Entscheidungsdatum
19.06.2017Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
W145 2119984-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 03.11.2015, wegen Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG aufgrund ihrer Tätigkeit der Vermietung und Einstellung von Pferden in den Jahren 2011 bis 2014 sowie Feststellung der Höhe der Beitragsgrundlagen gemäß § 23 BSVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 03.11.2015, wegen Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG aufgrund ihrer Tätigkeit der Vermietung und Einstellung von Pferden in den Jahren 2011 bis 2014 sowie Feststellung der Höhe der Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 23, BSVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) vom 03.11.2015, OB XXXX, wurde festgestellt, dass (Spruchpunkt 1.) die von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für die Jahre 2011 bis 2014 gemeldete Tätigkeit des Einstellens von Reittieren als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) fehlt und (Spruchpunkt 2.) für die Beschwerdeführerin in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern die Höhe der Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) vom 03.11.2015, OB römisch 40 , wurde festgestellt, dass (Spruchpunkt 1.) die von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für die Jahre 2011 bis 2014 gemeldete Tätigkeit des Einstellens von Reittieren als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) fehlt und (Spruchpunkt 2.) für die Beschwerdeführerin in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern die Höhe der Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde.
2. Gegen den Bescheid vom 03.11.2015 richtet sich die mit E-Mail vom 01.12.2015 fristgerecht bei der SVB eingebrachte Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 20.01.2016 legte die SVB die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Am 05.02.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W145 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin führt einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von € 4.400,-- auf eigene Rechnung und Gefahr und unterliegt der Pflichtversicherung und der Betragspflicht nach dem BSVG.
Eine im Jahr 2013 durchgeführte Betriebsprüfung ergab, dass die Beschwerdeführerin erstmals ab dem Jahr 2011 fremde Pferde gegen eine monatliche Einstellgebühr einstellt. Die Futtermittel stammen vom landwirtschaftlichen Betrieb. Die Einnahmen für die Jahre 2011 und 2012 wurde von der Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu jenen der Jahre 2013 und 2014 - nicht gemeldet, sondern erst im Rahmen der Betriebsprüfung übermittelt.
Die Einnahmen betragen für die Jahre 2011: € 8.640,--, 2012: €
10.800,--, 2013: € 24.000,-- und 2014: € 42.000,--.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Beweiswürdigend ist zudem auf einen im Anstaltsakt dokumentierten Ortsaugenschein vom 27.09.2013 anlässlich dessen mit der Berufungswerberin eine Niederschrift aufgenommen wurde, hinzuweisen. Auch die Summen der Einnahmen für die Jahre 2011 und 2012 ergeben sich aus der Niederschrift vom 27.09.2013; die für die Jahre 2013 und 2014 aus der von der Beschwerdeführerin an die SVB gerichteten - im Akt befindlichen - Meldung von Einnahmen für bereits gemeldete land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten vom 29.04.2014 und 27.04.2015.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche verfahrensgegenständlich nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Zudem liegt eine reine Rechtsfragenbeurteilung vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche verfahrensgegenständlich nicht beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden. Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Zudem liegt eine reine Rechtsfragenbeurteilung vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVB.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVB.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.3.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.4.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden materiellrechtlichen Bestimmungen lauten:
BSVG:
Pflichtversicherung
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,b) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994,
c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undc) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und
d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,d) Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984,
soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;
1a bis 4 ( )
(2) bis (7) Beitragsgrundlage
§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden BestimmungenParagraph 23, (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,
2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage,
3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln,
4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Absatz 4, oder Absatz 4 a, Ziffer eins, ermittelte Beitragsgrundlage.
Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe – unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person – für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
(1a) bis (4a) (4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.(1a) bis (4a) (4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
(4c) bis (12) 3.4.2. In der Anlage 2 zum BSVG ist in Z 1 der Versicherungstatbestand der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion "(§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1994)" und in Z 3 jener der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 genannt. Unter Z 3.4 sind "Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO)" genannt.(4c) bis (12) 3.4.2. In der Anlage 2 zum BSVG ist in Ziffer eins, der Versicherungstatbestand der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion "(Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1994)" und in Ziffer 3, jener der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 genannt. Unter Ziffer 3 Punkt 4, sind "Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5 und 6 GewO)" genannt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO) findet dieses Gesetz auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung. Unter Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 4 Z 6 GewO (unter anderem) Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen und das Vermieten und Einstellen von Reittieren zu verstehen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO) findet dieses Gesetz auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung. Unter Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO (unter anderem) Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen und das Vermieten und Einstellen von Reittieren zu verstehen.
Die Berufungswerberin bestreitet – im Hinblick auf die beitragsrechtlichen Konsequenzen – dass die genannte Tätigkeit als Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in die Pflichtversicherung einzubeziehen sei.Die Berufungswerberin bestreitet – im Hinblick auf die beitragsrechtlichen Konsequenzen – dass die genannte Tätigkeit als Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG in die Pflichtversicherung einzubeziehen sei.
Im vorliegenden Fall ist daher zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit der Einstellung von Pferden als Nebengewerbe der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliegt.Im vorliegenden Fall ist daher zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit der Einstellung von Pferden als Nebengewerbe der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG unterliegt.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.10.2009, Zl. 2007/08/0072 kommt es für die Qualifikation einer Tätigkeit als land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 GewO bzw. § 2 Abs. 4 GewO zunächst darauf an, dass die Nebengewerbe nur im Zusammenhang mit einer ausgeübten Flächenbewirtschaftung (§ 23 Abs. 1 Z 1 BSVG) oder einem sonstigen Hauptbetrieb (§ 23 Abs. 1 Z 2 BSVG) die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen können, dass diese weiters im Verhältnis der Unterordnung zum Hauptbetrieb stehen und letztlich ein Ausmaß nicht erreichen, für das eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist (vgl. dazu die auch im hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140, zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 23. BSVG-Novelle, 1911 BlgNRNach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.10.2009, Zl. 2007/08/0072 kommt es für die Qualifikation einer Tätigkeit als land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO bzw. Paragraph 2, Absatz 4, GewO zunächst darauf an, dass die Nebengewerbe nur im Zusammenhang mit einer ausgeübten Flächenbewirtschaftung (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG) oder einem sonstigen Hauptbetrieb (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG) die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen können, dass diese weiters im Verhältnis der Unterordnung zum Hauptbetrieb stehen und letztlich ein Ausmaß nicht erreichen, für das eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist vergleiche dazu die auch im hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140, zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 23. BSVG-Novelle, 1911 BlgNR
20. GP).
Im Lichte einer gesetzessystematischen Auslegung kann kein Zweifel daran bestehen, dass mit diesem in Z 3.4 der Anlage 2 zum BSVG verwendeten Begriff auf die Tierart abgestellt wird, unabhängig davon, ob das jeweils eingestellte Tier zu jedem Zeitpunkt zum Reiten verwendet werden kann oder ob es allenfalls - etwa wegen Krankheit, Verletzung, weil es noch zu jung ist oder bereits zu alt - vorübergehend oder auch auf absehbare Zeit hin nicht (mehr) geritten werden kann. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GewO, wie sie in § 2 Abs. 4 GewO näher aufgezählt werden, im Hinblick auf die Pflichtversicherung nach dem BSVG und die beitragsrechtlichen Folgen nach § 23 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 3 BSVG sowohl gegenüber den Gewerben im Sinne der GewO als auch gegenüber der Land- und Forstwirtschaft abzugrenzen sind: Land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe sind Gewerbe, die vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen wurden, weil sie in einem engen Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen; charakteristisch ist für sie, dass sie untrennbar mit einem land(forst)wirtschaftlichen Unternehmen verbunden sind und ohne dessen Betrieb nicht gedacht werden können (vgl. dazu z. B. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung, 2. Aufl. (2003), Rz. 87 zu § 2). Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des auch für den Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 erster Satz BSVG maßgebenden § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) sind "Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt." Vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdefall von Bedeutung, dass die Tätigkeit des entgeltlichen Einstellens von fremden Pferden nicht als Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse angesehen werden kann und damit nicht als land- und forstwirtschaftliche Produktion im Sinne des § 5 LAG zu beurteilen ist. Während nach der GewO 1973 im hier vorliegenden Zusammenhang nur das Vermieten von (in der Regel eigenen) Reittieren den landwirtschaftlichen Nebengewerben zugeordnet war, wurde mit der Gewerbeordnungsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, das Nebengewerbe auch auf das Einstellen von (fremden) Reittieren erweitert, damit auch diese Tätigkeit als landwirtschaftliches Nebengewerbe ausgeübt werden kann (vgl. RV 341 Blg. NR XVII. GP, 32). Es wäre weder unter den rechtspolitischen Gesichtspunkten des Gewerberechts noch unter jenen des Sozialversicherungsrechts einsichtig, wenn allein der Umstand, dass auch solche Tiere gegen Entgelt eingestellt werden, die noch nicht oder nicht mehr geritten werden können oder sollen, zu einer anderen Beurteilung führen müsste. Mit dem Begriff "Reittier" hat der Gesetzgeber vielmehr einen Typus von Tieren umschrieben, der im Allgemeinen zum Reiten geeignet und auch bestimmt ist, wie z.B. Pferde oder Esel, um damit diese Tiergruppe von anderen Arten von Tieren abzugrenzen, bei denen es durchaus auch vorkommt, dass sie in einem Gewerbebetrieb zur Verköstigung und Pflege untergebracht werden, wie z.B. Hunde oder Katzen, deren Unterbringung und Pflege jedoch - anders als im Falle von zum Reiten geeigneten Tierarten - nicht betriebstypisch für einen landwirtschaftlichen Betrieb ist. Da Pferde vom Typus her Reittiere sind, ist die Einstellung von Pferden - sofern die sonstigen Voraussetzungen hiefür vorliegen - unabhängig davon ein landwirtschaftliches Nebengewerbe, ob die eingestellten Tiere tatsächlich bereits (oder noch) zum Reiten geeignet sind. (vgl. VwGH 14.10.2009, Zl. 2007/08/0072)Im Lichte einer gesetzessystematischen Auslegung kann kein Zweifel daran bestehen, dass mit diesem in Ziffer 3 Punkt 4, der Anlage 2 zum BSVG verwendeten Begriff auf die Tierart abgestellt wird, unabhängig davon, ob das jeweils eingestellte Tier zu jedem Zeitpunkt zum Reiten verwendet werden kann oder ob es allenfalls - etwa wegen Krankheit, Verletzung, weil es noch zu jung ist oder bereits zu alt - vorübergehend oder auch auf absehbare Zeit hin nicht (mehr) geritten werden kann. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO, wie sie in Paragraph 2, Absatz 4, GewO näher aufgezählt werden, im Hinblick auf die Pflichtversicherung nach dem BSVG und die beitragsrechtlichen Folgen nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, BSVG sowohl gegenüber den Gewerben im Sinne der GewO als auch gegenüber der Land- und Forstwirtschaft abzugrenzen sind: Land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe sind Gewerbe, die vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen wurden, weil sie in einem engen Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen; charakteristisch ist für sie, dass sie untrennbar mit einem land(forst)wirtschaftlichen Unternehmen verbunden sind und ohne dessen Betrieb nicht gedacht werden können vergleiche dazu z. B. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung, 2. Aufl. (2003), Rz. 87 zu Paragraph 2,). Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des auch für den Pflichtversicherungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz BSVG maßgebenden Paragraph 5, Absatz eins, Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) sind "Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt." Vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdefall von Bedeutung, dass die Tätigkeit des entgeltlichen Einstellens von fremden Pferden nicht als Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse angesehen werden kann und damit nicht als land- und forstwirtschaftliche Produktion im Sinne des Paragraph 5, LAG zu beurteilen ist. Während nach der GewO 1973 im hier vorliegenden Zusammenhang nur das Vermieten von (in der Regel eigenen) Reittieren den landwirtschaftlichen Nebengewerben zugeordnet war, wurde mit der Gewerbeordnungsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, das Nebengewerbe auch auf das Einstellen von (fremden) Reittieren erweitert, damit auch diese Tätigkeit als landwirtschaftliches Nebengewerbe ausgeübt werden kann vergleiche Regierungsvorlage 341 Blg. NR römisch siebzehn. GP, 32). Es wäre weder unter den rechtspolitischen Gesichtspunkten des Gewerberechts noch unter jenen des Sozialversicherungsrechts einsichtig, wenn allein der Umstand, dass auch solche Tiere gegen Entgelt eingestellt werden, die noch nicht oder nicht mehr geritten werden können oder sollen, zu einer anderen Beurteilung führen müsste. Mit dem Begriff "Reittier" hat der Gesetzgeber vielmehr einen Typus von Tieren umschrieben, der im Allgemeinen zum Reiten geeignet und auch bestimmt ist, wie z.B. Pferde oder Esel, um damit diese Tiergruppe von anderen Arten von Tieren abzugrenzen, bei denen es durchaus auch vorkommt, dass sie in einem Gewerbebetrieb zur Verköstigung und Pflege untergebracht werden, wie z.B. Hunde oder Katzen, deren Unterbringung und Pflege jedoch - anders als im Falle von zum Reiten geeigneten Tierarten - nicht betriebstypisch für einen landwirtschaftlichen Betrieb ist. Da Pferde vom Typus her Reittiere sind, ist die Einstellung von Pferden - sofern die sonstigen Voraussetzungen hiefür vorliegen - unabhängig davon ein landwirtschaftliches Nebengewerbe, ob die eingestellten Tiere tatsächlich bereits (oder noch) zum Reiten geeignet sind. vergleiche VwGH 14.10.2009, Zl. 2007/08/0072)
Im angefochtenen Bescheid wird unter Verweis auf die bereits genannten Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass § 2 Abs. 4 Z 6 GewO ausschließlich auf den Begriff des Einstellens von "Reittieren" abstellt. Tatbestandselement ist demnach die Tiergattung und nicht der Umstand, ob und in welchem Umfang das Reittier tatsächlich zum Reiten verwendet wird. Ein Pferd fällt in die Tiergattung "Reittier". Das Einstellen von Reittieren liegt somit auch dann vor, wenn Pferde von ihren Eigentümern wenig oder gar nicht zum Reiten verwendet werden.Im angefochtenen Bescheid wird unter Verweis auf die bereits genannten Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO ausschließlich auf den Begriff des Einstellens von "Reittieren" abstellt. Tatbestandselement ist demnach die Tiergattung und nicht der Umstand, ob und in welchem Umfang das Reittier tatsächlich zum Reiten verwendet wird. Ein Pferd fällt in die Tiergattung "Reittier". Das Einstellen von Reittieren liegt somit auch dann vor, wenn Pferde von ihren Eigentümern wenig oder gar nicht zum Reiten verwendet werden.
Im Beschwerdefall steht fest, dass die Beschwerdeführerin einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, dessen Einheitswert bei € 4.400,-- liegt. Sie bewirtschaftet Waldflächen und landwirtschaftliche Flächen, die für Tierfuttergewinnung und als Weiden genutzt werden.
Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum neben eigenen Pferden ("Zuchtpferden") fremde Pferde (September 2013: 10 Pferde) gegen eine monatliche Einstellgebühr eingestellt und verwendet sie im Rahmen des Einstellens der fremden Pferde von ihr selbst produziertes Futter.
Sowohl die Waldbewirtschaftung als auch die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen, die (auch) als Futterbasis für die Zucht- und Ausbilduntgspferde dient, sind mit dem entsprechenden Aufwand an Arbeitszeit und Arbeitskräften der Urproduktion zuzuordnen. Der Ertrag für die Zuchtpferde einer langfristigen sich über mehrere Jahre erstreckenden Betrachtung zu unterziehen. Daraus ergibt sich insgesamt, dass die hier strittige Tätigkeit des Einstellens von fremden Pferden gegen monatliche Gebühr dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin als Nebengewerbe jedenfalls wirtschaftlich untergeordnet ist.
Da sich somit die Beurteilung der SVB, wonach das Einstellen von Pferden als land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG begründet, als zutreffend erweist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da sich somit die Beurteilung der SVB, wonach das Einstellen von Pferden als land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG begründet, als zutreffend erweist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte ergibt sich bei Betrieben, für die ein steuerlicher Einheitswert festgestellt ist, gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG aus dem von diesem abgeleiteten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs; für Nebentätigkeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 2 der GewO ist - soweit sie nicht nach der Anlage 2 zum BSVG vom Einheitswert des Betriebs umfasst sind - eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden (§ 23 Abs. 1 Z 3 BSVG). Diese beträgt in der Regel 30 % der Bruttoeinnahmen (§ 23 Abs. 4b BSVG). Auf Antrag des Versicherten sind jedoch - anstelle dieses Betrags - die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen (§ 23 Abs 1b BSVG). (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 2011/08/0224)Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte ergibt sich bei Betrieben, für die ein steuerlicher Einheitswert festgestellt ist, gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG aus dem von diesem abgeleiteten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs; für Nebentätigkeiten im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO ist - soweit sie nicht nach der Anlage 2 zum BSVG vom Einheitswert des Betriebs umfasst sind - eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG). Diese beträgt in der Regel 30 % der Bruttoeinnahmen (Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG). Auf Antrag des Versicherten sind jedoch - anstelle dieses Betrags - die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen (Paragraph 23, Absatz eins b, BSVG). vergleiche VwGH 25.06.2013, Zl. 2011/08/0224)
In diesem soeben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber des ASRÄG 1997, BGBl I Nr 139/1997, den Zweck verfolgte, die Einkünfte aus diesen Nebenbetrieben zusätzlich zum Einheitswert in die Beitragsgrundlage nach dem BSVG einzubeziehen (vgl dazu ausführlich das hg Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140). Sohin vermögen die Ausführungen in der Beschwerde auch keine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Höhe der Beitragsgrundlagen aufzuzeigen; zumal die Summen der Einnahmen persönlich von der Beschwerdeführerin der SVB genannt wurden.In diesem soeben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber des ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 139 aus 1997,, den Zweck verfolgte, die Einkünfte aus diesen Nebenbetrieben zusätzlich zum Einheitswert in die Beitragsgrundlage nach dem BSVG einzubeziehen vergleiche dazu ausführlich das hg Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140). Sohin vermögen die Ausführungen in der Beschwerde auch keine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Höhe der Beitragsgrundlagen aufzuzeigen; zumal die Summen der Einnahmen persönlich von der Beschwerdeführerin der SVB genannt wurden.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.10.2009, Zl. 2007/08/0072 und VwGH 25.06.2013, Zl. 2011/08/0224).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.10.2009, Zl. 2007/08/0072 und VwGH 25.06.2013, Zl. 2011/08/0224).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, landwirtschaftlicher Betrieb, Nebentätigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W145.2119984.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017