TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/19 W129 2127634-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.06.2017

Norm

BDG 1979 §72 Abs1 Z3
BEinstG §14 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 72 heute
  2. BDG 1979 § 72 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 72 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. BDG 1979 § 72 gültig von 01.01.2011 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  5. BDG 1979 § 72 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. BDG 1979 § 72 gültig von 22.07.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  7. BDG 1979 § 72 gültig von 01.10.1988 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  8. BDG 1979 § 72 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W129 2127634-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors, Landespolizeidirektion XXXX, vom 12.04.2016, GZ P6/25219/2016, betreffend Erhöhung des Urlaubsausmaßes zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors, Landespolizeidirektion römisch 40 , vom 12.04.2016, GZ P6/25219/2016, betreffend Erhöhung des Urlaubsausmaßes zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX, Polizeiinspektion XXXX, zur Dienstleistung zugewiesen.1. Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion römisch 40 , Polizeiinspektion römisch 40 , zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 02.02.2013 legte der Beschwerdeführer seiner Dienstbehörde den Bescheid des Bundessozialamtes vom 21.09.2012 vor, wonach sein mit 20.04.2012 eingebrachter Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 vH festgestellt.

Am 25.02.2016 stellte der Beschwerdeführer das Ansuchen um Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß § 72 BDG unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundessozialamtes vom 21.09.2012. Begründet wurde der Antrag mit der Rechtsnorm des § 10a Abs 2 BEinstG.Am 25.02.2016 stellte der Beschwerdeführer das Ansuchen um Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß Paragraph 72, BDG unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundessozialamtes vom 21.09.2012. Begründet wurde der Antrag mit der Rechtsnorm des Paragraph 10 a, Absatz 2, BEinstG.

Mit Bescheid des Landespolizeidirektors, Landespolizeidirektion XXXX, vom 12.04.2016, GZ P6/25219/2016, wurde der Antrag gem. § 72 Abs 1 Z 3 BDG abgewiesen. Die Voraussetzung für die Erhöhung des Urlaubsausmaßes gem. § 72 Abs 1 Z 3 sei an den Besitz eines Bescheides gem. § 14 Abs 1 oder 2 BEinstG geknüpft, somit an einen Behinderungsgrad von zumindest 50 vH.Mit Bescheid des Landespolizeidirektors, Landespolizeidirektion römisch 40 , vom 12.04.2016, GZ P6/25219/2016, wurde der Antrag gem. Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, BDG abgewiesen. Die Voraussetzung für die Erhöhung des Urlaubsausmaßes gem. Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, sei an den Besitz eines Bescheides gem. Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 BEinstG geknüpft, somit an einen Behinderungsgrad von zumindest 50 vH.

Gegen diesen Bescheid wendet sich vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbrachte, dass in seinem Fall § 10 Abs 2 BEinstG anzuwenden sei, wonach der Grad der Behinderung zumindest 30 vH betragen müsse. Zudem habe er in Erfahrung bringen können, dass in einem anderen österreichischen Bundesland, zumindest in Niederösterreich, Erhöhungen des Urlaubsausmaßes bereits bei 30 vH gewährt würden.Gegen diesen Bescheid wendet sich vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbrachte, dass in seinem Fall Paragraph 10, Absatz 2, BEinstG anzuwenden sei, wonach der Grad der Behinderung zumindest 30 vH betragen müsse. Zudem habe er in Erfahrung bringen können, dass in einem anderen österreichischen Bundesland, zumindest in Niederösterreich, Erhöhungen des Urlaubsausmaßes bereits bei 30 vH gewährt würden.

Mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom 06.06.2016 wurde die Beschwerde samt Bezugsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX, Polizeiinspektion XXXX, zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion römisch 40 , Polizeiinspektion römisch 40 , zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Landesstellenleiterin des Bundessozialamtes vom 21.09.2012, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 vH festgestellt.Mit rechtskräftigem Bescheid der Landesstellenleiterin des Bundessozialamtes vom 21.09.2012, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 vH festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Diese unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage und wurden weder in der Beschwerde noch im behördlichen Verfahren angezweifelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.2. § 72 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, lautet:3.2. Paragraph 72, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF, lautet:

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung

§ 72. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 65 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:Paragraph 72, (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß Paragraph 65, gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, berechtigt,1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, oder des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, berechtigt,

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft,

3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,3. Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1958, oder gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,.

[ ]

§ 14 Abs 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 idgF, lauten:Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, lauten:

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14, (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

[ ]

Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte § 10a BEinstG lautet:Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Paragraph 10 a, BEinstG lautet:

Verwendung der Mittel des Ausgleichstaxfonds

§ 10a. (1) Die Mittel des Ausgleichstaxfonds sind insbesondere zu verwenden fürParagraph 10 a, (1) Die Mittel des Ausgleichstaxfonds sind insbesondere zu verwenden für

a) Zwecke der beruflichen Eingliederung für die im Sinne dieses Bundesgesetzes begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) und die in den Abs. 2 und 3 angeführten Personen; für alle diese Personen jedoch nur dann, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben oder im Bundesgebiet dauerhaft einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachgehen;a) Zwecke der beruflichen Eingliederung für die im Sinne dieses Bundesgesetzes begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins und 3) und die in den Absatz 2 und 3 angeführten Personen; für alle diese Personen jedoch nur dann, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben oder im Bundesgebiet dauerhaft einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachgehen;

b) Zwecke der Fürsorge für die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, versorgungsberechtigten Personen und deren nicht selbsterhaltungsfähige Kinder sowie für die nach dem Opferfürsorgegesetz Versorgungsberechtigten (§ 6 Z 5 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947);b) Zwecke der Fürsorge für die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, versorgungsberechtigten Personen und deren nicht selbsterhaltungsfähige Kinder sowie für die nach dem Opferfürsorgegesetz Versorgungsberechtigten (Paragraph 6, Ziffer 5, Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,);

c) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben (§ 11) sowie zur Sicherung der Arbeitsplätze in Integrativen Betrieben und zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der vom jeweiligen Integrativen Betrieb erzielten Wertschöpfung;c) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben (Paragraph 11,) sowie zur Sicherung der Arbeitsplätze in Integrativen Betrieben und zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der vom jeweiligen Integrativen Betrieb erzielten Wertschöpfung;

d) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen für Maßnahmen nach § 6 Abs. 2;d) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen für Maßnahmen nach Paragraph 6, Absatz 2,;

e) Information und Forschung betreffend die beruflichen und sozialen Angelegenheiten von Behinderten oder von Behinderung bedrohten Personen;

f) Prämien für Dienstgeber (§ 9a);f) Prämien für Dienstgeber (Paragraph 9 a,);

g) den Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 10 Abs. 4, 12 Abs. 8, 13d, 14 Abs. 8) und die Entschädigung für die in der Berufungskommission tätigen Richter (§ 13d) sowie den Ersatz von Barauslagen der Behindertenvertrauenspersonen (§ 22a);g) den Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 10, Absatz 4, 12, Absatz 8, 13 d, 14, Absatz 8,) und die Entschädigung für die in der Berufungskommission tätigen Richter (Paragraph 13 d,) sowie den Ersatz von Barauslagen der Behindertenvertrauenspersonen (Paragraph 22 a,);

h) Sonderprogramme zur Verbesserung der beruflichen Eingliederung Behinderter;

i) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von sonstigen zur Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung in den offenen Arbeitsmarkt geeigneten Einrichtungen und von Ausbildungseinrichtungen (§ 11a) sowie die Gewährung von Zuschüssen für in solchen Einrichtungen tätige Behinderte;i) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von sonstigen zur Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung in den offenen Arbeitsmarkt geeigneten Einrichtungen und von Ausbildungseinrichtungen (Paragraph 11 a,) sowie die Gewährung von Zuschüssen für in solchen Einrichtungen tätige Behinderte;

j) nach Maßgabe von für solche Zwecke zur Verfügung stehenden Mitteln die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen für von Betrieben durchgeführte investive Maßnahmen, die der Verbesserung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen dienen.

(1a) Anstelle von Zuschüssen oder Darlehen können auch Sachleistungen gewährt werden.

(2) Die im Abs. 1 aufgezählten Leistungen können nach Maßgabe der erlassenen Richtlinien (§ 6 Abs. 3) auch gewährt werden:(2) Die im Absatz eins, aufgezählten Leistungen können nach Maßgabe der erlassenen Richtlinien (Paragraph 6, Absatz 3,) auch gewährt werden:

a) betreffend Abs. 1 lit. a, c, d, h und i Menschen mit Behinderung, die österreichische Staatsbürger oder diesen im Sinne des § 2 Abs. 1 gleichgestellt sind, deren Grad der Behinderung mindestens 30 vH beträgt, wenn diese ohne solche Leistungen einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz nicht erlangen oder beibehalten können;a) betreffend Absatz eins, Litera a, c, d, h und i Menschen mit Behinderung, die österreichische Staatsbürger oder diesen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, gleichgestellt sind, deren Grad der Behinderung mindestens 30 vH beträgt, wenn diese ohne solche Leistungen einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz nicht erlangen oder beibehalten können;

b) betreffend Abs. 1 lit. a, c, d, h und i Menschen mit Behinderung, die nicht österreichische Staatsbürger oder diesen im Sinne des § 2 Abs. 1 gleichgestellt sind, wenn der Grad ihrer Behinderung mindestens 50 vH beträgt, sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben oder im Bundesgebiet dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sie ohne diese Leistungen einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können;b) betreffend Absatz eins, Litera a, c, d, h und i Menschen mit Behinderung, die nicht österreichische Staatsbürger oder diesen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, gleichgestellt sind, wenn der Grad ihrer Behinderung mindestens 50 vH beträgt, sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben oder im Bundesgebiet dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sie ohne diese Leistungen einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können;

c) betreffend Abs. 1 lit. a und d Menschen mit Behinderung, die österreichische Staatsbürger oder diesen im Sinne des § 2 Abs. 1 gleichgestellt sind, die das 15. Lebensjahr überschritten haben, deren Grad der Behinderung mindestens 50 vH beträgt, und die nicht dem im § 2 Abs. 3 angeführten Personenkreis angehören, wenn ohne diese Leistungen die Aufnahme oder Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung gefährdet wäre;c) betreffend Absatz eins, Litera a und d Menschen mit Behinderung, die österreichische Staatsbürger oder diesen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, gleichgestellt sind, die das 15. Lebensjahr überschritten haben, deren Grad der Behinderung mindestens 50 vH beträgt, und die nicht dem im Paragraph 2, Absatz 3, angeführten Personenkreis angehören, wenn ohne diese Leistungen die Aufnahme oder Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung gefährdet wäre;

d) betreffend Abs. 1 lit. a, d, h und i österreichischen Staatsbürgern oder diesen im Sinne des § 2 Abs. 1 gleichgestellten Personen, wenn ihnen ohne diese Leistungen auf Grund der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder Berufsausbildung eine Behinderung im Sinne des § 3 unmittelbar droht.d) betreffend Absatz eins, Litera a, d, h und i österreichischen Staatsbürgern oder diesen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, gleichgestellten Personen, wenn ihnen ohne diese Leistungen auf Grund der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder Berufsausbildung eine Behinderung im Sinne des Paragraph 3, unmittelbar droht.

[ ]

3.3. Nach der eindeutigen Rechtsvorschrift des § 72 Abs 1 Z 3 BDG ist die Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung an den Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 BEinstG gebunden. Ein solcher Bescheid muss nach § 14 Abs 1 BEinstG einen Grad der Behinderung im Ausmaß von zumindest 50 vH feststellen.3.3. Nach der eindeutigen Rechtsvorschrift des Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, BDG ist die Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung an den Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 BEinstG gebunden. Ein solcher Bescheid muss nach Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG einen Grad der Behinderung im Ausmaß von zumindest 50 vH feststellen.

Der Beschwerdeführer konnte jedoch lediglich einen Bescheid vorlegen, welcher einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 vH ausweist.

Somit hat der Beschwerdeführer den Nachweis nach § 72 Abs 1 Z 3 BDG nicht erbracht; das Vorliegen einer alternativen Voraussetzung nach § 71 Abs 1 BDG wurde seitens des Beschwerdeführers weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde behauptet.Somit hat der Beschwerdeführer den Nachweis nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, BDG nicht erbracht; das Vorliegen einer alternativen Voraussetzung nach Paragraph 71, Absatz eins, BDG wurde seitens des Beschwerdeführers weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde behauptet.

3.4. Soweit der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen insbesondere auf die Bestimmungen des § 10a BEinstG stützt, ist ihm zu entgegnen, dass diese Norm nicht den Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zum Inhalt hat, sondern lediglich die Verwendung der Mittel des Ausgleichstaxfonds regelt und es (unter anderem) ermöglicht, auch Personen mit einem Grad der Behinderung von "lediglich" 30 vH zu fördern, wenn diese Personen "ohne solche Leistungen einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz nicht erlangen oder beibehalten können" (§ 10a Abs 2 lit a BEinstG). Weder vom Regelungsinhalt noch vom Zweck der Norm her ist aus § 10a Abs 2 lit a BEinstG ein subjektives Recht eines öffentlichen Bediensteten auf eine Erhöhung seines Urlaubsausmaßes abzuleiten.3.4. Soweit der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen insbesondere auf die Bestimmungen des Paragraph 10 a, BEinstG stützt, ist ihm zu entgegnen, dass diese Norm nicht den Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zum Inhalt hat, sondern lediglich die Verwendung der Mittel des Ausgleichstaxfonds regelt und es (unter anderem) ermöglicht, auch Personen mit einem Grad der Behinderung von "lediglich" 30 vH zu fördern, wenn diese Personen "ohne solche Leistungen einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz nicht erlangen oder beibehalten können" (Paragraph 10 a, Absatz 2, Litera a, BEinstG). Weder vom Regelungsinhalt noch vom Zweck der Norm her ist aus Paragraph 10 a, Absatz 2, Litera a, BEinstG ein subjektives Recht eines öffentlichen Bediensteten auf eine Erhöhung seines Urlaubsausmaßes abzuleiten.

Soweit der Beschwerdeführer - ohne konkrete Nennung von bestimmten Personen oder Dienststellen - vorbringt, dass bei anderen Dienststellen ein niedrigerer Grad der Behinderung als 50 vH für die Erhöhung des Urlaubsausmaßes anerkennt wird, ist ihm zu entgegnen, dass im öffentlichen Recht jeder Anspruch aus dem Gesetz abgeleitet werden muss und dass nicht auszuschließen ist, dass die Vorgangsweise anderer Dienstbehörden rechtswidrig erfolgt sein könnte. Aus einem allfälligen Fehlverhalten der eigenen oder einer anderen Dienstbehörde anderen Beamten gegenüber kann ein Beamter keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten für sich geltend machen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise hg. Erkenntnis vom 4. März 1981, Slg. Nr. 10.390/A, oder vom 27. März 1996, Zl. 95/12/0118), zumal sich auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zusammengefasst der Grundsatz ergibt, dass es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht (10. Auflage), Rz 1372 mit zahlreichen Judikaturverweisen).Soweit der Beschwerdeführer - ohne konkrete Nennung von bestimmten Personen oder Dienststellen - vorbringt, dass bei anderen Dienststellen ein niedrigerer Grad der Behinderung als 50 vH für die Erhöhung des Urlaubsausmaßes anerkennt wird, ist ihm zu entgegnen, dass im öffentlichen Recht jeder Anspruch aus dem Gesetz abgeleitet werden muss und dass nicht auszuschließen ist, dass die Vorgangsweise anderer Dienstbehörden rechtswidrig erfolgt sein könnte. Aus einem allfälligen Fehlverhalten der eigenen oder einer anderen Dienstbehörde anderen Beamten gegenüber kann ein Beamter keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten für sich geltend machen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche beispielsweise hg. Erkenntnis vom 4. März 1981, Slg. Nr. 10.390/A, oder vom 27. März 1996, Zl. 95/12/0118), zumal sich auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zusammengefasst der Grundsatz ergibt, dass es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt vergleiche Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht (10. Auflage), Rz 1372 mit zahlreichen Judikaturverweisen).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im Sinne des eindeutigen Wortlautes der anzuwendenden Rechtsgrundlagen entschieden wurde.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im Sinne des eindeutigen Wortlautes der anzuwendenden Rechtsgrundlagen entschieden wurde.

Schlagworte

Beamter, Behinderungsgrad, Urlaubsausmaß - Erhöhung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2127634.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten