Entscheidungsdatum
19.06.2017Norm
B-VG Art.130 Abs1 Z1Spruch
W195 2156707-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den Vorlageantrag der XXXX XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Justiz vom XXXX, XXXX, betreffend die gegen den Bescheid vom XXXX, XXXX, erhobene BeschwerdeDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den Vorlageantrag der römisch 40 römisch 40 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Justiz vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend die gegen den Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , erhobene Beschwerde
A)
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt und der Bescheid vom XXXX,XXXX, gemäß § 28 VwGVG iVm § 9 und § 19 ZivMediatG ersatzlos behoben.Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt und der Bescheid vom römisch 40 ,römisch 40 , gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 19, ZivMediatG ersatzlos behoben.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Die sonstigen Begehren werden gemäß § 27 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die sonstigen Begehren werden gemäß Paragraph 27, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1) Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom XXXX, XXXX, wurde die Beschwerdeführerin aus der beim Bundesministerium für Justiz geführten Liste der Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen. Begründend wird im Bescheid im Wesentlichen angeführt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der MediatorInnen in § 9 Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, geregelt seien und demnach Anspruch auf die Eintragung habe, wer nachweise, dass er das 28. Lebensjahr vollendet habe, fachlich qualifiziert und vertrauenswürdig sei, sowie eine Haftpflichtversicherung nach § 19 ZivMediatG abgeschlossen habe. Wenn hervorkomme, dass eine Voraussetzung nach § 9 ZivMediatG weggefallen sei oder nicht bestanden habe, habe der Bundesminister für Justiz gemäß § 14 ZivMediatG eine Mediatorin/einen Mediator mit Bescheid von der Liste zu streichen. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin – wie diese selbst in ihrem Schreiben vom XXXX (erkennbar) mitgeteilt habe – keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und sei daher gemäß § 14 ZivMediatG von der Liste der eingetragenen MediatorInnen zu streichen gewesen.1) Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin aus der beim Bundesministerium für Justiz geführten Liste der Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen. Begründend wird im Bescheid im Wesentlichen angeführt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der MediatorInnen in Paragraph 9, Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, geregelt seien und demnach Anspruch auf die Eintragung habe, wer nachweise, dass er das 28. Lebensjahr vollendet habe, fachlich qualifiziert und vertrauenswürdig sei, sowie eine Haftpflichtversicherung nach Paragraph 19, ZivMediatG abgeschlossen habe. Wenn hervorkomme, dass eine Voraussetzung nach Paragraph 9, ZivMediatG weggefallen sei oder nicht bestanden habe, habe der Bundesminister für Justiz gemäß Paragraph 14, ZivMediatG eine Mediatorin/einen Mediator mit Bescheid von der Liste zu streichen. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin – wie diese selbst in ihrem Schreiben vom römisch 40 (erkennbar) mitgeteilt habe – keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und sei daher gemäß Paragraph 14, ZivMediatG von der Liste der eingetragenen MediatorInnen zu streichen gewesen.
2) Aufgrund eines technischen Gebrechens wurde der Beschwerdeführerin eine Ausfertigung des Bescheides ohne Zustellnachweis zugestellt, welche mit einer unrichtigen Aktenzahl (XXXX) sowie unrichtigem Sachbearbeiter und Unterzeichner versehen war.2) Aufgrund eines technischen Gebrechens wurde der Beschwerdeführerin eine Ausfertigung des Bescheides ohne Zustellnachweis zugestellt, welche mit einer unrichtigen Aktenzahl (römisch 40 ) sowie unrichtigem Sachbearbeiter und Unterzeichner versehen war.
Der Bescheid des Bundesministers für Justiz vom XXXX, GZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin am XXXX per Hinterlegung zugestellt.Der Bescheid des Bundesministers für Justiz vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin am römisch 40 per Hinterlegung zugestellt.
3) Mit Schriftsatz vom XXXX wurde Beschwerde erhoben. Darin brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass sie nicht mitgeteilt habe, keine aufrechte Haftpflichtversicherung zu haben und stellte die Anträge,3) Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde Beschwerde erhoben. Darin brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass sie nicht mitgeteilt habe, keine aufrechte Haftpflichtversicherung zu haben und stellte die Anträge,
4) Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX, wurde der Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 erster Fall VwGVG Folge gegeben und der Bescheid vom XXXX (in der der Beschwerdeführerin zugestellten Ausfertigung irrtümlich mit Aktenzahl XXXX versehen), ersatzlos aufgehoben.4) Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Fall VwGVG Folge gegeben und der Bescheid vom römisch 40 (in der der Beschwerdeführerin zugestellten Ausfertigung irrtümlich mit Aktenzahl römisch 40 versehen), ersatzlos aufgehoben.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Zuge der aufgrund der Beschwerde weiter angestellten Recherche des Bundesministeriums für Justiz festgestellt worden sei, dass für die Beschwerdeführerin bei der XXXX Versicherung eine aufrechte Haftpflichtversicherung im Sinne des ZivMediatG bestehe und seit Versicherungsbeginn durchgehend bestanden habe. Somit beruhe der Bescheid vom XXXX auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage und seien die Voraussetzungen für eine Streichung der Beschwerdeführerin von der Liste der MediatorInnen nicht gegeben gewesen.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Zuge der aufgrund der Beschwerde weiter angestellten Recherche des Bundesministeriums für Justiz festgestellt worden sei, dass für die Beschwerdeführerin bei der römisch 40 Versicherung eine aufrechte Haftpflichtversicherung im Sinne des ZivMediatG bestehe und seit Versicherungsbeginn durchgehend bestanden habe. Somit beruhe der Bescheid vom römisch 40 auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage und seien die Voraussetzungen für eine Streichung der Beschwerdeführerin von der Liste der MediatorInnen nicht gegeben gewesen.
5) Mit Schriftsatz vom XXXX wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.5) Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Überdies stellte sie abermals die Anträge,
Am XXXX langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am römisch 40 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, lauten:
"Voraussetzungen der Eintragung
§ 9. (1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass erParagraph 9, (1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er
1. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
2. fachlich qualifiziert ist,
3. vertrauenswürdig ist und
4. eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.4. eine Haftpflichtversicherung nach Paragraph 19, abgeschlossen hat.
(2) Der Eintragungswerber hat in seinem Antrag anzugeben, in welchen Räumlichkeiten er die Mediation ausübt.
Streichung von der Liste
§ 14. (1) Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach § 9 weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach § 20 nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.Paragraph 14, (1) Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach Paragraph 9, weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach Paragraph 20, nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.
(2) Darüber hinaus ist der Mediator im Fall seines Verzichts, seines Todes oder wegen Ablaufs der Frist (§ 13) von der Liste zu streichen.(2) Darüber hinaus ist der Mediator im Fall seines Verzichts, seines Todes oder wegen Ablaufs der Frist (Paragraph 13,) von der Liste zu streichen.
(3) Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.
Haftpflichtversicherung
§ 19. (1) Der Mediator hat zur Deckung der aus seiner Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer seiner Eintragung in der Liste der Mediatoren aufrechtzuerhalten.Paragraph 19, (1) Der Mediator hat zur Deckung der aus seiner Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer seiner Eintragung in der Liste der Mediatoren aufrechtzuerhalten.
(2) Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
1. 1.auf ihn muss österreichisches Recht anwendbar sein;
2. die Mindestversicherungssumme hat 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen;
3. der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(3) Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister für Justiz unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen des Bundesministers für Justiz über solche Umstände Auskunft zu erteilen. Der Mediator hat diesem den Bestand der Haftpflichtversicherung jederzeit nachzuweisen."
Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch den vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich der Beschwerde der Antragstellerin und des Schreibens der XXXX Versicherung AG vom XXXX betreffend die Haftpflichtversicherung der Beschwerdeführerin.Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch den vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich der Beschwerde der Antragstellerin und des Schreibens der römisch 40 Versicherung AG vom römisch 40 betreffend die Haftpflichtversicherung der Beschwerdeführerin.
Die vorgelegten Schriftstücke lassen keinerlei Zweifel hinsichtlich deren Echtheit aufkommen und lassen den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt im ausreichenden Umfang erkennen.
Auf Grund der vorgelegten Schriftstücke wird festgestellt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX Versicherung AG seit XXXX ein durchgehend aufrechter Haftpflichtversicherungsvertrag für die Tätigkeit als Mediatorin gemäß ZivMediatG – für eine Versicherungssumme iHv EUR 400.000,- je Versicherungsfall – bestanden hat und auch derzeit besteht.Auf Grund der vorgelegten Schriftstücke wird festgestellt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 Versicherung AG seit römisch 40 ein durchgehend aufrechter Haftpflichtversicherungsvertrag für die Tätigkeit als Mediatorin gemäß ZivMediatG – für eine Versicherungssumme iHv EUR 400.000,- je Versicherungsfall – bestanden hat und auch derzeit besteht.
Da in gegenständlichem Fall von der Beschwerdeführerin das Bestehen einer aktuellen Haftpflichtversicherung iSd § 9 Abs. 1 Z 4 und § 19 ZivMediatG nachgewiesen wurde und somit der Streichungstatbestand des § 14 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 Z 4 und § 19 ZivMediatG nicht gegeben war, erfolgte die Streichung der Beschwerdeführerin aus der Liste der Mediatorinnen und Mediatoren rechtsgrundlos und war der diesbezügliche Bescheid ersatzlos zu beheben.Da in gegenständlichem Fall von der Beschwerdeführerin das Bestehen einer aktuellen Haftpflichtversicherung iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 19, ZivMediatG nachgewiesen wurde und somit der Streichungstatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 19, ZivMediatG nicht gegeben war, erfolgte die Streichung der Beschwerdeführerin aus der Liste der Mediatorinnen und Mediatoren rechtsgrundlos und war der diesbezügliche Bescheid ersatzlos zu beheben.
Das Begehren, eine Sachverhaltsdarstellung iSd § 78 Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, im Zusammenhang mit dem Verdacht des Missbrauches der Amtsgewalt gemäß § 302 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, gegen XXXX an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln bzw. Meldung an die Gerichtsvorstehung zu erstatten, war als unzulässig zurückzuweisen.Das Begehren, eine Sachverhaltsdarstellung iSd Paragraph 78, Absatz eins, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, im Zusammenhang mit dem Verdacht des Missbrauches der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, gegen römisch 40 an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln bzw. Meldung an die Gerichtsvorstehung zu erstatten, war als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 78 Abs. 1 StPO ist eine Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn "der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die deren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft".Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, StPO ist eine Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn "der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die deren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft".
Grundsätzlich trifft die Anzeigenpflicht die Behörde bzw. öffentliche Dienststelle und somit deren Leiterin bzw. Leiter als Vertreter. Jede(r) Beamte ist verpflichtet, ein in ihrem (seinem) gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenes strafrechtlich relevantes Verhalten - soweit es sich nicht um bloße Privatanklagedelikte handelt - dem Behördenleiter bzw. der Behördenleiterin zu melden, damit diese bzw. dieser die Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet. Die Anzeigepflicht besteht aber dann nicht mehr, wenn bereits an die zuständige Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet worden ist (RIS-Jusitz RS0097164).
Die Strafanzeige durch den Organwalter einer Behörde ist eine bloße Wissenserklärung ("Den Akt an die StA – Wie weit geht die Anzeigepflicht des Richters?", Dr. Johannes Oberlaber, RZ 2017, 95f). Die Bestimmung sagt über die Möglichkeit der Antragstellung auf Anzeigenerstattung nichts aus. Im Hinblick darauf, dass es sich hiebei um amtswegiges Vorgehen handelt, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine eventuelle Anzeige an Kriminalpolizei bzw. Staatsanwaltschaft. Hieran ändert auch die Formulierung als "Antrag" nichts, weil es sich rechtlich um eine Anregung zu einem bestimmten amtswegigen Handeln handelt, auf welches kein Rechtsanspruch besteht.
Soweit die Beschwerdeführerin den Zuspruch von Schadenersatz begehrt, war dieser Antrag wegen Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß § 1 Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895, ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, da es sich bei Schadenersatzansprüchen grundsätzlich um bürgerliche Rechtssachen handelt und Amtshaftungs-Schadenersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, gleichfalls bei der Ziviljustiz nach § 1 JN - im Rahmen der amtshaftungsrechtlichen Besonderheiten - geltend zu machen sind. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht gegeben.Soweit die Beschwerdeführerin den Zuspruch von Schadenersatz begehrt, war dieser Antrag wegen Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß Paragraph eins, Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111 aus 1895,, ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, da es sich bei Schadenersatzansprüchen grundsätzlich um bürgerliche Rechtssachen handelt und Amtshaftungs-Schadenersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, gleichfalls bei der Ziviljustiz nach Paragraph eins, JN - im Rahmen der amtshaftungsrechtlichen Besonderheiten - geltend zu machen sind. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht gegeben.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann" (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 RS 4 mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann" (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 RS 4 mwN).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Beschwerde unstrittig und hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Beschwerde unstrittig und hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hat die ersatzlose Behebung des Bescheides des Justizministeriums zum Inhalt, da gegenständlich aufgrund einer unrichtigen Tatsachengrundlage ein Streichungstatbestand als gegeben erachtet wurde, welcher nicht vorlag. Die Rechtsfrage betreffend Anregung einer Anzeigenerstattung bzw. des Verweises eines behaupteten Schadenersatzanspruches auf dem Zivilrechtsweg sind ebenfalls durch langjährige Judikatur des VwGH geklärt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in den Erwägungen wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung zudem auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hat die ersatzlose Behebung des Bescheides des Justizministeriums zum Inhalt, da gegenständlich aufgrund einer unrichtigen Tatsachengrundlage ein Streichungstatbestand als gegeben erachtet wurde, welcher nicht vorlag. Die Rechtsfrage betreffend Anregung einer Anzeigenerstattung bzw. des Verweises eines behaupteten Schadenersatzanspruches auf dem Zivilrechtsweg sind ebenfalls durch langjährige Judikatur des VwGH geklärt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in den Erwägungen wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung zudem auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Amtshaftungsverfahren, Amtswegigkeit, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W195.2156707.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017