TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/14 G305 2005123-1

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Veröffentlicht am 14.06.2017
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Entscheidungsdatum

14.06.2017

Norm

BSVG §2
BSVG §20
BSVG §23
BSVG §39
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 20 heute
  2. BSVG § 20 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 20 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 20 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. BSVG § 20 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. BSVG § 20 gültig von 01.08.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 20 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  8. BSVG § 20 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  9. BSVG § 20 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BSVG § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  11. BSVG § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 39 heute
  2. BSVG § 39 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BSVG § 39 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. BSVG § 39 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 678/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G305 2005123-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom XXXX, OB: XXXX, gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) der XXXX, vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 , gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) der römisch 40 , vom römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (in der Folge belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber XXXX, geb. am XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) aus, dass sie mit den von ihr im Zeitraum XXXX bis XXXX ausgeübten Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel", der Kommunaldienstleistung "Kulturpflege im ländlichen Raum" und der "Vermietung von Reittieren" sowie von XXXX bis XXXX mit der Tätigkeit "Dienstleistung für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe (Betriebshelfer)" und von XXXX bis XXXX mit der Kommunaldienstleistung "Winterdienst" der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Weiter stellte die SVB für den Zeitraum XXXX bis1. Mit Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 (in der Folge belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber römisch 40 , geb. am XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) aus, dass sie mit den von ihr im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ausgeübten Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel", der Kommunaldienstleistung "Kulturpflege im ländlichen Raum" und der "Vermietung von Reittieren" sowie von römisch 40 bis römisch 40 mit der Tätigkeit "Dienstleistung für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe (Betriebshelfer)" und von römisch 40 bis römisch 40 mit der Kommunaldienstleistung "Winterdienst" der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Weiter stellte die SVB für den Zeitraum römisch 40 bis

XXXX die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie die monatlichen Beiträge in den angeführten Versicherungssparten fest (Spruchpunkt 2. und 4.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BSVG für ihren hauptberuflich beschäftigten Ehemann, XXXX, geb. am XXXX, in der Kranken- und in der Pensionsversicherung im Zeitraum XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX beitragspflichtig sei und stellte diesbezüglich die monatlichen Beitragsgrundlagen und die Höhe der Monatsbeiträge fest (Spruchpunkt 3.).römisch 40 die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie die monatlichen Beiträge in den angeführten Versicherungssparten fest (Spruchpunkt 2. und 4.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG für ihren hauptberuflich beschäftigten Ehemann, römisch 40 , geb. am römisch 40 , in der Kranken- und in der Pensionsversicherung im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 beitragspflichtig sei und stellte diesbezüglich die monatlichen Beitragsgrundlagen und die Höhe der Monatsbeiträge fest (Spruchpunkt 3.).

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erachteten Bestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF vom XXXX bis XXXX an der Lageadresse XXXX, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb geführt habe, dass auf Grund der Flächenbewirtschaftung Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bestanden habe und der Ehegatte der BF, XXXX, in den oben genannten Zeiträumen hauptberuflich im Betrieb beschäftigt gewesen sei. Überdies habe sie neben der laufenden Betriebsführung die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (von XXXX bis XXXX), Kulturpflege im ländlichen Raum (von XXXX bis XXXX), Vermietung und Einstellen von Reittieren (von XXXX bis XXXX), Betriebshelferin (von XXXX bis XXXX) sowie Winterdienst (von XXXX bis XXXX) ausgeübt. Diese Tätigkeiten seien auf Grund der Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in der Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Es liege auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs eine Unterordnung vor, da ein Großteil der Arbeitszeit und Arbeitskraft für die land(forst)wirtschaftliche Urproduktion aufgewendet worden sei und die Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Urproduktion überwiegen würden. Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit sei auf Basis der von der BF gemeldeten Einnahmen erfolgt.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erachteten Bestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF vom römisch 40 bis römisch 40 an der Lageadresse römisch 40 , einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb geführt habe, dass auf Grund der Flächenbewirtschaftung Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bestanden habe und der Ehegatte der BF, römisch 40 , in den oben genannten Zeiträumen hauptberuflich im Betrieb beschäftigt gewesen sei. Überdies habe sie neben der laufenden Betriebsführung die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (von römisch 40 bis römisch 40 ), Kulturpflege im ländlichen Raum (von römisch 40 bis römisch 40 ), Vermietung und Einstellen von Reittieren (von römisch 40 bis römisch 40 ), Betriebshelferin (von römisch 40 bis römisch 40 ) sowie Winterdienst (von römisch 40 bis römisch 40 ) ausgeübt. Diese Tätigkeiten seien auf Grund der Definition des Paragraph 5, LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in der Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Es liege auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs eine Unterordnung vor, da ein Großteil der Arbeitszeit und Arbeitskraft für die land(forst)wirtschaftliche Urproduktion aufgewendet worden sei und die Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Urproduktion überwiegen würden. Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit sei auf Basis der von der BF gemeldeten Einnahmen erfolgt.

Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen zu verstehen, wovon pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 70% der Einnahmen abgezogen worden seien. Im Rahmen der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel sei der Ehegatte der BF, XXXX, geb. am XXXX, als Dienstleister für die MR-Service eGen tätig gewesen. Die für diese Tätigkeit benötigten Betriebsmittel seien an die MR-Service eGen vermietet worden. Von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien Vermietungen nur dann ausgenommen, wenn diese nach den tatsächlichen Einsatzstunden zu bzw. unter ÖKL verrechnet würden. Im Zuge einer Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die zwischenbetriebliche Vermietung nicht zu oder unter den Selbstkosten (ÖKL) verrechnet worden sei, da keine Aufzeichnungen über die geleisteten Einsatzstunden geführt worden seien und die Richtwerte auf den Selbstkosten pro Stunde basieren würden.Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen zu verstehen, wovon pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 70% der Einnahmen abgezogen worden seien. Im Rahmen der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel sei der Ehegatte der BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , als Dienstleister für die MR-Service eGen tätig gewesen. Die für diese Tätigkeit benötigten Betriebsmittel seien an die MR-Service eGen vermietet worden. Von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien Vermietungen nur dann ausgenommen, wenn diese nach den tatsächlichen Einsatzstunden zu bzw. unter ÖKL verrechnet würden. Im Zuge einer Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die zwischenbetriebliche Vermietung nicht zu oder unter den Selbstkosten (ÖKL) verrechnet worden sei, da keine Aufzeichnungen über die geleisteten Einsatzstunden geführt worden seien und die Richtwerte auf den Selbstkosten pro Stunde basieren würden.

2. Gegen diesen, der BF am XXXX durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid richtete sich ihr bei der belangten Behörde am2. Gegen diesen, der BF am römisch 40 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid richtete sich ihr bei der belangten Behörde am

XXXX eingelangter, nunmehr als Beschwerde zu betrachtender Einspruch vom XXXX, den sie mit den Begehren verband, die Entscheidung einer "nochmaligen Überprüfung" zu unterziehen und ihrem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch 40 eingelangter, nunmehr als Beschwerde zu betrachtender Einspruch vom römisch 40 , den sie mit den Begehren verband, die Entscheidung einer "nochmaligen Überprüfung" zu unterziehen und ihrem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie mit der Beitragsnachzahlung für die Nebentätigkeiten nicht einverstanden sei und merkte an, dass sie alle notwendigen Unterlagen zur Nachvollziehbarkeit der einzelauftragsbezogenen Aufzeichnungen eingebracht habe und die von der belangten Behörde geforderten Lieferscheine im Besitz der Maschinenring Service XXXX eGen seien.Begründend führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie mit der Beitragsnachzahlung für die Nebentätigkeiten nicht einverstanden sei und merkte an, dass sie alle notwendigen Unterlagen zur Nachvollziehbarkeit der einzelauftragsbezogenen Aufzeichnungen eingebracht habe und die von der belangten Behörde geforderten Lieferscheine im Besitz der Maschinenring Service römisch 40 eGen seien.

3. Am XXXX legte die belangte Behörde das gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Rechtsmittel dem Landeshauptmann von3. Am römisch 40 legte die belangte Behörde das gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Rechtsmittel dem Landeshauptmann von

XXXX zur Entscheidung vor. Zeitgleich erging ein zum XXXX datierter Vorlagebericht, in dem die belangte Behörde begehrte, dem Einspruch keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.römisch 40 zur Entscheidung vor. Zeitgleich erging ein zum römisch 40 datierter Vorlagebericht, in dem die belangte Behörde begehrte, dem Einspruch keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass im gegenständlichen Fall die gesonderte Beitragspflicht für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel strittig sei. Der die Versicherungspflicht betreffende Spruchpunkt 1.) sei unbeeinsprucht geblieben. Zur Aufzeichnungs- und Beitragspflicht führte die belangte Behörde aus, dass Dienstleistungen gemäß § 20a iVm. § 23 Abs 4b BSVG nur dann von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht ausgenommen seien, wenn die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung ermittelten Richtwerte für Selbstkosten nicht überschritten würden und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde. Der hauptberuflich im Betrieb beschäftigte Ehemann der BF sei als Dienstnehmer für die MR-Service XXXX eGen tätig und als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der XXXX Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen. Die für diese Tätigkeit erforderlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel seien von der BF an die MR-Service eGen vermietet worden. Von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien Vermietungen nur dann ausgenommen, wenn diese nach tatsächlichen Einsatzstunden zu bzw. unter ÖKL verrechnet würden. Im einspruchsgegenständlichen Fall seien keine genauen Aufzeichnungen über die eingesetzten Geräte und die Einsatzdauer gemacht worden und folglich die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht gegeben.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass im gegenständlichen Fall die gesonderte Beitragspflicht für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel strittig sei. Der die Versicherungspflicht betreffende Spruchpunkt 1.) sei unbeeinsprucht geblieben. Zur Aufzeichnungs- und Beitragspflicht führte die belangte Behörde aus, dass Dienstleistungen gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nur dann von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht ausgenommen seien, wenn die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung ermittelten Richtwerte für Selbstkosten nicht überschritten würden und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde. Der hauptberuflich im Betrieb beschäftigte Ehemann der BF sei als Dienstnehmer für die MR-Service römisch 40 eGen tätig und als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen. Die für diese Tätigkeit erforderlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel seien von der BF an die MR-Service eGen vermietet worden. Von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien Vermietungen nur dann ausgenommen, wenn diese nach tatsächlichen Einsatzstunden zu bzw. unter ÖKL verrechnet würden. Im einspruchsgegenständlichen Fall seien keine genauen Aufzeichnungen über die eingesetzten Geräte und die Einsatzdauer gemacht worden und folglich die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht gegeben.

4. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX erkannte der Landeshauptmann von4. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 erkannte der Landeshauptmann von

XXXX dem gegen den oben genannten Bescheid gerichteten Einspruch in Stattgabe des darin enthaltenen Antrages die aufschiebende Wirkung zu.römisch 40 dem gegen den oben genannten Bescheid gerichteten Einspruch in Stattgabe des darin enthaltenen Antrages die aufschiebende Wirkung zu.

Begründend führte er im Kern aus, dass nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch nicht gesagt werden könne, ob der Einspruch erfolgversprechend sein werde und dass keine Anhaltspunkte vorliegen würden, die darauf schließen ließen, dass das Verhalten der BF auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sei.

5. Mit je einem an den BF und an die SVB gerichteten, jeweils zum XXXX datierten Schreiben gab der Landeshauptmann von XXXX bekannt, dass er das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren zur Zl. 2010/08/0261 formlos ausgesetzt habe.5. Mit je einem an den BF und an die SVB gerichteten, jeweils zum römisch 40 datierten Schreiben gab der Landeshauptmann von römisch 40 bekannt, dass er das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren zur Zl. 2010/08/0261 formlos ausgesetzt habe.

6. Mit Schreiben vom XXXX gab der Landeshauptmann von XXXX bekannt, dass er das bei ihm anhängig gemachte Verfahren auf Grund der abgewarteten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die ÖKL-Richtwerte weiterführe und übermittelte der BF den am XXXX übermittelten Vorlagebericht der belangten Behörde und räumte dieser die Gelegenheit ein, sich binnen vier Wochen ab Zustellung dazu zu äußern.6. Mit Schreiben vom römisch 40 gab der Landeshauptmann von römisch 40 bekannt, dass er das bei ihm anhängig gemachte Verfahren auf Grund der abgewarteten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die ÖKL-Richtwerte weiterführe und übermittelte der BF den am römisch 40 übermittelten Vorlagebericht der belangten Behörde und räumte dieser die Gelegenheit ein, sich binnen vier Wochen ab Zustellung dazu zu äußern.

7. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann von XXXX dem Bundesverwaltungsgericht den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden Einspruch und den Bezug habenden Verwaltungsakt am XXXX vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.7. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann von römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden Einspruch und den Bezug habenden Verwaltungsakt am römisch 40 vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

8. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres Ehemannes, einer Vertreterin der belangten Behörde, eines Prüforgans der belangten Behörde und einer Angestellten der MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen. durch.8. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres Ehemannes, einer Vertreterin der belangten Behörde, eines Prüforgans der belangten Behörde und einer Angestellten der MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen. durch.

9. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde die MASCHINENRING SERVICE eGen. aufgefordert Auskunft darüber zu erteilen, welcher Tarif und welche Hilfsmittel bzw. Unterlagen für die Berechnung der Vermietungsleistungen herangezogen wurden und die entsprechenden Unterlagen (Lieferscheine, Mietverträge, Rechnungsstatistiken, etc.) dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.9. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde die MASCHINENRING SERVICE eGen. aufgefordert Auskunft darüber zu erteilen, welcher Tarif und welche Hilfsmittel bzw. Unterlagen für die Berechnung der Vermietungsleistungen herangezogen wurden und die entsprechenden Unterlagen (Lieferscheine, Mietverträge, Rechnungsstatistiken, etc.) dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Dieser Anordnung wurde nicht entsprochen.

10. Mit Schreiben vom XXXX reichte die belangte Behörde eine als "ergänzende Feststellungen" bezeichnete Stellungnahme nach, worin sie ihre Rechtsauffassung zur Aufzeichnungspflicht bei Umsätzen zu bzw. unter ÖKL, zur Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 BSVG, zur Feststellungsverjährung gem. § 39 BSVG und zur Fälligkeit der Beiträge aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit darlegte.10. Mit Schreiben vom römisch 40 reichte die belangte Behörde eine als "ergänzende Feststellungen" bezeichnete Stellungnahme nach, worin sie ihre Rechtsauffassung zur Aufzeichnungspflicht bei Umsätzen zu bzw. unter ÖKL, zur Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BSVG, zur Feststellungsverjährung gem. Paragraph 39, BSVG und zur Fälligkeit der Beiträge aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit darlegte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (XXXX bis XXXX) führte die BF an der Lageadresse XXXX, als Pächterin einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist der Ehegatter der BF. Er war im oben genannten Zeitraum in diesem Betrieb hauptberuflich beschäftigt.1.1. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (römisch 40 bis römisch 40 ) führte die BF an der Lageadresse römisch 40 , als Pächterin einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist der Ehegatter der BF. Er war im oben genannten Zeitraum in diesem Betrieb hauptberuflich beschäftigt.

Im bezogenen Zeitraum wies der gepachtete Betrieb eine Ausdehnung von XXXX ha auf. Im Rahmen ihres land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetriebes bewirtschaftete die BF gemeinsam mit ihrem Ehemann Grünland und Wald.Im bezogenen Zeitraum wies der gepachtete Betrieb eine Ausdehnung von römisch 40 ha auf. Im Rahmen ihres land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetriebes bewirtschaftete die BF gemeinsam mit ihrem Ehemann Grünland und Wald.

1.2. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (XXXX bis XXXX) übte sie zudem die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten1.2. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (römisch 40 bis römisch 40 ) übte sie zudem die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten

* "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel",

* "Kulturpflege im ländlichen Raum",

* "Vermietung und Einstellen von Reittieren",

* "Betriebshilfe" und

* "Winterdienst"

aus.

1.3. Die verwendeten Betriebsmittel wurden vom Ehegatten der BF betrieben, der als Dienstnehmer der MR-Service Steiermark eGen verschiedene Tätigkeiten im Bereich der Grünraumpflege ausübte. Im Rahmen dieser Tätigkeit war er bei der XXXX Gebietskrankenkasse versichert.1.3. Die verwendeten Betriebsmittel wurden vom Ehegatten der BF betrieben, der als Dienstnehmer der MR-Service Steiermark eGen verschiedene Tätigkeiten im Bereich der Grünraumpflege ausübte. Im Rahmen dieser Tätigkeit war er bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse versichert.

Welche Betriebsmittel vermietet wurden, konnte mangels Aufzeichnungen und Mitwirkung der BF nicht festgestellt werden. Der BF sei nach der Hochzeit mit ihrem Ehegatten empfohlen worden, den landwirtschaftlichen Betrieb ihres Gatten zu führen, damit sie später eine Pension bekomme. Ihr Mann sei bei einer Liftgesellschaft auf der XXXXalm bei XXXX tätig gewesen und dort ganzjährig versichert gewesen, weshalb er doppelt sozialversichert gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Ehegatte der BF an über die Vermietung der Geräte mündliche Vereinbarungen mit der BF getroffen zu haben. Entgelt bekomme sie keines. Dazu vom erkennenden Richter befragt, konnte die BF nicht angeben welche Maschinen vermietet wurden und hüllte sich auf die Frage, wer die Maschinen vermietet habe, in Stillschweigen. Auch konnte sie nicht erklären, wie die Abrechnung von der MR-Service Steiermark eGen erfolgte. Die Rechnungen über die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel seien auf sie ausgestellt worden, da sie die Betriebsführerin sei. Die Tätigkeiten habe ihr Mann ausgeübt. Dazu befragt wer neuangeschaffte Maschinen ausgesucht und bezahlt habe gab der Ehemann der BF an, dass er dies gemacht habe. Seine Frau sei beim Kauf nicht eingebunden gewesen, bei der Bezahlung jedoch schon. So habe, laut Angaben des Ehegatten, die BF den betriebseigenen Traktor mit dem Geld des Betriebes gekauft. Auf wen dieser zugelassen war, war beiden, auch nach mehrmaligem Befragen, nicht erinnerlich.Welche Betriebsmittel vermietet wurden, konnte mangels Aufzeichnungen und Mitwirkung der BF nicht festgestellt werden. Der BF sei nach der Hochzeit mit ihrem Ehegatten empfohlen worden, den landwirtschaftlichen Betrieb ihres Gatten zu führen, damit sie später eine Pension bekomme. Ihr Mann sei bei einer Liftgesellschaft auf der XXXXalm bei römisch 40 tätig gewesen und dort ganzjährig versichert gewesen, weshalb er doppelt sozialversichert gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Ehegatte der BF an über die Vermietung der Geräte mündliche Vereinbarungen mit der BF getroffen zu haben. Entgelt bekomme sie keines. Dazu vom erkennenden Richter befragt, konnte die BF nicht angeben welche Maschinen vermietet wurden und hüllte sich auf die Frage, wer die Maschinen vermietet habe, in Stillschweigen. Auch konnte sie nicht erklären, wie die Abrechnung von der MR-Service Steiermark eGen erfolgte. Die Rechnungen über die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel seien auf sie ausgestellt worden, da sie die Betriebsführerin sei. Die Tätigkeiten habe ihr Mann ausgeübt. Dazu befragt wer neuangeschaffte Maschinen ausgesucht und bezahlt habe gab der Ehemann der BF an, dass er dies gemacht habe. Seine Frau sei beim Kauf nicht eingebunden gewesen, bei der Bezahlung jedoch schon. So habe, laut Angaben des Ehegatten, die BF den betriebseigenen Traktor mit dem Geld des Betriebes gekauft. Auf wen dieser zugelassen war, war beiden, auch nach mehrmaligem Befragen, nicht erinnerlich.

1.4. Dass die BF Aufzeichnungen in Bezug auf die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte und Maschinen geführt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Aus den im beschwerdegegenständlichen Fall vorliegenden Rechnungsstatistiken ergibt sich, dass für den Zeitraum XXXX bis XXXX sowohl Regiekosten (in der Rechnungsstatistik werden die Regiekosten unter der Rubrik "EP N" (= Einzelpreis netto) und "EP B" (= Einzelpreis brutto), als auch Pauschalen gezahlt wurden. Allerdings geht aus den Abrechnungsunterlagen, bis auf wenige, nicht ins Gewicht fallende Ausnahmen, nicht hervor welche Geräte verwendet wurden bzw. gibt es keine Hinweise auf deren Marke und Leistungsstärke. Aus diesen Gründen konnte eine exakte Zuordnung der an die MR-Service XXXX eGen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Geräte zu den einzelnen Leistungen bzw. Entgelten für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum XXXX bis XXXX nicht getroffen werden.1.4. Dass die BF Aufzeichnungen in Bezug auf die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte und Maschinen geführt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Aus den im beschwerdegegenständlichen Fall vorliegenden Rechnungsstatistiken ergibt sich, dass für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 sowohl Regiekosten (in der Rechnungsstatistik werden die Regiekosten unter der Rubrik "EP N" (= Einzelpreis netto) und "EP B" (= Einzelpreis brutto), als auch Pauschalen gezahlt wurden. Allerdings geht aus den Abrechnungsunterlagen, bis auf wenige, nicht ins Gewicht fallende Ausnahmen, nicht hervor welche Geräte verwendet wurden bzw. gibt es keine Hinweise auf deren Marke und Leistungsstärke. Aus diesen Gründen konnte eine exakte Zuordnung der an die MR-Service römisch 40 eGen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Geräte zu den einzelnen Leistungen bzw. Entgelten für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 nicht getroffen werden.

Insgesamt erzielte die BF folgende Einnahmen aus der ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel":

im Kalenderjahr XXXX EUR XXXXim Kalenderjahr römisch 40 EUR römisch 40

im Kalenderjahr XXXX EUR XXXXim Kalenderjahr römisch 40 EUR römisch 40

im Kalenderjahr XXXX EUR XXXXim Kalenderjahr römisch 40 EUR römisch 40

im Kalenderjahr XXXX EUR XXXXim Kalenderjahr römisch 40 EUR römisch 40

im Kalenderjahr XXXX EUR XXXXim Kalenderjahr römisch 40 EUR römisch 40

Ob die beschwerdegegenständliche Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen zu, unter oder über den Selbstkosten erfolgte, konnte gegenständlich nicht festgestellt werden.

Auch die belangte Behörde konnte eine ÖKL-Berechnung nicht durchführen. In einem Aktenvermerk über das Telefongespräch vom XXXX zwischen dem zuständigen Betriebsprüfer und dem Ehegatten der BF wurde dieser darüber informiert, dass die Ermittlung der ÖKL-Werte für die jeweils verwendeten Maschinen mangels genauer Aufzeichnungen über die eingesetzten Geräte bzw. über die Dauer des Einsatzes nicht möglich sei.Auch die belangte Behörde konnte eine ÖKL-Berechnung nicht durchführen. In einem Aktenvermerk über das Telefongespräch vom römisch 40 zwischen dem zuständigen Betriebsprüfer und dem Ehegatten der BF wurde dieser darüber informiert, dass die Ermittlung der ÖKL-Werte für die jeweils verwendeten Maschinen mangels genauer Aufzeichnungen über die eingesetzten Geräte bzw. über die Dauer des Einsatzes nicht möglich sei.

1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der belangten Behörde (alljährlich) gemeldet hätte. Die BF hat keine Aufzeichnungen geführt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte das zeugenschaftlich einvernommene Prüforgan über Vorhalt aller vorgelegten Unterlagen (Rechnungsstatistiken und Abrechnungsunterlagen) nicht anzugeben, ob die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel der BF zu, über oder unter den Selbstkosten erfolgt ist.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis wurde weiter erhoben durch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX, anlässlich der die BF als Partei, sowie deren Ehemann, XXXX, die Angestellte der MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen., XXXX, und ein Prüforgan der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden.Beweis wurde weiter erhoben durch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , anlässlich der die BF als Partei, sowie deren Ehemann, römisch 40 , die Angestellte der MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen., römisch 40 , und ein Prüforgan der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden.

Die zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst-)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an die MR-Service Steiermark eGen getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen des Ehegatten der BF. Die Aussage der Zeugin XXXX erwies sich als vollkommen wertlos, zumal sie zu den vom MASCHINENRING mit der BF getroffenen Vereinbarungen keine Auskunft erteilen konnte. Sie vermochte lediglich anzugeben, dass der beim MASCHINENRING damals für die BF zuständig gewesene Mitarbeiter XXXX nicht mehr beim MASCHINENRING tätig sei und daher auch nicht mehr befragt werden könne.Die zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst-)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an die MR-Service Steiermark eGen getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen des Ehegatten der BF. Die Aussage der Zeugin römisch 40 erwies sich als vollkommen wertlos, zumal sie zu den vom MASCHINENRING mit der BF getroffenen Vereinbarungen keine Auskunft erteilen konnte. Sie vermochte lediglich anzugeben, dass der beim MASCHINENRING damals für die BF zuständig gewesene Mitarbeiter römisch 40 nicht mehr beim MASCHINENRING tätig sei und daher auch nicht mehr befragt werden könne.

Auch das vom Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommene Prüforgan der belangten Behörde, XXXX, vermochte rechnerisch nachvollziehbar nicht anzugeben, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte der BF an den MASCHINENRING zu, über oder unter den ÖKL-Richtwerten erfolgte. Dazu führte dieser Zeuge aus, dass das anhand der vorgelegten Unterlagen nicht möglich sei, da daraus nicht hervorgehe, welches Gerät wie lange im Einsatz war. Die dazu getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen geführt haben, basieren auf der diesbezüglichen, als glaubwürdig zu betrachtenden Aussage der BF und ihres Ehegatten.Auch das vom Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommene Prüforgan der belangten Behörde, römisch 40 , vermochte rechnerisch nachvollziehbar nicht anzugeben, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte der BF an den MASCHINENRING zu, über oder unter den ÖKL-Richtwerten erfolgte. Dazu führte dieser Zeuge aus, dass das anhand der vorgelegten Unterlagen nicht möglich sei, da daraus nicht hervorgehe, welches Gerät wie lange im Einsatz war. Die dazu getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen geführt haben, basieren auf der diesbezüglichen, als glaubwürdig zu betrachtenden Aussage der BF und ihres Ehegatten.

Die BF vermochte zu den ausgezahlten Beträgen keinerlei Angaben zu machen. Weder konnte sie angeben welche Maschinen, noch für welchen Zeitraum diese vermietet wurden. Auch der Ehegatte, der die von der BF vermieteten Maschinen für die Tätigkeiten für den MASCHINENRING benutzte, konnte keine Auskunft darüber machen. Zudem seien, laut seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, alle im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vermieteten Maschinen zwischenzeitig durch neue ersetzt worden und ihm nicht mehr erinnerlich, welche Geräte damals eingesetzt wurden. In Anbetracht dessen war daher die Feststellung zu treffen, dass nicht festgestellt werden kann, ob die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vereinbarten Regiekosten und Pauschalbeträge für die Maschinenvermietung zu oder unter den Selbstkosten (auf Grundlage der ÖKL-Richtwerte) erfolgte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 182 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind gemäß Paragraph 182, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG anzuwenden.

Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (§ 410 Abs. 1 Z 1 ASVG).Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG).

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG, in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung, sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.3.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung, sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. näher bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a leg. cit. näher bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Absatz 2, leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Ziffer eins,); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die nach Absatz 4 b, leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Ziffer 3,). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß § 22 Abs. 2 lit. a leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.Gemäß Paragraph 30, BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.

§ 23 Abs. 4b BSVG (idF BGBl. I Nr. 101/2001) lautet wie folgt:Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,) lautet wie folgt:

"(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.""(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."

§ 20 BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:Paragraph 20, BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

"§ 20 (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen."§ 20 (1) Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 178 f, f, maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.

(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen,(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen,

1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,1. deren Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,

2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.2. deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b bis 4 e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

[...]

(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.

[...]"

§ 20a BSVG (idF. vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105) lautete wie folgt:Paragraph 20 a, BSVG in der Fassung vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 105) lautete wie folgt:

"Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.""Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen."

In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1") zum BSVG (idF. vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG zugeordnet, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5 wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zugeordnet.In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß Paragraph 23, von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) zum BSVG in der Fassung vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zugeordnet, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5 wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zugeordnet.

Mit dem SRÄG 2004 wurde dem § 20a BSVG folgender Satz angefügt:Mit dem SRÄG 2004 wurde dem Paragraph 20 a, BSVG folgender Satz angefügt:

"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."

Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden.

Die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist daher - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.Die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist daher - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden.

In den Erläuterungen zum Initiativantrag (434/A 22. GP, S. 13) zum SRÄG 2004 findet sich folgende - wörtlich wiedergegebene - Ausführung:

"Seit dem 1. Jänner 1999 sind bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen.

Es gibt derzeit bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten, hinsichtlich derer davon ausgegangen wird, dass sie im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner gesonderten Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe zählen etwa die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24.200 EUR nicht übersteigen. Weiters gibt es bäuerliche Nebentätigkeiten, die einer pauschalen beitragsrechtlichen Erfassung im Ausmaß von 30 % der daraus erzielten Einnahmen unterliegen. (...)

Nunmehr erfolgt für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in (...) folgende Neuregelung:

Die bisher mit einer Freigrenze von 24.200 EUR versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit werden nunmehr insoweit der Beitragspflicht unterworfen, als das ausschließlich auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend bleiben Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den sogenannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz."

3.2.2. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass die BF mit der von ihr im Zeitraum XXXX bis XXXX ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel", der Kommunaldienstleistung "Kulturpflege im ländlichen Raum" und der "Vermietung von Reittieren" sowie von XXXX bis XXXX mit der Tätigkeit "Dienstleistung für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe (Betriebshelfer)" und von XXXX bis XXXX mit der Kommunaldienstleistung "Winterdienst" der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und stellte für den Zeitraum XXXX bis XXXX die Beitragspflicht der BF in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung fest (Spruchpunkt 2. Und 4.) und in Ansehung des gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BSVG pflichtversicherten Ehemannes die Beitragspflicht in der Kranken- und in der Pensionsversicherung im Zeitraum XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX fest (Spruchpunkt 3.).3.2.2. Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die BF mit der von ihr im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel", der Kommunaldienstleistung "Kulturpflege im ländlichen Raum" und der "Vermietung von Reittieren" sowie von römisch 40 bis römisch 40 mit der Tätigkeit "Dienstleistung für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe (Betriebshelfer)" und von römisch 40 bis römisch 40 mit der Kommunaldienstleistung "Winterdienst" der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und stellte für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 die Beitragspflicht der BF in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung fest (Spruchpunkt 2. Und 4.) und in Ansehung des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG pflichtversicherten Ehemannes die Beitragspflicht in der Kranken- und in der Pensionsversicherung im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 fest (Spruchpunkt 3.).

In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde führte die BF im Kern aus, dass keine Aufzeichnungspflicht bestehe, wenn die jeweilige Dienstleistung auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht würde und dass sie mit der Beitragsnachzahlung nicht einverstanden sei.

Damit wendet sich die Beschwerde der BF erkennbar gegen die Spruchpunkte 1.) bis 4.) des angefochtenen Bescheides, soweit er die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen betrifft.

3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. § 23 Abs. 4b BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.

Gemäß § 20a zweiter Satz BSVG idF. SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.Gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG in der Fassung SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 20a zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).

§ 20a BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."Paragraph 20 a, BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."

3.2.4. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Ermittlungen dazu angestellt, ob die tatsächlichen Einsatzzeiten zu den von den Beschwerdeführern vereinnahmten Pauschalbeträgen für die Vermietung ihrer land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel in Bezug gesetzt werden können, um zu ergründen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Aufzeichnungspflicht bestand.

Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Maschinenvermietung auf der Grundlage von Regiestunden und Pauschalbeträgen fakturiert wurde.

Bei der Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln ist hinsichtlich der in Rechnung gestellten Entgelte (im Hinblick auf einen Vergleich mit den ÖKL Richtsätzen) auf die tatsächliche Einsatzzeit dieser Betriebsmittel abzustellen. Dabei kommt es weder auf Zeiträume an, in denen ein Betriebsmittel bloß vermietet wurde, noch drauf, wie lange ein Betriebsmittel während der Einsatzzeit z. B. für einen Kunden tatsächlich eingeschaltet gewesen ist.

In Ermangelung von Aufzeichnungen (vor allem solcher zu den tatsächlichen Einsatzzeiten und der genauen Bezeichnung, Marke und Leistungsstärke der an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Geräte und Maschinen) war gegenständlich nicht zu ermitteln, ob die beschwerdegegenständliche Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte der Beschwerdeführer zu oder unter den Selbstkosten erfolgte.

Die BF hat - wie bereits oben dargelegt - keine entsprechenden Nachweise vorgelegt und ebenso keine Maschinenberechnungen, womit sie belegen hätte können, dass die ÖKL-Richtwerte nicht überschritten worden seien.

Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unterlagen (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).

Der belangten Behörde konnte nicht substantiiert entgegen getreten werden, da diese im Rahmen der Betriebsprüfung die im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides angeführte Beitragsgrundlage laut den aufliegenden Meldungen anhand der Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten errechnete, die sich im Übrigen mit den von der MASCHINENRING SERVICE eGen erstellten Jahres-Rechnungsstatistiken ziffernmäßig decken.

3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zur Feststellungsverjährung:

Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.

Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet nach dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bildet nach dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.

Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 33,).

Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz" "am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind. In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen habe.Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz" "am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind. In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen habe.

Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2b zu Paragraph 33,).

Im Hinblick auf die im Kalenderjahr XXXX erzielten Einnahmen aus der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" ist daher die Fälligkeit und damit der Beginn der Verjährungsfrist mit dem XXXX eingetreten.Im Hinblick auf die im Kalenderjahr römisch 40 erzielten Einnahmen aus der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" ist daher die Fälligkeit und damit der Beginn der Verjährungsfrist mit dem römisch 40 eingetreten.

Abgesehen davon wäre die BF entsprechend der sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß § 20a BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die im Kalenderjahr XXXX aus der von ihr ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst) wirtschaftlicher Betriebsmittel" bis spätestens XXXX bekannt zu geben.Abgesehen davon wäre die BF entsprechend der sich aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die im Kalenderjahr römisch 40 aus der von ihr ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst) wirtschaftlicher Betriebsmittel" bis spätestens römisch 40 bekannt zu geben.

Eine Meldung der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit im Jahr XXXX erzielten Bruttoeinnahmen wurde nie abgegeben.Eine Meldung der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit im Jahr römisch 40 erzielten Bruttoeinnahmen wurde nie abgegeben.

Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG, die ausgehend vom Beginn der Verjährungsfrist (XXXX) am XXXX geendet hätte.Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG, die ausgehend vom Beginn der Verjährungsfrist (römisch 40 ) am römisch 40 geendet hätte.

Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß § 39 Abs. 1 BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Mit ihrem Forderungsschreiben vom XXXX in Bezug auf die Beitragsjahre XXXX bis XXXX hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welches eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (XXXX bis XXXX) bewirkte.Mit ihrem Forderungsschreiben vom römisch 40 in Bezug auf die Beitragsjahre römisch 40 bis römisch 40 hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welches eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (römisch 40 bis römisch 40 ) bewirkte.

Daraus ergibt sich, dass das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus den ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nicht verjährt ist.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

landwirtschaftlicher Betrieb, Nebentätigkeit, Pflichtversicherung,
Verjährung, Vermietung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2005123.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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