem Zusammenhang die belangte Behörde auf die möglichst leichte Bringung der Forstprodukte durch die Berechtigten sowie auf die Vermeidung einer übermäßigen Inanspruchnahme einzelner Teile des belasteten Gebietes Bedacht genommen hat, war diese Auslegung der Regulierungsurkunde nicht rechtswidrig, zumal sie sich an Grundsätzen orientiert, die auch im Zusammenhang mit der Ergänzungsregulierung (§ 11 WWSG 1955) gelten.Wenn in diesem Zusammenhang die belangte Behörde auf die möglichst leichte Bringung der Forstprodukte durch die Berechtigten sowie auf die Vermeidung einer übermäßigen Inanspruchnahme einzelner Teile des belasteten Gebietes Bedacht genommen hat, war diese Auslegung der Regulierungsurkunde nicht rechtswidrig, zumal sie sich an Grundsätzen orientiert, die auch im Zusammenhang mit der Ergänzungsregulierung (Paragraph 11, WWSG 1955) gelten.

Die belangte Behörde hat ihre dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Auffassung, die Bringung des Brennholzes am Vorzeigeort sei durchführbar und vertretbar, im wesentlichen damit begründet, daß die "Bringbarkeit" den urkundlichen Voraussetzungen entspreche. Sie hat sich dazu auf das im Berufungsverfahren eingeholte, im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher sachlicher Grundlage entkräftete Gutachten ihrer in forstlichen und agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Senatsmitglieder berufen, wonach insbesondere die Bringung des Brennholzes mittels einer Seilwinde entweder durch Aufseilen über eine Strecke von 40 m vom Forstweg oder schräg über einen kleinen Rücken zirka 20 m zu einem traktorfahrbaren Weg durchgeführt werden könne und dies allgemein in Bergbauerngebieten üblich sei.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde daran fest, daß er keine Seilwinde besitze und eine Nachbarschaftshilfe durch Leihe einer solchen als bergbäuerlicher Mindestrentner nicht in Anspruch nehmen könne.

Die gutächtlichen Feststellungen über die Bringungsmöglichkeiten des Servitutsholzes, die Entfernung zwischen dem Auszeigeort und dem Heimgut im Ausmaß von zirka 400 m Luftlinie und die im Bergbauerngebiet übliche Bringung von Brennholz mittels Seilwinde hat der Beschwerdeführer nicht bekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keinen Zweifel daran, daß bei der Beurteilung der "Bringbarkeit" nicht nur die örtliche Lage des Bezugsortes mit den sich daraus ergebenden geländebedingten Verhältnissen und die technische Möglichkeit als solche, sondern auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der berechtigten Liegenschaft unter Bedachtnahme auf eine in Bergbauerngebieten übliche Bringung Beachtung zu finden hat. Es ist demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft abzustellen, da die Nutzungsrechte vor allem der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen haben. Die Beschwerdeausführungen, die darauf hinauslaufen, daß der Beschwerdeführer als Rentner nicht mehr die berechtigte Liegenschaft bewirtschafte, daher keine Seilwinde besitze und keine Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen könne, sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen Ebensowenig vermögen die Beschwerdeausführungen über die bisher allenfalls entgeltliche Benützung von Forstwegen der verpflichteten Mitbeteiligten aufzuzeigen, daß der angefochtene Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet wäre, weil diese Begleitumstände weder im Verwaltungsverfahren vorgebracht noch für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles maßgebend waren.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 und 3 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2 und 3 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 9. Dezember 1986

Schlagworte

Sachverständiger Kollegialorgan Sachverständiger Anspruch auf bestimmte Person Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070186.X00

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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