TE Bvwg Beschluss 2017/6/19 W213 2145632-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2017
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Entscheidungsdatum

19.06.2017

Norm

BDG 1979 §38
BDG 1979 §38 Abs2
BDG 1979 §38 Abs3 Z5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W213 2145632-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. am 12.01.1966 vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 29.11.2016, GZ. P762676/60-PersB/2016(2), betreffend Versetzung (§ 38 BDG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am 12.01.1966 vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 29.11.2016, GZ. P762676/60-PersB/2016(2), betreffend Versetzung (Paragraph 38, BDG), beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG behoben die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG behoben die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Hofrat (Verwendungsgruppe A1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 25.10.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 6 BDG mit, dass beabsichtigt sei ihn mit Wirksamkeit vom 01.12.2016 von seinem Arbeitsplatz im Militärischen Immobilienmanagementzentrum (MIMZ) "Ref Forst & L Wi", PosNr. 118, Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, abzuberufen und mit dem Arbeitsplatz PosNr. 970 im Militärkommando Burgenland zu betrauen. Der Beschwerdeführer habe die Versetzung aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnisses vom25.04.2016, GZ. 3-DKfBuL/13, selbst zu vertreten.Mit Schreiben vom 25.10.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG mit, dass beabsichtigt sei ihn mit Wirksamkeit vom 01.12.2016 von seinem Arbeitsplatz im Militärischen Immobilienmanagementzentrum (MIMZ) "Ref Forst & L Wi", PosNr. 118, Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, abzuberufen und mit dem Arbeitsplatz PosNr. 970 im Militärkommando Burgenland zu betrauen. Der Beschwerdeführer habe die Versetzung aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnisses vom25.04.2016, GZ. 3-DKfBuL/13, selbst zu vertreten.

Der Beschwerdeführer erhob durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom 03.11.2016 Einwendungen gegen die beabsichtigte Verwendungsänderung und brachte vor, dass der Umstand einer disziplinären Bestrafung allein noch kein Grund für eine Verwendungsänderung sei. Die belangte Behörde habe keine konkreten Überlegungen angestellt, warum das Disziplinarverfahren Grundlage für die beabsichtigte Maßnahme sein solle. Darüber hinaus fehlten Angaben zur Wertigkeit des neuen Arbeitsplatzes. Außerdem stelle sie nicht die schonendste Variante dar.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Auf Grund des Disziplinarerkenntnisses vom 25. April 2016, GZ 3-DKfBuL/13 rechtskräftig am 25. April 2016, werden Sie gemäß § 38 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) idgF, von Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz als "RefLtr Forst&LWi, Pos.Nr. 118, Wertigkeit A1 in der Funktionsgruppe 3, im Militärischen Immobilienmanagement (MIMZ) abberufen und mit Wirksamkeit vom 01. Dezember 2016 von Amts wegen zur Dienststelle Militärkommando BURGENLAND, Dienstort EISENSTADT, versetzt und auf den Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 970 ("über Stand"), Wertigkeit A1, Grundlaufbahn diensteingeteilt."Auf Grund des Disziplinarerkenntnisses vom 25. April 2016, GZ 3-DKfBuL/13 rechtskräftig am 25. April 2016, werden Sie gemäß Paragraph 38, des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (BDG 1979) idgF, von Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz als "RefLtr Forst&LWi, Pos.Nr. 118, Wertigkeit A1 in der Funktionsgruppe 3, im Militärischen Immobilienmanagement (MIMZ) abberufen und mit Wirksamkeit vom 01. Dezember 2016 von Amts wegen zur Dienststelle Militärkommando BURGENLAND, Dienstort EISENSTADT, versetzt und auf den Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 970 ("über Stand"), Wertigkeit A1, Grundlaufbahn diensteingeteilt.

Gemäß § 141a Abs. 3 BDG 1979 haben Sie die Gründe für die maßgebende Versetzung selbst zu vertreten."Gemäß Paragraph 141 a, Absatz 3, BDG 1979 haben Sie die Gründe für die maßgebende Versetzung selbst zu vertreten."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsplatz "RefLtr Forst&LWi" PosNr. 118, Wertigkeit A1 in der Funktionsgruppe 3, im Militärischen Immobilienmanagementzentrum (MIMZ) nachstehend angeführte Aufgaben zu besorgen gehabt habe:

* Leiten des Referates im Zuge eines zentralen, einheitlichen Bewirtschaftungsmanagements,

* Aufsicht über die laufende Geschäftsabwicklung und Analyse der Geschäftsfälle unter Beachtung rationeller Arbeitsmethoden und der Zusammenarbeit zwischen MIMZ und den nachgeordneten Dienststellen,

* Selbständiges Erstellen von Anordnung von, wirtschaftlich zu erledigender, Maßnahmen und laufende Kontrolle im Rahmen des Aufgabenbereiches des Referates und der nachgeordneten Dienststellen,

* Beratung des Leiters der Liegenschaftsverwaltung in Fachfragen,

* Mitwirkung beim Erstellen von Vorschlägen für Informationen an den HBM im Fachbereich,

* Wahrnehmung der Agenden des leitenden Forstorgans gemäß Forstgesetz FG § 113 des Bundesgebietes,* Wahrnehmung der Agenden des leitenden Forstorgans gemäß Forstgesetz FG Paragraph 113, des Bundesgebietes,

* Wirtschaftsführung im Fachbereich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung aller militärischen Erfordernisse auf ÜPl, SPl, MunLgr und Kasernenflächen im Bundesgebiet,

* Selbstständiges Erstellen von Anordnungen für das Führen des landwirtschaftlichen Bereichs und der Pflegeorganisation für die militärischen Liegenschaften gemäß Haushaltsrecht,

* Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Forstgesetzes und Vorsorge für eine fachgemäße Betreuung des Waldes bei Erstellung von Wirtschaftsplänen,

* Mitwirkung bei der Vertretung des BMLVS bei forsttechnischen und forstgesetzlichen Verhandlungen, die vom Ressort durchgeführt werden müssen,

* Steuerung und Koordinierung hinsichtlich der Geräteauswahl, Beschaffungsveranlassung bzw. Beschaffung und Zuweisung dieser land- und forstwirtschaftlichen Spezialgeräte sowie Kontrolle und Überprüfung des Geräteeinsatzes,

* Steuerung, Ermittlung und Wahrnehmung des laufenden finanziellen Bedarfs für forst- u. landw. Maßnahmen, Jagdwirtschaft, der Grünraum- und Kasernenpflege und für land- und forstwirtschaftliche bzw. kommunale Geräte,

* Selbstständiges Erstellen von Dienstanweisungen, Fachweisungen und Arbeitsvorschriften im Fachbereich für jegliche nachgeordneten Dienststellen und Kommanden,

* Fachaufsicht über die Bereiche Forstwesen, Landwirtschaft, Jagdwesen, Fischerei, Grünraumgestaltung und Kommunalpflege,

* Selbständige Wahrnehmung der Agenden des Bereiches des Forstwesens, Landwirtschaft, Jagd- und Fischereiwesen, Grünraumgestaltung und Kommunalpflege und Gerätebedarfserhebung auf allen mil. genutzten Flächen im Bundesgebiet,

* Koordinierung der ökologischen, forstlichen- und landwirtschaftlichen und jagdlichen Aufgaben nach den militärischen Erfordernissen,

* Überwachung der Durchführung ergangener Weisungen im Fachbereich durch laufende Kontrolle und Controlling um Effizienz und Effektivität der Aufgabenerfüllung sicherzustellen,

* Mitwirkung bei der Erstellung bewirtschaftungsbezogener Datenbanken

* Erstellung forstlicher, landwirtschaftlicher und jagdlicher Betriebsziele unter Berücksichtigung mil. Gegebenheiten,

* Selbständiges Erstellen von Weisungen zur Beschaffungsplanung und Budgetgestaltung im landwirtschaftlichen, forstlichen, forstrechtlichen, forsttechnischen, jagdlichen und kommunalen Bereich,

* Strukturierung einer land- und forstwirtschaftlichen Organisation und der Kasernenpflegeorganisation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen,

* Überwachung der Betriebsergebnisse mit allenfalls erforderlichen Korrekturaufgaben und

* Wahrnehmung aller land- und forstwirtschaftlichen, jagdlichen- und fischereiwirtschaftlichen Fachagenden nach Vorgaben des Leiters Liegenschaftsverwaltung auf Ebene Zentralstelle.

Mit Schreiben vom 04.03.2013, GZ. S90120/154-MIMZ/2013, sei gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim BMLVS erstattet worden.

Auf Grund der schwerwiegenden Vorwürfe, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als "RefLtr Forst&LWi" gestanden hätten, sei von der Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet und er vom Dienst suspendiert worden. Am 27.10.2015 sei zu GZ. 8Hv 95/15t das Strafurteil des Straflandesgerichtes Eisenstadt gegen den Beschwerdeführer ergangen, worin er wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt sowie des Vergehens des schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Freiheitsstrafe sei unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden.

Nach Vorliegen des Strafurteiles sei das Disziplinarverfahren fortgesetzt und der Beschwerdeführer in nachfolgend angeführten Punkten für schuldig befunden worden, dass er

1. am 11.05.2010 am XXXX eine Steingeiß ohne gültige Tiroler Jagdkarte erlegt, indem er deren Ausstellung durch die an den ihm fachlich unterstellten Jagdleiter XXXX gerichtete Weisung, der pirschführende Berufsjäger XXXX solle in die Jagddokumente eingetragen werden, vereitelt habe und damit gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm. § 27 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 verstoßen habe,1. am 11.05.2010 am römisch 40 eine Steingeiß ohne gültige Tiroler Jagdkarte erlegt, indem er deren Ausstellung durch die an den ihm fachlich unterstellten Jagdleiter römisch 40 gerichtete Weisung, der pirschführende Berufsjäger römisch 40 solle in die Jagddokumente eingetragen werden, vereitelt habe und damit gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz 2004 verstoßen habe,

2. am 14.05.2010, 09.07.2010 sowie am 17.11.2010 am XXXX (ehemals Heeresforstverwaltung XXXX /Außenstelle XXXX ) den ihm fachlich unterstellten dort tätigen Forstwart XXXX in nötigender Art und Weise angewiesen habe, Abschüsse von Jagdgästen des Beschuldigten unter dem Namen des Forstwartes in die jagdlichen Dokumente einzutragen, wodurch es zu keiner Verrechnung der getätigten Abschüsse gekommen sei und damit gegen §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen habe,2. am 14.05.2010, 09.07.2010 sowie am 17.11.2010 am römisch 40 (ehemals Heeresforstverwaltung römisch 40 /Außenstelle römisch 40 ) den ihm fachlich unterstellten dort tätigen Forstwart römisch 40 in nötigender Art und Weise angewiesen habe, Abschüsse von Jagdgästen des Beschuldigten unter dem Namen des Forstwartes in die jagdlichen Dokumente einzutragen, wodurch es zu keiner Verrechnung der getätigten Abschüsse gekommen sei und damit gegen Paragraphen 43, Absatz eins und 44 Absatz eins, BDG 1979 verstoßen habe,

3. sowohl im Herbst 2010 als auch im Herbst 2011 im Jagdgebiet XXXX dem ihm unterstellten mdFb Ltr HFVA Förster XXXX entgegen der allgemeinen Weisungslage, welche eine Entenjagd mit Jagdgästen nicht zulassen, angewiesen habe, mit dem Jagdgast XXXX "unauffällig'" eine Entenjagd durchzuführen, wodurch es zu keiner Verrechnung der Pirschführung gekommen sei und damit gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen worden sei,3. sowohl im Herbst 2010 als auch im Herbst 2011 im Jagdgebiet römisch 40 dem ihm unterstellten mdFb Ltr HFVA Förster römisch 40 entgegen der allgemeinen Weisungslage, welche eine Entenjagd mit Jagdgästen nicht zulassen, angewiesen habe, mit dem Jagdgast römisch 40 "unauffällig'" eine Entenjagd durchzuführen, wodurch es zu keiner Verrechnung der Pirschführung gekommen sei und damit gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen worden sei,

4. am 18.12.2012 im Büro des Jagdleiters XXXX , einen großen Teil an Munition in einem Schrank unversperrt belassen und damit gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm. der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung verstoßen habe,4. am 18.12.2012 im Büro des Jagdleiters römisch 40 , einen großen Teil an Munition in einem Schrank unversperrt belassen und damit gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung verstoßen habe,

5. den Betriebsfrieden der Heeresforstverwaltung nachhaltig zerrüttet habe, weil er am 12. und 13.10.2010 fermnündlich in nötigender Art und Weise von den beiden ihm fachlich unterstellten Mitarbeitern Jagdleiter XXXX sowie Berufsjäger XXXX gefordert habe, im Falle einer Einvernahme ihrerseits die Wahrheit zu verschleiern, nachdem sein rechtswidriges Verhalten bei den ermittelnden Organen des BMLVS/DiszBW bekannt geworden sei; am 15.10.2012 im Anschluss an eine Besprechung zwischen der Leitung MIMZ und dem Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat bei einem Achtaugengespräch, bei dem zumindest der ihm fachuntergebene Förster XXXX anwesend gewesen sei, indirekte Drohungen ausgesprochen habe; am 16.11.2012 fernmündlich Förster XXXX mit Arbeitsplatzverlust gedroht habe; am 13.12.2012 am5. den Betriebsfrieden der Heeresforstverwaltung nachhaltig zerrüttet habe, weil er am 12. und 13.10.2010 fermnündlich in nötigender Art und Weise von den beiden ihm fachlich unterstellten Mitarbeitern Jagdleiter römisch 40 sowie Berufsjäger römisch 40 gefordert habe, im Falle einer Einvernahme ihrerseits die Wahrheit zu verschleiern, nachdem sein rechtswidriges Verhalten bei den ermittelnden Organen des BMLVS/DiszBW bekannt geworden sei; am 15.10.2012 im Anschluss an eine Besprechung zwischen der Leitung MIMZ und dem Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat bei einem Achtaugengespräch, bei dem zumindest der ihm fachuntergebene Förster römisch 40 anwesend gewesen sei, indirekte Drohungen ausgesprochen habe; am 16.11.2012 fernmündlich Förster römisch 40 mit Arbeitsplatzverlust gedroht habe; am 13.12.2012 am

XXXX vom jagdlichen Hilfsorgan XXXX gefordert habe, im Falle einer Einvernahmerömisch 40 vom jagdlichen Hilfsorgan römisch 40 gefordert habe, im Falle einer Einvernahme

seinerseits die Unwahrheit auszusagen und am 14.12.2012 am XXXX sowohl XXXX als auch seine Gattin eingeschüchtert habe und ihnen indirekt gedroht habe.seinerseits die Unwahrheit auszusagen und am 14.12.2012 am römisch 40 sowohl römisch 40 als auch seine Gattin eingeschüchtert habe und ihnen indirekt gedroht habe.

Mit Disziplinarerkenntnis vom 25.04.2016, GZ. 3-DKfBuL/13, sei über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der (höchstmöglichen) Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt worden.

Den Einwendungen des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde entgegen, dass eine Versetzung von Amts wegen gemäß § 38 BDG 1979 grundsätzlich nur dann zulässig sei, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Ein wichtiges dienstliches Interesse liege gem. § 38 Abs. 2 Z 5 BDG 1979 insbesondere auch dann vor, wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sei und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheine.Den Einwendungen des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde entgegen, dass eine Versetzung von Amts wegen gemäß Paragraph 38, BDG 1979 grundsätzlich nur dann zulässig sei, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Ein wichtiges dienstliches Interesse liege gem. Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979 insbesondere auch dann vor, wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sei und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheine.

Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und die Gesetzesmaterialien stellte die belangte Behörde fest, dass ein erheblicher Ansehens- und Autoritätsverlust des Beamten infolge einer strafgesetzlichen Verurteilung eine Versetzung rechtfertige, vor allem dann, wenn die Art der Verfehlungen genau jenen Bereich beträfen in dem der Beamte tätig gewesen sei.

Abschließend werde bemerkt, dass der einschlägigen Normierung des § 38 Abs. 4 BDG 1979 selbst zu entnehmen sei, dass eine Versetzung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses selbst dann zulässig sei, wenn es für den Bediensteten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung stehe, bei dem dieser Nachteil nicht zum Tragen käme.Abschließend werde bemerkt, dass der einschlägigen Normierung des Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 selbst zu entnehmen sei, dass eine Versetzung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses selbst dann zulässig sei, wenn es für den Bediensteten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung stehe, bei dem dieser Nachteil nicht zum Tragen käme.

Der Beschwerdeführer habe in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben als "RefLtr Forst&LWi" über einen mehrjährigen Zeitraum Jagddokumente gefälscht bzw. Mitarbeiter gezwungen diese zu fälschen. Er habe die ordnungsgemäße Verrechnung von Pirschführungen unterlassen und gegen die Waffengesetz-Durchführungsverordnung verstoßen.

Des Weiteren habe er durch sein Verhalten den Betriebsfrieden der Heeresforstverwaltung nachhaltig beschädigt, weil er ihm unterstellte Mitarbeiter zu Falschaussagen und Wahrheitsverschleierungen verleiten habe wollen, weil er in diesem Zusammenhang indirekte Drohungen gegenüber Mitarbeitern bzw. deren nahen Verwandten ausgesprochen und schließlich, weil er Mitarbeiter mit dem konkreten Arbeitsplatzverlust bedroht habe.

Wenn auch eine disziplinäre Verurteilung alleine grundsätzlich nicht geeignet sei, den Beschwerdeführer von seinem derzeitigen Arbeitsplatz abzuberufen, sei dem aber entgegenzuhalten, dass sein jahrelanges massives Fehlverhalten - im Sinne der unter Punkt 2.1 angeführten Judikatur - sehr wohl geeignet sei die Abberufung des Beschwerdeführers von seinem bisherigen Arbeitsplatz zu begründen.

Der Beschwerdeführer habe als leitendes Forstorgan des BMLVS und als Fachaufseher des gesamten Jagdwesens des BMLVS, Jagddokumente gefälscht bzw. Mitarbeiter dazu angeleitet diese zu fälschen und durch seinen unsachgemäßen Umgang mit einer großen Menge von Munition massiv gegen die Waffengesetz-Durchführungsverordnung verstoßen.

Wie dem Disziplinarerkenntnis zu entnehmen sei, habe er dafür Sorge zu tragen gehabt, dass das öffentliche Interesse an der Walderhaltung gesichert sei und die Bestimmungen des Forstgesetzes eingehalten würden sowie der Jagdschutz erhalten bleibe. Der Jagdschutz umfasse dabei die Abwehr von Verletzungen der diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen. Gerade in dieser Stellung und auf Grund seiner umfassenden Ausbildungen hätte der Beschwerdeführer eine besondere Verantwortung innegehabt, seine Vorbildwirkung sowie das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit zu wahren. Auch in Hinblick auf diesen (Teil-)Aspekt scheine es unumgänglich den Beschwerdeführer – als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden öffentlichen Dienstes – zu versetzen.

Ferner sei dem Beschwerdeführer die Steuerung, Ermittlung und Wahrnehmung des laufenden finanziellen Bedarfs für forst- u. landw. Maßnahmen, Jagdwirtschaft, der Grünraum- und Kasernenpflege und für land- und forstwirtschaftliche bzw. kommunale Geräte sowie Überwachung der Betriebsergebnisse mit allenfalls erforderlichen Korrekturaufgaben oblegen. Der Beschwerdeführer habe es dabei unterlassen, Pirschführungen ordnungsgemäß zu verrechnen. Diese ordnungswidrige Nichtverrechnung von Pirschführungen per se rechtfertige schon die Abberufung als zuständigen Referatsleiter (vgl. VwGH 28.1.2010, 2006/12/0195).Ferner sei dem Beschwerdeführer die Steuerung, Ermittlung und Wahrnehmung des laufenden finanziellen Bedarfs für forst- u. landw. Maßnahmen, Jagdwirtschaft, der Grünraum- und Kasernenpflege und für land- und forstwirtschaftliche bzw. kommunale Geräte sowie Überwachung der Betriebsergebnisse mit allenfalls erforderlichen Korrekturaufgaben oblegen. Der Beschwerdeführer habe es dabei unterlassen, Pirschführungen ordnungsgemäß zu verrechnen. Diese ordnungswidrige Nichtverrechnung von Pirschführungen per se rechtfertige schon die Abberufung als zuständigen Referatsleiter vergleiche VwGH 28.1.2010, 2006/12/0195).

Als eine (weitere) fundierte Basis des wichtigen dienstlichen Interesses in Bezug auf die Abberufung des Beschwerdeführers vom derzeitigen Arbeitsplatz sei sein Fehlverhalten als Führungspersönlichkeit zu betrachten. Er sei als Referatsleiter "Forst- und Landwirtschaft" auch als Vorgesetzter für die ihm unterstellten Mitarbeiter zuständig gewesen und es müsse von ihm ein ordnungsgemäßer Umgang mit seinen Mitarbeitern erwartet werden. Indirekte Drohungen, Überredungs- und Verschleierungsversuche sowie die Ausübung von dienstlichem Druck, seien keinesfalls geeignete Instrumentarien im Umgang mit Mitarbeitern. Durch sein nicht zu tolerierendes Verhalten als Vorgesetzter habe er ein hohes Maß an Unsicherheit bei seinen Mitarbeitern erzeugt und den Betriebsfrieden nachhaltig gestört. Auch in diesem Sinne stehe eine Weiterbelassung des Beschwerdeführers auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz – ganz abgesehen vom obligatorisch zu berücksichtigenden erlittenen Ansehens- und Autoritätsverlust des Beschwerdeführers – dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes entgegen. Die Belassung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz "RefLtr Forst&LWi" iSd. § 38 Abs. 3 Z 5 BDG 1979 erscheine daher auf Grund der Schwere der vom Beschwerdeführerbegangenen Dienstpflichtverletzungen nicht vertretbar.Als eine (weitere) fundierte Basis des wichtigen dienstlichen Interesses in Bezug auf die Abberufung des Beschwerdeführers vom derzeitigen Arbeitsplatz sei sein Fehlverhalten als Führungspersönlichkeit zu betrachten. Er sei als Referatsleiter "Forst- und Landwirtschaft" auch als Vorgesetzter für die ihm unterstellten Mitarbeiter zuständig gewesen und es müsse von ihm ein ordnungsgemäßer Umgang mit seinen Mitarbeitern erwartet werden. Indirekte Drohungen, Überredungs- und Verschleierungsversuche sowie die Ausübung von dienstlichem Druck, seien keinesfalls geeignete Instrumentarien im Umgang mit Mitarbeitern. Durch sein nicht zu tolerierendes Verhalten als Vorgesetzter habe er ein hohes Maß an Unsicherheit bei seinen Mitarbeitern erzeugt und den Betriebsfrieden nachhaltig gestört. Auch in diesem Sinne stehe eine Weiterbelassung des Beschwerdeführers auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz – ganz abgesehen vom obligatorisch zu berücksichtigenden erlittenen Ansehens- und Autoritätsverlust des Beschwerdeführers – dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes entgegen. Die Belassung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz "RefLtr Forst&LWi" iSd. Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 erscheine daher auf Grund der Schwere der vom Beschwerdeführerbegangenen Dienstpflichtverletzungen nicht vertretbar.

Soweit eingewendet werde, dass die geplante Versetzung zum Militärkommando Burgenland nicht dem Gebot der schonendsten Variante entspreche, sei dem entgegenzuhalten, dass zum einen schon der Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG 1979 selbst zu entnehmen ist, dass eine Versetzung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses selbst dann zulässig sei, wenn es für den Bediensteten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung stehe, bei dem dieser Nachteil nicht zum Tragen käme. Die Behörde müsse dementsprechend keine Vergleichsprüfung anstellen. Zum anderen könne angeführt werden, dass eine Prüfung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse in einer – wie in der vorliegenden – Fallkonstellation relativ obsolet sei, da auf Grund der massiven Verfehlungen des Beschwerdeführers ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Abberufung und Versetzung bestehe.Soweit eingewendet werde, dass die geplante Versetzung zum Militärkommando Burgenland nicht dem Gebot der schonendsten Variante entspreche, sei dem entgegenzuhalten, dass zum einen schon der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 selbst zu entnehmen ist, dass eine Versetzung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses selbst dann zulässig sei, wenn es für den Bediensteten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung stehe, bei dem dieser Nachteil nicht zum Tragen käme. Die Behörde müsse dementsprechend keine Vergleichsprüfung anstellen. Zum anderen könne angeführt werden, dass eine Prüfung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse in einer – wie in der vorliegenden – Fallkonstellation relativ obsolet sei, da auf Grund der massiven Verfehlungen des Beschwerdeführers ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Abberufung und Versetzung bestehe.

Hinsichtlich des neuen Dienstortes Eisenstadt sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer als Beamter grundsätzlich verpflichtet sei, den Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des Staates erforderlich ist (vgl. Fellner, Beamten-Dienstrecht, ErläutRV 11 BlgNr 15. GP zu § 38 BDG). In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch auf § 55 Abs. 1 und 2 BDG 1979 zu verweisen, wonach der Beamte seinen Wohnsitz so zu wählen haben, dass er bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt sei (vgl. Berk 28.03.11, GZ 10/14-BK/11, uva).Hinsichtlich des neuen Dienstortes Eisenstadt sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer als Beamter grundsätzlich verpflichtet sei, den Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des Staates erforderlich ist vergleiche Fellner, Beamten-Dienstrecht, ErläutRV 11 BlgNr 15. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 38, BDG). In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch auf Paragraph 55, Absatz eins und 2 BDG 1979 zu verweisen, wonach der Beamte seinen Wohnsitz so zu wählen haben, dass er bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt sei vergleiche Berk 28.03.11, GZ 10/14-BK/11, uva).

Von diesen restriktiven Vorgaben der Judikatur abgesehen, sei festzuhalten, dass der neue Dienstort Eisenstadt in der Nähe seines Hauptwohnsitzes in Jois im Burgenland liege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er den Bescheid seinem ganzen Inhalt nach anfechte und Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend mache. Richtig sei, dass gegen ihn ein Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt zu 8 Hv 95/1 St vorliege sowie dass er mit Erkenntnis zu GZ. 3-DKfBuL/13 vom 25.04.2016 zu einer Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verurteilt worden sei.

Soweit ihm jahreslanges Fehlverhalten vorgeworfen werde, sei zu entgegnen, dass die strafrechtlichen Vorwürfe, die sich auch im disziplinarrechtlichen Verfahren fänden und insbesondere die Jagddokumente beträfen, sich lediglich punktuell auf den 14.05.2010, 09.07.2010, 17.11.2016 und einen Termin im Herbst 2011 bezögen. Die Ausführungen hinsichtlich des Betriebsfriedens in diesem Zusammenhang könnten sich daher auch nur auf diesen Zeitraum beziehen.

Punktuell sei es im Herbst 2012 zu weiteren Vorwürfen hinsichtlich der Störung des Betriebsfriedens gekommen. Die Vorwürfe, der Beschwerdeführer hätte durch sein Verhalten den Betriebsfrieden bei der Heeresforstverwaltung nachhaltig geschädigt, weil er ihm

unterstellte Mitarbeiter zu Falschaussagen oder Wahrheitsverschleierungen hätte verleiten wolle, sei bereits ausführlich durch die StA Wien untersucht und als nichtig bzw. gegenstandslos befunden worden. Auch im Disziplinarverfahren sei seitens der Zeugen, vor allem von XXXX und XXXX , ausgesagt worden, von ihm weder genötigt, noch unter Druck gesetzt worden zu sein. Entlastende Aussagen von Zeugen seien im Disziplinarverfahren jedoch nicht zur Kenntnis genommen worden. Von einem jahrelangen Fehlverhalten, das ein durchgehendes Fehlverhalten über mehrere Jahre bedingen würde, könne daher nicht gesprochen werden.unterstellte Mitarbeiter zu Falschaussagen oder Wahrheitsverschleierungen hätte verleiten wolle, sei bereits ausführlich durch die StA Wien untersucht und als nichtig bzw. gegenstandslos befunden worden. Auch im Disziplinarverfahren sei seitens der Zeugen, vor allem von römisch 40 und römisch 40 , ausgesagt worden, von ihm weder genötigt, noch unter Druck gesetzt worden zu sein. Entlastende Aussagen von Zeugen seien im Disziplinarverfahren jedoch nicht zur Kenntnis genommen worden. Von einem jahrelangen Fehlverhalten, das ein durchgehendes Fehlverhalten über mehrere Jahre bedingen würde, könne daher nicht gesprochen werden.

Das Argument, man könne ihn nicht auf seinem Arbeitsplatz belassen, werde schon dadurch widerlegt, dass nach rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens am 10.02.2016 ca. 8,5 Monate vergangen seien, ohne dass in der Zwischenzeit eine dienstrechtliche Maßnahme gesetzt worden sei. Aufgrund der mit Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses aufgehobenen Suspendierung habe er in diesem Zeitraum anstandslos und zur Zufriedenheit aller seinen Dienst auf seinem Arbeitsplatz "RefLtr Forst & Landwirtschaft" im MIMZ, Pos.Nr. 118, Wertigkeit A 1/3, an der Stammdienststelle verrichtet.

Der Dienststellenausschuss MIMZ habe aufgrund des Vorhalteverfahrens zur geplanten Versetzung am 24.11.2016 einstimmig den Beschluss gefasst, dass der Verbleib des Beschwerdeführers im MIMZ positiv unterstützt werde.

Ferner hätten sowohl der Abteilungsleiter des Beschwerdeführers als auch die sonstigen Mitarbeiter seiner Abteilung unterschriftlich bestätigt, dass sie kein Problem mit einer weiteren Zusammenarbeit mit ihm bzw. mit seinem Verbleib in der Abteilung hätten.

Vor allem die Landwirtschafts- und Forstorgane der Heeresforste in den Bundesländern, bei den Militärkommanden und Fliegerhorsten hätten mit ihrer Unterschrift den ausdrücklichen Willen bestätigt mit ihm weiterarbeiten zu wollen.

Dadurch werde das dienstliche Interesse an seinem Verbleib im MIMZ bestätigt und der Vorwurf der Störung des Betriebsfriedens widerlegt.

Aufgrund des langen Zuwartens bis zur Ergreifung dienstrechtliche Maßnahmen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Schwere und Art der Verfehlung des Beschwerdeführers tatsächlich ein dienstliches Interesse begründen würden. Vorliegendenfalls hätte die belangte Behörde sofort nach Aufhebung der Suspendierung des Beschwerdeführers reagieren müssen. Dass sie dies nicht getan habe, sondern ein dreiviertel Jahr zugewartet habe, nehme ihr die Argumentation diese Umstände als Versetzungsgrund zu rechtfertigen.

Zu berücksichtigen sei ferner, dass das Landesgericht Eisenstadt die Strafe am äußersten unteren Rand des Strafrahmens ausgemessen habe und der vom Beschwerdeführer verursachte Schaden beglichen und gutgemacht worden sei.

Zu berücksichtigen sei weiters, dass die den Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen nunmehr jahrelang zurücklägen.

Ferner habe es die belangte Behörde unterlassen die für den Beschwerdeführer schonendste Variante zu finden. Abgesehen von der Wahl des Dienstortes sei in diesem Zusammenhang auch das Herabfallen des Beschwerdeführers in die Grundlaufbahn zu berücksichtigen.

Als schonendste Variante kämen insbesondere in Frage:

* Stellvertreter des Referatsleiters Forst & LWi im MIMZ,

* die Position eines Liegenschaftsreferenten im MIMZ/Liegenschaftsverwaltung, Pos.Nr. 104, Wertigkeit A1/2.

Zu verweisen sei weiters darauf, dass im Bereich des Militärkommando Burgenland/Eisenstadt eine Problematik bestehe, ihn überhaupt zu verwenden. Die entsprechenden Schritte, d.h. ein Beschwerde gegen diese Versetzung sei seitens des Militärkommandanten Burgenland XXXX am 05.12.2016 gesetzt worden.Zu verweisen sei weiters darauf, dass im Bereich des Militärkommando Burgenland/Eisenstadt eine Problematik bestehe, ihn überhaupt zu verwenden. Die entsprechenden Schritte, d.h. ein Beschwerde gegen diese Versetzung sei seitens des Militärkommandanten Burgenland römisch 40 am 05.12.2016 gesetzt worden.

Dem Beschwerdeführer sei mit Dienstantritt beim MilKdo B, am 01.12.2016 aufgetragen worden, bis 09.01.2017 in Urlaub zu gehen, da für ihn im Mil.Kdo B keine Verwendung vorhanden sei.

Es liegt somit kein gerechtfertigter Grund vor, ihn auf einen Arbeitsplatz zu versetzen, der ein Zurückfallen auf die Grundlaufbahn mit sich bringe.

Unmittelbar nach Abschluss des Disziplinarverfahrens habe der Beschwerdeführer seine Versetzung zum Umweltschutz/BMLVS angestrebt. Der zuständige Abteilungsleiter Brigadier XXXX sei nach zwei Hearings am 22.03.2016 und 14.04.2016 bereit gewesen, einen dementsprechenden Antrag vorerst auf Dienstzuteilung zu stellen, wobei vorgesehen gewesen sei, dass bei Bewährung eine entsprechende Versetzung vorgenommen werde. Dies sei auch sachlich gerechtfertigt, da er aufgrund seiner langjährigen einschlägigen Tätigkeit hiefür bestens qualifiziert sei. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei dies seitens der belangten Behörde, unterbunden und er an seiner Dienststelle in seiner Funktion belassen worden.Unmittelbar nach Abschluss des Disziplinarverfahrens habe der Beschwerdeführer seine Versetzung zum Umweltschutz/BMLVS angestrebt. Der zuständige Abteilungsleiter Brigadier römisch 40 sei nach zwei Hearings am 22.03.2016 und 14.04.2016 bereit gewesen, einen dementsprechenden Antrag vorerst auf Dienstzuteilung zu stellen, wobei vorgesehen gewesen sei, dass bei Bewährung eine entsprechende Versetzung vorgenommen werde. Dies sei auch sachlich gerechtfertigt, da er aufgrund seiner langjährigen einschlägigen Tätigkeit hiefür bestens qualifiziert sei. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei dies seitens der belangten Behörde, unterbunden und er an seiner Dienststelle in seiner Funktion belassen worden.

Umso eigenartiger mute es nunmehr an, dass eine fachlich fundierte und gerechtfertigte Dienstrechtsmaßnahme nicht durchgeführt worden sei. Es liege die Vermutung sehr nahe, dass mit der gegenständlichen qualifizierten Verwendungsänderung eine zusätzliche Bestrafung nämlich durch Herabstufung auf Grundlaufbahn vorgenommen werden solle. Derartiges sei jedenfalls durch die gesetzlichen Vorschriften in keiner Weise gedeckt und zu rechtfertigen.

Der angefochtene Bescheid erweise sich daher als inhaltlich rechtswidrig bzw. hätte die belangte Behörde bei Beachtung der Verfahrensvorschriften zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis kommen müssen.

Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben sowie eine eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass das den Beschwerdeführer vorgeworfenen Fehlverhalten aufgrund des rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses vom 25.04.2016 als erwiesen zu betrachten ist. Ferner ist weder dem bekämpften Bescheid noch den vorgelegten Akten eine konkrete Beschreibung der mit dem neuen Arbeitsplatz (Positionsnummern Reihe 970) verbundenen Aufgaben entnommen werden kann. Die belangte Behörde beschränkte sich auf den Hinweis dass der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz "über Stand" und der Verwendungsgruppe A1/GL zugeordnet sei.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler alsHingegen hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als

Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):Paragraph 38, BDG 1979 lautet (auszugsweise):

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

"

Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dieses kann gemäß § 38 Abs. 3 Z 5 BDG auch darin bestehen, dass der Verbleib eines Beamten an einer Dienststelle wegen der Begehung schwerer Dienstpflichtverletzungen angesichts der Art und der begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht mehr vertretbar erscheint (Kucsko-Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 641). Der Wortlaut des §§ 38 Abs. 3 Z. 5 BDG schließt es nicht aus, eine Versetzung wegen einer Dienstpflichtverletzung bereits vor der Verhängung einer Disziplinarstrafe vorzunehmen (Kucsko-Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 642 f.). In diesem Fall hat die Dienstbehörde die Frage der Begehung einer Pflichtverletzung selbst zu beurteilen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Beamte den Sachverhalt nicht bestreitet. (BerK, 04.07.2001, GZ. 37/15-BK/01).Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dieses kann gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG auch darin bestehen, dass der Verbleib eines Beamten an einer Dienststelle wegen der Begehung schwerer Dienstpflichtverletzungen angesichts der Art und der begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht mehr vertretbar erscheint (Kucsko-Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 641). Der Wortlaut des Paragraphen 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG schließt es nicht aus, eine Versetzung wegen einer Dienstpflichtverletzung bereits vor der Verhängung einer Disziplinarstrafe vorzunehmen (Kucsko-Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 642 f.). In diesem Fall hat die Dienstbehörde die Frage der Begehung einer Pflichtverletzung selbst zu beurteilen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Beamte den Sachverhalt nicht bestreitet. (BerK, 04.07.2001, GZ. 37/15-BK/01).

§ 38 Abs. 3 Z. 5 BDG sieht ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung als gegeben, wenn wegen der Art und Schwere der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (VwGH, 10.09.2004, GZ. 2003/12/0113).Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG sieht ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung als gegeben, wenn wegen der Art und Schwere der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (VwGH, 10.09.2004, GZ. 2003/12/0113).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gravierende Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich geahndet wurden.

Der Beamte war zum Zeitpunkt dieser Vorfälle Leiter des "Ref Forst & L Wi". Es ist daher zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten nach Art und Schwere geeignet ist, ein wichtiges Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG zu begründen. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass das den Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten mit seiner Rolle als Führungskraft und mit der damit verbundenen Vorbildfunktion unvereinbar und überdies geeignet ist, das Vertrauen, er werde seine Dienstpflichten ordnungsgemäß verrichten, nachhaltig zu erschüttern. Wenn auch die Landwirtschafts- und Forstorgane der Heeresforste in den Bundesländern, bei den Militärkommanden und Fliegerhorsten den ausdrücklichen Willen bestätigt haben mit den Beschwerdeführer weiter zusammenzuarbeiten zu wollen, ändert das nichts am oben aufgezeigten Vertrauensverlust.Der Beamte war zum Zeitpunkt dieser Vorfälle Leiter des "Ref Forst & L Wi". Es ist daher zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten nach Art und Schwere geeignet ist, ein wichtiges Interesse im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, BDG zu begründen. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass das den Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten mit seiner Rolle als Führungskraft und mit der damit verbundenen Vorbildfunktion unvereinbar und überdies geeignet ist, das Vertrauen, er werde seine Dienstpflichten ordnungsgemäß verrichten, nachhaltig zu erschüttern. Wenn auch die Landwirtschafts- und Forstorgane der Heeresforste in den Bundesländern, bei den Militärkommanden und Fliegerhorsten den ausdrücklichen Willen bestätigt haben mit den Beschwerdeführer weiter zusammenzuarbeiten zu wollen, ändert das nichts am oben aufgezeigten Vertrauensverlust.

Aus diesem Grund erscheint die Vorgangsweise der belangten Behörde, den Beschwerdeführer von seiner Führungsposition abzuberufen grundsätzlich vertretbar.

Allerdings ist die belangte Behörde bei Vorliegen eines Abzugsinteresses verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beschwerdeführer schonendste zu wählen (BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98; 31.8.2004, GZ 94/13-BK/04; 27.2.2006, GZ 1/9-BK/06; u.v.m.) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.4.2006, GZ 8/11-BK/06). Die Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" im Versetzungsverfahren hat die Dienstbehörde amtswegig wahrzunehmen (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; BerK 17.11.2011, GZ 88/11-BK/11, uva).

Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde in keiner Weise nachgekommen. Sie hat es unterlassen den Arbeitsplatz, auf den der Beschwerdeführer versetzt wird, näher zu beschreiben. Aus dem angefochtenen Bescheid geht nur hervor, dass es sich um einen Arbeitsplatz der Positionsnummern Reihe 970 ("über Stand") handle, der der Verwendungsgruppe A1/GL zugeordnet ist. Auf dieser Grundlage ist es aber unmöglich eine Aussage darüber zu treffen, ob es sich wirklich um die schonendste Variante gehandelt hat.

Dies widerspricht auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH und der Berufungskommission (siehe oben). Die belangte Behörde hat jegliche Ermittlungen zur Frage der schonendsten Variante hinsichtlich des den Beschwerdeführer zuzuweisenden Arbeitsplatzes unterlassen (vgl. VwGH, 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Dies widerspricht auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH und der Berufungskommission (siehe oben). Die belangte Behörde hat jegliche Ermittlungen zur Frage der schonendsten Variante hinsichtlich des den Beschwerdeführer zuzuweisenden Arbeitsplatzes unterlassen vergleiche VwGH, 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangten Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangten Behörde zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde einerseits den dem Beschwerdeführer zuzuweisenden Arbeitsplatz konkret zu beschreiben haben. Die diesbezüglichen Angaben im

bekämpften Bescheid und die entsprechenden Ausführungen auf S 7 und S 8 der Beschwerde lassen es zweifelhaft erscheinen, ob beim Militärkommando Burgenland überhaupt der derartige Arbeitsplatz existiert. Auf Grundlage einer konkreten Arbeitsplatzbeschreibung wird dann zu prüfen sein, ob es sich dabei um die schonendste Variante handelt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die die hier maßgeblichen Rechtsfragen im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission als geklärt zu betrachten sind.

Schlagworte

Abzugsinteresse, Arbeitsplatzbeschreibung, Begründungsmangel,
Dienstpflichtverletzung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, schonendste Variante, Versetzung,
wichtiges dienstliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2145632.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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