TE Vwgh Erkenntnis 1985/2/12 83/07/0238

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Veröffentlicht am 12.02.1985
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §8;
FlVfGG §8 Abs2 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §114;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs3;
VwGG §21;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Vorgeschichte: 82/07/0133;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth über die Beschwerde der Zusammenlegungsgemeinschaft A II, vertreten durch den Obmann FK, dieser vertreten durch Dr. Richard Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. Mai 1983, GZ: VI/3-AO-108/30, betreffend Beitragsvorschreibung (mitbeteiligte Partei: 1. HG, 2. AG, beide wohnhaft A), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth über die Beschwerde der Zusammenlegungsgemeinschaft A römisch zwei, vertreten durch den Obmann FK, dieser vertreten durch Dr. Richard Proksch, Rechtsanwalt in Wien römisch drei, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. Mai 1983, GZ: VI/3-AO-108/30, betreffend Beitragsvorschreibung (mitbeteiligte Partei: 1. HG, 2. AG, beide wohnhaft A), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat den mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zwei mit 18. Juni 1978 datierte Beitragsvorschreibungen zugestellt, in denen ein Kostenbeitrag von 1. S 5.569,60 (zweite bis sechste Rate) und 2. 6.670,50 (Abrechnung R) zur Zahlung vorgeschrieben wurde. Gegen diese Zahlungsvorschreibungen haben die mitbeteiligten Parteien Einspruch erhoben.

Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde hat mit Bescheid vom 2. Dezember 1982 gemäß § 116 Abs. 1 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG), LGBl. Nr. 6650-2 entschieden, daß die den mitbeteiligten Parteien von der Zusammenlegungsgemeinschaft A II zugestellten Vorschreibungen vom 18. Juni 1978 zu Recht bestünden, und gemäß § 115 Abs. 3 FLG festgestellt, daß keine offensichtlichen und unbilligen Härten vorlägen, wenn die mitbeteiligten Parteien die Kosten des Zusammenlegungsverfahrens A II anteilig im Sinne des § 115 Abs. 1 FLG trügen. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligten Parteien seien am 8. September 1977 einem Übereinkommen beigetreten, demzufolge die Parteien im Zusammenlegungsverfahren A II die Kosten nach dem Grundausmaß der eingebrachten Grundstücke zu tragen hätten. Sie hätten jedoch die Zahlungspflicht für die zweite bis sechste Rate nicht anerkannt und erklärt, daß sie aus dem Verfahren entweder gar keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Vorteil erreicht hätten. Das von der Behörde eingeleitete Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß in bezug auf das Grundstück Nr. 583 (alt) der Mitbeteiligten durch Zuteilung des Abfindungsgrundstückes 733 in hohem Maße eine Verbesserung der Grundstücksformen, der Gelände-, Wege- und Abflußverhältnisse erreicht worden sei. Auch bezüglich der Abfindung Nr. 729 (Altgrundstücke Nr. 570 und 576), das die Mitbeteiligten von der Partei R nach der vorläufigen Übernahme erworben hätten, sei ein sehr guter Zusammenlegungserfolg erzielt worden. Der diesem Grundstück entsprechende alte Grundkomplex habe keine Zufahrt über öffentliche Wege besessen und ursprünglich einen an allen Seiten von Böschungen umgebenen Seitenhang mit 11 bis 24 % Gefälle gebildet.Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde hat mit Bescheid vom 2. Dezember 1982 gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG), Landesgesetzblatt , Nr. 6650-2 entschieden, daß die den mitbeteiligten Parteien von der Zusammenlegungsgemeinschaft A römisch zwei zugestellten Vorschreibungen vom 18. Juni 1978 zu Recht bestünden, und gemäß Paragraph 115, Absatz 3, FLG festgestellt, daß keine offensichtlichen und unbilligen Härten vorlägen, wenn die mitbeteiligten Parteien die Kosten des Zusammenlegungsverfahrens A römisch zwei anteilig im Sinne des Paragraph 115, Absatz eins, FLG trügen. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligten Parteien seien am 8. September 1977 einem Übereinkommen beigetreten, demzufolge die Parteien im Zusammenlegungsverfahren A römisch zwei die Kosten nach dem Grundausmaß der eingebrachten Grundstücke zu tragen hätten. Sie hätten jedoch die Zahlungspflicht für die zweite bis sechste Rate nicht anerkannt und erklärt, daß sie aus dem Verfahren entweder gar keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Vorteil erreicht hätten. Das von der Behörde eingeleitete Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß in bezug auf das Grundstück Nr. 583 (alt) der Mitbeteiligten durch Zuteilung des Abfindungsgrundstückes 733 in hohem Maße eine Verbesserung der Grundstücksformen, der Gelände-, Wege- und Abflußverhältnisse erreicht worden sei. Auch bezüglich der Abfindung Nr. 729 (Altgrundstücke Nr. 570 und 576), das die Mitbeteiligten von der Partei R nach der vorläufigen Übernahme erworben hätten, sei ein sehr guter Zusammenlegungserfolg erzielt worden. Der diesem Grundstück entsprechende alte Grundkomplex habe keine Zufahrt über öffentliche Wege besessen und ursprünglich einen an allen Seiten von Böschungen umgebenen Seitenhang mit 11 bis 24 % Gefälle gebildet.

Zusammenfassend sei festzustellen, daß das Verfahrensziel bezüglich der Abfindungsgrundstücke Nr. 733 und 729 in hohem Maße erreicht worden sei und eine offensichtliche und unbillige Härte nicht vorliege. Eine Beitragsbefreiung der Mitbeteiligten würde im Gegenteil eine unbillige Härte für alle übrigen Parteien darstellen, da diese im Durchschnitt kaum größere Vorteile als die Mitbeteiligten hätten erzielen können. Das gehe auch aus der Tatsache hervor, daß von insgesamt 34 Parteien elf nur ein Grundstück und zwei Parteien zwei Grundstücke ursprünglich besessen hätten und wieder nur ein bzw. zwei Abfindungsgrundstücke zugeteilt erhalten hätten. Bei dem Zusammenlegungsverfahren A II handle es sich um ein Nachtragsverfahren mit einer Fläche von rund 38 ha und einer Parteienanzahl von 34. Ein besonderer Zusammenlegungseffekt durch drastische Verringerung der Flurstücke sei daher in diesem Gebiet nicht erreichbar gewesen. Das Ziel dieser Zusammenlegung sei daher weniger die Beseitigung eines hohen Zersplitterungsgrades, sondern in erster Linie die Verbesserung der Grundstücksformen und der Gelände-, Wege- und Wasserabflußverhältnisse gewesen. Dieses Ziel sei auch bei den Mitbeteiligten in hohem Maße erreicht worden. Was den Vorwurf betreffe, daß den Mitbeteiligten die Möglichkeit zur Errichtung eines Aussiedlerhofes genommen worden sei, werde festgestellt, daß die Behörde eine Zustimmung zur Aussiedlung auf das Altgrundstück 583 nicht erteilt hätte, da sonst die Neueinteilung des Riedes behindert worden wäre. Das neuerworbene Abfindungsgrundstück 729 sei zur Errichtung einer neuen Hofstelle besser geeignet. Die Beitragsvorschreibungen bezögen sich auf die einbezogene Grundfläche der Antragsteller, deren Ausmaß mit den behördlichen Unterlagen übereinstimme. Bei der Bemessung der Kostenbeiträge sei der Zusammenlegungsgemeinschaft kein Fehler unterlaufen. Die Beitragsvorschreibungen bestünden dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.Zusammenfassend sei festzustellen, daß das Verfahrensziel bezüglich der Abfindungsgrundstücke Nr. 733 und 729 in hohem Maße erreicht worden sei und eine offensichtliche und unbillige Härte nicht vorliege. Eine Beitragsbefreiung der Mitbeteiligten würde im Gegenteil eine unbillige Härte für alle übrigen Parteien darstellen, da diese im Durchschnitt kaum größere Vorteile als die Mitbeteiligten hätten erzielen können. Das gehe auch aus der Tatsache hervor, daß von insgesamt 34 Parteien elf nur ein Grundstück und zwei Parteien zwei Grundstücke ursprünglich besessen hätten und wieder nur ein bzw. zwei Abfindungsgrundstücke zugeteilt erhalten hätten. Bei dem Zusammenlegungsverfahren A römisch zwei handle es sich um ein Nachtragsverfahren mit einer Fläche von rund 38 ha und einer Parteienanzahl von 34. Ein besonderer Zusammenlegungseffekt durch drastische Verringerung der Flurstücke sei daher in diesem Gebiet nicht erreichbar gewesen. Das Ziel dieser Zusammenlegung sei daher weniger die Beseitigung eines hohen Zersplitterungsgrades, sondern in erster Linie die Verbesserung der Grundstücksformen und der Gelände-, Wege- und Wasserabflußverhältnisse gewesen. Dieses Ziel sei auch bei den Mitbeteiligten in hohem Maße erreicht worden. Was den Vorwurf betreffe, daß den Mitbeteiligten die Möglichkeit zur Errichtung eines Aussiedlerhofes genommen worden sei, werde festgestellt, daß die Behörde eine Zustimmung zur Aussiedlung auf das Altgrundstück 583 nicht erteilt hätte, da sonst die Neueinteilung des Riedes behindert worden wäre. Das neuerworbene Abfindungsgrundstück 729 sei zur Errichtung einer neuen Hofstelle besser geeignet. Die Beitragsvorschreibungen bezögen sich auf die einbezogene Grundfläche der Antragsteller, deren Ausmaß mit den behördlichen Unterlagen übereinstimme. Bei der Bemessung der Kostenbeiträge sei der Zusammenlegungsgemeinschaft kein Fehler unterlaufen. Die Beitragsvorschreibungen bestünden dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.

Gegen diesen Bescheid haben die Mitbeteiligten Berufung erhoben, in der sie ausführlich bestritten, aus dem Zusammenlegungsverfahren einen wie immer gearteten Vorteil gezogen zu haben, der eine Zahlungspflicht rechtfertigen würde.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens, in dem der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangte, daß auf Grund des von ihm erhobenen Sachverhaltes eine Herabsetzung der Verfahrenskosten gerechtfertigt wäre. Diese gutächtliche Äußerung hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, die in ihrer Stellungnahme im wesentlichen vorbrachte, daß an beiden Grundstücken der Mitbeteiligten hinsichtlich Form, Aufschließung und Hanglage Verbesserungen eingetreten seien und daß bei der Einbringung des Altgrundstückes der Mitbeteiligten nie an die Errichtung eines Aussiedlerhofes gedacht gewesen sei. Deshalb spreche sich der Ausschuß der Beschwerdeführerin entschieden gegen eine Herabsetzung des Kostenbeitrages aus.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. Mai 1983 ist der Berufung teilweise Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie § 115 Abs. 3 FLG dahin abgeändert worden, daß die Mitbeteiligten im Ausmaß von 50 % der gesamten Kosten des Zusammenlegungsverfahrens A II zu Lasten aller übrigen Parteien befreit werden. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens folgendes festgestellt:Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. Mai 1983 ist der Berufung teilweise Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 sowie Paragraph 115, Absatz 3, FLG dahin abgeändert worden, daß die Mitbeteiligten im Ausmaß von 50 % der gesamten Kosten des Zusammenlegungsverfahrens A römisch zwei zu Lasten aller übrigen Parteien befreit werden. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens folgendes festgestellt:

"Das Abfindungsgrundstück 733 stellt die Abfindung für das Altgrundstück 583 der Mitbeteiligten dar und deckt einen Teil desselben, doch wurde die Breite längs der Straße von etwa 86 m auf etwa 33 m verringert und das Grundstück gegen Norden bis zum Weggrundstück Nr. 731 verlängert. Bereits in ihrer Berufung gegen den Zusammenlegungsplan wiesen die Mitbeteiligten darauf hin, daß diese Änderung der Grundstücksform ihnen die Möglichkeit genommen habe, auf ihrem Grundstück einen Aussiedlerhof zu errichten; das Abfindungsgrundstück 733 sei hiezu wegen seiner geringen Breite ungeeignet. Das Abfindungsgrundstück 729 bildet die Abfindung für den seinerzeitigen Grundbesitz der Partei JR. Mit Vereinbarung vom 15. 9. 1975 tauschte JR sein Grundstück Nr. 455 (umnumeriert Nr. 569) gegen das Grundstück Nr. 458 (umnumeriert Nr. 576) der Wirtschaftsbesitzer W und TK. JR besaß zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens einen aus den Grundstücken 570 und 576 gebildeten Komplex im Ausmaß von 2,3748 ha, mit unregelmäßiger Hakenform und Anschluß an die Landesstraße. Die Berufungswerber G erwarben die Grundstücke Nr. 570 und 576 mit Kaufvertrag vom 31. Mai 1977, doch wurde dieser erst mit Beschluß des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 5. 10. 1977, Tz 2079/77, grundbücherlich durchgeführt, also nach dem Zeitpunkt der vorläufigen Übergabe, die mit Wirkung vom 25. 9. 1977 angeordnet wurde (Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 16. 9. 1977, Zl. 4149/65-1977). Die beiden Abfindungsgrundstücke 733 und 729 liegen in Ried "X", dazwischen befindet sich das Abfindungsgrundstück 732 der Wirtschaftsbesitzer M und AS.

Die Berufungswerber bzw. ihr Rechtsvorgänger JR erhielten für die von ihnen eingebrachten beiden Grundkomplexe zwei Abfindungsgrundstücke; eine Grundstücksvereinigung fand also nicht statt. Beide Altkomplexe besassen je eine Zufahrtsmöglichkeit von der Landesstraße; demgegenüber sind die Abfindungsgrundstücke 733 und 729 jeweils an beiden Kopfenden erschlossen, und zwar im Süden von der Landesstraße, im Norden durch gemeinsame Anlagen (Wege Grundstück Nr. 731 und 725), doch ist der Weg Grundstück Nr. 725, der das Abfindungsgrundstück 729 an dessen nördlichem Kopfende erschließt, auf Teilstrecken so steil, (bis 22 %), daß er nur bei trockenem Wetter ordnungsgemäß benützt werden kann, besonders mit beladenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Das Abfindungsgrundstück 729 wurde gegenüber dem ihm entsprechenden alten Wirtschaftskomplex, der sich annähernd in gleicher Lage befand, in der Form verbessert, und zwar durch Anordnung paralleler Längsgrenzen. Infolge des starken Längsgefälles muß jedoch, besonders bei Hackfruchtanbau, bei heftigen und langandauernden Niederschlägen mit erheblichen Bodenerosionen gerechnet werden."

Die belangte Behörde führte sodann nach Wiedergabe des § 115 Abs. 3 FLG aus, auf Grund des festgestellten Sachverhaltes sei ersichtlich, daß die Mitbeteiligten eindeutig geringere Vorteile aus dem Zusammenlegungsverfahren ziehen würden als die übrigen Parteien. Vor allem habe es keinen eigentlichen Zusammenlegungserfolg gegeben, da für zwei Altgrundstücke wieder zwei Abfindungsgrundstücke zugeteilt worden seien. Allerdings habe es auch gewisse Verbesserungen gegeben, wie die Schaffung paralleler Grenzen und einer zweiten Zufahrtsmöglichkeit, wenn auch diese auf Grund der Geländeverhältnisse nur bedingt benützbar sei. Es erscheine daher eine Befreiung zu 50 % der gesamten Verfahrenskosten gerechtfertigt. Eine 100 %ige Befreiung, wie sie vom Vertreter der Mitbeteiligten vor dem Landesagrarsenat gefordert worden sei, wäre nur dann denkbar, wenn aus dem Zusammenlegungsverfahren überhaupt keine Vorteile gezogen worden wären.Die belangte Behörde führte sodann nach Wiedergabe des Paragraph 115, Absatz 3, FLG aus, auf Grund des festgestellten Sachverhaltes sei ersichtlich, daß die Mitbeteiligten eindeutig geringere Vorteile aus dem Zusammenlegungsverfahren ziehen würden als die übrigen Parteien. Vor allem habe es keinen eigentlichen Zusammenlegungserfolg gegeben, da für zwei Altgrundstücke wieder zwei Abfindungsgrundstücke zugeteilt worden seien. Allerdings habe es auch gewisse Verbesserungen gegeben, wie die Schaffung paralleler Grenzen und einer zweiten Zufahrtsmöglichkeit, wenn auch diese auf Grund der Geländeverhältnisse nur bedingt benützbar sei. Es erscheine daher eine Befreiung zu 50 % der gesamten Verfahrenskosten gerechtfertigt. Eine 100 %ige Befreiung, wie sie vom Vertreter der Mitbeteiligten vor dem Landesagrarsenat gefordert worden sei, wäre nur dann denkbar, wenn aus dem Zusammenlegungsverfahren überhaupt keine Vorteile gezogen worden wären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ficht den angefochtenen Bescheid nur insofern an, als er der Berufung der Mitbeteiligten teilweise Folge gibt und die Mitbeteiligten im Ausmaß von 50 % der gesamten Kosten des Zusammenlegungsverfahrens A II zu Lasten der übrigen Parteien befreit hat. Die belangte Behörde sei in unrichtiger Anwendung des § 115 Abs. 3 FLG zu einer Herabsetzung der Verfahrenskosten gekommen; sie habe im bekämpften Bescheid insbesondere nicht dargetan, worin die offensichtliche und unbillige Härte für die Mitbeteiligten liegen solle und wer gegenüber den Mitbeteiligten unverhältnismäßig größere Vorteile bezogen habe. Eine Begründung für eine prozentuelle Befreiung im Ausmaß von 50 % fehle zur Gänze. Das Erkenntnis sei an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres Obmannes ergangen. Gemäß § 115 Abs. 3 FLG könne jedoch die Kostentragung nicht der Beschwerdeführerin, einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, sondern nur Grundeigentümern also einzelner Parteien, nämlich insbesondere jenen, welche durch die Zusammenlegung besonders begünstigt worden seien, auferlegt werden. Daß dies der Fall wäre, werde mit keinem Wort begründet. Darüber hinaus sei aber auch der angefochtene Bescheid nicht allen übrigen am Agrarverfahren beteiligten Parteien, die durch den angefochtenen Bescheid beschwert seien, zugestellt worden; die Beschwerdeführerin an sich habe nämlich niemals eine Kostentragungsverpflichtung.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ficht den angefochtenen Bescheid nur insofern an, als er der Berufung der Mitbeteiligten teilweise Folge gibt und die Mitbeteiligten im Ausmaß von 50 % der gesamten Kosten des Zusammenlegungsverfahrens A römisch zwei zu Lasten der übrigen Parteien befreit hat. Die belangte Behörde sei in unrichtiger Anwendung des Paragraph 115, Absatz 3, FLG zu einer Herabsetzung der Verfahrenskosten gekommen; sie habe im bekämpften Bescheid insbesondere nicht dargetan, worin die offensichtliche und unbillige Härte für die Mitbeteiligten liegen solle und wer gegenüber den Mitbeteiligten unverhältnismäßig größere Vorteile bezogen habe. Eine Begründung für eine prozentuelle Befreiung im Ausmaß von 50 % fehle zur Gänze. Das Erkenntnis sei an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres Obmannes ergangen. Gemäß Paragraph 115, Absatz 3, FLG könne jedoch die Kostentragung nicht der Beschwerdeführerin, einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, sondern nur Grundeigentümern also einzelner Parteien, nämlich insbesondere jenen, welche durch die Zusammenlegung besonders begünstigt worden seien, auferlegt werden. Daß dies der Fall wäre, werde mit keinem Wort begründet. Darüber hinaus sei aber auch der angefochtene Bescheid nicht allen übrigen am Agrarverfahren beteiligten Parteien, die durch den angefochtenen Bescheid beschwert seien, zugestellt worden; die Beschwerdeführerin an sich habe nämlich niemals eine Kostentragungsverpflichtung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch jede der mitbeteiligten Parteien hat eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Kostenersatz eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 lit. d FLG ist Partei im Zusammenlegungsverfahren auch die Zusammenlegungsgemeinschaft. Gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. bilden die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, die Zusammenlegungsgemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und wird mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgabe erfüllt hat. Nach Abs. 2 desselben Paragraphen hat die Zusammenlegungsgemeinschaft die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Behörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder gemäß § 115 FLG umzulegen. Gemäß § 114 Abs. 2 FLG fallen die sich gemäß Abs. 1 für die Parteien ergebenden Kosten bei Zusammenlegungsverfahren den Zusammenlegungsgemeinschaften zur Last.Gemäß Paragraph 6, Litera d, FLG ist Partei im Zusammenlegungsverfahren auch die Zusammenlegungsgemeinschaft. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. bilden die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, die Zusammenlegungsgemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und wird mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgabe erfüllt hat. Nach Absatz 2, desselben Paragraphen hat die Zusammenlegungsgemeinschaft die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Behörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder gemäß Paragraph 115, FLG umzulegen. Gemäß Paragraph 114, Absatz 2, FLG fallen die sich gemäß Absatz eins, für die Parteien ergebenden Kosten bei Zusammenlegungsverfahren den Zusammenlegungsgemeinschaften zur Last.

Daraus ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin nicht nur die für die Zusammenlegung erforderlichen Kosten gemäß § 114 Abs. 1 FLG zu leisten, sondern auch auf ihre Mitglieder umzulegen hat. Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Beschwerdeführerin allein und nicht sämtliche Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen worden sind, als Partei dem Verfahren beigezogen. Diesen Grundeigentümern konnte auch entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht die Stellung von mitbeteiligten Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zukommen.Daraus ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin nicht nur die für die Zusammenlegung erforderlichen Kosten gemäß Paragraph 114, Absatz eins, FLG zu leisten, sondern auch auf ihre Mitglieder umzulegen hat. Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Beschwerdeführerin allein und nicht sämtliche Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen worden sind, als Partei dem Verfahren beigezogen. Diesen Grundeigentümern konnte auch entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht die Stellung von mitbeteiligten Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zukommen.

Gemäß § 115 Abs. 1 FLG sind die gemäß § 114 anfallenden Kosten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen auf die Parteien umzulegen. (Im Beschwerdefall ist vereinbarungsgemäß an die Stelle des Verhältnisses der Werte der Grundabfindungen jenes der Flächenausmaße der eingebrachten Grundstücke getreten.) Die Beiträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes in Teilbeträgen einzuheben, die, solange der Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen sind.Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, FLG sind die gemäß Paragraph 114, anfallenden Kosten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen auf die Parteien umzulegen. (Im Beschwerdefall ist vereinbarungsgemäß an die Stelle des Verhältnisses der Werte der Grundabfindungen jenes der Flächenausmaße der eingebrachten Grundstücke getreten.) Die Beiträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes in Teilbeträgen einzuheben, die, solange der Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen sind.

Nach Abs. 3 desselben Paragraphen hat die Behörde, soweit es zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich ist, diese Parteien zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien, die aus dem Verfahren unverhältnismäßig größere Vorteile ziehen, von den Kosten ganz oder teilweise zu befreien. Gemäß § 116 Abs. 1 FLG sind die Kostenbeiträge mit dem Tage ihrer Bekanntgabe fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Behörde beantragt werden.Nach Absatz 3, desselben Paragraphen hat die Behörde, soweit es zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich ist, diese Parteien zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien, die aus dem Verfahren unverhältnismäßig größere Vorteile ziehen, von den Kosten ganz oder teilweise zu befreien. Gemäß Paragraph 116, Absatz eins, FLG sind die Kostenbeiträge mit dem Tage ihrer Bekanntgabe fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Behörde beantragt werden.

Der Hinweis der belangten Behörde, auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zögen die Mitbeteiligten eindeutig geringere Vorteile aus dem Zusammenlegungsverfahren als die übrigen Parteien, stellt schon deshalb keine ausreichende Begründung für den im angefochtenen Bescheid verfügten Beitragsnachlaß zugunsten der Mitbeteiligten dar, weil er nichts darüber aussagt, zur Vermeidung welcher offensichtlicher und unbilliger Härten für die Mitbeteiligten dieser Nachlaß erforderlich sei. Hätte der Gesetzgeber diese Härten bereits in einer Unverhältnismäßigkeit des Zusammenlegungserfolges allein erblickt, dann hätte er sich wohl nicht veranlaßt gesehen, das Vorliegen solcher Härten als zusätzliche Voraussetzung für einen Beitragsnachlaß gemäß § 115 Abs. 3 FLG zu fordern.Der Hinweis der belangten Behörde, auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zögen die Mitbeteiligten eindeutig geringere Vorteile aus dem Zusammenlegungsverfahren als die übrigen Parteien, stellt schon deshalb keine ausreichende Begründung für den im angefochtenen Bescheid verfügten Beitragsnachlaß zugunsten der Mitbeteiligten dar, weil er nichts darüber aussagt, zur Vermeidung welcher offensichtlicher und unbilliger Härten für die Mitbeteiligten dieser Nachlaß erforderlich sei. Hätte der Gesetzgeber diese Härten bereits in einer Unverhältnismäßigkeit des Zusammenlegungserfolges allein erblickt, dann hätte er sich wohl nicht veranlaßt gesehen, das Vorliegen solcher Härten als zusätzliche Voraussetzung für einen Beitragsnachlaß gemäß Paragraph 115, Absatz 3, FLG zu fordern.

Es findet aber schon die Feststellung, die Mitbeteiligten zögen eindeutig geringere Vorteile aus dem Verfahren als die übrigen Parteien, in dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Die belangte Behörde hat es nämlich unterlassen, nachprüfbar festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens daraus Vorteile gezogen haben, weshalb die vom Gesetz verlangte "Unverhältnismäßigkeit" der von allen oder auch nur einzelnen anderen Parteien gezogenen Vorteile gar nicht beurteilt werden kann. Im Beschwerdefall hat die Agrarbehörde erster Instanz zudem Feststellungen getroffen, aus denen sich geradezu das Gegenteil der Annahme der belangten Behörde ergibt, daß nämlich der Zusammenlegungserfolg in diesem Verfahren auch hinsichtlich zahlreicher anderer Parteien kein besonderes Ausmaß erreicht habe. Der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt erweist sich daher in diesem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig.

Die Beschwerdeführerin zeigt ferner einen relevanten Begründungsmangel auf, wenn sie ausführt, daß eine Begründung für eine prozentuelle Befreiung im Ausmaß von 50 % zur Gänze fehle. Tatsächlich sind dem angefochtenen Bescheid zu dieser Frage kontrollierbare Feststellungen und Erörterungen überhaupt nicht zu entnehmen.

Der angefochtene Bescheid war daher, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und infolge einer mangelhaften Begründung auch Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und infolge einer mangelhaften Begründung auch Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Bei diesem Verfahrensergebnis konnte von der Abhaltung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.Bei diesem Verfahrensergebnis konnte von der Abhaltung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 59 Abs. 3 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil das Gesetz den Schriftsatzaufwand mit S 8.060,-- pauschaliert, ohne den gesonderten Ersatz der Umsatzsteuer vorzusehen (Eingaben- und Beilagengebühren waren von der Beschwerdeführerin als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht zu entrichten (vgl. § 2 Z. 3 GebG 1957, BGBl. Nr. 267). Ein Kostenersatz für mitbeteiligte Parteien auf der Seite der Beschwerdeführerin kam nicht in Betracht, weil diesen Personen, wie oben ausgeführt, die Stellung von Mitbeteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zukam.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und 59 Absatz 3, VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil das Gesetz den Schriftsatzaufwand mit S 8.060,-- pauschaliert, ohne den gesonderten Ersatz der Umsatzsteuer vorzusehen (Eingaben- und Beilagengebühren waren von der Beschwerdeführerin als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht zu entrichten vergleiche , Paragraph 2, Ziffer 3, GebG 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 267). Ein Kostenersatz für mitbeteiligte Parteien auf der Seite der Beschwerdeführerin kam nicht in Betracht, weil diesen Personen, wie oben ausgeführt, die Stellung von Mitbeteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zukam.

Wien, am 12. Februar 1985

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983070238.X00

Im RIS seit

20.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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