Entscheidungsdatum
19.06.2017Norm
AVG 1950 §37Spruch
W225 2108871-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX , nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ römisch 40 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010,
A)
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde ersatzlos behoben.Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ römisch 40 , wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde ersatzlos behoben.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 31.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX . Für die erstgenannte Alm wurde durch ihn selbst (als Almbewirtschafter) ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 22,46 ha beantragt. Für die zweitgenannte Alm wurde durch den zuständigen Almbewirtschafter ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 84,32 ha beantragt.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 . Für die erstgenannte Alm wurde durch ihn selbst (als Almbewirtschafter) ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 22,46 ha beantragt. Für die zweitgenannte Alm wurde durch den zuständigen Almbewirtschafter ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 84,32 ha beantragt.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 9.173,70 gewährt. Auf Basis von 62,75 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 64,33 ha (davon Almfläche: 44,24 ha) wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne – seitens der AMA zunächst eine Fläche im Ausmaß von 64,24 ha (davon Almfläche: 44,24 ha) für berücksichtigungsfähig beurteilt. Da als Basis für die Berechnung jedoch maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, wurde der Beihilfenberechnung letztlich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 62,75 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 9.173,70 gewährt. Auf Basis von 62,75 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 64,33 ha (davon Almfläche: 44,24 ha) wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne – seitens der AMA zunächst eine Fläche im Ausmaß von 64,24 ha (davon Almfläche: 44,24 ha) für berücksichtigungsfähig beurteilt. Da als Basis für die Berechnung jedoch maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, wurde der Beihilfenberechnung letztlich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 62,75 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 9.165,97 gewährt. Auf Basis von 62,75 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 64,33 ha (davon Almfläche: 44,24 ha) wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne – seitens der AMA zunächst eine Fläche im Ausmaß von 64,24 ha (davon Almfläche: 44,24 ha) für berücksichtigungsfähig beurteilt. Da als Basis für die Berechnung jedoch maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, wurde der Beihilfenberechnung letztlich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 62,75 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls kein Rechtsmittel erhoben.3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 9.165,97 gewährt. Auf Basis von 62,75 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 64,33 ha (davon Almfläche: 44,24 ha) wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne – seitens der AMA zunächst eine Fläche im Ausmaß von 64,24 ha (davon Almfläche: 44,24 ha) für berücksichtigungsfähig beurteilt. Da als Basis für die Berechnung jedoch maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, wurde der Beihilfenberechnung letztlich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 62,75 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls kein Rechtsmittel erhoben.
4. Mit Datum vom 17.09.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung festgestellt und eine Almfutterfläche im Ausmaß von 20,33 ha ermittelt wurde.4. Mit Datum vom 17.09.2012 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung festgestellt und eine Almfutterfläche im Ausmaß von 20,33 ha ermittelt wurde.
5. Mit Schreiben vom 10.10.2012 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von ursprünglich beantragten 84,32 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 56,60 ha zugrunde zu legen sei.5. Mit Schreiben vom 10.10.2012 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von ursprünglich beantragten 84,32 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 56,60 ha zugrunde zu legen sei.
6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 9.072,21 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 101,49 ausgesprochen. Auf Basis von 62,75 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 64,33 ha (davon Almfläche: 44,24 ha) wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne – seitens der AMA zunächst eine Fläche im Ausmaß von 64,24 ha (davon Almfläche: 44,24 ha) für berücksichtigungsfähig beurteilt. Da als Basis für die Berechnung jedoch maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, wurde der Beihilfenberechnung letztlich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 62,75 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls kein Rechtsmittel erhoben.6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 9.072,21 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 101,49 ausgesprochen. Auf Basis von 62,75 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 64,33 ha (davon Almfläche: 44,24 ha) wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne – seitens der AMA zunächst eine Fläche im Ausmaß von 64,24 ha (davon Almfläche: 44,24 ha) für berücksichtigungsfähig beurteilt. Da als Basis für die Berechnung jedoch maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, wurde der Beihilfenberechnung letztlich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 62,75 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls kein Rechtsmittel erhoben.
7. Mit Datum vom 19.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung festgestellt und eine Almfutterfläche im Ausmaß von 37,93 ha ermittelt wurde.7. Mit Datum vom 19.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung festgestellt und eine Almfutterfläche im Ausmaß von 37,93 ha ermittelt wurde.
8. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 6.576,13 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 2.496,08 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 62,75 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 57,17 ha (davon Almfläche: 37,08 ha) wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 52,54 ha zu Grunde gelegt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichung kürzte die Behörde den Beihilfenbetrag um das doppelte der Differenzfläche (Flächensanktion in Höhe von EUR 1.402,56).8. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 6.576,13 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 2.496,08 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 62,75 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 57,17 ha (davon Almfläche: 37,08 ha) wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 52,54 ha zu Grunde gelegt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichung kürzte die Behörde den Beihilfenbetrag um das doppelte der Differenzfläche (Flächensanktion in Höhe von EUR 1.402,56).
9. In der gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014 erhobenen Beschwerde vom 27.01.2014 eingelangt bei der AMA am 04.02.2014, ergänzt durch den Beweisantrag vom 23.10.2014, beantragte der Beschwerdeführer
1. der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern,
dass den Beschwerdeführer eine EBP im Gesamtausmaß auf Basis einer Gesamtfläche von zumindest 57,17 ha, dh in der Höhe von zumindest EUR 8.831,05, zugesprochen werde;
2. ihm im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche Unterlagen, Ergebnisse und Feststellungen im Detail hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrollen zukommen zu lassen;
3. die Beiziehung von amtlichen Sachverständigen unter Beiziehung des Beschwerdeführers zur detaillierten Feststellung der Almfutterfläche durch Befundung vor Ort unter Außerachtlassung des Almleitfadens sowie um die Flächen auf Basis des einzig einschlägigen und zielführenden Messsystems zu messen und bewerten und mit den vorhandenen mathematischen Methoden die Fläche unter Einbeziehung der Neigungswinkel zu berechnen;
4. Die Vernehmung von Dr. Franz Fischler, Mag. Thomas Guggenberger und des Almobmannes.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Behörde von sich aus die tatsächliche Futterfläche hätte erheben müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Beschwerdeführer im Nachhinein sanktioniere, wenn sie im Vorhinein ihre bzw. die Angaben des Almobmannes entgegen den geltenden Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ungeprüft übernehme. Es liege eine wesentlicher Verfahrensmangel vor, da dem Beschwerdeführer nicht sämtliche Unterlagen der Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt worden sei, da ein genaues Eingehen auf die offenkundig falsche Vor-Ort-Kontrolle dadurch nicht möglich sei. Bei den Vor-Ort-Kontrollen handle es sich um nichts anderes als um Amtssachverständigengutachten. Gutachten seien den Parteien jedoch zur Wahrung des Parteiengehörs sowie des Rechts auf ein faires Verfahren zuzustellen. Dies sei nicht geschehen.
Den Almobmann treffe kein Verschulden an einer allfälligen Überbeantragung. Er sei Gewissenhaft und verlässlich und habe er und der Beschwerdeführer den angegebenen Almfutterflächen amtliche Ergebnisse zugrunde gelegt und diese mit der zuständigen Landwirtschaftskammer abgeglichen. Die Behörde könne nicht vorwerfen, dass das Zugrundelegen von amtlichen Ergebnissen schuldhaft sei und treffe den Beschwerdeführer und den Almobmann daher kein Verschulden. Die Gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften würden vorsehen, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn sachlich richtige Angaben gemacht worden seien oder auf andere Weise belegt werden könne, dass ihn kein Verschulden treffe. Eine Sanktion sei daher zu Unrecht verhängt worden.
Die Vor-Ort-Kontrolle/Verwaltungskontrolle sei mangelhaft und fehlerhaft und habe kein einschlägiges, einem Verwaltungsverfahren zugrunde zu legendes Ergebnis geliefert. Die Prüfer hätten mehrere Fehler begangen. Sie hätten den Almleitfaden angewandt, welcher gemeinschaftswidrig sei, da dieser von innerstaatlichen Behörden herausgegeben worden sei und nicht von einer Rechtssetzungsinstanz der EU stamme. Der Almleitfaden widerspreche den EU-Vorgaben und dürfe innerstaatlich daher nicht angewendet werden. Dies auch im Lichte des Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts. Die Gemeinschaftswidrigkeit ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass nur Wälder als weidefähige Flächen ausgenommen seien. Einzelne bzw. mehrere Bäume seien keine Wälder. Der Almleitfaden nehme hingegen bei einzelnen und mehreren Bäumen eine Überschirmung an und damit eine entsprechende Reduktion der Futterfläche. Zudem bestimme Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 796/2004, dass eine mit Bäumen bestandene Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilfenregelung gelte, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit im selben Maß wie im nicht baumbestandenem Gebiet möglich sei. Die belangte Behörde habe zudem nicht dargelegt, wie gemessen worden sei, welche Teile der Alm vermessen worden sei und welche genaue Messmethode angewendet worden sei, etc was ebenso die Verletzung des Parteiengehörs bedeute. Aufgrund der fehlerhaften Vor-Ort-Kontrolle könne diese keine Grundlage für ein ordentliches Verwaltungsverfahren bilden.Die Vor-Ort-Kontrolle/Verwaltungskontrolle sei mangelhaft und fehlerhaft und habe kein einschlägiges, einem Verwaltungsverfahren zugrunde zu legendes Ergebnis geliefert. Die Prüfer hätten mehrere Fehler begangen. Sie hätten den Almleitfaden angewandt, welcher gemeinschaftswidrig sei, da dieser von innerstaatlichen Behörden herausgegeben worden sei und nicht von einer Rechtssetzungsinstanz der EU stamme. Der Almleitfaden widerspreche den EU-Vorgaben und dürfe innerstaatlich daher nicht angewendet werden. Dies auch im Lichte des Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts. Die Gemeinschaftswidrigkeit ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass nur Wälder als weidefähige Flächen ausgenommen seien. Einzelne bzw. mehrere Bäume seien keine Wälder. Der Almleitfaden nehme hingegen bei einzelnen und mehreren Bäumen eine Überschirmung an und damit eine entsprechende Reduktion der Futterfläche. Zudem bestimme Artikel 8, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004,, dass eine mit Bäumen bestandene Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilfenregelung gelte, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit im selben Maß wie im nicht baumbestandenem Gebiet möglich sei. Die belangte Behörde habe zudem nicht dargelegt, wie gemessen worden sei, welche Teile der Alm vermessen worden sei und welche genaue Messmethode angewendet worden sei, etc was ebenso die Verletzung des Parteiengehörs bedeute. Aufgrund der fehlerhaften Vor-Ort-Kontrolle könne diese keine Grundlage für ein ordentliches Verwaltungsverfahren bilden.
Des Weiteren sei ein berechtigtes Vertrauen beim Beschwerdeführer und Almobmann durch die Almfutterflächenfeststellung auf Basis der von der Behörde zur Verfügung gestellten Hofkarten und deren konkretes Almfutter-Flächenergebnis, welches diese gemeinsam mit der zuständigen Landwirtschaftskammer bestimmt hätten, geweckt worden, weshalb von einer Rückforderung abzusehen sei.
Die Behörde habe es unterlassen ihre Entscheidung so zu begründen, dass für den Einzelnen nachvollziehbar sei, wie die Behörde zu dieser Auffassung gelange. Die Feststellung von 30 % Futterfläche sei nicht nachvollziehbar wenn die Behörde es unterlasse zu begründen, wie diese 30 % ermittelt worden seien. Gegenständlich habe die belangte Behörde weder eine nachvollziehbare Detailbegründung für die Flächenfeststellung geliefert, noch habe sie dem Beschwerdeführer vollständiges rechtliches Gehör gewährt.
Die Behörde sei verpflichtet, geeignete Mittel bei der Vermessung anzuwenden, was nicht geschehen sei bzw. sei dies den Feststellungen nicht zu entnehmen. Sollte mit neueren technischen Hilfsmitteln gemessen worden sein, als anlässlich der Erstdigitalisierung sei dies dem Beschwerdeführer und dem Almobmann nicht erkennbar gewesen. Es werde nicht begründet, ob die Digitalisierung unrichtig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer und der Almobmann hätten sich darauf verlassen müssen und hätten ein berechtigtes Vertrauen gehabt, da die Digitalisierung gemeinsam mit der zuständigen Landwirtschaftskammer erfolgt sei und daher behördlich. Sanktionen und Ausschlüsse seien auch aus diesem Grund nicht anzuwenden.
Es sei bei der Digitalisierung mit der größtmöglichen Sorgfalt vorgegangen worden und sei die Flächenfeststellung trotz Digitalisierung ein "Schätzspiel" und daher willkürlich. Es könne dem Beschwerdeführer bzw. dem Almobmann nicht angelastet werden, dass nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Republik für die Einführung eines adäquaten Messsystems verantwortlich sei.
Auch sei die 7 % Modulation nicht nachvollziehbar und bescheidmäßig nicht begründet worden.
Es lägen somit keine sicheren Mess- und Kontrollsysteme vor. Eine Kombination von Farbinfrarotbildern, Kartierungen der Referenzflächen und Kontrollen an Ort und Stelle müssten angewandt werden, weshalb der Antrag gestellt werde, einen Sachverständigen mit der Messung nach dieser Methoden zu beauftragen. Es gebe keine Angaben, ob die Neigungen der Almflächen berücksichtigt worden seien.
Unter dem vorliegenden Lärchenbestand läge Futterfläche vor, die nicht berücksichtigt worden sei. Entweder seien diese Flächen zur Gänze nicht berücksichtigt worden, oder mit einem Verringerungsprozentsatz versehen worden. Dies sei gemeinschaftswidrig. Nach § 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011 seien zur Referenzfläche auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zu zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Gesamtfläche nicht überschreite. Landschaftselemente seien nicht zur Referenzfläche gezählt worden, was aber zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.Unter dem vorliegenden Lärchenbestand läge Futterfläche vor, die nicht berücksichtigt worden sei. Entweder seien diese Flächen zur Gänze nicht berücksichtigt worden, oder mit einem Verringerungsprozentsatz versehen worden. Dies sei gemeinschaftswidrig. Nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, INVEKOS-GIS-V 2011 seien zur Referenzfläche auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zu zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Gesamtfläche nicht überschreite. Landschaftselemente seien nicht zur Referenzfläche gezählt worden, was aber zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Der "Nicht-LN-Faktor" sei 2010 eingeführt worden und könne nicht rückwirkend zulasten des Beschwerdeführers angewendet werden. Es stelle kein faires Verfahren dar, wenn frühere nicht vorhandene Messmethoden als Verschulden oder Nachteil dem Beschwerdeführer angelastet werde.
Ein allfälliger Behördenirrtum auch bereits in den Jahren 2003-2005 hätte Einfluss auf die einheitliche Betriebsprämie. Dieser Irrtum liege viele Jahre (und daher weit mehr als 12 Monate) zurück und sei dem Beschwerdeführer bzw. Almobmann nicht erkennbar gewesen. Rückforderungen und Sanktionen seien unzulässig.
Hätte sich die Behörde geirrt, hätte dieser Irrtum vom Beschwerdeführer nicht erkannt werden können, da die Digitalisierungsstelle keine Auffassungsunterschiede dokumentiert habe. Mangels Verschulden wären Rückforderungen daher unzulässig.
Die Anzahl der Zahlungsansprüche hätte anlässlich der Referenzwertbildung des Durchschnitts in den Jahren 2000-2002 bescheidmäßig festgestellt werden müssen. Für jede Referenzparzelle werde eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt, was behördliches Ergebnis sei. Daher könne den Beschwerdeführer an einer allenfalls falschen Digitalisierung/Festsetzung durch die Behörde kein Verschulden treffen.
Unter Verweis auf den ehemaligen EU-Kommissar Dr. Franz Fischler werde ausgeführt, dass die Genauigkeit der österreichischen Methode nur 10-20 % betrage. Es gäbe Abweichungen von mehr als 3 %. Hieraus ergebe sich, dass das gegenständliche Mess- und Kontrollsystem schwer mangelhaft, gesetzlos, willkürlich und unzulässig sei. Auch der BOKU-Fachexperte Mag. Guggenberger vertrete den Standpunkt dass die Erhebung von Almfutterflächen ein subjektiver Prozess sei.
Zu den bereits angeführten Behördenirrtümern werde ausgeführt, dass der Irrtum auch im Bereich einer anderen Behörde liegen könne. Es genüge bereits wenn sich die Behörde Dritter bediene. Die Einrichtung eines Vermessungssystems sei Aufgabe des Staates. Wäre die Behörde korrekt vorgegangen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die beantragten Flächen korrekt ermittelt worden wären.
Der Rechnungshof habe Fehler/Problembereiche der Almfutterflächenthematik aufgezeigt. Vor-Ort-Kontrollen seien keine rechtsstaatlich akzeptable Grundlage, um Sanktionen und Rückforderungen vorzunehmen. Der Rechnungshof habe empfohlen bloße Besichtigungen als Messmethode bei Vor-Ort-Kontrollen nicht zuzulassen, weil die Exaktheit und Nachvollziehbarkeit der Messung nicht sichergestellt werde. Die Daten der Hofkarten seien nicht in jedem Fall aktuell und sei der Datenbestand im EDV-System oftmals nicht aktuell. Eine proaktive Herangehensweise zur Vermeidung von potentiellen Mängeln im System der Flächenfeststellung werde vermisst. Auch bestehe das Risiko eines Interessenskonflikts der Landwirtschaftskammer die im Spannungsverhältnis zwischen Förderungsoptimierung und rein amtlicher Behördenfunktion im Rahmen der verpflichteten Flächendigitalisierung stehe. Bei nicht eindeutigen Fällen solle weder eine Richtigstellung noch eine Sanktionierung stattfinden. Die Erläuterungen der AMA ihren Bescheiden seien teilweise unklar. Weder Almleidfaden noch die Einführung des Ödlandfaktors habe genaue Anweisungen zur Bildung von Teilflächen und Schlägen beinhaltet. Daher sei die Einführung objektiv messbarer Abgrenzungskriterien empfohlen worden um subjektives Ermessen möglichst einzuschränken.
10. Mit der als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2010" betitelten Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX , gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 7.261,10 und sprach eine weiter Zahlung von EUR 684,97 aus. Der Berechnung wurde erneut eine ermittelte Fläche von insgesamt 52,54 ha zugrunde gelegt, jedoch nurmehr eine Differenzfläche von 2,13 ha festgestellt. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm mit der BNr. XXXX zweifeln hätten lassen können. Da den Beschwerdeführer demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (§ 8i MOG 2007). Weiters führte die belangte Behörde, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 19.08.2013 "Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werde (Flächensanktion von EUR 658,02). Dies ganz offensichtlich deshalb – wie sich aus der Bescheidbegründung ergibt – da hinsichtlich der verbleibenden Alm, deren Bewirtschafter der Beschwerdeführer war, kein mangelndes Verschulden an der Überbeantragung nachgewiesen werden konnte.10. Mit der als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2010" betitelten Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ römisch 40 , gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 7.261,10 und sprach eine weiter Zahlung von EUR 684,97 aus. Der Berechnung wurde erneut eine ermittelte Fläche von insgesamt 52,54 ha zugrunde gelegt, jedoch nurmehr eine Differenzfläche von 2,13 ha festgestellt. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm mit der BNr. römisch 40 zweifeln hätten lassen können. Da den Beschwerdeführer demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (Paragraph 8 i, MOG 2007). Weiters führte die belangte Behörde, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 19.08.2013 "Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werde (Flächensanktion von EUR 658,02). Dies ganz offensichtlich deshalb – wie sich aus der Bescheidbegründung ergibt – da hinsichtlich der verbleibenden Alm, deren Bewirtschafter der Beschwerdeführer war, kein mangelndes Verschulden an der Überbeantragung nachgewiesen werden konnte.
Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [ ]"
11. Gegen den Abänderungsbescheid vom 18.12.2014 wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 29.12.2014, der am 02.01.2015 bei der AMA einlangte. In seinem Vorlageantrag ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass im Abänderungsbescheid EBP 2010 nicht ersichtlich, nicht begründet und nicht zutreffend sei, weshalb 5 Zahlungsansprüche nicht genutzt und 5,26 Zahlungsansprüche für verfallen erklärt würden.
12. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachten Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor. Im Akt findet sich eine Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG 2007.12. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachten Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor. Im Akt findet sich eine Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG 2007.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:römisch eins. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Bescheid vom 03.01.2014 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 18.12.2014 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf § 14 VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerde.Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Bescheid vom 03.01.2014 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 18.12.2014 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf Paragraph 14, VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerde.
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 15 Anm 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 15 Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 15, Anmerkung 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 15, Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.01.2014 gegen den Bescheid vom 03.01.2014 ist bei der AMA am 04.02.2014 eingelangt. Die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 04.02.2014 zu laufen an und endete spätestens am 04.06.2014. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 18.12.2014), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen (vgl. dazu – zur Berufungsvorentscheidung – VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung war schon aus diesem Grund gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben (vgl. Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 27 Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.01.2014 gegen den Bescheid vom 03.01.2014 ist bei der AMA am 04.02.2014 eingelangt. Die Frist des Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 04.02.2014 zu laufen an und endete spätestens am 04.06.2014. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 18.12.2014), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen vergleiche dazu – zur Berufungsvorentscheidung – VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 14, Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung war schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben vergleiche Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 27, Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 17).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17).
Eine ersatzlose Behebung hat zu erfolgen, wenn die Verwaltungsbehörde unzuständig war; der Antrag ist an die zuständige Behörde weiterzuleiten oder zurückzuweisen; die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist auch dann vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Beschwerde releviert wurde (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 845).Eine ersatzlose Behebung hat zu erfolgen, wenn die Verwaltungsbehörde unzuständig war; der Antrag ist an die zuständige Behörde weiterzuleiten oder zurückzuweisen; die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist auch dann vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Beschwerde releviert wurde vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 845).
Da die Beschwerdevorentscheidung, wie oben ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher – vor einer inhaltlichen Prüfung – spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich bildet in dieser Konstellation der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 03.01.2014, AZ XXXX , den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Da die Beschwerdevorentscheidung, wie oben ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher – vor einer inhaltlichen Prüfung – spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich bildet in dieser Konstellation der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
II. Zurückverweisung:römisch zwei. Zurückverweisung:
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 28, Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).Gemäß den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG).
Dies ist nur ansatzweise geschehen. Im angefochtenen Bescheid wurde eine Flächensanktion für das Antragsjahr 2010 verhängt. In der Beschwerde, ergänzt durch den Vorlageantrag behauptet der Beschwerdeführer, die Vor-Ort-Kontrollen seien fehlerhaft und sei die beantragte Fläche in vollem Umfang zu gewähren. Auch behauptet er ihn treffe kein Verschulden an der falschen Beantragung und untermauert dies mit der Vorlage einer Erklärung gemäß § 8i MOG 2007, welche in diesem Bescheid noch keine Berücksichtigung gefunden hat, wobei die belangte Behörde selbst von einem geänderten Sachverhalt auszugehen scheint, indem sie ein Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Weiters monierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dass Zahlungsansprüche zu Unrecht als verfallen und nicht genutzt ausgesprochen worden seien. Im angefochtenen Bescheid noch im Akt finden sich Hinweise, ob die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die verhängte Sanktion im nunmehr gegenständlichen Bescheid geprüft hat. Auch ist nicht nachvollziehbar aus welchen Gründen sich eine Änderung der der Zahlungsansprüche im gegenständlichen Antragsjahr ergeben kann.Dies ist nur ansatzweise geschehen. Im angefochtenen Bescheid wurde eine Flächensanktion für das Antragsjahr 2010 verhängt. In der Beschwerde, ergänzt durch den Vorlageantrag behauptet der Beschwerdeführer, die Vor-Ort-Kontrollen seien fehlerhaft und sei die beantragte Fläche in vollem Umfang zu gewähren. Auch behauptet er ihn treffe kein Verschulden an der falschen Beantragung und untermauert dies mit der Vorlage einer Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG 2007, welche in diesem Bescheid noch keine Berücksichtigung gefunden hat, wobei die belangte Behörde selbst von einem geänderten Sachverhalt auszugehen scheint, indem sie ein Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Weiters monierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dass Zahlungsansprüche zu Unrecht als verfallen und nicht genutzt ausgesprochen worden seien. Im angefochtenen Bescheid noch im Akt finden sich Hinweise, ob die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die verhängte Sanktion im nunmehr gegenständlichen Bescheid geprüft hat. Auch ist nicht nachvollziehbar aus welchen Gründen sich eine Änderung der der Zahlungsansprüche im gegenständlichen Antragsjahr ergeben kann.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG), zumal dem Bundesverwaltungsgericht zur Neuberechnung insbesondere die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie.Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG), zumal dem Bundesverwaltungsgericht zur Neuberechnung insbesondere die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie.
Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den in der behobenen Beschwerdevorentscheidung angedeuteten geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben und die Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend zu würdigen haben. Insbesondere wird sie die 8i MOG-Erklärung zu berücksichtigen und die für die Bemessung der einheitlichen Betriebsprämie maßgeblichen Flächen neu zu ermitteln und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen haben. Zudem wird sie dem Beschwerdeführer mitzuteilen haben, woraus ein allfälliger Verfall und eine Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen resultiert.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid vom 03.01.2014 zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung sowie der Bescheid aufzuheben sind. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 24 Rz 12).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung sowie der Bescheid aufzuheben sind. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 24, Rz 12).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W225.2108871.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2017