Entscheidungsdatum
14.06.2017Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
G305 2005106-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom römisch 40 ,
OB: XXXX, gerichteten Einspruch des XXXX, geb.: XXXX, XXXX, nachOB: römisch 40 , gerichteten Einspruch des römisch 40 , geb.: römisch 40 , römisch 40 , nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVB) gegenüber XXXX, geb.: XXXX, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliege. Darüber hinaus stellte die SVB für den Zeitraum XXXX bis XXXX die monatlichen Beitragsgrundlagen und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits fest.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVB) gegenüber römisch 40 , geb.: römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliege. Darüber hinaus stellte die SVB für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 die monatlichen Beitragsgrundlagen und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits fest.
Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen im Wesentlichen fest, dass der BF Pächter des elterlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mit der Lageadresse XXXX, mit einer Fläche von XXXX ha und einem Einheitswert von XXXX Euro und einer landwirtschaftlichen Fläche des Herrn XXXX, mit einer Fläche von XXXX ha und einem Einheitswert von XXXX Euro sei. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte, weshalb Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bestehe. Die vom BF neben der laufenden Betriebsführung ausgeübte land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" sei auf Grund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG im Hauptbetrieb nicht enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Bei dieser Tätigkeit handle es sich um einen Ausfluss der Haupttätigkeit, der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion und die von Lehre und Rechtsprechung geforderte Unterordnung sei hinsichtlich der Zweckbestimmung jedenfalls gegeben. Obwohl mangels Aufzeichnungspflicht keine genauen Unterlagen vorhanden seien, liege die Unterordnung auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vor, da nachweislich nur aus Förderbezügen bereits folgende Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlicher Urproduktion erzielt worden seien: Im Beitragsjahr XXXX EUR XXXX, im Beitragsjahr XXXX EUR XXXX, im Beitragsjahr XXXX EUR XXXX und im Beitragsjahr XXXX EUR XXXX.Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen im Wesentlichen fest, dass der BF Pächter des elterlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mit der Lageadresse römisch 40 , mit einer Fläche von römisch 40 ha und einem Einheitswert von römisch 40 Euro und einer landwirtschaftlichen Fläche des Herrn römisch 40 , mit einer Fläche von römisch 40 ha und einem Einheitswert von römisch 40 Euro sei. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte, weshalb Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bestehe. Die vom BF neben der laufenden Betriebsführung ausgeübte land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" sei auf Grund der gesetzlichen Definition des Paragraph 5, LAG im Hauptbetrieb nicht enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Bei dieser Tätigkeit handle es sich um einen Ausfluss der Haupttätigkeit, der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion und die von Lehre und Rechtsprechung geforderte Unterordnung sei hinsichtlich der Zweckbestimmung jedenfalls gegeben. Obwohl mangels Aufzeichnungspflicht keine genauen Unterlagen vorhanden seien, liege die Unterordnung auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vor, da nachweislich nur aus Förderbezügen bereits folgende Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlicher Urproduktion erzielt worden seien: Im Beitragsjahr römisch 40 EUR römisch 40 , im Beitragsjahr römisch 40 EUR römisch 40 , im Beitragsjahr römisch 40 EUR römisch 40 und im Beitragsjahr römisch 40 EUR römisch 40 .
Neben seiner selbstständigen Tätigkeit in der Landwirtschaft, sei der BF seit XXXX bei der Gemeinde XXXX beschäftigt und somit auch nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert. Nach dem in Österreich herrschenden Prinzip der Mehrfachversicherung begründet jede versicherungspflichtige Beschäftigung ein eigenständiges Versicherungsverhältnis. Im Hinblick auf die aus der Pflichtversicherung resultierende Beitragspflicht sind grundsätzlich nach allen Gesetzen Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. Die für die Tätigkeit des BF bei der Gemeinde Edelstauden erforderlichen Betriebsmittel seien an die MR-Service eGen. vermietet worden. Die MR-Service eGen. habe die Gerätschaften wiederum im Rahmen der dafür notwendigen Gewerbeberechtigung an die Marktgemeinde XXXX vermietet. Dabei seien folgende Geräte vermietet worden:Neben seiner selbstständigen Tätigkeit in der Landwirtschaft, sei der BF seit römisch 40 bei der Gemeinde römisch 40 beschäftigt und somit auch nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert. Nach dem in Österreich herrschenden Prinzip der Mehrfachversicherung begründet jede versicherungspflichtige Beschäftigung ein eigenständiges Versicherungsverhältnis. Im Hinblick auf die aus der Pflichtversicherung resultierende Beitragspflicht sind grundsätzlich nach allen Gesetzen Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. Die für die Tätigkeit des BF bei der Gemeinde Edelstauden erforderlichen Betriebsmittel seien an die MR-Service eGen. vermietet worden. Die MR-Service eGen. habe die Gerätschaften wiederum im Rahmen der dafür notwendigen Gewerbeberechtigung an die Marktgemeinde römisch 40 vermietet. Dabei seien folgende Geräte vermietet worden:
* Kippmulde 1,8 m mit Hochkippeinrichtung
* Traktor 65 PS
* Kipper 5t
* Motormäher 12 PS mit Doppelmesserbalken 1,80 cm (gemeint: m)
* Hochdruckreiniger 4kW 150 bar
* Motorsäge Benzin 40 cm 3,5 kW
* Motorsäge 12 PS mit Doppelmesserbalken
* Güllefass 2,6 m3
Da die Vorlage der Lieferscheine und Rechnungsstatistiken, die eine Überprüfung der ÖKL-Richtwerte ermöglichet hätten, verweigert worden sei, sei davon auszugehen, dass die Verrechnungen über den ÖKL-Richtwerten erfolgt sei und die Gesamteinnahmen aus der Maschinenvermietung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unterliegen. Die für die Beitragsberechnung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Fall des BF aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den Einkünften nach § 23 Abs. 4b zusammen. Von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien Vermietungen nur dann ausgenommen, wenn die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten werden. Im Zuge der Betriebsprüfung sei die Vorlage der Abrechnungsstatistiken und Lieferscheine, die ein Nachvollziehen der Verrechnung ermöglicht hätte, verweigert worden. Es seien daher die Gesamteinnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel aufzeichnungs- und beitragspflichtig.Da die Vorlage der Lieferscheine und Rechnungsstatistiken, die eine Überprüfung der ÖKL-Richtwerte ermöglichet hätten, verweigert worden sei, sei davon auszugehen, dass die Verrechnungen über den ÖKL-Richtwerten erfolgt sei und die Gesamteinnahmen aus der Maschinenvermietung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unterliegen. Die für die Beitragsberechnung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Fall des BF aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den Einkünften nach Paragraph 23, Absatz 4 b, zusammen. Von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien Vermietungen nur dann ausgenommen, wenn die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten werden. Im Zuge der Betriebsprüfung sei die Vorlage der Abrechnungsstatistiken und Lieferscheine, die ein Nachvollziehen der Verrechnung ermöglicht hätte, verweigert worden. Es seien daher die Gesamteinnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel aufzeichnungs- und beitragspflichtig.
Aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel habe der BF folgende Einnahmen erzielt:
Jahr
Einnahmen aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel in Euro
XXXXrömisch 40
EUR XXXXEUR römisch 40
XXXXrömisch 40
EUR XXXXEUR römisch 40
XXXXrömisch 40
EUR XXXXEUR römisch 40
XXXXrömisch 40
EUR XXXXEUR römisch 40
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF den rechtzeitigen, am XXXX beim Landeshauptmann von XXXX eingebrachten, von dort an die SVB weitergeleiteten Einspruch, worin er zum Ausdruck brachte, dass er mit der Beitragsvorschreibung auf Grund seiner Nebentätigkeit nicht einverstanden sei. Entgegen der im oben genannten Bescheid angeführten Nichtvorlage von Belegen, aus denen eine ÖKL-Unterordnung nachgewiesen werden kann, läge der SVB sehr wohl eine vollständige Aufzeichnung der Einnahmen des BF aus Vermietungen an die MASCHINENRING SERVICE eGen. vor. Die im Bescheid angeführten Betriebsmittel seien seiner Aufstellung entnommen worden. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF den rechtzeitigen, am römisch 40 beim Landeshauptmann von römisch 40 eingebrachten, von dort an die SVB weitergeleiteten Einspruch, worin er zum Ausdruck brachte, dass er mit der Beitragsvorschreibung auf Grund seiner Nebentätigkeit nicht einverstanden sei. Entgegen der im oben genannten Bescheid angeführten Nichtvorlage von Belegen, aus denen eine ÖKL-Unterordnung nachgewiesen werden kann, läge der SVB sehr wohl eine vollständige Aufzeichnung der Einnahmen des BF aus Vermietungen an die MASCHINENRING SERVICE eGen. vor. Die im Bescheid angeführten Betriebsmittel seien seiner Aufstellung entnommen worden.
3. Am XXXX legte die belangte Behörde den Einspruch des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem - damals als Einspruchsbehörde zur Entscheidung über das Rechtsmittel sachlich zuständigen - Landeshauptmann von XXXX zur Entscheidung vor.3. Am römisch 40 legte die belangte Behörde den Einspruch des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem - damals als Einspruchsbehörde zur Entscheidung über das Rechtsmittel sachlich zuständigen - Landeshauptmann von römisch 40 zur Entscheidung vor.
Gleichzeitig brachte die belangte Behörde einen zum XXXX datierten Vorlagebericht zur Vorlage.Gleichzeitig brachte die belangte Behörde einen zum römisch 40 datierten Vorlagebericht zur Vorlage.
4. Mit Schreiben vom XXXX, GZ: XXXX, setzte der Landeshauptmann von4. Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , setzte der Landeshauptmann von
XXXX in Ansehung des beim Verwaltungsgerichtshof seit 2010 anhängigen Verfahrens zur Zl. 2010/08/0261 bis zur Entscheidung in diesem Verfahren formlos aus.römisch 40 in Ansehung des beim Verwaltungsgerichtshof seit 2010 anhängigen Verfahrens zur Zl. 2010/08/0261 bis zur Entscheidung in diesem Verfahren formlos aus.
5. Mit Schreiben vom XXXX, GZ: XXXX, teilte der Landeshauptmann von5. Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , teilte der Landeshauptmann von
XXXX dem BF mit, dass das gegenständliche Verfahren auf Grund der abgewarteten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Anwendung der ÖKL-Richtwerte weitergeführt werde. Mit gleicher Post wurde ihm der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb festgesetzter Frist gegeben.römisch 40 dem BF mit, dass das gegenständliche Verfahren auf Grund der abgewarteten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Anwendung der ÖKL-Richtwerte weitergeführt werde. Mit gleicher Post wurde ihm der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb festgesetzter Frist gegeben.
6. Der BF brachte mit Schreiben vom XXXX bezogen auf die Aufforderung zur Stellungnahme zum Vorlagebericht der SVB im Wesentlichen vor, dass er erneut auf den Gesetzeswortlaut des §20a Satz 2 BSVG verweisen wolle, wonach Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und auch Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen seien. Trotz dieser Bestimmung habe er eine Auflistung seiner Einnahmen in den betreffenden Jahren in Form einer Excel-Liste vorgelegt. Die genannten Lieferscheine seien Verrechnungsgrundlagen zwischen der MASCHINENRING SERVICE eGen. und deren Kunden und könnten auch nur von diesen Stellen angefordert werden. Er halte den Einspruch gegen den ursprünglichen Bescheid daher aufrecht und ersuche um Unterstützung.6. Der BF brachte mit Schreiben vom römisch 40 bezogen auf die Aufforderung zur Stellungnahme zum Vorlagebericht der SVB im Wesentlichen vor, dass er erneut auf den Gesetzeswortlaut des §20a Satz 2 BSVG verweisen wolle, wonach Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und auch Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen seien. Trotz dieser Bestimmung habe er eine Auflistung seiner Einnahmen in den betreffenden Jahren in Form einer Excel-Liste vorgelegt. Die genannten Lieferscheine seien Verrechnungsgrundlagen zwischen der MASCHINENRING SERVICE eGen. und deren Kunden und könnten auch nur von diesen Stellen angefordert werden. Er halte den Einspruch gegen den ursprünglichen Bescheid daher aufrecht und ersuche um Unterstützung.
7. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, gab der Landeshauptmann von XXXX dem Antrag des BF, seinem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.7. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , gab der Landeshauptmann von römisch 40 dem Antrag des BF, seinem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
8. Da die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel auf das Bundesverwaltungsgericht mit Wirkung XXXX überging, legte der Landeshauptmann von XXXX den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden gegenständlichen Einspruch des BF gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.8. Da die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel auf das Bundesverwaltungsgericht mit Wirkung römisch 40 überging, legte der Landeshauptmann von römisch 40 den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden gegenständlichen Einspruch des BF gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
9. Wegen des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2013/08/0242 in einer ähnlichen Angelegenheit anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom XXXX gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich aus.9. Wegen des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2013/08/0242 in einer ähnlichen Angelegenheit anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich aus.
10. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Mit einem zum XXXX datierten Schreiben samt Anlagen übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht eine detaillierte Auflistung der von ihm im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geleisteten Arbeiten. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde die SVB vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr gleichzeitig die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Darauf reagierte die belangte Behörde mit einem zum XXXX datierten Schreiben und wiederholte darin im Wesentlichen ihr Vorbringen.10. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Mit einem zum römisch 40 datierten Schreiben samt Anlagen übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht eine detaillierte Auflistung der von ihm im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geleisteten Arbeiten. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde die SVB vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr gleichzeitig die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Darauf reagierte die belangte Behörde mit einem zum römisch 40 datierten Schreiben und wiederholte darin im Wesentlichen ihr Vorbringen.
16. Nachdem das oben genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zur Zl. 2013/08/0242-9 beim erkennenden Bundesverwaltungsgericht am
XXXX eingelangt war, wurde am XXXX eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, einer Vertreterin der belangten Behörde, des zuständigen Prüforgans der belangten Behörde und eines Vertreters der MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen. zur Klärung der vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen noch offenen Fragen durchgeführt.römisch 40 eingelangt war, wurde am römisch 40 eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, einer Vertreterin der belangten Behörde, des zuständigen Prüforgans der belangten Behörde und eines Vertreters der MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen. zur Klärung der vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen noch offenen Fragen durchgeführt.
17. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde die MASCHINENRING SERVICE eGen. aufgefordert Auskunft darüber zu erteilen, welcher Tarif und welche Hilfsmittel bzw. Unterlagen für die Berechnung der Vermietungsleistungen herangezogen wurden und die entsprechenden Unterlagen (Lieferscheine, Mietverträge, Rechnungsstatistiken, etc.) dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.17. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde die MASCHINENRING SERVICE eGen. aufgefordert Auskunft darüber zu erteilen, welcher Tarif und welche Hilfsmittel bzw. Unterlagen für die Berechnung der Vermietungsleistungen herangezogen wurden und die entsprechenden Unterlagen (Lieferscheine, Mietverträge, Rechnungsstatistiken, etc.) dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Dieser Anordnung wurde durch die Vorlage sämtlicher aufliegender Rechnungen, Rechnungsstatistiken und Lieferscheine für den Zeitraum von XXXX bis XXXX entsprochen.Dieser Anordnung wurde durch die Vorlage sämtlicher aufliegender Rechnungen, Rechnungsstatistiken und Lieferscheine für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 entsprochen.
18. Mit Schreiben vom XXXX reichte die belangte Behörde eine als "ergänzende Feststellungen" bezeichnete Stellungnahme nach, worin sie ihre Rechtsauffassung zur Aufzeichnungspflicht bei Umsätzen zu bzw. unter ÖKL, zur Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 BSVG, zur Feststellungsverjährung gem. § 39 BSVG und zur Fälligkeit der Beiträge aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit darlegte.18. Mit Schreiben vom römisch 40 reichte die belangte Behörde eine als "ergänzende Feststellungen" bezeichnete Stellungnahme nach, worin sie ihre Rechtsauffassung zur Aufzeichnungspflicht bei Umsätzen zu bzw. unter ÖKL, zur Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BSVG, zur Feststellungsverjährung gem. Paragraph 39, BSVG und zur Fälligkeit der Beiträge aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit darlegte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt an der Lageadresse XXXX, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Der genannte Betrieb weist eine Flächenausdehnung von insgesamt XXXX ha auf. Außerdem ist er Pächter einer Ackerfläche des XXXX mit einer Fläche von XXXX ha und einem Einheitswert von XXXX Euro. Im land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb betreibt er Ackerbau, Viehzucht und Forstwirtschaft.1.1. Der BF führt an der Lageadresse römisch 40 , einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Der genannte Betrieb weist eine Flächenausdehnung von insgesamt römisch 40 ha auf. Außerdem ist er Pächter einer Ackerfläche des römisch 40 mit einer Fläche von römisch 40 ha und einem Einheitswert von römisch 40 Euro. Im land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb betreibt er Ackerbau, Viehzucht und Forstwirtschaft.
1.2. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX übte der BF die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus.1.2. Im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 übte der BF die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus.
Für die von ihm verrichteten Tätigkeiten vermietete der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachstehende, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftlichen Geräte an die MASCHINENRING SERVICE eGen.:
* Kippmulde der Fa. XXXX 1,8 m mit Hochkippeinrichtung* Kippmulde der Fa. römisch 40 1,8 m mit Hochkippeinrichtung
* Allradtraktor der Marke XXXX 65 PS* Allradtraktor der Marke römisch 40 65 PS
* Kipper der Fa. XXXX 5,5t* Kipper der Fa. römisch 40 5,5t
* Motormäher 12 PS mit Doppelmesserbalken 1,80 m
* Hochdruckreiniger 4 kW 150 bar
* Motorsäge der Marke XXXX Benzin 40 cm 3,5 kW* Motorsäge der Marke römisch 40 Benzin 40 cm 3,5 kW
* Motorsense der Fa. XXXX 1,9 kW* Motorsense der Fa. römisch 40 1,9 kW
* Güllefass der Marke XXXX 2,6 m3* Güllefass der Marke römisch 40 2,6 m3
Die angeführten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte bediente der BF selbst. Zum Teil wurden sie auch von XXXX, XXXX, verwendet.Die angeführten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte bediente der BF selbst. Zum Teil wurden sie auch von römisch 40 , römisch 40 , verwendet.
1.3. Über die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte des BF an die MASCHINENRING SERVICE eGen. existierte lediglich eine mündliche Vereinbarung. Eine schriftliche Dokumentation des gegenständlichen Mietverhältnisses bestand nicht.
Der BF ist bei der Gemeinde XXXX, vormals Gemeinde XXXX, beschäftigt und als solcher bei der XXXX Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF neben der Maschinenvermietung auch seine Arbeitskraft verrechnet hätte.Der BF ist bei der Gemeinde römisch 40 , vormals Gemeinde römisch 40 , beschäftigt und als solcher bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF neben der Maschinenvermietung auch seine Arbeitskraft verrechnet hätte.
Seine Verleihtätigkeit begann der BF mit XXXX. Die MASCHINENRING SERVICE eGen. vermietete die Maschinen und Geräte des BF an die Gemeinde XXXX. Mit der Zusammenlegung der Gemeinden XXXX, XXXX und XXXX im Jahr XXXX endete die Verleihtätigkeit des BF an die GemeindeSeine Verleihtätigkeit begann der BF mit römisch 40 . Die MASCHINENRING SERVICE eGen. vermietete die Maschinen und Geräte des BF an die Gemeinde römisch 40 . Mit der Zusammenlegung der Gemeinden römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 im Jahr römisch 40 endete die Verleihtätigkeit des BF an die Gemeinde
XXXX.römisch 40 .
Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Mietverhältnisses
vereinbarten die Vertragsparteien eine pauschale Abrechnung der
Einsatzstunde aller verwendeten Maschinen. Der BF führte
Aufzeichnungen über die Einsatzstunden und übergab den Stundenzettel
der Gemeinde XXXX. Die Gemeindesekretärin stellte die Lieferscheine
aus und übergab diese an die MASCHINENRING SERVICE eGen.. Aus den im
beschwerdegegenständlichen Fall vorliegenden Rechnungsstatistiken
ergibt sich, dass für den Zeitraum XXXX bis XXXX sowohl Regiekosten
(in der Rechnungsstatistik werden die Regiekosten unter der Rubrik
"EP N" (= Einzelpreis netto) und "EP B"
(= Einzelpreis brutto), als auch Pauschalen gezahlt wurden.
Der BF legte zunächst seine Aufzeichnungen in Form einer Excel-Tabelle vor, in der er das Datum, die verwendeten Geräte und Maschinen mit Angabe des Typus, die Dauer der Verwendung, den ÖKL-Wert pro Stunde, die Summe aller Beträge nach den ÖKL-Richtlinien mit und ohne Umsatzsteuer sowie die tatsächlich erhaltenen Bruttobeträge verzeichnet hat. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wurden Rechnungen, Lieferscheine und Rechnungsstatistiken der MASCHINENRING SERVICE eGen. vorgelegt und stimmen die Stundenaufzeichnungen überein.
1.7. Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom XXXX ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus, die diese einleitete, nachdem sie auf Grund der Bekanntgabe durch die MASCHINENRING SERVICE eGen. von der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel durch den BF an die MASCHINENRING SERVICE eGen. und somit von der Ausübung land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeiten erfahren hatte. Mit zum XXXX datierten Schreiben forderte die SVB den BF auf allfällige Nebentätigkeiten seit XXXX innerhalb eines Monats zu melden. Telefonisch teilte der BF mit, dass er seit XXXX keine land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt habe, er bei der Gemeinde Edelstauden beschäftigt sei und im Winter mit seinem Traktor öffentliche Flächen räume. Darauf folgte am XXXX die fernmündliche Anfrage einer Mitarbeiterin der Gemeinde XXXX bezüglich der Nebentätigkeit des BF und gab dabei an, dass der BF bei der Gemeinde XXXX beschäftigt sei und über den Maschinenring fallweise land(forst)wirtschaftliche Betriebsmittel an diese vermietet hätte. Hinsichtlich der Einnahmen des BF würde sie mit dem Maschinenring Rücksprache halten. Danach übermittelte die Gemeinde eine Meldung über die Einnahmen für bereits gemeldete landwirtschaftliche Nebentätigkeiten des BF, mit dem Hinweis, dass "die Beiträge (...) unter der ÖKL lt. Auskunft des MR-XXXX" liegen. In der Folge wurde der BF von der belangten Behörde angeschrieben und zur Vorlage von Unterlagen für die Jahre XXXX bis XXXX ersucht, aus denen sich ergibt welches Entgelt er dafür erhielt. Darüber hinaus wurde dem BF am XXXX auch telefonisch mitgeteilt, dass eine Abrechnung hinsichtlich der Maschinenvermietung an die Gemeinde benötigt werde, um die Betriebsprüfung abschließen zu können und bei Nichtvorlage eine Schätzung erfolgen würde.1.7. Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom römisch 40 ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus, die diese einleitete, nachdem sie auf Grund der Bekanntgabe durch die MASCHINENRING SERVICE eGen. von der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel durch den BF an die MASCHINENRING SERVICE eGen. und somit von der Ausübung land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeiten erfahren hatte. Mit zum römisch 40 datierten Schreiben forderte die SVB den BF auf allfällige Nebentätigkeiten seit römisch 40 innerhalb eines Monats zu melden. Telefonisch teilte der BF mit, dass er seit römisch 40 keine land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt habe, er bei der Gemeinde Edelstauden beschäftigt sei und im Winter mit seinem Traktor öffentliche Flächen räume. Darauf folgte am römisch 40 die fernmündliche Anfrage einer Mitarbeiterin der Gemeinde römisch 40 bezüglich der Nebentätigkeit des BF und gab dabei an, dass der BF bei der Gemeinde römisch 40 beschäftigt sei und über den Maschinenring fallweise land(forst)wirtschaftliche Betriebsmittel an diese vermietet hätte. Hinsichtlich der Einnahmen des BF würde sie mit dem Maschinenring Rücksprache halten. Danach übermittelte die Gemeinde eine Meldung über die Einnahmen für bereits gemeldete landwirtschaftliche Nebentätigkeiten des BF, mit dem Hinweis, dass "die Beiträge (...) unter der ÖKL lt. Auskunft des MR-XXXX" liegen. In der Folge wurde der BF von der belangten Behörde angeschrieben und zur Vorlage von Unterlagen für die Jahre römisch 40 bis römisch 40 ersucht, aus denen sich ergibt welches Entgelt er dafür erhielt. Darüber hinaus wurde dem BF am römisch 40 auch telefonisch mitgeteilt, dass eine Abrechnung hinsichtlich der Maschinenvermietung an die Gemeinde benötigt werde, um die Betriebsprüfung abschließen zu können und bei Nichtvorlage eine Schätzung erfolgen würde.
In Reaktion auf diese Aufforderung übermittelte der BF der belangten Behörde die im Verwaltungs- und im Gerichtsakt einliegenden Excel-Tabelle für den Zeitraum XXXX bis XXXX sowie ein zum XXXX datiertes Schreiben des Maschinenring XXXX aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass sich die ausgewiesenen Einnahmen auf Dienstleistungen beziehen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht wurden und sowohl der BF als auch der Maschinenring XXXX die Richtigkeit der Aufstellung durch ihre Unterschrift bestätigen.In Reaktion auf diese Aufforderung übermittelte der BF der belangten Behörde die im Verwaltungs- und im Gerichtsakt einliegenden Excel-Tabelle für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 sowie ein zum römisch 40 datiertes Schreiben des Maschinenring römisch 40 aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass sich die ausgewiesenen Einnahmen auf Dienstleistungen beziehen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht wurden und sowohl der BF als auch der Maschinenring römisch 40 die Richtigkeit der Aufstellung durch ihre Unterschrift bestätigen.
Die belangte Behörde vermerkte auf dem im Verwaltungs- und im Gerichtsakt einliegenden Schreiben, dass eine ÖKL-Berechnung mangels Abrechnungsstatistiken und Lieferscheinen nicht möglich sei und übermittelte dem BF mit Schreiben vom XXXX eine Beitragsnachverrechnung für die Jahre XXXX bis XXXX.Die belangte Behörde vermerkte auf dem im Verwaltungs- und im Gerichtsakt einliegenden Schreiben, dass eine ÖKL-Berechnung mangels Abrechnungsstatistiken und Lieferscheinen nicht möglich sei und übermittelte dem BF mit Schreiben vom römisch 40 eine Beitragsnachverrechnung für die Jahre römisch 40 bis römisch 40 .
Im Abschlussbericht über eine im Zeitraum XXXX bis XXXX erfolgte Prüfung, erfolgte die Berechnung der Beitragserhöhung auf Basis der Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im jeweiligen Beitragsjahr.Im Abschlussbericht über eine im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 erfolgte Prüfung, erfolgte die Berechnung der Beitragserhöhung auf Basis der Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im jeweiligen Beitragsjahr.
1.8. Mit Schreiben vom XXXX verlangte der BF eine bescheidmäßige Erledigung seiner Angelegenheit und eine darin enthaltene Erklärung auf welcher Grundlage die höheren Sozialversicherungsbeiträge berechnet wurden.1.8. Mit Schreiben vom römisch 40 verlangte der BF eine bescheidmäßige Erledigung seiner Angelegenheit und eine darin enthaltene Erklärung auf welcher Grundlage die höheren Sozialversicherungsbeiträge berechnet wurden.
1.9. Im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens gemäß § 182 BSVG iVm § 360 ASVG und § 7 Abs. 2 DSG vom XXXX ermittelte die belangte Behörde die für den Hauptbetrieb erhaltenen Förderungen des BF durch die Agrarmarkt Austria. Abgesehen davon wurden vom zuständigen Prüforgan keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt und wurde anhand der vom BF angegebenen Einnahmen aus der Vermietung von Betriebsmitteln für die Jahre XXXX bis XXXX geschlossen, dass die Vermietung der beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel über ÖKL-Werten erfolgt sei. Das Prüforgan der belangten Behörde unterließ es, die Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen und auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Auch suchte er zu keinem Zeitpunkt den Betrieb des BF auf, um die vom BF übermittelten Angaben einer Überprüfung zu unterziehen. Auch fehlten dem Prüforgan laut oben genanntem Aktenvermerk konkrete Hinweise darauf, dass im beschwerdegegenständlichen Fall die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel des BF über den ÖKL-Werten erfolgt wäre.1.9. Im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens gemäß Paragraph 182, BSVG in Verbindung mit Paragraph 360, ASVG und Paragraph 7, Absatz 2, DSG vom römisch 40 ermittelte die belangte Behörde die für den Hauptbetrieb erhaltenen Förderungen des BF durch die Agrarmarkt Austria. Abgesehen davon wurden vom zuständigen Prüforgan keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt und wurde anhand der vom BF angegebenen Einnahmen aus der Vermietung von Betriebsmitteln für die Jahre römisch 40 bis römisch 40 geschlossen, dass die Vermietung der beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel über ÖKL-Werten erfolgt sei. Das Prüforgan der belangten Behörde unterließ es, die Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen und auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Auch suchte er zu keinem Zeitpunkt den Betrieb des BF auf, um die vom BF übermittelten Angaben einer Überprüfung zu unterziehen. Auch fehlten dem Prüforgan laut oben genanntem Aktenvermerk konkrete Hinweise darauf, dass im beschwerdegegenständlichen Fall die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel des BF über den ÖKL-Werten erfolgt wäre.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte das Prüforgan, das in Vertretung des damals zuständigen Prüforgans anwesend war, nach Sichtung der vorliegenden Unterlagen (Rechnungsstatistiken, Abrechnungsunterlagen und Lieferscheine), die auf der Grundlage der Pauschalbeträge verrechnet wurden, nicht anzugeben, dass die Vermietung der beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaft- lichen Betriebsmittel über den Selbstkosten erfolgt wäre.
1.10. Anhand der vorliegenden Unterlagen und Aufzeichnungen konnte festgestellt werden, dass die Maschinenvermietung nicht über den Selbstkosten (ÖKL-Werten gemäß den für die jeweiligen Kalenderjahre maßgeblichen ÖKL-Richwerten) lag.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde weiter erhoben durch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX, anlässlich der der BF als Partei, sowie der Geschäftsführer der MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen., XXXX, und ein Prüforgan der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden.Beweis wurde weiter erhoben durch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , anlässlich der der BF als Partei, sowie der Geschäftsführer der MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen., römisch 40 , und ein Prüforgan der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden.
Die zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst-)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an den MASCHINENRING XXXX getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des BF. Der Zeuge XXXX bezog detailliert auf die unterschiedlichen Modelle (Vereinbarungen auf Grund von Regiepreisvereinbarungen; Pauschalpreisvereinbarungen; Vereinbarungen auf Grund von Bereitschaftspauschalen und Regiepreisen) der Vermietung land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel an die MASCHINENRING SERVICE eGen. Stellung, sodass hier ein nachvollziehbarer Einblick in das Geschäftsmodell des MASCHINENRINGES gegeben wurde. Auch bestätigte er glaubhaft den Umstand, dass mit dem BF ein mündlicher Mietvertrag auf der Grundlage einer Regiepreisvereinbarung geschlossen wurde.Die zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst-)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an den MASCHINENRING römisch 40 getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des BF. Der Zeuge römisch 40 bezog detailliert auf die unterschiedlichen Modelle (Vereinbarungen auf Grund von Regiepreisvereinbarungen; Pauschalpreisvereinbarungen; Vereinbarungen auf Grund von Bereitschaftspauschalen und Regiepreisen) der Vermietung land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel an die MASCHINENRING SERVICE eGen. Stellung, sodass hier ein nachvollziehbarer Einblick in das Geschäftsmodell des MASCHINENRINGES gegeben wurde. Auch bestätigte er glaubhaft den Umstand, dass mit dem BF ein mündlicher Mietvertrag auf der Grundlage einer Regiepreisvereinbarung geschlossen wurde.
Die Feststellungen zum Maschineneinsatz bzw. zur Maschinenvermietung durch den BF beruhen im Wesentlichen auf den Lieferscheinen und den Rechnungsstatistiken des MASCHINENRING XXXX und den Aussagen des Beschwerdeführers. Darauf gründet auch die Feststellung, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen des BF an den MASCHINENRING XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unter den Selbstkosten erfolgte.Die Feststellungen zum Maschineneinsatz bzw. zur Maschinenvermietung durch den BF beruhen im Wesentlichen auf den Lieferscheinen und den Rechnungsstatistiken des MASCHINENRING römisch 40 und den Aussagen des Beschwerdeführers. Darauf gründet auch die Feststellung, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen des BF an den MASCHINENRING römisch 40 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unter den Selbstkosten erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 182 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind gemäß Paragraph 182, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG anzuwenden.
Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (§ 410 Abs. 1 Z 1 ASVG).Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG).
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG, in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung, sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.3.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung, sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. näher bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a leg. cit. näher bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Absatz 2, leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Ziffer eins,); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die nach Absatz 4 b, leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Ziffer 3,). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß § 22 Abs. 2 lit. a leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.Gemäß Paragraph 30, BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.
§ 23 Abs. 4b BSVG (idF BGBl. I Nr. 101/2001) lautet wie folgt:Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,) lautet wie folgt:
"(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.""(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."
§ 20a BSVG (idF. vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105) lautete wie folgt:Paragraph 20 a, BSVG in der Fassung vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 105) lautete wie folgt:
"Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.""Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen."
In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1") zum BSVG (idF. vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG zugeordnet, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5 wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zugeordnet.In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß Paragraph 23, von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) zum BSVG in der Fassung vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zugeordnet, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5 wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zugeordnet.
Mit dem SRÄG 2004 wurde dem § 20a BSVG folgender Satz angefügt:Mit dem SRÄG 2004 wurde dem Paragraph 20 a, BSVG folgender Satz angefügt:
"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."
Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden.
Die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist daher - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.Die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist daher - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden.
In den Erläuterungen zum Initiativantrag (434/A 22. GP, S. 13) zum SRÄG 2004 findet sich folgende - wörtlich wiedergegebene - Ausführung:
"Seit dem 1. Jänner 1999 sind bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen.
Es gibt derzeit bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten, hinsichtlich derer davon ausgegangen wird, dass sie im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner gesonderten Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe zählen etwa die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24.200 EUR nicht übersteigen. Weiters gibt es bäuerliche Nebentätigkeiten, die einer pauschalen beitragsrechtlichen Erfassung im Ausmaß von 30 % der daraus erzielten Einnahmen unterliegen. (...)
Nunmehr erfolgt für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in (...) folgende Neuregelung:
Die bisher mit einer Freigrenze von 24.200 EUR versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit werden nunmehr insoweit der Beitragspflicht unterworfen, als das ausschließlich auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend bleiben Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den sogenannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz."
3.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegen würden (Spruchpunkt 1.) und stellte weiters die Beitragspflicht des Beschwerdeführers in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung fest (Spruchpunkt 2.).3.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegen würden (Spruchpunkt 1.) und stellte weiters die Beitragspflicht des Beschwerdeführers in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung fest (Spruchpunkt 2.).
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Kern aus, dass die Vermietung ihrer land(forst)wirtschaftlichen Geräte unter den ÖKL-Werten erfolgt sei.
Damit wendet sich die Beschwerde des BF erkennbar gegen den Spruchpunkt 1.) und den Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides, soweit er die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen betrifft.
3.2.3. Gegenständlich machte die belangte Behörde geltend, dass aufgrund mangelnder Nachweise des BF hinsichtlich der vermieteten Betriebsmittel nicht überprüft werden könne, ob es zu einer Überschreitung der ÖKL-Richtwerte gekommen sei oder nicht. Gemäß § 20a BSVG sei es die Verpflichtung des Versicherten, die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Da derartige Aufzeichnungen fehlten, seien die gesamten Einnahmen aus der Vermietung für die Beitragsgrundlage heranzuziehen.3.2.3. Gegenständlich machte die belangte Behörde geltend, dass aufgrund mangelnder Nachweise des BF hinsichtlich der vermieteten Betriebsmittel nicht überprüft werden könne, ob es zu einer Überschreitung der ÖKL-Richtwerte gekommen sei oder nicht. Gemäß Paragraph 20 a, BSVG sei es die Verpflichtung des Versicherten, die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Da derartige Aufzeichnungen fehlten, seien die gesamten Einnahmen aus der Vermietung für die Beitragsgrundlage heranzuziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. § 23 Abs. 4b BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.
Gemäß § 20a zweiter Satz BSVG idF. SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.Gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG in der Fassung SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 20a zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).
§ 20a BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."Paragraph 20 a, BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."
3.2.4. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Ermittlungen dazu angestellt, ob die tatsächlichen Einsatzzeiten zu den vom Beschwerdeführern vereinnahmten Pauschalbeträgen für die Vermietung seiner land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel in Bezug gesetzt werden können, um zu ergründen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Aufzeichnungspflicht bestand.
Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Maschinenvermietung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen fakturiert wurde.
Gegenständlich ist strittig, ob die auf der Grundlage von Pauschalbeträgen verrechnete Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF unter den Selbstkosten erfolgte oder nicht, wie es das Prüforgan und in weiterer Folge die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungsschritte angenommen haben. Aus den über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegten Lieferscheinen und Rechnungsstatistiken ergibt sich, dass die auf Regiestundenbasis verrechneten Mietentgelte für die an die MASCHINENRING SERVICE eGen. vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF unter den Selbstkosten verrechnet wurden.
Aus dem Umstand, dass gegenständlich die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel unter den Selbstkosten an die MASCHINENRING SERVICE eGen. erfolgte, folgt, dass der BF hinsichtlich der Nebentätigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum weder der Aufzeichnungspflicht noch der Beitragspflicht unterlag (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).
Für die weiter von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinzunehmen habe, wenn keine Aufzeichnungen über den vermieteten Maschinentyp und die tatsächlichen Einsatzzeiten geführt werden, lässt sich weder eine gesetzliche, noch eine höchstgerichtliche Grundlage erkennen.
In diesem Zusammenhang ist vielmehr auf die zeitraumbezogen gültige Fassung des § 20 Abs. 5 BSVG hinzuweisen, der wie folgt lautet:In diesem Zusammenhang ist vielmehr auf die zeitraumbezogen gültige Fassung des Paragraph 20, Absatz 5, BSVG hinzuweisen, der wie folgt lautet:
"§ 20. [...]
(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.
[...]"
Aus dieser eindeutigen Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass der Versicherungsträger berechtigt ist, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen, wenn Unterlagen fehlen, oder solche unvollständig sind oder die Vorlage verweigert wird. Dass diese Gesetzesstelle auch im Fall der Befreiung von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 20a zweiter Satz BSVG anzuwenden wäre, ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus den Materialien.Aus dieser eindeutigen Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass der Versicherungsträger berechtigt ist, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen, wenn Unterlagen fehlen, oder solche unvollständig sind oder die Vorlage verweigert wird. Dass diese Gesetzesstelle auch im Fall der Befreiung von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG anzuwenden wäre, ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus den Materialien.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens sagte das zeugenschaftliche Prüforgan unter Wahrheitspflicht aus, dass es aufgrund der gemeldeten Einnahmen aus der Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel angenommen habe, dass diese über den ÖKL-Werten erfolgt sei. Weiterführende Ermittlungen wurden nicht angestellt. Auch aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ergibt sich nicht, dass diese unter Anwendung der Bestimmung des § 20 Abs. 5 BSVG die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) zu ergründen versucht hätte.Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens sagte das zeugenschaftliche Prüforgan unter Wahrheitspflicht aus, dass es aufgrund der gemeldeten Einnahmen aus der Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel angenommen habe, dass diese über den ÖKL-Werten erfolgt sei. Weiterführende Ermittlungen wurden nicht angestellt. Auch aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ergibt sich nicht, dass diese unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 5, BSVG die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) zu ergründen versucht hätte.
In der Stellungnahme vom XXXX hat die belangte Behörde weiter die Auffassung vertreten, dass eine Befreiung von der Aufzeichnungspflicht nach § 20a BSVG niemals bedeuten könne, dass Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von jeglichen steuerlichen und unternehmerischen Grundsätzen der Rechnungslegung und Umsatznachweise ausgenommen sind, weshalb ein Nachweis darüber, dass diese Einnahmen unter bzw. zu den Selbstkosten erfolgt sind, jedenfalls erforderlich sei. In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass auch diese Auffassung keine Unterstützung in den zur Bestimmung des § 20a BSVG ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 17.12.2013, Zl. 2013/08/0242 und vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206) findet.In der Stellungnahme vom römisch 40 hat die belangte Behörde weiter die Auffassung vertreten, dass eine Befreiung von der Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 20 a, BSVG niemals bedeuten könne, dass Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von jeglichen steuerlichen und unternehmerischen Grundsätzen der Rechnungslegung und Umsatznachweise ausgenommen sind, weshalb ein Nachweis darüber, dass diese Einnahmen unter bzw. zu den Selbstkosten erfolgt sind, jedenfalls erforderlich sei. In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass auch diese Auffassung keine Unterstützung in den zur Bestimmung des Paragraph 20 a, BSVG ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH vom 17.12.2013, Zl. 2013/08/0242 und vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206) findet.
3.2.6. Im Hinblick darauf, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen unter den Selbstkosten erfolgte und der BF daher gemäß § 20a BSVG von der Aufzeichnungspflicht und damit hinsichtlich dieser Nebentätigkeit von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG ausgenommen ist, erübrigt sich auch eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der (Feststellungs-)Verjährung.3.2.6. Im Hinblick darauf, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen unter den Selbstkosten erfolgte und der BF daher gemäß Paragraph 20 a, BSVG von der Aufzeichnungspflicht und damit hinsichtlich dieser Nebentätigkeit von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG ausgenommen ist, erübrigt sich auch eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der (Feststellungs-)Verjährung.
3.2.7. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Ausnahmebestimmung, Betriebsmittel, landwirtschaftlicher Betrieb,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2005106.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017