Entscheidungsdatum
19.06.2017Norm
B-VG Art.130 Abs1 Z1Spruch
L524 2157101-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Patrick RUTH, Kapuzinerg. 8/4, 6020 Innsbruck, dieser vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 12.12.2016, Zl. 4 Jv 62/16s-33:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Patrick RUTH, Kapuzinerg. 8/4, 6020 Innsbruck, dieser vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 12.12.2016, Zl. 4 Jv 62/16s-33:
A)
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 28.10.2016, Zl. 12 E 2935/14z, wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 25.11.2014 zur Zahl 12 E 2935/14z-6 verhängten Geldstrafe/Zwangsstrafe in Höhe von € 5.000,-- und die Einhebungsgebühr von € 8,--, zusammen somit € 5.008,--, aufgefordert.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 21.11.2016 Vorstellung.
3. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 12.12.2016, Zl. 4 Jv 62/16s-33, wurde ausgesprochen, dass gemäß § 7 Abs. 2 GEG keine weiteren Zahlungspflichten bestehen.3. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 12.12.2016, Zl. 4 Jv 62/16s-33, wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG keine weiteren Zahlungspflichten bestehen.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 23.06.2015, Zl. Jv 831/15y-33 bzw. Jv 809/15p-33, der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von € 5.008,-- verpflichtet worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2016, W188 2111683-3E, abgewiesen worden, weshalb der Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 23.06.2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Am 28.10.2016 sei irrtümlich ein neuerlicher Zahlungsauftrag dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen worden, der auf Grund der rechtzeitig erhobenen Vorstellung außer Kraft getreten sei. Es sei daher – wie im Spruch ersichtlich – auszusprechen gewesen, dass keine weitere Zahlungspflicht bestehe, weil über die Zahlungspflicht bereits rechtskräftig mit dem Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 23.06.2015 entschieden worden sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 09.01.2017 Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag vom 25.11.2014 nicht Folge gegeben worden sei. Es sei kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt worden. Das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden, da der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht nur auf die Ausführungen in der Beschwerde, sondern auch auf das Vorbringen in erster Instanz Bedacht zu nehmen, weshalb das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben würden. Die Begründung des Bescheides sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft; eine Sachverhaltsfeststellung sei der Begründung nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Die gerichtliche Entscheidung müsse im hier vorliegenden Verwaltungsverfahren noch einmal überprüft werden, da sich die Rechtsprechung massiv geändert habe. Die Erlassung des Mandatsbescheids sei wegen einer im Grundverfahren vorliegenden Unionsrechtswidrigkeit unzulässig gewesen. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich auf eine Unionsrechtswidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit des Glücksspielgesetzes. Weiters sei bei der Bemessung der Geldstrafe nicht die Leistungsfähigkeit der Verpflichteten berücksichtigt worden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 24.03.2017, Zl. 4 Jv 62/16s-33, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.5. Mit Beschwerdevorentscheidung des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 24.03.2017, Zl. 4 Jv 62/16s-33, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der irrtümlich erlassene Mandatsbescheid vom 28.10.2016 auf Grund der rechtzeitig erhobenen Vorstellung vom 21.11.2016 außer Kraft getreten ist. Daher sei im Bescheid vom 12.12.2016 gemäß § 7 Abs. 2 GEG ausgesprochen worden, dass abgesehen von dem bereits rechtskräftigen Bescheid (vom 23.06.2015) keine weitere Zahlungspflicht bestehe. Der Mandatsbescheid vom 28.10.2016 sei aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der irrtümlich erlassene Mandatsbescheid vom 28.10.2016 auf Grund der rechtzeitig erhobenen Vorstellung vom 21.11.2016 außer Kraft getreten ist. Daher sei im Bescheid vom 12.12.2016 gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG ausgesprochen worden, dass abgesehen von dem bereits rechtskräftigen Bescheid (vom 23.06.2015) keine weitere Zahlungspflicht bestehe. Der Mandatsbescheid vom 28.10.2016 sei aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen.
6. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 31.03.2017 zugestellten Bescheid richtet sich der Vorlageantrag vom 13.04.2017.
7. Der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt wurde mit Schreiben vom 28.04.2017, eingelangt am 10.05.2017, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 28.10.2016, Zl. 12 E 2935/14z, wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 25.11.2014 zur Zahl 12 E 2935/14z-6 verhängten Geldstrafe/Zwangsstrafe in Höhe von € 5.000,-- und die Einhebungsgebühr von € 8,--, zusammen somit € 5.008,--, aufgefordert. Auf Grund der rechtzeitig erhobenen Vorstellung trat dieser Bescheid außer Kraft.
Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 12.12.2016, Zl. 4 Jv 62/16s-33, wurde ausgesprochen, dass gemäß § 7 Abs. 2 GEG keine weiteren Zahlungspflichten bestehen.Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 12.12.2016, Zl. 4 Jv 62/16s-33, wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG keine weiteren Zahlungspflichten bestehen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
I. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung:römisch eins. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Die zweimonatige Entscheidungsfrist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen, da die Behörde erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis ihrer Entscheidungspflicht haben kann; der Postlauf ist daher in die Entscheidungsfrist nicht einzurechnen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 14 VwGVG, K6). Das Ende der zweimonatigen Frist ist mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gegenüber einer Partei des Verfahrens anzusetzen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 14 VwGVG, K8). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, so dass diese im Falle der Erhebung eines Vorlageantrags vom Verwaltungsgericht (von Amts wegen) zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 14 VwGVG, K7).Die zweimonatige Entscheidungsfrist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen, da die Behörde erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis ihrer Entscheidungspflicht haben kann; der Postlauf ist daher in die Entscheidungsfrist nicht einzurechnen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 14, VwGVG, K6). Das Ende der zweimonatigen Frist ist mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gegenüber einer Partei des Verfahrens anzusetzen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 14, VwGVG, K8). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, so dass diese im Falle der Erhebung eines Vorlageantrags vom Verwaltungsgericht (von Amts wegen) zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 14, VwGVG, K7).
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 12.12.2016, Zl. 4 Jv 62/16s-33, am 09.01.2017 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde. Am 11.01.2017 langte die Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung begann daher am 11.01.2017 zu laufen und endete am 11.03.2017. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer erst am 31.03.2017 zugestellt und damit erlassen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten erlassen. Da die Beschwerdevorentscheidung somit von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, war sie aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat damit über die Beschwerde vom 09.01.2017 zu entscheiden.
II. Zurückweisung der Beschwerde:römisch zwei. Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.
Nach den Gesetzesmaterialien hat die Behörde dann, wenn mit dem angefochtenen Mandatsbescheid Beträge nach § 1 vorgeschrieben werden, auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. Sie kann daher entweder einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen, wenn die in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen nicht stichhaltig sind, oder aussprechen, dass keine Zahlungspflicht besteht, wenn die Einwendungen zutreffen (vgl. RV 901 BlgNR 25. GP, 13).Nach den Gesetzesmaterialien hat die Behörde dann, wenn mit dem angefochtenen Mandatsbescheid Beträge nach Paragraph eins, vorgeschrieben werden, auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. Sie kann daher entweder einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen, wenn die in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen nicht stichhaltig sind, oder aussprechen, dass keine Zahlungspflicht besteht, wenn die Einwendungen zutreffen vergleiche Regierungsvorlage 901 BlgNR 25. GP, 13).
Gegen den Mandatsbescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 28.10.2016, Zl. 12 E 2935/14z, hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung erhoben. Der Mandatsbescheid ist damit außer Kraft getreten und wurde damit aus dem Rechtsbestand beseitigt. Die belangte Behörde hat sodann mit dem hier angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass gemäß § 7 Abs. 2 GEG keine (weitere) Zahlungspflicht des Beschwerdeführers bestehe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.Gegen den Mandatsbescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 28.10.2016, Zl. 12 E 2935/14z, hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung erhoben. Der Mandatsbescheid ist damit außer Kraft getreten und wurde damit aus dem Rechtsbestand beseitigt. Die belangte Behörde hat sodann mit dem hier angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG keine (weitere) Zahlungspflicht des Beschwerdeführers bestehe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Das Berufungsrecht (nunmehr: Beschwerderecht) steht, wie aus dem Wesen der Berufung (nunmehr: Beschwerde) als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung (nunmehr: Beschwerde) voraus, dass der Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH).Das Berufungsrecht (nunmehr: Beschwerderecht) steht, wie aus dem Wesen der Berufung (nunmehr: Beschwerde) als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung (nunmehr: Beschwerde) voraus, dass der Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 66, Rz 38, mwH).
Im hier vorliegenden Fall wurde im angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass keine (weitere) Zahlungspflicht des Beschwerdeführers bestehe. Mit dieser Entscheidung werden keine Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Es zeigt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer keinen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen. Demgemäß beziehen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde auch nicht auf den gegenständlich angefochtenen Bescheid, sondern auf das Grundverfahren. Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können aber weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Soweit in der Beschwerde angeführt wird, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag vom 25.11.2014 nicht Folge gegeben worden sei, ist festzuhalten, dass dieses Verfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2016, W188 2111683-1/3E, rechtskräftig abgeschlossen wurde und nicht Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens ist. Der hier (irrtümlich erlassene) Zahlungsauftrag vom 28.10.2016, 12 E 2935/14z-16, ist auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers außer Kraft getreten. Die belangte Behörde hat sodann von dem ihr in § 7 Abs. 2 GEG eingeräumten Ermessen gebraucht gemacht und festgestellt, dass keine weitere Zahlungspflicht des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Grund, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen.Soweit in der Beschwerde angeführt wird, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag vom 25.11.2014 nicht Folge gegeben worden sei, ist festzuhalten, dass dieses Verfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2016, W188 2111683-1/3E, rechtskräftig abgeschlossen wurde und nicht Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens ist. Der hier (irrtümlich erlassene) Zahlungsauftrag vom 28.10.2016, 12 E 2935/14z-16, ist auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers außer Kraft getreten. Die belangte Behörde hat sodann von dem ihr in Paragraph 7, Absatz 2, GEG eingeräumten Ermessen gebraucht gemacht und festgestellt, dass keine weitere Zahlungspflicht des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Grund, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen.
Dem Beschwerdeführer fehlt es damit aber an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28, Anm. 5).Dem Beschwerdeführer fehlt es damit aber an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer vergleiche dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28,, Anmerkung 5).
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Beschwer, Beschwerdevorentscheidung, Bindungswirkung gerichtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L524.2157101.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017