TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/19 I403 2137430-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2017
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Entscheidungsdatum

19.06.2017

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I403 2137444-1/19E

I403 2137440-1/22E

I403 2137433-1/17E

I403 2137437-1/19E

I403 2137430-1/16E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.05.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 28.09.2016, Zl. 1032726604-140056486 und über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 28.09.2016, Zl. 1032726506-140056460 und über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamte für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 28.09.2016, Zl. 1032726005-140056605 und über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 28.09.2016, Zl. 1032725705-140056532 und über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 28.09.2016, Zl. 1124251303-161040558 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2017:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 28.09.2016, Zl. 1032726604-140056486 und über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 28.09.2016, Zl. 1032726506-140056460 und über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamte für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 28.09.2016, Zl. 1032726005-140056605 und über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 28.09.2016, Zl. 1032725705-140056532 und über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 28.09.2016, Zl. 1124251303-161040558 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2017:

A)

beschlossen:

I. Die Verfahren zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I und II der angefochtenen Bescheide werden wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Die Verfahren zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei der angefochtenen Bescheide werden wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

zu Recht erkannt:

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.

III. XXXX und XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV. XXXX und XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch vier. römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, eine Familie aus Ägypten, bestehend aus dem am XXXX geborenen Vater (Erstbeschwerdeführer), der am XXXX geborenen Mutter (Zweitbeschwerdeführerin), einem am XXXX geborenen Sohn (Drittbeschwerdeführer), einer am XXXXgeborenen Tochter (Viertbeschwerdeführerin), sowie dem am XXXX geborenen Sohn (Fünftbeschwerdeführer), reiste am 05.10.2014 legal in das Bundesgebiet ein. Sie verfügten über ein Visum der österreichischen Botschaft in Kuwait vom 11.08.2014. Vor der Einreise in das Bundesgebiet hatte die Familie etwa zehn Jahre in Kuwait verbracht. Am 10.10.2014 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben die Beschwerdeführer, befragt nach dem Fluchtgrund, im Wesentlichen an, dass sie sowohl bei ihren Besuchen in Kairo wegen ihres Glaubens bedroht worden seien und zuletzt auch in Kuwait.Die Beschwerdeführer, eine Familie aus Ägypten, bestehend aus dem am römisch 40 geborenen Vater (Erstbeschwerdeführer), der am römisch 40 geborenen Mutter (Zweitbeschwerdeführerin), einem am römisch 40 geborenen Sohn (Drittbeschwerdeführer), einer am XXXXgeborenen Tochter (Viertbeschwerdeführerin), sowie dem am römisch 40 geborenen Sohn (Fünftbeschwerdeführer), reiste am 05.10.2014 legal in das Bundesgebiet ein. Sie verfügten über ein Visum der österreichischen Botschaft in Kuwait vom 11.08.2014. Vor der Einreise in das Bundesgebiet hatte die Familie etwa zehn Jahre in Kuwait verbracht. Am 10.10.2014 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben die Beschwerdeführer, befragt nach dem Fluchtgrund, im Wesentlichen an, dass sie sowohl bei ihren Besuchen in Kairo wegen ihres Glaubens bedroht worden seien und zuletzt auch in Kuwait.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin am 07.03.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden folgende Dokumente vorgelegt:

• Österreichischer Führerschein

• Studentenausweis

• Caritas-Ausweis

• Dienstausweis des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK)

• Schulbestätigung der Caritas für die Ausbildung Interkulturelle Begleitung

• Bestätigungen des ÖRK

• Heiratsurkunde, Geburtsurkunden aller Beschwerdeführer

• Empfehlungsschreiben der Caritas

• Empfehlungsschreiben eines Pfarrer

• Weitere Empfehlungsschreiben sowie Bestätigungen über Deutschkurse.

* Bestätigung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dass das vom Erstbeschwerdeführer absolvierte Studium einem Bachelor-Studium der Informatik/Wirtschaftsinformatik entsprechen würde.

Am 26.07.2016 wurden folgende weitere Dokumente in Vorlage gebracht:

• Semesterzeugnis der Schule für Sozialbetreuungsberufe für den Erst- Beschwerdeführer

• Ausweis für ein Praktikum bei dem Volkshilfe Seniorenzentrum für den Erst- Beschwerdeführer

• Abschlusszeugnis B1 für die Zweit- Beschwerdeführerin

• Nachweis über den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an der Karl-Franz-Universität Graz für die Zweit- Beschwerdeführerin.

Mit Bescheid des BFA, RD Steiermark, vom 28.09.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 10.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden auch die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Das Vorbringen der Beschwerdeführer wurde als nicht schlüssig und somit als nicht glaubhaft qualifiziert. Es sei zwar nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Familie in Ägypten zeitweise Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt worden sei. Es sei aber weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer in Ägypten und später auch in Kuwait einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen sein sollten. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass sich die Lage der Kopten in Ägypten zwar nicht völlig problemlos darstelle, jedoch nicht von einer generellen und flächendeckenden Verfolgung der Kopten ausgegangen werden könne. Trotz einzelner Übergriffe auf Kopten könne nicht von einer generellen Verfolgung gesprochen werden. Darüber hinaus sei den Länderinformationen zu entnehmen, dass der ägyptische Staat durchaus in der Lage und auch gewillt sei, gegen Moslembrüder und Salafisten vorzugehen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich liege nicht vor, da alle Mitglieder der Familie im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sein würden. Aufgrund des erst zweijährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, der sich nur auf die Stellung eines Asylantrages beziehe, könne noch nicht von einer rechtlich relevanten Bindung zu Österreich ausgegangen werden. Eine ehrenamtliche Tätigkeit stelle noch keine Integration dar. Allenfalls bereits geknüpfte erste Kontakte seien nicht geeignet, die Integration maßgeblich zu verstärken. Bindungen zu Ägypten würden nach wie vor bestehen.Mit Bescheid des BFA, RD Steiermark, vom 28.09.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 10.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden auch die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Das Vorbringen der Beschwerdeführer wurde als nicht schlüssig und somit als nicht glaubhaft qualifiziert. Es sei zwar nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Familie in Ägypten zeitweise Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt worden sei. Es sei aber weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer in Ägypten und später auch in Kuwait einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen sein sollten. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass sich die Lage der Kopten in Ägypten zwar nicht völlig problemlos darstelle, jedoch nicht von einer generellen und flächendeckenden Verfolgung der Kopten ausgegangen werden könne. Trotz einzelner Übergriffe auf Kopten könne nicht von einer generellen Verfolgung gesprochen werden. Darüber hinaus sei den Länderinformationen zu entnehmen, dass der ägyptische Staat durchaus in der Lage und auch gewillt sei, gegen Moslembrüder und Salafisten vorzugehen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich liege nicht vor, da alle Mitglieder der Familie im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sein würden. Aufgrund des erst zweijährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, der sich nur auf die Stellung eines Asylantrages beziehe, könne noch nicht von einer rechtlich relevanten Bindung zu Österreich ausgegangen werden. Eine ehrenamtliche Tätigkeit stelle noch keine Integration dar. Allenfalls bereits geknüpfte erste Kontakte seien nicht geeignet, die Integration maßgeblich zu verstärken. Bindungen zu Ägypten würden nach wie vor bestehen.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.09.2016 wurde den Beschwerdeführern der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.09.2016 wurde den Beschwerdeführern der Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Noch vor Zustellung des Bescheides wurde am 29.09.2016 eine Bestätigung über ein Praktikum im Seniorenzentrum XXXX im Ausmaß von 320 Stunden, in Bezug auf den Erst- Beschwerdeführer, vorgelegt.Noch vor Zustellung des Bescheides wurde am 29.09.2016 eine Bestätigung über ein Praktikum im Seniorenzentrum römisch 40 im Ausmaß von 320 Stunden, in Bezug auf den Erst- Beschwerdeführer, vorgelegt.

Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde am 12.10.2016 jeweils Beschwerde erhoben. Die Bescheide wurden in allen Spruchpunkten angefochten, und zwar aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung, unschlüssiger rechtlicher Beurteilung und in Folge dessen mangelhaftem Ermittlungsverfahren. Die belangte Behörde habe es unterlassen auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen. Der Erst-Beschwerdeführer und die Zweit-Beschwerdeführerin würden bei ihren Einvernahmen ausführlich zu ihren Asylgründen Stellung genommen haben. Es wurde auf einen Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada: Egypt:

Situation of Coptic Christians vom 17.10.2013 verwiesen. Die Situation für die koptische Gemeinde habe sich im Zuge des Umsturzes verschlechtert. Eine asylrelevante Verfolgung sei schon aufgrund der Zugehörigkeit zur Minderheit der koptischen Christen in Ägypten gegeben. Von Seiten des Staates sei weder die Fähigkeit noch der Wille für eine Schutzgewährung vorhanden. Aufgrund der derzeitigen Situation in Ägypten bestehe jedenfalls die reale Gefahr, bei der Rückkehr nach Ägypten in den nach Art. 2 und Art. 4 EMRK garantierten Rechte verletzt zu werden. Es sei mit einer Verfolgung aus religiösen Motiven zu rechnen. Gegen eine Rückkehr nach Ägypten spreche auch, dass die Beschwerdeführer sehr bemüht seien, sich zu integrieren. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten zuzuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidungen aufzuheben; in eventu den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.Situation of Coptic Christians vom 17.10.2013 verwiesen. Die Situation für die koptische Gemeinde habe sich im Zuge des Umsturzes verschlechtert. Eine asylrelevante Verfolgung sei schon aufgrund der Zugehörigkeit zur Minderheit der koptischen Christen in Ägypten gegeben. Von Seiten des Staates sei weder die Fähigkeit noch der Wille für eine Schutzgewährung vorhanden. Aufgrund der derzeitigen Situation in Ägypten bestehe jedenfalls die reale Gefahr, bei der Rückkehr nach Ägypten in den nach Artikel 2 und Artikel 4, EMRK garantierten Rechte verletzt zu werden. Es sei mit einer Verfolgung aus religiösen Motiven zu rechnen. Gegen eine Rückkehr nach Ägypten spreche auch, dass die Beschwerdeführer sehr bemüht seien, sich zu integrieren. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten zuzuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidungen aufzuheben; in eventu den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

Die Beschwerden und bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2016 vorgelegt und von Seiten des BFA erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

Am 17.10.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für den Erst-Beschwerdeführer vorgelegt, sowie die Schulbesuchsbestätigung für den Besuch der Schule für Sozialbetreuungsberufe (Ausbildung interkulturelle Begleitung).

Am 11.01.2017 fand eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes statt.

Am 20.01.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht ein vom Erstbeschwerdeführer verfasster Bericht über die Lage der koptischen Kirche in Ägypten, Schulbesuchsbestätigungen sowie psychiatrische Befunde in Bezug auf Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführerin übermittelt. Am 22.02.2017 wurden Schulzeugnisse, Deutschkurszertifikat A2 des Erstbeschwerdeführers und eine Bestätigung seines Engagements für die Freiwillige Feuerwehr vorgelegt.

Am 22.05.2017 wurde die mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes fortgesetzt und wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schreiben des BFA vom 23.05.2017 wurde die Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG beantragt.Am 22.05.2017 wurde die mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes fortgesetzt und wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schreiben des BFA vom 23.05.2017 wurde die Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Ägyptens und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Ihre Identität steht fest. Sie gehören der koptischen Glaubensgemeinschaft und damit einer religiösen Minderheit Ägyptens an.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Ägyptens und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Ihre Identität steht fest. Sie gehören der koptischen Glaubensgemeinschaft und damit einer religiösen Minderheit Ägyptens an.

Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Drittbeschwerdeführer, Viertbeschwerdeführerin und Fünftbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder des Ehepaares.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht und haben angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer auch bereits außerordentliche Integrationsschritte gesetzt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten.

Der Fünftbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren, befindet sich aber in dem anpassungsfähigen Alter von elf Monaten.

Der Drittbeschwerdeführer bzw. die Viertbeschwerdeführerin sind 15 bzw. 10 Jahre alt und besuchen seit bald 3 Jahren die Schule in Österreich. Zuvor hielten sie sich etwa zehn Jahre in Kuwait auf, wo die Viertbeschwerdeführerin geboren worden war. Ägypten kennen beide nur von gelegentlichen Besuchen. In Kuwait hatten sie Konfliktsituation aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit zu ertragen. Beide Kinder haben sich in Österreich vollkommen integriert und betrachten es als ihre Heimat.

Die Beschwerdeführer sind gesund, allerdings wurde in Bezug auf den Drittbeschwerdeführer bzw. die Viertbeschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht festgestellt, dass eine Abschiebung in ein ihnen weitgehend unbekanntes Land zu schwerwiegenden psychischen Folgen führen könnte.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz.

Weiters fand am 11.01.2017 und am 22.05.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Beschwerdesache im Beisein der Beschwerdeführer und ihres Rechtsvertreters erfolgte.

Die Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2017.Die Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des bekämpften Bescheides ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2017.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Beschwerdeführer gelangten mit gültigen Reisepässen und einem Visum in das Gebiet der Europäischen Union.

Die Beschwerdeführer befinden sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung zum gemeinsamen Familienleben ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und den Auszügen aus dem Zentralen Melderegistern.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden nicht geltend gemacht. Einem psychiatrischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX vom 12.01.2017 ist für den Drittbeschwerdeführer bzw. die Viertbeschwerdeführerin zu entnehmen, dass eine Abschiebung in ein ihnen weitgehend unbekanntes Land zu schwerwiegenden psychischen Folgen führen könnte.Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden nicht geltend gemacht. Einem psychiatrischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 vom 12.01.2017 ist für den Drittbeschwerdeführer bzw. die Viertbeschwerdeführerin zu entnehmen, dass eine Abschiebung in ein ihnen weitgehend unbekanntes Land zu schwerwiegenden psychischen Folgen führen könnte.

Die Aufenthaltsverfestigung des Erstbeschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus folgenden vorgelegten Unterlagen:

* ÖSD-Zertifikat A2 vom 17.02.2017

* Bestätigung über den Besuch eines B1-Deutschkurses vom 16.12.2016

* Semesterzeugnis der Schule für Sozialbetreuungsberufe vom Sommersemester 2016 und vom WS 2016/2017

* Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit beim Österreichischen Roten Kreuz vom 02.01.2017

* Bestätigung über die Absolvierung eines Praktikums im Ausmaß von 320 Stunden bei der Volkshilfe vom 20.09.2016

* Besuch einer Informationsveranstaltung des ÖIF vom 03.11.2016

* Bestätigung über die Aufnahme bei der Freiwilligen Feuerwehr vom 07.05.2017

* Teilnahmebestätigung an einer Europäischen Projektwoche im März 2017

* Teilnahmebestätigung für die Muruferreinigung im April 2017

* (Abgewiesener) Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim AMS

Die Aufenthaltsverfestigung der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich insbesondere aus folgenden vorgelegten Unterlagen:

* ÖSD-Zertifikat B1 vom 29.09.2016

* Bestätigung über den Besuch eines B2-Deutschkurses vom 10.01.2017

Die Aufenthaltsverfestigung des Drittbeschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus folgenden vorgelegten Unterlagen:

* Schulzeugnis der vierten Klasse (achte Schulstufe) der Neuen Mittelstufe vom 17.02.2017 sowie ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung

* Empfehlungsschreiben des Klassenvorstandes vom 18.01.2017

Die Aufenthaltsverfestigung der Viertbeschwerdeführerin ergibt sich insbesondere aus folgenden vorgelegten Unterlagen:

* Schulzeugnis der dritten Klasse Volksschule vom 17.02.2017

* Empfehlungsschreiben der Volksschule vom 19.01.2017

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, dem Gesundheitszustand und den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich gründen sich zudem auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, den vorgelegten Deutschzertifikaten sowie dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung problemlos auf Deutsch durchgeführt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide (Spruchpunkt A, I. der vorliegenden Entscheidung):3.1. Zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Spruchpunkt A, römisch eins. der vorliegenden Entscheidung):

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung am 22.05.2017 rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren in diesem Umfang mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung am 22.05.2017 rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren in diesem Umfang mit Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 20053.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügen die Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Die vom BFA ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen betreffen die gesamte Familie. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie wohl in das Privatleben der Familienmitglieder ein, nicht aber in ihr Familienleben (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland oder auch VwGH 22.11.2012, 2011/23/067; 26.02.2013, 2012/22/0239; 19.02.2014, 2013/22/0037).

Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Die Beschwerdeführer sind erst Anfang Oktober 2014 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass daher gegenständlich von einer kurzen Aufenthaltsdauer auszugehen ist, die in den meisten Fällen dazu führen würde, dass kein besonders schützenswertes Privatleben festzustellen wäre. Zugleich kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren automatisch von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH Erkenntnis vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058 sowie VwGH Beschluss vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/21/0191 sowie zu einem knapp vierjährigen Aufenthalt das Erkenntnis des VfGH vom 6. Juni 2014, U 145/2014).Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Die Beschwerdeführer sind erst Anfang Oktober 2014 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass daher gegenständlich von einer kurzen Aufenthaltsdauer auszugehen ist, die in den meisten Fällen dazu führen würde, dass kein besonders schützenswertes Privatleben festzustellen wäre. Zugleich kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren automatisch von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche VwGH Erkenntnis vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058 sowie VwGH Beschluss vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/21/0191 sowie zu einem knapp vierjährigen Aufenthalt das Erkenntnis des VfGH vom 6. Juni 2014, U 145 aus 2014,).

Im konkreten Fall müsste aufgrund dieser kurzen Aufenthaltsdauer in Bezug auf die Eltern, d.h. in Bezug auf Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin, trotz ihrer Integrationsbemühungen, die sich unter anderem in ausgezeichneten Deutschkenntnissen und in ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie in Berufsausbildungen äußern, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. etwa VwGH, 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7 oder VwGH, 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0076-10) zweifelsohne von der Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ausgegangen werden, wenn man ihre Verfahren isoliert betrachtet. Auch in Bezug auf den Fünftbeschwerdeführer, dem in Österreich geborenen Sohn, ergeben sich keine Gründe, davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellen würde.Im konkreten Fall müsste aufgrund dieser kurzen Aufenthaltsdauer in Bezug auf die Eltern, d.h. in Bezug auf Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin, trotz ihrer Integrationsbemühungen, die sich unter anderem in ausgezeichneten Deutschkenntnissen und in ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie in Berufsausbildungen äußern, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche etwa VwGH, 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7 oder VwGH, 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0076-10) zweifelsohne von der Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ausgegangen werden, wenn man ihre Verfahren isoliert betrachtet. Auch in Bezug auf den Fünftbeschwerdeführer, dem in Österreich geborenen Sohn, ergeben sich keine Gründe, davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellen würde.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin die letzten Jahre in Österreich und davor 10 Jahre in Kuwait verbracht haben. Ihr Herkunftsland Ägypten kennen sie nur von Urlauben. Jüngere Kinder sind anpassungsfähiger als Erwachsene und kehren meist in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurück, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung erleichtert wird (VwGH 17. Dezember 2007, 2006/01/0216-0219 oder VwGH 25. März 2010, 2009/21/0216). So attestierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Kindern eine große Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern von England, wo sie geboren waren, nach Nigeria keine unbillige Härte erschienen ließ (EGMR, 26.1.1999, 43279/98, Sarumi gg Vereinigtes Königreich). Der Viertbeschwerdeführer ist allerdings schon 15 Jahre alt, die Fünftbeschwerdeführerin 10 Jahre. Beide sind daher nicht mehr so anpassungsfähig wie ihr jüngerer Bruder (vgl. dazu VwGH, 26. Jänner 2017, Ra 2016/21/0305). Beide haben sich gut in Österreich integriert, besuchen die Schule und sprechen gut Deutsch. Es wird nicht verkannt, dass sie sich erst seit zweieinhalb Jahren in Österreich aufhalten, doch haben sie ihren eigenen Angaben nach hier erstmals eine Heimat gefunden, nachdem sie die zehn Jahre zuvor in Kuwait verbracht hatten, wo sie eine religiöse Minderheit darstellten. Eine Rückkehrentscheidung gegen Viertbeschwerdeführer und Fünftbeschwerdeführerin würde bedeuten, dass man ihnen zum zweiten Mal einen vollkommenen Neubeginn zumutet und sie in ein Land verweist, das sie nur von Besuchen kennen und das bei ihnen - nach ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung - Angst und Unsicherheit weckt. Es liegen zudem psychiatrische Befunde vor, wonach eine Abschiebung in ein ihnen großteils unbekanntes Land für beide Kinder eine schwere Belastung darstellen würde. Der EGMR (zB Butt/Norwegen, Nr. 47017/09, 4.12.2012; Jeunesse/Niederlande, Nr. 12738/10, 3.10.2014 und A.A./Vereinigtes Königreich, Nr. 8000/08, 20.09.2011) hat betont, dass der Tatsache, dass Kinder nicht aus ihrer natürlichen Umgebung herausgerissen werden sollten, um in ein Land geschickt zu werden, das sie gar nicht kennen, große Bedeutung zukommt. Kinderrechte nehmen somit zunehmend eine Vorreiterrolle bei der Weiterentwicklung der Standards für die bei der Prüfung von Art 8 EMRK erforderliche Interessensabwägung ein.Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin die letzten Jahre in Österreich und davor 10 Jahre in Kuwait verbracht haben. Ihr Herkunftsland Ägypten kennen sie nur von Urlauben. Jüngere Kinder sind anpassungsfähiger als Erwachsene und kehren meist in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurück, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung erleichtert wird (VwGH 17. Dezember 2007, 2006/01/0216-0219 oder VwGH 25. März 2010, 2009/21/0216). So attestierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Kindern eine große Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern von England, wo sie geboren waren, nach Nigeria keine unbillige Härte erschienen ließ (EGMR, 26.1.1999, 43279/98, Sarumi gg Vereinigtes Königreich). Der Viertbeschwerdeführer ist allerdings schon 15 Jahre alt, die Fünftbeschwerdeführerin 10 Jahre. Beide sind daher nicht mehr so anpassungsfähig wie ihr jüngerer Bruder vergleiche dazu VwGH, 26. Jänner 2017, Ra 2016/21/0305). Beide haben sich gut in Österreich integriert, besuchen die Schule und sprechen gut Deutsch. Es wird nicht verkannt, dass sie sich erst seit zweieinhalb Jahren in Österreich aufhalten, doch haben sie ihren eigenen Angaben nach hier erstmals eine Heimat gefunden, nachdem sie die zehn Jahre zuvor in Kuwait verbracht hatten, wo sie eine religiöse Minderheit darstellten. Eine Rückkehrentscheidung gegen Viertbeschwerdeführer und Fünftbeschwerdeführerin würde bedeuten, dass man ihnen zum zweiten Mal einen vollkommenen Neubeginn zumutet und sie in ein Land verweist, das sie nur von Besuchen kennen und das bei ihnen - nach ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung - Angst und Unsicherheit weckt. Es liegen zudem psychiatrische Befunde vor, wonach eine Abschiebung in ein ihnen großteils unbekanntes Land für beide Kinder eine schwere Belastung darstellen würde. Der EGMR (zB Butt/Norwegen, Nr. 47017/09, 4.12.2012; Jeunesse/Niederlande, Nr. 12738/10, 3.10.2014 und A.A./Vereinigtes Königreich, Nr. 8000/08, 20.09.2011) hat betont, dass der Tatsache, dass Kinder nicht aus ihrer natürlichen Umgebung herausgerissen werden sollten, um in ein Land geschickt zu werden, das sie gar nicht kennen, große Bedeutung zukommt. Kinderrechte nehmen somit zunehmend eine Vorreiterrolle bei der Weiterentwicklung der Standards für die bei der Prüfung von Artikel 8, EMRK erforderliche Interessensabwägung ein.

In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass in einem ähnlich gelagerten Fall von der erkennenden Richterin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2015 unter Zl. I403 2115983-1, I403 2115984-1, I403 2115978-1 und I403 2115981-1 die Beschwerden gegen die vom BFA erlassenen Rückkehrentscheidungen als unbegründet abgewiesen worden waren; die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031 bis 0034 zurückgewiesen. Trotz aller Ähnlichkeiten der beiden Beschwerdeverfahren muss aber betont werden, dass im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt die Kinder bedeutend jünger und anpassungsfähiger waren und zuvor in Ägypten gelebt hatten. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist dagegen im vorliegenden Fall entscheidend, dass sich der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin in einem zentralen Stadium ihrer Entwicklung befinden und bereits vor zweieinhalb Jahren das Leben, das sie kannten, zurücklassen mussten. Ein erneuter Wechsel in ein ihnen unbekanntes Land, vor dem sie Furcht empfinden und in dem sie zu einer religiösen Minderheit gehören würden, könnte einen starken negativen Einfluss haben, der das Interesse an einer Fortführung ihres Privatlebens in Österreich massiv verstärkt.

Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung sein muss. In dieser Hinsicht ist auch auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention zu verweisen, wonach bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung sein muss. In dieser Hinsicht ist auch auf Artikel 3, der UN-Kinderrechtskonvention zu verweisen, wonach bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.

Aufgrund ihrer hervorragenden Integration, des Umstandes, dass der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin Ägypten nicht kennen und in Österreich eine neue Heimat gefunden haben, ihres nicht mehr anpassungsfähigen Alters und der Prognose, dass eine Abschiebung nach Ägypten für beide schwerwiegende psychische Probleme mit sich bringen könnte, ist in diesem Ausnahmefall trotz der kurzen Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung des Kindeswohls davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde.Aufgrund ihrer hervorragenden Integration, des Umstandes, dass der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin Ägypten nicht kennen und in Österreich eine neue Heimat gefunden haben, ihres nicht mehr anpassungsfähigen Alters und der Prognose, dass eine Abschiebung nach Ägypten für beide schwerwiegende psychische Probleme mit sich bringen könnte, ist in diesem Ausnahmefall trotz der kurzen Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung des Kindeswohls davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde.

Nachdem eine Rückkehrentscheidung daher für den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist, ist eine Rückkehrentscheidung gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls als unzulässig anzusehen, da eine Trennung von den Eltern für die minderjährigen Kinder nicht zumutbar wäre. Die Fortführung des gemeinsamen Familienlebens ist daher nur in Österreich möglich, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung gegen den Fünftbeschwerdeführer als Verletzung von Art 8 EMRK anzusehen wäre.Nachdem eine Rückkehrentscheidung daher für den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist, ist eine Rückkehrentscheidung gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls als unzulässig anzusehen, da eine Trennung von den Eltern für die minderjährigen Kinder nicht zumutbar wäre. Die Fortführung des gemeinsamen Familienlebens ist daher nur in Österreich möglich, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung gegen den Fünftbeschwerdeführer als Verletzung von Artikel 8, EMRK anzusehen wäre.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffende Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikats A2 bzw. B1 (und damit auch die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) gegeben sind, war beiden der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffende Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikats A2 bzw. B1 (und damit auch die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) gegeben sind, war beiden der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Frage der Aufenthaltsdauer (VwGH Erkenntnis vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058 sowie VwGH Beschluss vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/21/0191; zur Frage des anpassungsfähigen Alters VwGH, 26. Jänner 2017, Ra 2016/21/0305); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Frage der Aufenthaltsdauer (VwGH Erkenntnis vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058 sowie VwGH Beschluss vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/21/0191; zur Frage des anpassungsfähigen Alters VwGH, 26. Jänner 2017, Ra 2016/21/0305); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Deutschkenntnisse, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer
unzulässig, Verfahrensentziehung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2137430.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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