TE Vwgh Erkenntnis 1983/1/25 82/07/0133

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Veröffentlicht am 25.01.1983
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
80/06 Bodenreform;
95/06 Ziviltechniker;

Norm

FlVfGG §4 Abs4 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfGG §41 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8 idF 6650-2;
ZivTG §5 Abs2 AbschnC litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde des H und der AG in A, vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, Kremsergasse 19, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Mai 1982, Zl. VI/3-AO-108/22, betreffend Zusammenlegung A II, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde des H und der AG in A, vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, Kremsergasse 19, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Mai 1982, Zl. VI/3-AO-108/22, betreffend Zusammenlegung A römisch zwei, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 18. März 1976 wurde das Zusammenlegungsverfahren A II eingeleitet. In dieses Zusammenlegungsgebiet wurde unter anderem die den Beschwerdeführern gehörende Parzelle 583 KG X, die ein Ausmaß von 716 m2 hat, einbezogen. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 11. August 1976 wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen für das Zusammenlegungsgebiet erlassen und gemäß § 113 Abs. 5 FLG die Ausführung der bescheidmäßig festgelegten Maßnahmen und Anlagen angeordnet. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 23. Februar 1977 wurde der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan erlassen. Mit einem weiteren Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 16. September 1977 ordnete diese im ZusammenlegungsverfahrensMit Verordnung der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 18. März 1976 wurde das Zusammenlegungsverfahren A römisch zwei eingeleitet. In dieses Zusammenlegungsgebiet wurde unter anderem die den Beschwerdeführern gehörende Parzelle 583 KG römisch zehn, die ein Ausmaß von 716 m2 hat, einbezogen. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 11. August 1976 wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen für das Zusammenlegungsgebiet erlassen und gemäß Paragraph 113, Absatz 5, FLG die Ausführung der bescheidmäßig festgelegten Maßnahmen und Anlagen angeordnet. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 23. Februar 1977 wurde der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan erlassen. Mit einem weiteren Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 16. September 1977 ordnete diese im Zusammenlegungsverfahrens

A II gemäß § 22 Abs. 1 FLG 1975, LGBl. Nr. 6650-1, mit Wirkung vom 25. September 1977 an:A römisch zwei gemäß Paragraph 22, Absatz eins, FLG 1975, Landesgesetzblatt , Nr. 6650-1, mit Wirkung vom 25. September 1977 an:

  1. 1.Ziffer eins
    die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen;
  2. 2.Ziffer 2
    die Auszahlung der Geldabfindungen;
  3. 3.Ziffer 3
    die vorläufige Durchführung der Geldausgleiche unter Anwendung des gleichzeitig gemäß § 20 FLG bestimmten Ausgleichsfaktors 40;die vorläufige Durchführung der Geldausgleiche unter Anwendung des gleichzeitig gemäß Paragraph 20, FLG bestimmten Ausgleichsfaktors 40;
              4.              die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen.
Alle diese Bescheide der Behörde erster Instanz sind in Rechtskraft erwachsen.
Bereits mit Kaufvertrag vom 31. Mai 1977 hatten die Beschwerdeführer die in das selbe Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke Nr. 576 und 570 KG X käuflich erworben. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 5. Oktober 1977 wurde dieser Kaufvertrag verbüchert. Anläßlich der vorläufigen Übernahme erhielten die Beschwerdeführer für das ihnen gehörige Grundstück Nr. 583 ein Abfindungsgrundstück in etwa der selben Lage. Auch der bisherige Eigentümer der Parzellen 576 und 570 erhielt etwa in der gleichen Lage eine Grundabfindung zugewiesen; außerdem wurde dem bisherigen Eigentümer eine Geldabfindung zugesprochen.Bereits mit Kaufvertrag vom 31. Mai 1977 hatten die Beschwerdeführer die in das selbe Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke Nr. 576 und 570 KG römisch zehn käuflich erworben. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 5. Oktober 1977 wurde dieser Kaufvertrag verbüchert. Anläßlich der vorläufigen Übernahme erhielten die Beschwerdeführer für das ihnen gehörige Grundstück Nr. 583 ein Abfindungsgrundstück in etwa der selben Lage. Auch der bisherige Eigentümer der Parzellen 576 und 570 erhielt etwa in der gleichen Lage eine Grundabfindung zugewiesen; außerdem wurde dem bisherigen Eigentümer eine Geldabfindung zugesprochen.
Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde hat in diesem Zusammenlegungsverfahren am 10. Oktober 1978 den Zusammenlegungsplan erlassen und vom 30. Oktober bis 13. November 1978 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Gegen diesen Zusammenlegungsplan haben die Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, das Altgrundstück 583 sei infolge der Breite der Vorderfront gegen die Landesstraße für die Errichtung eines Aussiedlerhofes geeignet gewesen und habe wegen dieser Eignung ein Grundstück mit besonderem Wert dargestellt. Durch Zuteilung der Abfindung 733 anstelle dieses Altgrundstückes sei diese Eignung verloren gegangen, weil die Vorderfront des Abfindungsgrundstückes um mehr als die Hälfte schmäler sei als die des Altgrundstückes. Auch das Abfindungsgrundstück 729 für die beiden im Zusammenlegungsverfahren erworbenen Grundstücke komme wegen zu großer Steigung für die Errichtung eines Aussiedlerhofes nicht in Frage. Es sei rechtlich und wirtschaftlich unverständlich, wenn ein Gebiet, welches bereits einmal der Zusammenlegung unterzogen gewesen sei, ein zweites Mal zusammengelegt werde. Im Falle der Beschwerdeführer werde das seinerzeit im ersten Zusammenlegungsverfahren durchaus gesetzmäßig zugeteilte Abfindungsgrundstück 583 nunmehr im zweiten Verfahren durch die problematische Abfindung 733 ersetzt. Der Zufahrtsweg zur Abfindung 729 mit einer 20%igen Steigung sei derart steil, daß er nur im trockenen Zustand mit einem Anhänger zu befahren sei. Bei Nässe sei der Weg unbefahrbar. Dies stelle eine arge Beeinträchtigung der Bewirtschaftung der Abfindung 729 dar. Im Zusammenlegungsverfahren G sei durch den Zusammenlegungsplan ein bisher bestehender Servitutsweg verlorengegangen, obwohl er nach wie vor benützt werde.
Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch das fachkundige Mitglied der belangten Behörde durch; die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, ergänzend dazu Stellung zu nehmen.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Mai 1982 wurde die Berufung hinsichtlich der Auflassung eines Servitutsweges im Zusammenlegungsgebiet des Zusammenlegungsverfahrens G gemäß §§ 63 Abs. 3, 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen; im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Zusammenlegungsplan gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie §§ 6 lit. a, 17 Abs. 1 und 8, 18 Abs. 1 und 101 Abs. 2 FLG 1975, LGBl. Nr. 6650-2, sowohl in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführer, die an die Stelle ihrer eigenen in das Verfahren einbezogenen Altgrundstücke getreten ist, als auch in Ansehung jener Abfindung der Beschwerdeführer, die an die Stelle der in das Verfahren einbezogenen und nun von diesen erworbenen Grundstücke getreten ist, bestätigt. In der Begründung des Bescheides - soweit dieser für das Beschwerdeverfahren von Belang ist - stellte die belangte Behörde zunächst fest, daß die Beschwerdeführer in das Zusammenlegungsverfahren A II das Grundstück 583 der KG X im Ausmaß von 7.016 m2 mit einem Vergleichswert von 1.521,55 Punkten einbrachten. Nach Abzug des Beitrages für gemeinsame Anlagen gemäß § 13 Abs. 2 FLG im Ausmaß von 59,86 Punkten verblieb für die Bemessung der Grundabfindung gemäß § 17 Abs. 6 ein Wert von 1.461,69 Punkten. Der Wert der tatsächlich zugeteilten Abfindung im Ausmaß von 6.176 m2 beträgt 1.410,33 Punkte und liegt daher um 51,36 Punkte darunter. Doch beträgt die Abweichung nur 3,4 % des Abfindungsanspruches. In der Bonitätsverteilung traten nachstehende Änderungen ein: In den guten Klassen (2. und 3.) insgesamt ein Zuwachs von 20 a, in den mittleren Klassen (4. und 5.) ein Abzug von 26 a, in der 6. Klasse eine Verkleinerung um 3 a. Der Flächenverlust gegenüber dem Altbestand beträgt 840 m2 und setzt sich zusammen aus 266 m2 infolge des Abzuges für die gemeinsamen Anlagen, aus 349 m2 infolge Bonitätsverbesserung und 225 m2 infolge Unterschreitung des Abfindungsanspruches gemäß § 17 Abs. 6 FLG, die jedoch durch die Geldausgleichung bereinigt wurde. Die den Beschwerdeführern zugeteilte Abfindung Nr. 733 deckt einen Teil des Altgrundstückes 583; die Breite längs der Straße wurde von etwa 86 m auf etwa 33 m verringert und das Grundstück gegen Norden bis zum nächsten Grundstück Nr. 731 verlängert. Den Beschwerdeführern wurde überdies das Abfindungsgrundstück Nr. 729 der KG X für die während des Zusammenlegungsverfahrens erworbenen Altgrundstücke 570 und 576 der KG X zugeteilt. Diese Altgrundstücke bildeten einen gemeinsamen Besitzkomplex mit unregelmäßiger Hakenform und einem Straßenanschluß am südlichen Kopfende des Grundstückes 576. Das Ausmaß betrug 2,3748 ha mit einem Vergleichswert von 4.846,90 Punkten. Nach Abzug des Beitrages für die gemeinsamen Anlagen im Ausmaß von 188,16 Punkten verblieb für die Bemessung der Grundabfindung gemäß § 17 Abs. 6 FLG ein Wert von 4.658,74 Punkten. Der Wert der tatsächlich zugeteilten Abfindung beträgt 4.432,99 Punkte und liegt daher um 225,75 Punkte darunter, doch beträgt die Abweichung nur 4,6 % des Abfindungsanspruches. Das Ausmaß der Abfindung 729 beträgt 23.047 m2. In der Bonitätsverteilung trat nachstehende Änderung ein: in den guten Klassen (2. und 3.) insgesamt eine Abnahme um 666 m2, in den mittleren Klassen (4. und 5.) eine Abnahme von zusammen 3.801 m2, in den schlechten Klassen (6. bis 9.) eine Zunahme von insgesamt 3.723 m2. Die Hutweide wurde um 43 m2 vergrößert. Der Flächenverlust gegenüber dem alten Stand beträgt 701 m2 und setzt sich wie folgt zusammen: 992 m2 Flächenverkleinerung infolge des Abzuges für die gemeinsamen Anlagen, 1.465 m2 Flächenzunahme infolge Bonitätsverschlechterung und 1.174 m2, Flächenverkleinerung infolge Unterschreitung des Abfindungsanspruches, die jedoch durch die Geldausgleichung bereinigt wurde. Das Abfindungsgrundstück 729 deckt einen Teil des alten Grundstückes 570 und besitzt längs der ganzen Grundstücksbreite an dessen südlichem Kopfende einen Anschluß an die Landesstraße. Im Norden ist das Grundstück durch den Weg Grundstücksnummer 725 erschlossen. Begründend führt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid unter Hinweis auf § 101 Abs. 2 FLG zunächst aus, für die Beurteilung der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführer in Ansehung der in das Verfahren einbezogenen alten Grundstücke 570 und 576 oder des an ihre Stelle getretenen Abfindungsgrundstückes in das Verfahren eingetreten seien, sei der Eigentumswechsel maßgebend. Der Eigentumswechsel an unbeweglichen Sachen trete gemäß § 431 ABGB mit der Eintragung des Erwerbungsgeschäftes in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher ein. Wie nun das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei der Kaufvertrag, mit dem die Beschwerdeführer die Grundstücke 570 und 576 erworben hätten, mit Beschluß des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 5. Oktober 1977 verbüchert worden. Die Beschwerdeführer hätten daher erst an diesem Tage das Eigentumsrecht erworben und seien demnach erst von da an Partei im Zusammenlegungsverfahren A gemäß § 6 lit. a FLG in Ansehung dieser erworbenen Grundstücke bzw. der mittlerweile an deren Stelle getretenen Abfindungsgrundstücke. Vor der Eintragung in das Grundbuch seien die Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Grundstücke nicht Parteien im Zusammenlegungsverfahren gewesen, sodaß alle vor dem 5. Oktober 1977 von den Beschwerdeführern in Ansehung dieser Grundstücke abgegebenen Erklärungen, Anträge, Wünsche rechtlich bedeutungslos seien; es bestehe daher für die Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines einzigen Abfindungskomplexes für ihre eigenen Altgrundstücke und für die Altgrundstücke des seinerzeitigen Verkäufers. Es handle sich vielmehr um zwei getrennte Abfindungen, nämlich um jene Abfindung, die die Beschwerdeführerin für ihren eigenen Altbesitz erhalten hätten und um jene Abfindung, die an die Stelle der gekauften Grundstücke getreten seien. Demgemäß müsse auch die Gesetzmäßigkeit bei der Abfindung getrennt voneinander überprüft werden, wobei die eine Abfindung mit den Altgrundstücken der Beschwerdeführer in Bezug zu bringen und zu vergleichen sei, die zweite Abfindung aber mit den alten Grundstücken des seinerzeitigen Verkäufers.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Mai 1982 wurde die Berufung hinsichtlich der Auflassung eines Servitutsweges im Zusammenlegungsgebiet des Zusammenlegungsverfahrens G gemäß Paragraphen 63, Absatz 3, 66, Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen; im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Zusammenlegungsplan gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 sowie Paragraphen 6, Litera a,, 17 Absatz eins und 8, 18 Absatz eins und 101 Absatz 2, FLG 1975, Landesgesetzblatt , Nr. 6650-2, sowohl in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführer, die an die Stelle ihrer eigenen in das Verfahren einbezogenen Altgrundstücke getreten ist, als auch in Ansehung jener Abfindung der Beschwerdeführer, die an die Stelle der in das Verfahren einbezogenen und nun von diesen erworbenen Grundstücke getreten ist, bestätigt. In der Begründung des Bescheides - soweit dieser für das Beschwerdeverfahren von Belang ist - stellte die belangte Behörde zunächst fest, daß die Beschwerdeführer in das Zusammenlegungsverfahren A römisch zwei das Grundstück 583 der KG römisch zehn im Ausmaß von 7.016 m2 mit einem Vergleichswert von 1.521,55 Punkten einbrachten. Nach Abzug des Beitrages für gemeinsame Anlagen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, FLG im Ausmaß von 59,86 Punkten verblieb für die Bemessung der Grundabfindung gemäß Paragraph 17, Absatz 6, ein Wert von 1.461,69 Punkten. Der Wert der tatsächlich zugeteilten Abfindung im Ausmaß von 6.176 m2 beträgt 1.410,33 Punkte und liegt daher um 51,36 Punkte darunter. Doch beträgt die Abweichung nur 3,4 % des Abfindungsanspruches. In der Bonitätsverteilung traten nachstehende Änderungen ein: In den guten Klassen (2. und 3.) insgesamt ein Zuwachs von 20 a, in den mittleren Klassen (4. und 5.) ein Abzug von 26 a, in der 6. Klasse eine Verkleinerung um 3 a. Der Flächenverlust gegenüber dem Altbestand beträgt 840 m2 und setzt sich zusammen aus 266 m2 infolge des Abzuges für die gemeinsamen Anlagen, aus 349 m2 infolge Bonitätsverbesserung und 225 m2 infolge Unterschreitung des Abfindungsanspruches gemäß Paragraph 17, Absatz 6, FLG, die jedoch durch die Geldausgleichung bereinigt wurde. Die den Beschwerdeführern zugeteilte Abfindung Nr. 733 deckt einen Teil des Altgrundstückes 583; die Breite längs der Straße wurde von etwa 86 m auf etwa 33 m verringert und das Grundstück gegen Norden bis zum nächsten Grundstück Nr. 731 verlängert. Den Beschwerdeführern wurde überdies das Abfindungsgrundstück Nr. 729 der KG römisch zehn für die während des Zusammenlegungsverfahrens erworbenen Altgrundstücke 570 und 576 der KG römisch zehn zugeteilt. Diese Altgrundstücke bildeten einen gemeinsamen Besitzkomplex mit unregelmäßiger Hakenform und einem Straßenanschluß am südlichen Kopfende des Grundstückes 576. Das Ausmaß betrug 2,3748 ha mit einem Vergleichswert von 4.846,90 Punkten. Nach Abzug des Beitrages für die gemeinsamen Anlagen im Ausmaß von 188,16 Punkten verblieb für die Bemessung der Grundabfindung gemäß Paragraph 17, Absatz 6, FLG ein Wert von 4.658,74 Punkten. Der Wert der tatsächlich zugeteilten Abfindung beträgt 4.432,99 Punkte und liegt daher um 225,75 Punkte darunter, doch beträgt die Abweichung nur 4,6 % des Abfindungsanspruches. Das Ausmaß der Abfindung 729 beträgt 23.047 m2. In der Bonitätsverteilung trat nachstehende Änderung ein: in den guten Klassen (2. und 3.) insgesamt eine Abnahme um 666 m2, in den mittleren Klassen (4. und 5.) eine Abnahme von zusammen 3.801 m2, in den schlechten Klassen (6. bis 9.) eine Zunahme von insgesamt 3.723 m2. Die Hutweide wurde um 43 m2 vergrößert. Der Flächenverlust gegenüber dem alten Stand beträgt 701 m2 und setzt sich wie folgt zusammen: 992 m2 Flächenverkleinerung infolge des Abzuges für die gemeinsamen Anlagen, 1.465 m2 Flächenzunahme infolge Bonitätsverschlechterung und 1.174 m2, Flächenverkleinerung infolge Unterschreitung des Abfindungsanspruches, die jedoch durch die Geldausgleichung bereinigt wurde. Das Abfindungsgrundstück 729 deckt einen Teil des alten Grundstückes 570 und besitzt längs der ganzen Grundstücksbreite an dessen südlichem Kopfende einen Anschluß an die Landesstraße. Im Norden ist das Grundstück durch den Weg Grundstücksnummer 725 erschlossen. Begründend führt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid unter Hinweis auf Paragraph 101, Absatz 2, FLG zunächst aus, für die Beurteilung der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführer in Ansehung der in das Verfahren einbezogenen alten Grundstücke 570 und 576 oder des an ihre Stelle getretenen Abfindungsgrundstückes in das Verfahren eingetreten seien, sei der Eigentumswechsel maßgebend. Der Eigentumswechsel an unbeweglichen Sachen trete gemäß Paragraph 431, ABGB mit der Eintragung des Erwerbungsgeschäftes in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher ein. Wie nun das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei der Kaufvertrag, mit dem die Beschwerdeführer die Grundstücke 570 und 576 erworben hätten, mit Beschluß des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 5. Oktober 1977 verbüchert worden. Die Beschwerdeführer hätten daher erst an diesem Tage das Eigentumsrecht erworben und seien demnach erst von da an Partei im Zusammenlegungsverfahren A gemäß Paragraph 6, Litera a, FLG in Ansehung dieser erworbenen Grundstücke bzw. der mittlerweile an deren Stelle getretenen Abfindungsgrundstücke. Vor der Eintragung in das Grundbuch seien die Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Grundstücke nicht Parteien im Zusammenlegungsverfahren gewesen, sodaß alle vor dem 5. Oktober 1977 von den Beschwerdeführern in Ansehung dieser Grundstücke abgegebenen Erklärungen, Anträge, Wünsche rechtlich bedeutungslos seien; es bestehe daher für die Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines einzigen Abfindungskomplexes für ihre eigenen Altgrundstücke und für die Altgrundstücke des seinerzeitigen Verkäufers. Es handle sich vielmehr um zwei getrennte Abfindungen, nämlich um jene Abfindung, die die Beschwerdeführerin für ihren eigenen Altbesitz erhalten hätten und um jene Abfindung, die an die Stelle der gekauften Grundstücke getreten seien. Demgemäß müsse auch die Gesetzmäßigkeit bei der Abfindung getrennt voneinander überprüft werden, wobei die eine Abfindung mit den Altgrundstücken der Beschwerdeführer in Bezug zu bringen und zu vergleichen sei, die zweite Abfindung aber mit den alten Grundstücken des seinerzeitigen Verkäufers.
Das Abfindungsgrundstück 733, das die Beschwerdeführer für ihren eigenen, in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen alten Grundbesitz erhalten hätten, ermögliche bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie das einbezogene Altgrundstück. Der Flächenverlust beruhe zum Teil auf der Bonitätsverbesserung, die gegenüber dem alten Stand im Durchschnitt 5,3 % betrage. Besonders die Nordhälfte des Abfindungsgrundstückes 733 enthielte Böden besserer Bonität als sie das Altgrundstück 583 aufwies. Hinsichtlich der Gefällsverhältnisse sei, wie eine Gegenüberstellung zeige, keine entscheidende Änderung eingetreten. Durch Parallelziehung der Längsgrenzen und durch Herstellung eines günstigeren Längen/Breitenverhältnisses sei eine Formverbesserung erreicht worden; auch in verkehrstechnischer Hinsicht sei ein Erfolg eingetreten, da das Abfindungsgrundstück an beiden Kopfenden erschlossen sei. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, das Altgrundstück 583 sei für die Errichtung eines Aussiedlerhofes besonders geeignet gewesen und daher als Grundstück von besonderem Wert den Beschwerdeführern wieder zuzuteilen gewesen, sei darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführer im laufenden Zusammenlegungsverfahren nicht glaubhaft gemacht hätten, auf ihrem alten, laut Flächenwidmungsplan nicht im Bauland gelegenen Grundstück einen Aussiedlerhof errichten zu wollen. Insbesondere hätten sie keinen Baubewilligungsbescheid vorgelegt. Dazu komme noch, daß die Beschwerdeführer im Ortsgebiet von A ein neu adaptiertes Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf einer 4.108 m2 großen Hofstelle besäßen. Zu den Grundstücken mit besonderem Wert im Sinne des § 18 FLG 1975, die ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder unter Bedachtnahme auf ihren Verkehrswert und die Erfordernisse des Wirtschaftsbetriebes ihres Eigentümers durch gleichartige zu ersetzen seien, gehörten unter anderem bebaute Grundstücke und Grundstücke, für deren Bebauung eine baubehördliche Genehmigung vorliege. Dies treffe in Ansehung des Altgrundstückes 583 nicht zu. Wenngleich die Aufzählung jener Grundstücke, die als Grundstücke mit besonderem Wert anzusehen seien, im § 18 FLG 1975 bloß demonstrativ sei, falle auf, daß die in dieser Gesetzesstelle angeführten Beispiele ein Tatbestandsmerkmal gemeinsam haben, nämlich die bereits gegenwärtige besondere Verwendungsart und nicht etwa bloß die abstrakte Eignung für eine allenfalls erst in Zukunft zu realisierende besondere Verwendungsart. Wenn von den Beschwerdeführern gerügt werde, daß das alte Grundstück 583 bereits einem früheren Zusammenlegungsverfahren unterzogen worden sei und daher nicht ein zweites Mal Gegenstand eines Zusammenlegungsverfahrens sein dürfte, so müsse dem entgegengehalten werden, daß die wiederholte Einbeziehung eines Grundstückes in zeitlich aufeinanderfolgende Zusammenlegungsverfahren gesetzlich nicht untersagt und im vorliegenden Fall notwendig gewesen sei. Das laufende Zusammenlegungsverfahren A II umfasse nahezu ausschließlich das ehemals aufgeschlossene Gebiet des in den Jahren 1958 und 1959 durchgeführten Zusammenlegungsverfahrens A. Es habe in diesem Gebiet ein echter Wegenotstand bestanden, da die Spurbreiten der alten Wege zu schmal und zum Teil sehr tiefe Hohlwege gewesen seien. Außerdem habe es in dem mäßig bis stark kupierten Gelände mit Steigungen bis zu 30 % eine große Anzahl von Böschungen und sehr unregelmäßig geformten Flurstücken gegeben. Das Altgrundstück 583 der Beschwerdeführer sei zwar in das alte Zusammenlegungsverfahren A einbezogen gewesen, doch sei von diesem Grundstück im damaligen Zusammenlegungsverfahren nur eine Wegefläche abgetrennt worden, im übrigen das Grundstück aber unverändert geblieben. Da es inmitten von zusammenlegungsbedürftigen Grundstücken gelegen und selbst unregelmäßig geformt gewesen sei, habe es in das gegenwärtig anhängige Zusammenlegungsverfahren einbezogen werden müssen.Das Abfindungsgrundstück 733, das die Beschwerdeführer für ihren eigenen, in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen alten Grundbesitz erhalten hätten, ermögliche bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie das einbezogene Altgrundstück. Der Flächenverlust beruhe zum Teil auf der Bonitätsverbesserung, die gegenüber dem alten Stand im Durchschnitt 5,3 % betrage. Besonders die Nordhälfte des Abfindungsgrundstückes 733 enthielte Böden besserer Bonität als sie das Altgrundstück 583 aufwies. Hinsichtlich der Gefällsverhältnisse sei, wie eine Gegenüberstellung zeige, keine entscheidende Änderung eingetreten. Durch Parallelziehung der Längsgrenzen und durch Herstellung eines günstigeren Längen/Breitenverhältnisses sei eine Formverbesserung erreicht worden; auch in verkehrstechnischer Hinsicht sei ein Erfolg eingetreten, da das Abfindungsgrundstück an beiden Kopfenden erschlossen sei. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, das Altgrundstück 583 sei für die Errichtung eines Aussiedlerhofes besonders geeignet gewesen und daher als Grundstück von besonderem Wert den Beschwerdeführern wieder zuzuteilen gewesen, sei darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführer im laufenden Zusammenlegungsverfahren nicht glaubhaft gemacht hätten, auf ihrem alten, laut Flächenwidmungsplan nicht im Bauland gelegenen Grundstück einen Aussiedlerhof errichten zu wollen. Insbesondere hätten sie keinen Baubewilligungsbescheid vorgelegt. Dazu komme noch, daß die Beschwerdeführer im Ortsgebiet von A ein neu adaptiertes Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf einer 4.108 m2 großen Hofstelle besäßen. Zu den Grundstücken mit besonderem Wert im Sinne des Paragraph 18, FLG 1975, die ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder unter Bedachtnahme auf ihren Verkehrswert und die Erfordernisse des Wirtschaftsbetriebes ihres Eigentümers durch gleichartige zu ersetzen seien, gehörten unter anderem bebaute Grundstücke und Grundstücke, für deren Bebauung eine baubehördliche Genehmigung vorliege. Dies treffe in Ansehung des Altgrundstückes 583 nicht zu. Wenngleich die Aufzählung jener Grundstücke, die als Grundstücke mit besonderem Wert anzusehen seien, im Paragraph 18, FLG 1975 bloß demonstrativ sei, falle auf, daß die in dieser Gesetzesstelle angeführten Beispiele ein Tatbestandsmerkmal gemeinsam haben, nämlich die bereits gegenwärtige besondere Verwendungsart und nicht etwa bloß die abstrakte Eignung für eine allenfalls erst in Zukunft zu realisierende besondere Verwendungsart. Wenn von den Beschwerdeführern gerügt werde, daß das alte Grundstück 583 bereits einem früheren Zusammenlegungsverfahren unterzogen worden sei und daher nicht ein zweites Mal Gegenstand eines Zusammenlegungsverfahrens sein dürfte, so müsse dem entgegengehalten werden, daß die wiederholte Einbeziehung eines Grundstückes in zeitlich aufeinanderfolgende Zusammenlegungsverfahren gesetzlich nicht untersagt und im vorliegenden Fall notwendig gewesen sei. Das laufende Zusammenlegungsverfahren A römisch zwei umfasse nahezu ausschließlich das ehemals aufgeschlossene Gebiet des in den Jahren 1958 und 1959 durchgeführten Zusammenlegungsverfahrens A. Es habe in diesem Gebiet ein echter Wegenotstand bestanden, da die Spurbreiten der alten Wege zu schmal und zum Teil sehr tiefe Hohlwege gewesen seien. Außerdem habe es in dem mäßig bis stark kupierten Gelände mit Steigungen bis zu 30 % eine große Anzahl von Böschungen und sehr unregelmäßig geformten Flurstücken gegeben. Das Altgrundstück 583 der Beschwerdeführer sei zwar in das alte Zusammenlegungsverfahren A einbezogen gewesen, doch sei von diesem Grundstück im damaligen Zusammenlegungsverfahren nur eine Wegefläche abgetrennt worden, im übrigen das Grundstück aber unverändert geblieben. Da es inmitten von zusammenlegungsbedürftigen Grundstücken gelegen und selbst unregelmäßig geformt gewesen sei, habe es in das gegenwärtig anhängige Zusammenlegungsverfahren einbezogen werden müssen.
Bezüglich des Abfindungsgrundstückes 729 sei festzustellen, daß dieses gegenüber dem alten Grundkomplex eine Formverbesserung erfahren habe; es lägen parallele Längsgrenzen und durchgehend gleiche Grundstücksbreiten vor. Die Durchschnittsbonität sei verschlechtert, doch sei der Verlust an guten Klassen im Verhältnis zur Größe der Gesamtabfindung gering (2,9 %). Die Gesamtfläche jener Böden, die sich für den Anbau sämtlicher ortsüblicher Feldfrüchte eignen, sei um 25 a bzw. um 20 % herabgesetzt worden. Bezogen auf die Fläche der Gesamtabfindung betrage diese Abnahme 11 %. Hinsichtlich der Gefällsverhältnisse sei eine leichte Verbesserung zu verzeichnen. Die mäßig geneigten Flächen seien um 24 a gegenüber dem alten Stand vergrößert, Flächen stärkeren Gefälles hingegen um insgesamt 31 a verkleinert worden. Das Abfindungsgrundstück 729 decke den Altkomplex nur zum Teil. Die Zunahme von Flächen zwischen 11 und 15 % sei unter anderem darauf zurückzuführen, daß der an die Landesstraße grenzende Teil des Abfindungsgrundstückes 729 auf eine Tiefe von rund 40 m ein Gefälle von 13 bis 14 % aufweise. Diese Fläche sei im Altkomplex nicht enthalten gewesen. Vielmehr sei das alte Grundstück 576 mit 16 bis 19 % zur Straße gefallen. Diese in der Gruppe von 16 bis 20 % auszuweisende Fläche liege außerhalb des Abfindungsgrundstückes, scheine daher in der Tabelle über die Gefällsverhältnisse nicht auf. Wie die Gefällsmessungen auf dem Abfindungsgrundstück 729 ergeben hätten, sei im Bereich der Schubarbeiten das Gefälle infolge Einebnung der Böschungen von 17 bis 18 % auf maximal 20 % erhöht worden, sodaß die Verschiebung innerhalb der Gruppe von 16 bis 20 % eingetreten sei. Wenn die Beschwerdeführer bemängeln, daß eine 30 m2 große Teilfläche des Abfindungsgrundstückes 729 ein Gefälle zwischen 26 und 50 % aufweise, so müsse dem entgegengehalten werden, daß eine derart kleine Fläche wegen Geringfügigkeit unberücksichtigt bleiben könne. Die hohen Steigungsverhältnisse auf dem Weg 725 seien durch das Gelände und durch Böschungen bedingt; die Wegbenützung mit schweren landwirtschaftlichen Fuhren sei bei ungünstiger Witterung schwierig. Angesichts der mäßigen Größe des Abfindungsgrundstückes 729 stelle aber die Landesstraße für dieses Grundstück eine ausreichende Erschließung dar und wäre eine zweite Zufahrt überhaupt nicht nötig. Der von der Straßenverwaltung angelegte Erdwall sei für die Erreichbarkeit des Abfindungsgrundstückes 729 kein Hindernis. Die infolge der hohen Steigungsverhältnisse zweifellos vorhandene Unzulänglichkeit des Weges 725 sei daher für die Beurteilung der ausreichenden Erschließung des Abfindungsgrundstückes 729 unerheblich. Dieses Abfindungsgrundstück sei trotz der Steilheit des Weges 725 durch die Landesstraße ausreichend erschlossen. Ein weiteres Eingehen auf die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend die von ihnen geforderte Erweiterung der gemeinsamen Anlagen im Bereiche des Abfindungsgrundstückes 729 erübrige sich daher, zumal der Plan der gemeinsamen Anlagen bereits rechtskräftig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf schlüssige Beweiswürdigung verletzt, "indem die belangte Behörde weder die von den Beschwerdeführern angebotenen Beweise richtig beurteilte noch die von ihr selbst im Zuge des Ermittlungsverfahrens dargelegten Folgerungen aus dem Ergebnis der Beweisaufnahmen schlüssig sind". Darüberhinaus erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf eine gesetzmäßige Abfindung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer behaupten zunächst, dem Operationsleiter fehle die Befähigung zur Vornahme agrarischer Operationen, weil er nur den Titel "Ingenieur" führe, nicht aber ein Ziviltechniker im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 146/1957 in der derzeit geltenden Fassung sei. Eine Norm, die bestimmt, daß ein Operationsleiter die Berechtigung zur Führung des Titels eines Zivilingenieurs besitzen müsse, besteht nicht. Weder aus der Beschwerde selbst noch aus dem übrigen Akteninhalt ergeben sich die geringsten Anhaltspunkte, daß der Operationsleiter nicht die erforderlichen Fachkenntnisse besäße. Dieser gegen die Gesetzmäßigkeit des Verfahrens gerichtete Einwand ist nicht zutreffend.Die Beschwerdeführer behaupten zunächst, dem Operationsleiter fehle die Befähigung zur Vornahme agrarischer Operationen, weil er nur den Titel "Ingenieur" führe, nicht aber ein Ziviltechniker im Sinne des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957, in der derzeit geltenden Fassung sei. Eine Norm, die bestimmt, daß ein Operationsleiter die Berechtigung zur Führung des Titels eines Zivilingenieurs besitzen müsse, besteht nicht. Weder aus der Beschwerde selbst noch aus dem übrigen Akteninhalt ergeben sich die geringsten Anhaltspunkte, daß der Operationsleiter nicht die erforderlichen Fachkenntnisse besäße. Dieser gegen die Gesetzmäßigkeit des Verfahrens gerichtete Einwand ist nicht zutreffend.
Gemäß § 17 Abs. 1 FLG 1975 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z.B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen entsprechend Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FLG 1975 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 8 mit dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z.B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen entsprechend Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
Die Beschwerdeführer haben im Verfahren und in der Beschwerde vorgebracht, auf der GP. 583, die an ihrer südlichen Begrenzung in einer Länge von ca. 86 m an die Landesstraße angrenzte, sei die Errichtung eines Aussiedlerhofes vorgesehen gewesen. Die Abfindung 733, die Teile des Altgrundstückes decke und nur mit einer Länge von ca. 33 m an die Landesstraße grenze, sei für die beabsichtigte Verbauung nicht mehr geeignet. Mit diesem Vorbringen wird von den Beschwerdeführern zwar nicht behauptet, daß ihnen eine Grundfläche besonderen Wertes nicht wieder zugewiesen worden sei, wohl aber, daß nicht auf die speziellen Verhältnisse des Altgrundstückes (§ 17 Abs. 1) Bedacht genommen worden und das Grundstück nicht günstig für die Errichtung eines Aussiedlerhofes geformt sei (§ 17 Abs. 8). Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführer im Verfahren überhaupt keine konkreten Angaben über Art und Ausmaß des Aussiedlerhofes und über die notwendige alsbaldige Verwirklichung eines solchen Vorhabens machten. Es versteht sich von selbst, daß eine Agarbehörde von sich aus nicht in der Lage ist, volle Kenntnis von der Struktur und den notwendigen Verfügungen jedes einzelnen landwirtschaftlichen Betriebes zu besitzen, um bei der Zuweisung der Abfindungsgrundstücke jede Benachteiligung im Sinne des Gesetzesauftrages ausschalten zu können. Es muß daher von einer Partei, die behauptet, daß die ihr zugewiesene Abfindung, sei es als ganzes, sei es nur hinsichtlich eines Teiles, es ihr nicht mehr ermögliche, die entsprechenden Dispositionen zu treffen wie vor der Zusammenlegung, verlangt werden, daß sie ein konkretes Vorbringen darüber erstattet, welche Erschwernisse mit der Abfindung verbunden seien. Die von den Beschwerdeführern in dieser Hinsicht geltend gemachte Rechtsverletzung liegt sohin nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof konnte auch nicht finden, daß der belangten Behörde in diesem Zusammenhang ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen wäre, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müßte.Die Beschwerdeführer haben im Verfahren und in der Beschwerde vorgebracht, auf der Gesetzgebungsperiode 583, , die an ihrer südlichen Begrenzung in einer Länge von ca. 86 m an die Landesstraße angrenzte, sei die Errichtung eines Aussiedlerhofes vorgesehen gewesen. Die Abfindung 733, die Teile des Altgrundstückes decke und nur mit einer Länge von ca. 33 m an die Landesstraße grenze, sei für die beabsichtigte Verbauung nicht mehr geeignet. Mit diesem Vorbringen wird von den Beschwerdeführern zwar nicht behauptet, daß ihnen eine Grundfläche besonderen Wertes nicht wieder zugewiesen worden sei, wohl aber, daß nicht auf die speziellen Verhältnisse des Altgrundstückes (Paragraph 17, Absatz eins,) Bedacht genommen worden und das Grundstück nicht günstig für die Errichtung eines Aussiedlerhofes geformt sei (Paragraph 17, Absatz 8,). Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführer im Verfahren überhaupt keine konkreten Angaben über Art und Ausmaß des Aussiedlerhofes und über die notwendige alsbaldige Verwirklichung eines solchen Vorhabens machten. Es versteht sich von selbst, daß eine Agarbehörde von sich aus nicht in der Lage ist, volle Kenntnis von der Struktur und den notwendigen Verfügungen jedes einzelnen landwirtschaftlichen Betriebes zu besitzen, um bei der Zuweisung der Abfindungsgrundstücke jede Benachteiligung im Sinne des Gesetzesauftrages ausschalten zu können. Es muß daher von einer Partei, die behauptet, daß die ihr zugewiesene Abfindung, sei es als ganzes, sei es nur hinsichtlich eines Teiles, es ihr nicht mehr ermögliche, die entsprechenden Dispositionen zu treffen wie vor der Zusammenlegung, verlangt werden, daß sie ein konkretes Vorbringen darüber erstattet, welche Erschwernisse mit der Abfindung verbunden seien. Die von den Beschwerdeführern in dieser Hinsicht geltend gemachte Rechtsverletzung liegt sohin nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof konnte auch nicht finden, daß der belangten Behörde in diesem Zusammenhang ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen wäre, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müßte.
Die Rüge der Beschwerdeführer, die Flächenverringerung bei der Abfindung 729 betrage insgesamt 1.875 m2 und sei daher nicht gesetzmäßig, ist nicht berechtigt. Der Flächenverlust gegenüber dem alten Stand beträgt nämlich nur 701 m2, und zwar aus folgenden im übrigen nicht bekämpften Feststellungen: 992 m2 wurden für die gemeinsamen Anlagen abgezogen, eine Zunahme von 1.465 m2 erfolgte aufgrund der Bonitätsverschlechterung und eine Flächenverkleinerung von 1.174 m2 infolge Unterschreitung des Abfindungsanspruches gemäß § 17 Abs. 6 FLG. Daraus ergibt sich (plus 1.465 m2 minus 992 m2 minus 1.174 m2) ein Flächenverlust von 701 m2. Die Beschwerdeführer haben offensichtlich irrtümlich zum Flächenverlust von 701 m2 noch die Unterschreitung des Abfindungsanspruches in der Höhe von 1.174 m2 hinzugezählt. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, es hätte ihnen der Geldausgleich für die Unterschreitung des Abfindungsanspruches zuerkannt werden müssen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß im Zeitpunkt der Zuerkennung dieses Anspruches die Beschwerdeführer noch nicht grundbücherliche Eigentümer des neuerworbenen Grundstückes waren; nur diesen Eigentümern konnte anläßlich der vorläufigen Übernahme der geldliche Wertausgleich zuerkannt werden. Die Beschwerdeführer haben auch keinen Anspruch darauf, - etwa unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 8 erster Satz FLG -, daß ihnen ein einziges Abfindungsgrundstück zusammen für das eingebrachte und das später erworbene Grundstück zuzuweisen gewesen wäre. Für die Gesetzmäßigkeit des von der belangten Behörde bestätigten Zusammenlegungsplanes war es unbeachtlich, ob noch weitere - ebenfalls gesetzmäßige - Varianten vorliegen können oder nicht. Zur Rüge, "daß die Abfindung 733 als unmittelbar an den Ortsried A anrainenden Grundstückes nicht als Grundstück in unmittelbarer Ortsnähe zugeteilt" worden sei, ist festzustellen, daß das Abfindungsgrundstück ebensoweit vom Ortsried entfernt gelegen ist, wie das Altgrundstück 583, sodaß nicht erkennbar ist, wodurch sich die Beschwerdeführer benachteiligt erachten.Die Rüge der Beschwerdeführer, die Flächenverringerung bei der Abfindung 729 betrage insgesamt 1.875 m2 und sei daher nicht gesetzmäßig, ist nicht berechtigt. Der Flächenverlust gegenüber dem alten Stand beträgt nämlich nur 701 m2, und zwar aus folgenden im übrigen nicht bekämpften Feststellungen: 992 m2 wurden für die gemeinsamen Anlagen abgezogen, eine Zunahme von 1.465 m2 erfolgte aufgrund der Bonitätsverschlechterung und eine Flächenverkleinerung von 1.174 m2 infolge Unterschreitung des Abfindungsanspruches gemäß Paragraph 17, Absatz 6, FLG. Daraus ergibt sich (plus 1.465 m2 minus 992 m2 minus 1.174 m2) ein Flächenverlust von 701 m2. Die Beschwerdeführer haben offensichtlich irrtümlich zum Flächenverlust von 701 m2 noch die Unterschreitung des Abfindungsanspruches in der Höhe von 1.174 m2 hinzugezählt. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, es hätte ihnen der Geldausgleich für die Unterschreitung des Abfindungsanspruches zuerkannt werden müssen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß im Zeitpunkt der Zuerkennung dieses Anspruches die Beschwerdeführer noch nicht grundbücherliche Eigentümer des neuerworbenen Grundstückes waren; nur diesen Eigentümern konnte anläßlich der vorläufigen Übernahme der geldliche Wertausgleich zuerkannt werden. Die Beschwerdeführer haben auch keinen Anspruch darauf, - etwa unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz 8, erster Satz FLG -, daß ihnen ein einziges Abfindungsgrundstück zusammen für das eingebrachte und das später erworbene Grundstück zuzuweisen gewesen wäre. Für die Gesetzmäßigkeit des von der belangten Behörde bestätigten Zusammenlegungsplanes war es unbeachtlich, ob noch weitere - ebenfalls gesetzmäßige - Varianten vorliegen können oder nicht. Zur Rüge, "daß die Abfindung 733 als unmittelbar an den Ortsried A anrainenden Grundstückes nicht als Grundstück in unmittelbarer Ortsnähe zugeteilt" worden sei, ist festzustellen, daß das Abfindungsgrundstück ebensoweit vom Ortsried entfernt gelegen ist, wie das Altgrundstück 583, sodaß nicht erkennbar ist, wodurch sich die Beschwerdeführer benachteiligt erachten.
Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, die Abfindung 729 sei gesetzwidrig, weil durch die gemeinsame Maßnahme der Abschiebung der "Trassen" im Bereich dieser Abfindung Gefällsveränderungen eingetreten seien, die eine ständige Abschwemmung des Oberbodens zur Folge hätten. Damit sei auch ein bedeutend schlechterer Wasserhaushalt verbunden, der einen Mais- und Rübenbau trotz geeigneter Bonität problematisch mache. Die Abfindung 729 weise daher gegenüber den Altgrundstücken nicht mehr denselben Betriebserfolg auf, weil bei Fruchtwechsel auf Mais oder Rüben im Durchschnitt größere Kosten erwachsen würden. Dazu gehöre auch die Errichtung eines Erddammes vor der im Süden parallel laufenden Landesstraße, um einerseits eine Verschlammung des öffentlichen Verkehrsweges hintanzuhalten, vorwiegend aber, um die abgeschwemmten Erdmassen zurückzuhalten. Dadurch sei auch die Erschließung der Abfindung 729 nicht ausreichend. Damit wird erstmals mit entsprechender Deutlichkeit in der Beschwerde geltend gemacht, daß die Abfindung 729 keinen gleichartigen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ermöglicht. Ein solches Vorbringen ist unzulässig (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG 1965) und entbehrt auch eines genügend konkreten Inhaltes, welche Erschwernis die Beschwerdeführer ihrer Meinung nach nunmehr auf sich zu nehmen hätten und welche Einbußen sie erleiden würden (vgl. Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 28. Oktober 1976, Zl. 1790/74).Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, die Abfindung 729 sei gesetzwidrig, weil durch die gemeinsame Maßnahme der Abschiebung der "Trassen" im Bereich dieser Abfindung Gefällsveränderungen eingetreten seien, die eine ständige Abschwemmung des Oberbodens zur Folge hätten. Damit sei auch ein bedeutend schlechterer Wasserhaushalt verbunden, der einen Mais- und Rübenbau trotz geeigneter Bonität problematisch mache. Die Abfindung 729 weise daher gegenüber den Altgrundstücken nicht mehr denselben Betriebserfolg auf, weil bei Fruchtwechsel auf Mais oder Rüben im Durchschnitt größere Kosten erwachsen würden. Dazu gehöre auch die Errichtung eines Erddammes vor der im Süden parallel laufenden Landesstraße, um einerseits eine Verschlammung des öffentlichen Verkehrsweges hintanzuhalten, vorwiegend aber, um die abgeschwemmten Erdmassen zurückzuhalten. Dadurch sei auch die Erschließung der Abfindung 729 nicht ausreichend. Damit wird erstmals mit entsprechender Deutlichkeit in der Beschwerde geltend gemacht, daß die Abfindung 729 keinen gleichartigen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ermöglicht. Ein solches Vorbringen ist unzulässig (Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG 1965) und entbehrt auch eines genügend konkreten Inhaltes, welche Erschwernis die Beschwerdeführer ihrer Meinung nach nunmehr auf sich zu nehmen hätten und welche Einbußen sie erleiden würden vergleiche , Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 28. Oktober 1976, Zl. 1790/74).
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.
Wien, am 25. Jänner 1983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982070133.X00

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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