Entscheidungsdatum
20.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W143 2154743-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.03.2017, Zl. ABT13-11.10-398/2015-22, betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Unterbindung einer rechtswidrigen Nutzung der Grundstücke Nr. XXXX und XXXX der KG XXXX, der Grundstücke Nr. XXXX und XXXX der KG XXXX, sowie eines Antrags auf Feststellung, dass für das Vorhaben der XXXX, nämlich die Errichtung von 6.640 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Nutzung eines Grundstücks als Hubschrauberlandeplatz, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.03.2017, Zl. ABT13-11.10-398/2015-22, betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Unterbindung einer rechtswidrigen Nutzung der Grundstücke Nr. römisch 40 und römisch 40 der KG römisch 40 , der Grundstücke Nr. römisch 40 und römisch 40 der KG römisch 40 , sowie eines Antrags auf Feststellung, dass für das Vorhaben der römisch 40 , nämlich die Errichtung von 6.640 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Nutzung eines Grundstücks als Hubschrauberlandeplatz, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 27.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der Steiermärkischen Landesregierung als belangte UVP-Behörde die Feststellung nach § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (kurz: UVP-G 2000), dass für das Vorhaben der XXXX als Projektwerberin, nämlich die Errichtung von 6.640 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge auf näher konkretisierten Grundstücken und Nutzung eines Grundstücks als Hubschrauberlandeplatz, ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei sowie die Nutzung der hierfür in Verwendung stehenden Grundstücke zu unterbinden. Dem Antrag war eine CD mit dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 31.03.2016, ein Auflagenentwurf zur Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzepts (ÖEK-Änderung) und ein Auszug der Änderung des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde XXXX aus dem Jahr 2016 (FLWP-Änderung) beigeschlossen.1. Mit Schreiben vom 27.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der Steiermärkischen Landesregierung als belangte UVP-Behörde die Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (kurz: UVP-G 2000), dass für das Vorhaben der römisch 40 als Projektwerberin, nämlich die Errichtung von 6.640 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge auf näher konkretisierten Grundstücken und Nutzung eines Grundstücks als Hubschrauberlandeplatz, ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei sowie die Nutzung der hierfür in Verwendung stehenden Grundstücke zu unterbinden. Dem Antrag war eine CD mit dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 31.03.2016, ein Auflagenentwurf zur Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzepts (ÖEK-Änderung) und ein Auszug der Änderung des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde römisch 40 aus dem Jahr 2016 (FLWP-Änderung) beigeschlossen.
In diesem Antrag wurde ausgeführt, dass durch die Errichtung von
6.640 Stellplätzen, wie sich aus der FLWP-Änderung ergebe, der Schwellenwert des UVP-G 2000 von 750 Stellplätzen bei weitem übertroffen werde. In der ÖEK-Änderung und auch im Protokoll der Gemeinderatssitzung sei wiederholt das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer damit einhergehenden Umweltverträglichkeitserklärung der Projektwerberin postuliert worden. Um derartige Erfordernisse habe sich der Konsenswerber jedoch nicht gekümmert. Gleichzeit sei ein Grundstück als Hubschrauberlandeplatz in Verwendung. Unter Verweis auf die dem Antrag beigeschlossenen Unterlagen, führte der Beschwerdeführer aus, dass eindeutig ein relevanter Tatbestand iSd UVP-G 2000 im Hinblick auf die Anzahl der neu beantragten Stellplätze festgestellt worden sei. Die Nutzung des Grundstücks als Hubschrauberlandeplatz finde im UVP-Bescheid des Projektes XXXX vom 12.09.2007 keine Entsprechung und liege auch kein öffentlich einsehbarer Antrag auf Bewilligung eines Hubschrauberlandeplatzes im Bereich des Projektes vor.6.640 Stellplätzen, wie sich aus der FLWP-Änderung ergebe, der Schwellenwert des UVP-G 2000 von 750 Stellplätzen bei weitem übertroffen werde. In der ÖEK-Änderung und auch im Protokoll der Gemeinderatssitzung sei wiederholt das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer damit einhergehenden Umweltverträglichkeitserklärung der Projektwerberin postuliert worden. Um derartige Erfordernisse habe sich der Konsenswerber jedoch nicht gekümmert. Gleichzeit sei ein Grundstück als Hubschrauberlandeplatz in Verwendung. Unter Verweis auf die dem Antrag beigeschlossenen Unterlagen, führte der Beschwerdeführer aus, dass eindeutig ein relevanter Tatbestand iSd UVP-G 2000 im Hinblick auf die Anzahl der neu beantragten Stellplätze festgestellt worden sei. Die Nutzung des Grundstücks als Hubschrauberlandeplatz finde im UVP-Bescheid des Projektes römisch 40 vom 12.09.2007 keine Entsprechung und liege auch kein öffentlich einsehbarer Antrag auf Bewilligung eines Hubschrauberlandeplatzes im Bereich des Projektes vor.
2. Mit 07.12.2016 führte die belangte Behörde einen Lokalaugenschein unter Beiziehung des bautechnischen Amtssachverständigen auf den vom Beschwerdeführer besagten Grundstücken durch.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2017, Zl. ABT13-11.10-398/2015-22, wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde dazu wie folgt ausgeführt:
"Parteistellung
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde "auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges I oder des § 3a Abs 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. [ ] Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören." Den Nachbarn bzw. Anrainern kommt Parteistellung nicht zu.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde "auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges römisch eins oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. [ ] Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören." Den Nachbarn bzw. Anrainern kommt Parteistellung nicht zu.
Gemäß Art. 18 des Bundes-Verfassungsgesetzes darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G ist Bestandteil der Rechtsordnung und sieht nur einen eingeschränkten Parteienbegriff vor, sodass der gegenständliche Antrag auf Unterbindung der Nutzung der Grundstücke und die Durchführung einer UVP gemäß den Bestimmungen des UVP-G 2000 mangels Antragslegitimation zurückzuweisen war."Gemäß Artikel 18, des Bundes-Verfassungsgesetzes darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G ist Bestandteil der Rechtsordnung und sieht nur einen eingeschränkten Parteienbegriff vor, sodass der gegenständliche Antrag auf Unterbindung der Nutzung der Grundstücke und die Durchführung einer UVP gemäß den Bestimmungen des UVP-G 2000 mangels Antragslegitimation zurückzuweisen war."
4. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 03.04.2017 beantragte der Beschwerdeführer
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in ca. 650 m vom nächstgelegenen durch Straßen erschlossenen Parkplatz, ca. 1.500 m vom neu errichteten Hubschrauberlandeplatz und ca. 1.100 m vom XXXX entfernt lebe. Durch den Betrieb dieser Anlagen sei er erheblich negativ Betroffener und Partei iSd § 19 Abs. 1 UVP-G 2000.Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in ca. 650 m vom nächstgelegenen durch Straßen erschlossenen Parkplatz, ca. 1.500 m vom neu errichteten Hubschrauberlandeplatz und ca. 1.100 m vom römisch 40 entfernt lebe. Durch den Betrieb dieser Anlagen sei er erheblich negativ Betroffener und Partei iSd Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000.
Der Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da die dem Bescheidinhalt zugrundeliegende Rechtsnorm falsch ausgelegt worden sei. Der inhaltlich rechtswidrige Bescheid beruhe sohin auf einer falschen Auslegung von Verwaltungsvorschriften, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt in Anwendung gebracht habe. Die Behauptung der belangten Behörde, dass keine baulichen Maßnahmen auf den Grundstücken XXXX und XXXX, je KG XXXX, sowie am Grundstück XXXX, KG XXXX, durchgeführt worden seien, entspreche nicht den Tatsachen. So sei ein Grundstück durch eine geschotterte Straße erschlossen und bereits im Rahmen des UVP-Projektes XXXX 2007 als Parkplatz ausgewiesen. Das Vorliegen der Schotterfläche werde durch Vertreter der Projektwerberin auch nicht bestritten, wobei deren Begründung, es handle sich nur um eine vorübergehende Schotterung zur Vermeidung von Flurschäden, nicht nachvollziehbar sei. Die Fläche, welche tatsächlich auch größer sei als im angefochtenen Bescheid angegeben, sei bereits seit 2014 befestigt. Von der belangten Behörde werde auch nicht ausgeführt, weshalb eine "vorübergehende" Schotterung keine bewilligungspflichtige Baumaßnahme sein soll. Auch seien weitere bauliche Maßnahmen zur Erschließung öffentlich zugänglicher Parkplätze auf weiteren Grundstücken durchgeführt worden. Die der Beschwerde beigefügten Unterlagen würden belegen, dass sich die im UVP-Verfahren genehmigten 8.750 Stellplätze auf nunmehr 27.700 erhöht hätten, was ein Vergrößerung der Stellflächen-Anzahl um rund 316 % gegenüber der UVP-Bewilligung aus dem Jahr 2007 bedeute.Der Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da die dem Bescheidinhalt zugrundeliegende Rechtsnorm falsch ausgelegt worden sei. Der inhaltlich rechtswidrige Bescheid beruhe sohin auf einer falschen Auslegung von Verwaltungsvorschriften, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt in Anwendung gebracht habe. Die Behauptung der belangten Behörde, dass keine baulichen Maßnahmen auf den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 , je KG römisch 40 , sowie am Grundstück römisch 40 , KG römisch 40 , durchgeführt worden seien, entspreche nicht den Tatsachen. So sei ein Grundstück durch eine geschotterte Straße erschlossen und bereits im Rahmen des UVP-Projektes römisch 40 2007 als Parkplatz ausgewiesen. Das Vorliegen der Schotterfläche werde durch Vertreter der Projektwerberin auch nicht bestritten, wobei deren Begründung, es handle sich nur um eine vorübergehende Schotterung zur Vermeidung von Flurschäden, nicht nachvollziehbar sei. Die Fläche, welche tatsächlich auch größer sei als im angefochtenen Bescheid angegeben, sei bereits seit 2014 befestigt. Von der belangten Behörde werde auch nicht ausgeführt, weshalb eine "vorübergehende" Schotterung keine bewilligungspflichtige Baumaßnahme sein soll. Auch seien weitere bauliche Maßnahmen zur Erschließung öffentlich zugänglicher Parkplätze auf weiteren Grundstücken durchgeführt worden. Die der Beschwerde beigefügten Unterlagen würden belegen, dass sich die im UVP-Verfahren genehmigten 8.750 Stellplätze auf nunmehr 27.700 erhöht hätten, was ein Vergrößerung der Stellflächen-Anzahl um rund 316 % gegenüber der UVP-Bewilligung aus dem Jahr 2007 bedeute.
Zum Hubschrauberlandeplatz führte der Beschwerdeführer aus, dass die Behauptung der Projektwerberin in Bezug auf die Errichtung und mangelnden Absicht der Errichtung in der Zukunft tatsachenwidrig und unwahr sei. So seien auf den der Beschwerde beigefügten Fotos das Betonfundament für das Flugsicherungsgebäude sowie der Schaltkasten zu dessen elektrischer Versorgung deutlich sichtbar. Auf dem beigefügten Luftbild aus dem Jahr 2016 sei die gesamte Anlage mit Erschließungsstraßen, Flugsicherungsgebäude und Landeplätzen deutlich zu erkennen. Auch sei das Grundstück in der KG XXXX und nicht, wie im angefochtenen Bescheid angeführt, in der KG XXXX situiert.Zum Hubschrauberlandeplatz führte der Beschwerdeführer aus, dass die Behauptung der Projektwerberin in Bezug auf die Errichtung und mangelnden Absicht der Errichtung in der Zukunft tatsachenwidrig und unwahr sei. So seien auf den der Beschwerde beigefügten Fotos das Betonfundament für das Flugsicherungsgebäude sowie der Schaltkasten zu dessen elektrischer Versorgung deutlich sichtbar. Auf dem beigefügten Luftbild aus dem Jahr 2016 sei die gesamte Anlage mit Erschließungsstraßen, Flugsicherungsgebäude und Landeplätzen deutlich zu erkennen. Auch sei das Grundstück in der KG römisch 40 und nicht, wie im angefochtenen Bescheid angeführt, in der KG römisch 40 situiert.
Die Bauarbeiten, die zum konsenslosen Anschluss der sogenannten Westschleife an die UVP-genehmigte XXXX führten, seien der UVP-Behörde wiederholt angezeigt worden. Die Luftbilder im GIS Steiermark aus dem Jahr 2016 würden die durchgeführten Baumaßnahmen nunmehr zusätzlich dokumentieren und zweifelsfrei beweisen. Durch den Anschluss der Westschleife vergrößere sich die Länge XXXX um ca. 2000 m.Die Bauarbeiten, die zum konsenslosen Anschluss der sogenannten Westschleife an die UVP-genehmigte römisch 40 führten, seien der UVP-Behörde wiederholt angezeigt worden. Die Luftbilder im GIS Steiermark aus dem Jahr 2016 würden die durchgeführten Baumaßnahmen nunmehr zusätzlich dokumentieren und zweifelsfrei beweisen. Durch den Anschluss der Westschleife vergrößere sich die Länge römisch 40 um ca. 2000 m.
Die genannten Maßnahmen würden zur Durchführung einer amtswegigen Umweltverträglichkeitsprüfung zwingen. Unter Verweis auf § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 werde festgehalten, dass ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage sei. Diese Wortwahl sei eindeutig in die Zukunft gerichtet, weshalb die in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ausgeschlossene Parteistellung von Nachbarn bezüglich der Forderung nach einem Feststellungsverfahren nur im Planungsstadium eines Projektes gelten könne. Nachbarn das Recht zu verwehren, ein Feststellungsverfahren für ein langjährig betriebenes und konsenslos permanent erweitertes Projekt zu beantragen, gleichzeitig kein Verfahren durchzuführen sowie die UVP-pflichtigen Tatbestände zu ignorieren, widerspreche der UVP-RL des europäischen Parlaments und den Intentionen des UVP-G 2000 bezüglich der Bürgerbeteiligung. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX sowie die belangte Behörde hätten bereits seit 2014 Kenntnis von massiven und permanenten Erweiterungen, ein amtswegiges Einschreiten sei unter Missachtung der UVP-RL und des UVP-G 2000 jedoch nicht erfolgt.Die genannten Maßnahmen würden zur Durchführung einer amtswegigen Umweltverträglichkeitsprüfung zwingen. Unter Verweis auf Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 werde festgehalten, dass ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage sei. Diese Wortwahl sei eindeutig in die Zukunft gerichtet, weshalb die in Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ausgeschlossene Parteistellung von Nachbarn bezüglich der Forderung nach einem Feststellungsverfahren nur im Planungsstadium eines Projektes gelten könne. Nachbarn das Recht zu verwehren, ein Feststellungsverfahren für ein langjährig betriebenes und konsenslos permanent erweitertes Projekt zu beantragen, gleichzeitig kein Verfahren durchzuführen sowie die UVP-pflichtigen Tatbestände zu ignorieren, widerspreche der UVP-RL des europäischen Parlaments und den Intentionen des UVP-G 2000 bezüglich der Bürgerbeteiligung. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 sowie die belangte Behörde hätten bereits seit 2014 Kenntnis von massiven und permanenten Erweiterungen, ein amtswegiges Einschreiten sei unter Missachtung der UVP-RL und des UVP-G 2000 jedoch nicht erfolgt.
Zum Beleg der Ausführungen wurden der Beschwerde ein Konvolut an Fotos und Luftbildern sowie ein Auszug des Emissionsschutzgutachtens der Umweltverträglichkeitsprüfung im Jahr 2007 beigelegt.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dazugehörigem Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein Nachbar und hat weder ein Antragsrecht auf Durchführung eines Feststellungsverfahren noch Parteistellung in einem solchem Verfahren.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragslegitimation und Parteistellung ergeben sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes und der außer Zweifel stehenden sowie im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2017/24, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (im konkreten Fall das UVP-G 2000).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/24, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (im konkreten Fall das UVP-G 2000).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 UVP-G 2000 idgF lauten auszugsweise (Anm.: Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, UVP-G 2000 idgF lauten auszugsweise Anmerkung, Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
[ ]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist [ ] eine anerkannte Umweltorganisationen oder ein Nachbar berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.(7a) Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist [ ] eine anerkannte Umweltorganisationen oder ein Nachbar berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL), lautet:Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL), lautet:
"d) Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
e) "betroffene Öffentlichkeit": die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse."
Art. 11 der UVP-RL lautet:Artikel 11, der UVP-RL lautet:
"(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.
(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.
(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 17.06.2014, W113 2006688-1/8E, die Beschwerden von Nachbarn auf Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens abgewiesen. Nach der Darstellung der innerstaatlichen und unionsrechtlichen Rahmenbedingungen bzw. der Aarhus-Konvention samt der dazu jeweils ergangen Rechtsprechung wurde begründend in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zusammenfassend ausgeführt:
"§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zählt taxativ jene Personen auf, die im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben und einen diesbezüglichen einleitenden Antrag stellen können. Die Nachbarn haben demnach keine Antragslegitimation für die Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000."§ 3 Absatz 7, UVP-G 2000 zählt taxativ jene Personen auf, die im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben und einen diesbezüglichen einleitenden Antrag stellen können. Die Nachbarn haben demnach keine Antragslegitimation für die Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000.
Ein diesbezügliches Recht der Beschwerdeführer ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes auch nicht auf Grund eines unmittelbar anzuwendenden Unionsrechtes. Dieses, insbesondere die UVP-RL, gebietet den Mitgliedstaaten, Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit (zB auch Nachbarn) die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, wonach ein Vorhaben keiner UVP zu unterziehen ist, einer (gerichtlichen) Überprüfung zu unterziehen. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass diesen Mitgliedern der Öffentlichkeit ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens unmittelbar auf Grund der UVP-RL zukommt.
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Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 haben die Beschwerdeführer als Nachbarn weder Parteistellung noch eine Antragslegitimation im UVP-Feststellungsverfahren, womit die belangte Behörde die Beschwerden im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. Die gegenständlichen Beschwerden waren daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen und es war spruchgemäß zu entscheiden."Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 haben die Beschwerdeführer als Nachbarn weder Parteistellung noch eine Antragslegitimation im UVP-Feststellungsverfahren, womit die belangte Behörde die Beschwerden im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. Die gegenständlichen Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen und es war spruchgemäß zu entscheiden."
Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung vom 17.06.2014, W113 2006688-1, an (vgl. weiter die Entscheidungen BVwG 28.08.2014, W109 200847-1; 04.11.2014, W 155 2000191-1; 11.03.2015, W109 2102256-1).Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung vom 17.06.2014, W113 2006688-1, an vergleiche weiter die Entscheidungen BVwG 28.08.2014, W109 200847-1; 04.11.2014, W 155 2000191-1; 11.03.2015, W109 2102256-1).
Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn dieser in seiner Entscheidung vom 29.11.2016, Ro 2016/06/0013, ausführt, dass sich aus § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 ergibt, dass Nachbarn im Feststellungsverfahren weder ein Antragsrecht noch Parteistellung eingeräumt wird und auch gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000, mit dem den Nachbarn das Recht eingeräumt wurde, gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, den Nachbarn ein Antragsrecht auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens nicht zuerkannt wird. Die Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, stellt einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar (vgl. weiters VwGH 28.05.2016, Ro 2015/04/0026; 24.01.2017, Ro 2016/05/0011).Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn dieser in seiner Entscheidung vom 29.11.2016, Ro 2016/06/0013, ausführt, dass sich aus Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVP-G 2000 ergibt, dass Nachbarn im Feststellungsverfahren weder ein Antragsrecht noch Parteistellung eingeräumt wird und auch gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000, mit dem den Nachbarn das Recht eingeräumt wurde, gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, den Nachbarn ein Antragsrecht auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens nicht zuerkannt wird. Die Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, stellt einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar vergleiche weiters VwGH 28.05.2016, Ro 2015/04/0026; 24.01.2017, Ro 2016/05/0011).
Die UVP-Behörde hat daher zu Recht den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde ist somit abzuweisen, da Nachbarn weder Parteistellung noch eine Antragslegitimation zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahren haben. Somit kommt dem Beschwerdeführer auch kein Recht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zu.
Bei diesem Ergebnis war nicht weiter inhaltlich darauf einzugehen, ob die behaupteten Baumaßnahmen als Vorhaben iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zu qualifizieren sind, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und ob ein Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird.Bei diesem Ergebnis war nicht weiter inhaltlich darauf einzugehen, ob die behaupteten Baumaßnahmen als Vorhaben iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 zu qualifizieren sind, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und ob ein Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, vergleiche VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Artikel 6, EMRK auch zur Auslegung der Artikel 47, GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022; VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256; VwGH 29.11.2016, Ro 2016/06/0013) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022; VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256; VwGH 29.11.2016, Ro 2016/06/0013) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aarhus - Konvention, Antragslegimitation, Antragsrecht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W143.2154743.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.07.2017