Entscheidungsdatum
20.06.2017Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W168 2010791-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 17.07.2014, Zl. Islamabad-OB/KONS/0381/2014, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. (FH) Daniel Bernhart, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 13.05.2014, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 17.07.2014, Zl. Islamabad-OB/KONS/0381/2014, aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. (FH) Daniel Bernhart, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 13.05.2014, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan und stellte am 25.02.2014, unter Anschluss diverser Unterlagen, bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, sei als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufhältig. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan und stellte am 25.02.2014, unter Anschluss diverser Unterlagen, bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, sei als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufhältig. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2014 verweigerte die ÖB Islamabad – nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2014 – die Erteilung des Einreisetitels gem. §35 Abs. 4 AsylG mit der Begründung, die Gewährung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten sei nicht wahrscheinlich. Da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, gelte die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2014 verweigerte die ÖB Islamabad – nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2014 – die Erteilung des Einreisetitels gem. §35 Absatz 4, AsylG mit der Begründung, die Gewährung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten sei nicht wahrscheinlich. Da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, gelte die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG).
Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter am 26.05.2014 zugestellt.
1.3. Gegen den Bescheid richtet sich die 23.06.2014 durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragstellerin im Wesentlichen geltend machte, dass nicht nachvollzogen werden könne bzw. aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich sei, weshalb das Bundesamt mitgeteilt habe, dass die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Die Eheschließung in Afghanistan sei durch Angebot und Annahme erfolgt und zwar in Anwesenheit zweier voll geschäftsfähiger Zeugen im Rahmen einer einzigen Zusammenkunft, die grundsätzlich im Eheschließungsamt stattfinden soll, welches die Heiratsurkunden ausfertige, die Ehe registriere und die vollzogene Eheschließung der zuständigen Personenstandsbehörde mitteile. Gleichwohl würden auch nicht registrierte Ehen als gültig betrachtet werden, wenn ihr Abschluss durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden könne. Dem müsse hinzugefügt werden, dass die afghanische Regierung zwar bestrebt sei, Ehen offiziell registrieren zu lassen, dies jedoch in weiten Teilen Afghanistans noch unüblich sei.
Das Ehepaar habe über eine Bestätigung des Imams über die traditionelle Eheschließung verfügt. Diese sei jedoch im Zuge der Nachbeurkundung im Oktober 2013 durch die Behörden eingezogen worden. Die Bezugsperson habe bereits im Rahmen der Antragstellung im November 2010 angegeben, verheiratet zu sein und habe den Namen der Beschwerdeführerin genannt. Ebenso seien die Umstände der Eheschließung sowie das gemeinsame Leben in seinen weiteren Einvernahmen widerspruchsfrei und konsistent vorgebracht worden. Nicht nachvollzogen werden könne deshalb, weshalb das damalige Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 26.07.2011 zum Schluss gekommen sei, die Bezugsperson sei ledig. Diese Ansicht sei auch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes korrigiert worden, in welchem festgestellt werde, dass die Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin verheiratet sei. Wenn das Bundesamt in der Zeugeneinvernahme anführe, es habe in den letzten 11 Jahren kein gemeinsames Familienleben gegeben, so könne dies nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin und ihres Mannes ausgelegt werden. Aufgrund rechtlicher Bestimmungen sei es der Bezugsperson während seines Aufenthaltes im Iran und in Griechenland nicht möglich gewesen, seine Frau nachzuholen. Wenn das Bundesasylamt im Bescheid vom 26.07.2011 anführe, es sei nicht glaubhaft, dass die Bezugsperson verheiratet sei, da sie in Griechenland angegeben hätte, ledig zu sein, müsse dem entgegnet werden, dass die Bezugsperson dazu nicht befragt worden sei, sondern die Daten einfach durch die Behörden eingetragen worden seien. Im gegenständlichen Verfahren sei der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben worden, zur beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen und somit ihr Recht auf Parteiengehör verletzt. Im angefochtenen Bescheid werde lediglich die maßgebliche Gesetzesbestimmung angeführt auf welcher die Entscheidung beruhe. Dies sei jedoch seit den Änderungen durch das FNG-Anpassungsgesetz im Botschaftsverfahren nur mehr dann zulässig, wenn es aufgrund außenpolitischer Interessen oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich wäre. Derartige Gründe seien im angefochtenen Bescheid nicht vorgebracht worden. Dadurch verletze der angefochtene Bescheid die in § 11 Abs. 4 FPG verankerte Begründungspflicht. Der Beschwerde wurden eine Passkopie der Beschwerdeführerin, eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin inklusive Übersetzung, eine Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin inklusive Übersetzung sowie eine Karte für Subsidiär Schutzberechtigte der Bezugsperson zum Antragszeitpunkt, eine Bestätigung der Meldung der Bezugsperson zum Antragszeitpunkt und eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung angeschlossen.Das Ehepaar habe über eine Bestätigung des Imams über die traditionelle Eheschließung verfügt. Diese sei jedoch im Zuge der Nachbeurkundung im Oktober 2013 durch die Behörden eingezogen worden. Die Bezugsperson habe bereits im Rahmen der Antragstellung im November 2010 angegeben, verheiratet zu sein und habe den Namen der Beschwerdeführerin genannt. Ebenso seien die Umstände der Eheschließung sowie das gemeinsame Leben in seinen weiteren Einvernahmen widerspruchsfrei und konsistent vorgebracht worden. Nicht nachvollzogen werden könne deshalb, weshalb das damalige Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 26.07.2011 zum Schluss gekommen sei, die Bezugsperson sei ledig. Diese Ansicht sei auch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes korrigiert worden, in welchem festgestellt werde, dass die Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin verheiratet sei. Wenn das Bundesamt in der Zeugeneinvernahme anführe, es habe in den letzten 11 Jahren kein gemeinsames Familienleben gegeben, so könne dies nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin und ihres Mannes ausgelegt werden. Aufgrund rechtlicher Bestimmungen sei es der Bezugsperson während seines Aufenthaltes im Iran und in Griechenland nicht möglich gewesen, seine Frau nachzuholen. Wenn das Bundesasylamt im Bescheid vom 26.07.2011 anführe, es sei nicht glaubhaft, dass die Bezugsperson verheiratet sei, da sie in Griechenland angegeben hätte, ledig zu sein, müsse dem entgegnet werden, dass die Bezugsperson dazu nicht befragt worden sei, sondern die Daten einfach durch die Behörden eingetragen worden seien. Im gegenständlichen Verfahren sei der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben worden, zur beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen und somit ihr Recht auf Parteiengehör verletzt. Im angefochtenen Bescheid werde lediglich die maßgebliche Gesetzesbestimmung angeführt auf welcher die Entscheidung beruhe. Dies sei jedoch seit den Änderungen durch das FNG-Anpassungsgesetz im Botschaftsverfahren nur mehr dann zulässig, wenn es aufgrund außenpolitischer Interessen oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich wäre. Derartige Gründe seien im angefochtenen Bescheid nicht vorgebracht worden. Dadurch verletze der angefochtene Bescheid die in Paragraph 11, Absatz 4, FPG verankerte Begründungspflicht. Der Beschwerde wurden eine Passkopie der Beschwerdeführerin, eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin inklusive Übersetzung, eine Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin inklusive Übersetzung sowie eine Karte für Subsidiär Schutzberechtigte der Bezugsperson zum Antragszeitpunkt, eine Bestätigung der Meldung der Bezugsperson zum Antragszeitpunkt und eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung angeschlossen.
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2014 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2014 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen – und ebenso in dem mit dieser Beschwerdevorentscheidung geänderten Bescheid.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen – und ebenso in dem mit dieser Beschwerdevorentscheidung geänderten Bescheid.
Im Hinblick auf diese Bindung der Vertretungsbehörde sei daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit unter anderem in Bezug auf die Frage des tatsächlichen Bestehens des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson nicht einzugehen gewesen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen habe sich an der Rechtslage (und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts geändert. Wenn die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung –oder das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung in der Sache selbst nach § 28 VwGVG-über den Antrag nach § 35 AsylG entscheide, sei § 35 AsylG anzuwenden und zwar mit dem normativen Inhalt, wie er durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt worden sei. Wenn vorgebracht werde, dies widerspreche dem " Grundgedanken der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit", so sei zu erwidern, dass eine solche Bindung Folge der Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensfehler sei nicht zu erkennen, inwieweit diesen Wesentlichkeit zukomme. Dies gelte insbesondere auch für die gerügte Verletzung des Parteiengehörs im Hinblick auf die vorliegende Bindungswirkung. Davon abgesehen sei es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewesen, dass ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz dann saniert werde, wenn der der Einschreiter Gelegenheit gehabt habe, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und davon auch Gebrauch gemacht habe. Ebenso habe der Verwaltungsgerichtshof zur-für die Beschwerdevorentscheidung Vorbildwirkung habenden-Berufungsvorentscheidung ausgesprochen, dass die entsprechenden Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt anzusehen seien, durch den auch das Parteiengehör gewahrt sei. Davon abgesehen stelle der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung für vergleichbare Fallkonstellationen allein darauf ab, dass es einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle, wenn nicht einmal in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Beszug genommen werde-und im in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 03.02.2014 werde gerade (mit näheren Ausführungen) auf die negative Mitteilung des Bundesasylamtes Bezug genommen.Im Hinblick auf diese Bindung der Vertretungsbehörde sei daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit unter anderem in Bezug auf die Frage des tatsächlichen Bestehens des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson nicht einzugehen gewesen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen habe sich an der Rechtslage (und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts geändert. Wenn die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung –oder das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung in der Sache selbst nach Paragraph 28, VwGVG-über den Antrag nach Paragraph 35, AsylG entscheide, sei Paragraph 35, AsylG anzuwenden und zwar mit dem normativen Inhalt, wie er durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt worden sei. Wenn vorgebracht werde, dies widerspreche dem " Grundgedanken der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit", so sei zu erwidern, dass eine solche Bindung Folge der Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensfehler sei nicht zu erkennen, inwieweit diesen Wesentlichkeit zukomme. Dies gelte insbesondere auch für die gerügte Verletzung des Parteiengehörs im Hinblick auf die vorliegende Bindungswirkung. Davon abgesehen sei es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewesen, dass ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz dann saniert werde, wenn der der Einschreiter Gelegenheit gehabt habe, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und davon auch Gebrauch gemacht habe. Ebenso habe der Verwaltungsgerichtshof zur-für die Beschwerdevorentscheidung Vorbildwirkung habenden-Berufungsvorentscheidung ausgesprochen, dass die entsprechenden Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt anzusehen seien, durch den auch das Parteiengehör gewahrt sei. Davon abgesehen stelle der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung für vergleichbare Fallkonstellationen allein darauf ab, dass es einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle, wenn nicht einmal in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Beszug genommen werde-und im in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 03.02.2014 werde gerade (mit näheren Ausführungen) auf die negative Mitteilung des Bundesasylamtes Bezug genommen.
1.5. Am 01.08.2014 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und darin auf die Beschwerde vom 23.06.2014 verwiesen.1.5. Am 01.08.2014 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht und darin auf die Beschwerde vom 23.06.2014 verwiesen.
1.6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 13.08.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am14.08.2014, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
1.7. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2015, Zl. W105 2010791-1/2E, gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.7. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2015, Zl. W105 2010791-1/2E, gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
1.8. Nach Erhebung einer außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, Zl. Ra 2015/21/0068-10 das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das BVwG nicht an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden ist, bzw. der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung wiederholt eine Berücksichtigung des Art. 8 EMRK in Visaverfahren gem. §35 AsylG 2005 gefordert hat. Argumente, die zu einer anderen Sichtweise führen könnten, vermochten weder das BVwG noch die Botschaft in ihrer Revisionsbeantwortung aufzuzeigen. Im Ergebnis hätte sich das BVwG nicht auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zurückziehen dürfen. Vielmehr wäre es gehalten gewesen, inhaltlich auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über die Eheschließung der Revisionswerberin einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen gehabt.1.8. Nach Erhebung einer außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, Zl. Ra 2015/21/0068-10 das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das BVwG nicht an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden ist, bzw. der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung wiederholt eine Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK in Visaverfahren gem. §35 AsylG 2005 gefordert hat. Argumente, die zu einer anderen Sichtweise führen könnten, vermochten weder das BVwG noch die Botschaft in ihrer Revisionsbeantwortung aufzuzeigen. Im Ergebnis hätte sich das BVwG nicht auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zurückziehen dürfen. Vielmehr wäre es gehalten gewesen, inhaltlich auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über die Eheschließung der Revisionswerberin einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen gehabt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 25.02.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.Die beschwerdeführende Partei stellte am 25.02.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.
Diesem Antrag waren Kopien zahlreicher Urkunden, überwiegend in englischer bzw. einer in Afghanistan verwendeten Amtssprache (Pashtu oder Dari) ohne jeweilige Übersetzung angeschlossen, darunter auch ein "Islamic Republic of Afghanistan, Supreme Court, Marriage Certificate" betiteltes Dokument, welches die Registrierung am 28.10.2013 einer am 05.11.2003 in XXXX , Provinz Helmand, geschlossenen Ehe beurkundet.Diesem Antrag waren Kopien zahlreicher Urkunden, überwiegend in englischer bzw. einer in Afghanistan verwendeten Amtssprache (Pashtu oder Dari) ohne jeweilige Übersetzung angeschlossen, darunter auch ein "Islamic Republic of Afghanistan, Supreme Court, Marriage Certificate" betiteltes Dokument, welches die Registrierung am 28.10.2013 einer am 05.11.2003 in römisch 40 , Provinz Helmand, geschlossenen Ehe beurkundet.
Der im Antrag genannte Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, stellte in Österreich am 23.11.2010 einen Asylantrag. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2013, GZ: 10 11.002-BAS, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.09.2014 erteilt.Der im Antrag genannte Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, stellte in Österreich am 23.11.2010 einen Asylantrag. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2013, GZ: 10 11.002-BAS, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.09.2014 erteilt.
Nach Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausschließlich festgehalten, dass die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Nähere diesbezügliche Darlegungen bzw. eine nachvollziehbaren Begründung dieser Ausführungen seitens des BFA sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
§35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:§35 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2013, lautet:
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt."
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist – im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen – und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig ein Bescheid vorliegt und die Beschwerde daher insoweit zulässig ist.
Obwohl die Beschwerdeführerin eine Urkunde betreffend die Registrierung ihrer am 05.11.2003 geschlossenen Ehe beim Supreme Court in Afghanistan vorlegte und im Rahmen ihrer Antragsstellung am 25.02.2014 Angaben bezüglich ihrer Ehe tätigte, stützt sich der angefochtene Bescheid lediglich auf die formelhaft erteilte Auskunft des Bundesamtes, "wonach die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe". Eine nähere Begründung, woraus dies abzuleiten sei, fehlt dem vorliegenden Bescheid zur Gänze.
Sollte das Bundesamt und im Anschluss die österreichische Botschaft Islamabad davon ausgegangen seien, dass Ehen, die ausschließlich nach muslimischem Recht geschlossen sind, nicht automatisch Gültigkeit in Österreich haben, ist diese Ansicht zwar zutreffend, dennoch ist für jeden Einzelfall und für jeden einzelnen Staat eine individuelle Prüfung vorzunehmen und abzuklären, unter welchen Umständen solche nach islamischem Recht geschlossene Ehen im Heimatstaat staatlich anerkannt sind bzw. unter welchen Umständen sie, beispielsweise durch Registrierung in ein staatliches Eheregister im Heimatland, auch für Österreich Rechtswirkungen entfalten können. In casu wurde die Bestätigung einer Eintragung in das Register des Supreme Court vorgelegt. Feststellungen und Erhebungen inwieweit die zum Beweis einer Eheschließung vorgelegten Dokumente rechtlich zu qualifizieren sind, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt gänzlich nicht zu entnehmen.
Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst zur Zahl E1526/2015-16 bei einem ganz ähnlich gelagerten Sachverhalt ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei.
In den Erwägungen dieses Erkenntnisses wurde insbesondere ausgeführt:
"Die angefochtene Entscheidung stützt sich darauf, dass die Ehe der Beschwerdeführerin im Herkunftsland nicht bestanden habe. Dies wird sowohl im Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 12. November 2014 als auch in einem Email des Bundesministeriums für Inneres, in dem die Ursachen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 14. Oktober 2014 bekannt gegeben werden, ausgeführt. Weder das Datum der Eheschließung noch das Datum der Flucht des Ehemannes der Beschwerdeführerin werden angeführt. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörden führen formelartig zur Begründung ihrer Entscheidung an, dass eine Bindung an die Prognoseentscheidung des BFA bestehe; dies wird begründet mit dem Umstand, dass die Ehe im Herkunftsland nicht bestanden habe.
In den Verwaltungsakten befindet sich eine Kopie eines Dokumentes, das als "Marriage Certificate" bezeichnet ist und von der "Islamic Republic of Afghanistan" ausgestellt wurde. Darin wird als Eheschließungsdatum der 25. Dezember 2007 und als Eheschließungsort Kabul genannt. Weiters enthalten die Verwaltungsakte ausgefüllte Dokumente, wonach als Ort der Eheschließung "Peshawer Pakistan" mit dem Datum 25. Dezember 2007 angegeben ist.
Das Bundesverwaltungsgericht, das nicht an die Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Österreichischen Botschaft in Islamabad gebunden ist, hat Ermittlungen zur Frage der Eheschließung der Beschwerdeführerin und es insbesondere unterlassen, im Verfahren Widersprüche zwischen den vorgelegten Dokumenten und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage des Ortes und des Datums der Eheschließung aufzuklären. Weder das BFA, noch die Österreichische Botschaft noch das Bundesverwaltungsgericht haben festgestellt, zu welchem Datum die Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen hat, oder ausgeführt, weshalb den vorgelegten afghanischen Dokumenten zur Eheschließung kein Glauben geschenkt wird."
Wie im oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes festgestellt, fehlen der erstinstanzlichen Entscheidung sämtliche diesbezüglichen Abklärungen, sowie insbesondere eine individuelle Auseinandersetzung mit den Angaben der Ehegatten zur angegebenen Eheschließung, Feststellungen betreffend das konkrete Datum der Eheschließung, das Datum der Flucht des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie eine rechtliche und faktische Auseinandersetzung mit dem vorgelegen afghanischen Dokument zur Eheschließung.
Die Abklärung der genaueren Umstände der Eheschließung und deren Gültigkeit werden jeweils mit den Ehegatten abzuklären sein, bzw. werden auch die bereits während des Asylverfahrens seitens der Bezugsperson angegebenen Daten zur Ehe mit zu berücksichtigen sein. Die vorgelegten Dokumente zur angeblichen Eheschließung werden einer konkreten und individuellen Abklärung hinsichtlich der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit zuzuführen sein. Ebenso wird der Ort, die konkrete Form der Eheschließung und das bisherige gemeinsame Familienleben zu ermitteln sein. Letztlich wird das BFA eine ausführlichere und nachvollziehbare Begründung auszuführen haben, aus welchen Gründen im konkreten Verfahren davon ausgegangen wird, dass die Ehe im Herkunftsstaat nicht bestanden habe bzw. in Österreich nicht zu beachten sei.
Die dem Verwaltungsakt zu entnehmende floskelhafte Ausführung des Nichtvorliegens einer Ehe im Herkunftsstaat durch einen einzelnen Satz ohne weitere Ausführungen ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend, bzw. kann das Bundesveraltungsgericht sich hierauf beziehend keine valide Beurteilung der wesentlichen Verfahrensfragen vornehmen.
Erst nach Einholung dieser Informationen und auf diese aufbauend kann im konkreten Einzelfall eine rechtliche Beurteilung der wesentlichen Verfahrensfragen vorgenommen werden.
Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11 a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Eheschließung und dem Familienleben der beschwerdeführenden Partei nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der ersatzlosen Behebung des gegenständlichen Bescheides bzw. einer Rückverweisung zur Vornahme der im konkreten Verfahren erforderlichen Informationen vorzugehen.Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11, a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Eheschließung und dem Familienleben der beschwerdeführenden Partei nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der ersatzlosen Behebung des gegenständlichen Bescheides bzw. einer Rückverweisung zur Vornahme der im konkreten Verfahren erforderlichen Informationen vorzugehen.
Gemäß § 11 a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11, a Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ehe, Ehepartner, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W168.2010791.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017