TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/20 L503 2161323-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2017
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Entscheidungsdatum

20.06.2017

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L503 2161323-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der SalzburgerDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger

Gebietskrankenkasse vom 21.03.2017, GZ.: XXXX , nach ergangenerGebietskrankenkasse vom 21.03.2017, GZ.: römisch 40 , nach ergangener

Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2017, GZ.: XXXX , zu Recht erkannt:Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2017, GZ.: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 21.3.2017 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") ausgesprochen, dass seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der Firma Sport O. e.U. (im Folgenden auch kurz: "BF"), aufgrund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gemäß § 113 Abs 2 ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von € 1.300 umgehend an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111 Abs 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen. Ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 13.3.2017 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar.1. Mit Bescheid vom 21.3.2017 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") ausgesprochen, dass seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der Firma Sport O. e.U. (im Folgenden auch kurz: "BF"), aufgrund einer Meldepflichtverletzung gem. Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ein Beitragszuschlag in der gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von € 1.300 umgehend an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111, Absatz eins, 111 a, sowie 113 ASVG ausgesprochen. Ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 13.3.2017 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar.

Begründend führte die SGKK aus, anlässlich einer Kontrolle am 25.2.2017, um 13:10 Uhr im Betrieb der BF sei durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG festgestellt worden, dass die BF hinsichtlich der Beschäftigung von P. R. gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe. Dieser Dienstnehmer sei nämlich arbeitend für den Betrieb der BF angetroffen worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Strafantrages der Finanzpolizei würden zur Sachverhaltsfeststellung des vorliegenden Bescheides erhoben werden.Begründend führte die SGKK aus, anlässlich einer Kontrolle am 25.2.2017, um 13:10 Uhr im Betrieb der BF sei durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG festgestellt worden, dass die BF hinsichtlich der Beschäftigung von P. R. gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe. Dieser Dienstnehmer sei nämlich arbeitend für den Betrieb der BF angetroffen worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Strafantrages der Finanzpolizei würden zur Sachverhaltsfeststellung des vorliegenden Bescheides erhoben werden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SGKK aus, der festgestellte Sachverhalt beruhe auf den Niederschriften durch die Finanzpolizei mit den einvernommenen Personen, den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf unmittelbar festgestellten dienstlichen Wahrnehmungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretung vor Ort. Im Übrigen sei der BF der inkriminierte Sachverhalt schon zum Kontrollzeitpunkt bekannt gewesen, da sie bereits im Rahmen der Betretung von der Abgabenbehörde niederschriftlich einvernommen worden sei; diese Stellungnahme werde im gegenständlichen Verfahren entsprechend berücksichtigt. Zudem sei der Sachverhalt durch die BF sogar außer Streit gestellt worden und sei durch die Niederschriften mit dem betroffenen Dienstnehmer der von der Finanzpolizei festgestellte Sachverhalt ebenfalls bestätigt worden. Schließlich habe die BF die Anmeldungen zur Sozialversicherung selbst nachträglich durchgeführt und sei der vorliegende Sachverhalt auch aus diesem Grunde als evident anzusehen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SGKK zunächst die Regelungen der §§ 33, 35 und 113 ASVG dar und wies sodann darauf hin, dass es bei § 113 Abs 1 Z 1 ASVG darauf ankomme, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig und sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt. Sodann verwies die SGKK auf einschlägige Rechtsprechung zum Beitragszuschlag und betonte, dass der ständigen Rechtsprechung zufolge das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden sei, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen seien.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SGKK zunächst die Regelungen der Paragraphen 33, 35 und 113 ASVG dar und wies sodann darauf hin, dass es bei Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG darauf ankomme, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig und sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt. Sodann verwies die SGKK auf einschlägige Rechtsprechung zum Beitragszuschlag und betonte, dass der ständigen Rechtsprechung zufolge das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden sei, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen seien.

Zur Höhe des verhängten Beitragszuschlags verwies die SGKK darauf, dass sich dieser gemäß § 113 Abs 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen setzte, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf € 800.Zur Höhe des verhängten Beitragszuschlags verwies die SGKK darauf, dass sich dieser gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen setzte, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf € 800.

2. Im Akt befindet sich diesbezüglich eine Anzeige der Finanzpolizei vom 13.3.2017 gegen die BF. Dieser Anzeige zufolge wurde am 25.2.2017 um 13:10 Uhr im Sportgeschäft der BF eine Kontrolle durchgeführt, wobei P. R. beim dazugehörigen Skiverleih arbeitend angetroffen worden sei. P. R. sei niederschriftlich einvernommen worden und habe angegeben, dass er im Verkauf, im Verleih und in der Werkstatt arbeite. Er habe mit seiner Tätigkeit ca. am 20.12.2016 begonnen. Für seine Tätigkeit erhalte er 12,-- Euro netto pro Stunde von Herrn G. B. oder Herrn J. B. bar ausbezahlt. Herr P. R. habe der Finanzpolizei am 28.2.2017 einen Kalender mit seinen Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass er am 26.12.2016 um 08:00 Uhr für Herrn G. B. zu arbeiten begonnen habe; diesbezüglich wurden der Anzeige entsprechende Fotos vom Kalender beigelegt. In weiterer Folge hätten Abfragen ergeben, dass Herr P.

R. am 28.2.2017 um 08:50:53 Uhr mittels Elda-System rückwirkend für 26.12.2016 als Skimonteur mit 22,5 Stunden pro Woche zur Sozialversicherung angemeldet worden sei.

Aus den beigelegten Fotos des Kalenders von Herrn P. R. sind Eintragungen einer Arbeitszeit an verschiedenen Tagen der KW 52 des Jahres 2016 (Beginn: 26.12.2016) sowie vereinzelt in der KW 1, KW 2, KW 8 des Jahres 2017 (Anmerkung: in letzterer fand die Kontrolle statt) ersichtlich.

Beigelegt wurde der Anzeige zudem ein Protokoll über die niederschriftliche Befragung von P. R. durch die Finanzpolizei am 25.2.2017. Dabei gab P. R. an, er arbeite aktuell für die BF, sein Chef sei G. B., der ihn auch eingestellt habe. Erstmals habe er vor vier Jahren für die BF (im Winter) gearbeitet, wobei er dieses Jahr ca. am 20.12.2016 zu arbeiten begonnen habe. Er sei im Verkauf, in der Werkstatt und im Verleih tätig. Er arbeite nur am Wochenende, konkret freitags von 15:00 bis 19:00 oder 20:00 Uhr bzw. samstags von 09:00 bis 14:00 oder 15:00 bis 20:00 Uhr. Er führe Arbeitsaufzeichnungen auf einem Kalender, der sich zu Hause befinde und den er beim Finanzamt vorbeibringen werde. Als Entlohnung erhalte er 12 € netto pro Stunde in bar von Herrn G. B. oder Herrn J. B. ausbezahlt. Er "glaube schon", dass er zur Sozialversicherung gemeldet sei.

Beigelegt wurde der Anzeige weiters ein Protokoll über die niederschriftliche Befragung des Firmeninhabers G. B. durch die Finanzpolizei am 25.2.2017. G. B. gab dabei wörtlich an: "Ich habe ihn [gemeint: P. R., Anmerkung des BVwG] diese Woche, wie er zu uns ins Geschäft gekommen ist, gefragt, wie es ihm geht, da er einen Skiunfall hatte. Er meinte, dass es ihm schon wieder besser geht und ob er wieder bei uns aushelfen könnte. Ich habe ihm gesagt, dass er am Freitag 24.2.2017 so um 16:00 Uhr kommen kann und im Skiverleih arbeiten kann. Er war gestern bis ca. 20:30 Uhr hier. Heute ist er um 8:00 Uhr gekommen, um im Skiverleih zu arbeiten. Er wäre jetzt dann ca. für 2 Stunden Mittagspause gegangen und dann bis 18:00 Uhr hier gewesen."

3. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.4.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 21.3.2017. In der Beschwerde wurde eingangs bemängelt, die SGKK habe zwar eine Vielzahl von Gesetzesstellen herangezogen, jedoch keine Feststellungen hinsichtlich des tatsächlichen Sachverhalts getroffen.

Sodann wurde vorgebracht, der nunmehr betretene P. R., der als langjähriger Mitarbeiter im Betrieb der BF tätig gewesen sei, habe ursprünglich geäußert, dass er in der Wintersaison 2016/2017 nicht arbeiten könne; er hätte nämlich einen schweren Freizeitunfall erlitten. Kurz vor Weihnachten sei P. R. dennoch bei der BF vorstellig geworden und man habe ihn aufgrund der guten Zusammenarbeit in der Vergangenheit wieder im Betrieb aufgenommen.Sodann wurde vorgebracht, der nunmehr betretene P. R., der als langjähriger Mitarbeiter im Betrieb der BF tätig gewesen sei, habe ursprünglich geäußert, dass er in der Wintersaison 2016 aus 2017, nicht arbeiten könne; er hätte nämlich einen schweren Freizeitunfall erlitten. Kurz vor Weihnachten sei P. R. dennoch bei der BF vorstellig geworden und man habe ihn aufgrund der guten Zusammenarbeit in der Vergangenheit wieder im Betrieb aufgenommen.

Da dieser Schritt nicht geplant gewesen sei, habe Herr G. B. als Inhaber des Einzelunternehmens seinem Vater, Herrn J. B., der diese Angelegenheiten seit Jahren äußerst zuverlässig abhandle, mitgeteilt, dass er Herrn P. R. wieder bei der Sozialversicherung anmelden möge. Offensichtlich habe J. B. "jedoch im Weihnachtsstress übersehen, die Anmeldung vorzunehmen bzw. gingen die Unterlagen am Postweg verloren". Herr P. R. habe im besagten Zeitraum nur für ca. vier Tage gearbeitet. Die mangelhafte Anmeldung könne daher der BF nicht angelastet werden; in diesem Zusammenhang werde die Einvernahme von Herrn J. B. beantragt. Herr J. B. arbeite im Übrigen seit Jahrzehnten im Betrieb der BF und nehme die ihm übertragenen Aufgaben auch gewissenhaft wahr; in diesem Zusammenhang verfüge die BF auch über ein ausgeprägtes Kontrollsystem.

Schließlich merkte die BF an, "erst eine Woche vor Fasching" habe P. R. mitgeteilt, dass er doch wieder arbeiten könne. Mit Herrn P. R. sei sodann vereinbart worden, dass er einen Probetag machen solle. Herr P. R. habe mitgeteilt, dass er sich nicht sicher sei, ob er der Belastung standhält und sei ein weiterer Probetag vereinbart worden; zu diesem Zeitpunkt sei es sodann zur Kontrolle durch die Finanzpolizei gekommen.

Zudem wurde beantragt, "dass der Beschwerdeführerin die anzeigende Person bekanntgegeben wird, widrigenfalls sich die Beschwerdeführerin gegen die Verwertung sämtlicher Beweisergebnisse ausspricht." Zudem wurde darauf hingewiesen, dass unverzüglich nach Bekanntwerden der fehlenden Meldung eine entsprechende Meldung zur Sozialversicherung für den ganzen von der Behörde bemängelten Zeitraum erfolgt sei, was eindeutig zeige, dass die BF nicht die gesetzliche Pflichtversicherung habe umgehen wollen; vielmehr habe die BF nicht wissen können, dass noch keine Anmeldung erfolgt war. Die BF sei auch verwaltungsrechtlich unbescholten. Da zum Zeitpunkt der Betretung ein Probetag vereinbart worden sei, um einen "erneuten Versuch" zu starten, habe die BF noch das vorfallsgegenständliche Wochenende abwarten wollen. Der BF könne sohin weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Im Übrigen habe es sich bei dem Probearbeitsverhältnis um kein Dienstverhältnis gehandelt; Meldeverstöße bei Probearbeiten seien der österreichischen Rechtsprechung fremd.

Abschließend wurde beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Verfahren gegen die BF einzustellen.

4. Mit Bescheid vom 22.5.2017 wies die SGKK die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Eingangs wurde nochmals der bisherige Verfahrensgang wiederholt und sodann das Beschwerdevorbringen der BF dargestellt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SGKK – nach Hinweis auf die im Akt befindlichen Unterlagen (z. B. Niederschriften der Finanzpolizei) - aus, die Tätigkeit von P. R. am 25.2.2017, dem Tag der Betretung, sei von der BF nicht bestritten worden. Hinsichtlich des Tages der Betretung, welcher im Beitragszuschlagsverfahren von Relevanz sei, sei lediglich vorgebracht worden, dass es sich hierbei um einen Probearbeitstag handeln würde und Meldeverstöße bei Probearbeiten der österreichischen Rechtsprechung fremd seien. Diese Rechtsansicht sei jedoch verfehlt, da gem. § 33 Abs 1 ASVG jede vom Dienstgeber beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden sei.Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SGKK – nach Hinweis auf die im Akt befindlichen Unterlagen (z. B. Niederschriften der Finanzpolizei) - aus, die Tätigkeit von P. R. am 25.2.2017, dem Tag der Betretung, sei von der BF nicht bestritten worden. Hinsichtlich des Tages der Betretung, welcher im Beitragszuschlagsverfahren von Relevanz sei, sei lediglich vorgebracht worden, dass es sich hierbei um einen Probearbeitstag handeln würde und Meldeverstöße bei Probearbeiten der österreichischen Rechtsprechung fremd seien. Diese Rechtsansicht sei jedoch verfehlt, da gem. Paragraph 33, Absatz eins, ASVG jede vom Dienstgeber beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden sei.

Was das Vorbringen in der Beschwerde anbelange, dass die BF über ein funktionierendes Kontrollsystem verfügen würde und die Agenden der Mitarbeiter wöchentlich überprüfe, so könne diesem seitens der SGKK nicht gefolgt werden. Wenn Herr P. R. am 26.12.2016 beim Dienstgeber zu arbeiten beginne, und trotz eines Krankenstandes und Vereinbarung von zwei Probetagen bis 25.2.2017 niemandem auffalle, dass Herr P. R. nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurde, so könne hierbei gerade nicht von einem funktionierenden Kontrollsystem gesprochen werden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die SGKK nach Darstellung der Verpflichtungen des Dienstgebers gem. § 33 ASVG und der Regelung des Beitragszuschlags in § 113 ASVG aus, der ständigen – exemplarisch zitierten - Rechtsprechung zufolge sei § 113 Abs 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte), wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung, sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen komme es somit auf ein Verschulden nicht an, sondern vielmehr nur darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die SGKK nach Darstellung der Verpflichtungen des Dienstgebers gem. Paragraph 33, ASVG und der Regelung des Beitragszuschlags in Paragraph 113, ASVG aus, der ständigen – exemplarisch zitierten - Rechtsprechung zufolge sei Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte), wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung, sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen komme es somit auf ein Verschulden nicht an, sondern vielmehr nur darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hätten Dienstgeber zur Überwachung und Kontrolle ihrer Dienstnehmer (wie in diesem Fall zur korrekten Anmeldung von Herrn P. R.) ein geeignetes Kontrollsystem zu installieren. In der Beschwerde werde zwar auf ein entsprechendes Kontrollsystem verwiesen, allerdings habe der Dienstgeber für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems unabhängig von seinem Verschulden einzustehen.

Wenn in der Beschwerde angegeben werde, dass der österreichischen Rechtsprechung Meldeverstöße bei Probearbeiten fremd seien, so sei dies nicht korrekt. Der Dienstgeber sei verpflichtet, jeden von ihm Beschäftigten beim zuständigen Krankenversicherungsträger an- bzw. abzumelden. Auch ein Dienstverhältnis, welches nur auf kurze Zeit angelegt bzw. nur auf Probe abgeschlossen ist, unterliege der Sozialversicherungspflicht. Sodann wurden diverse arbeitsrechtliche Bestimmungen zum Probearbeitsverhältnis dargestellt und ausgeführt, diese Bestimmungen würden für die Erprobung des Arbeitnehmers die Begründung eines (im Zweifel entgeltlichen) Arbeitsverhältnisses voraussetzen. Es stehe daher der Annahme eines (versicherungspflichtigen) Probearbeitsverhältnisses nicht entgegen, dass die (Weiter-)Beschäftigung vom Erfolg des Probetages abhängig gemacht wurde, zumal im Probearbeitsverhältnis ohnehin die Möglichkeit zu dessen jederzeitiger Auflösung ohne Begründung bestehe und daher auch der nicht wunschgemäße Erfolg des Probetages der Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Dienstgeber sein könne.

Im konkreten Fall sei mit der Tätigkeit im Verkauf, im Verleih und in der Werkstatt daher mit dem einvernehmlichen Beginn (und sei sie auch nur zur Probe gedacht gewesen) das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis in Gang gesetzt worden. Auch das Kennenlernen von Arbeitsabläufen erfolge üblicherweise in einem Dienstverhältnis, zumal auch bereits bei einer "Probearbeit" die für die Annahme eines Dienstverhältnisses maßgebenden Kriterien der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber sowie die Einordnung in den Betrieb gegeben seien. Derartige Tätigkeiten würden der Rechtsprechung des VwGH zufolge nur dann kein Dienstverhältnis begründen, wenn eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit nicht bestehe und etwa ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei, wofür sich im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte ergeben würden; im Gegenteil sei Herr P. R. bereits in den Wintersaisonen 2014/15 sowie 2015/16 für den Betrieb der BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig gewesen.

5. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 6.6.2017 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin verwies die BF auf ihr bisheriges Vorbringen und wiederholte, dass "die Beschwerdeführerin über ein ausgeprägtes und funktionierendes Kontrollsystem verfügt, sodass die Aufbürdung der Pflichten durch die Behörde als unverhältnismäßig und überzogen zu qualifizieren ist".

6. Am 12.6.2017 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab, in der der bisherige Verfahrensgang wiederholt und darauf hingewiesen wurde, dass Herr P.

R. durch die BF mittlerweile für die Zeit vom 26.12.2016 bis zum 31.12.2016 als vollversicherter Dienstnehmer und für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 17.4.2017 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Sozialversicherung nachgemeldet worden sei.

Abschließend betonte die SGKK nochmals, dass es bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen nicht auf ein Verschulden ankomme, sondern nur darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten sei, was im gegenständlichen Fall klar vorliege. Es wurde beantragt, das BVwG möge die Beschwerde abweisen bzw. die Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 25.2.2017 um 13:10 Uhr im Sportgeschäft der BF wurde P. R. beim dazugehörigen Skiverleih arbeitend angetroffen.

P. R. hatte in der Wintersaison 2016/17 bereits beginnend mit 26.12.2016 derartige Tätigkeiten für die BF (an einzelnen Tagen) ausgeübt, konkret in der KW 52 des Jahres 2016 (Beginn: 26.12.2016) sowie vereinzelt in der KW 1, KW 2, KW 8 des Jahres 2017 (Anmerkung: in letzterer fand die Kontrolle statt).

Eine Anmeldung zur Sozialversicherung war zum Zeitpunkt der Kontrolle für keinen der Tage, die P. R. in der Wintersaison 2016/17 für die BF bereits gearbeitet hatte, erfolgt, sondern wurde eine Anmeldung durch die BF erst nachträglich (beginnend mit 26.12.2016) vorgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

Die getroffenen Feststellungen folgen daraus unstrittig:

Insbesondere wird seitens der BF in keiner Weise bestritten, dass im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 25.2.2017 um 13:10 Uhr im Sportgeschäft der BF Herr P. R. beim dazugehörigen Skiverleih arbeitend angetroffen wurde. Die Betretung ist im Übrigen eingehend durch die Unterlagen der Finanzpolizei belegt, wobei der Firmeninhaber, Herr. G. B., der Finanzpolizei gegenüber anlässlich der Betretung zu Protokoll gegeben hatte, Herr P. R. habe am Vortag der Kontrolle bis ca. 20:30 gearbeitet und sei am Tag der Kontrolle um 8:00 Uhr gekommen, um im Skiverleih zu arbeiten, wobei geplant wäre, dass er bis 18:00 Uhr in der Arbeit sei. Seitens des BF unbestritten blieb zudem – was die SGKK auch in der Beschwerdevorentscheidung darlegte -, dass P. R. in der Wintersaison 2016/17 bereits am 26.12.2016 an einzelnen Tagen für die BF zu arbeiten begonnen hatte (diesbezüglich legte P. R. auch entsprechende Aufzeichnungen vor), wobei er eigenen Angaben zufolge im Verkauf, in der Werkstatt und im Verleih tätig sei.

Gänzlich unstrittig ist zudem, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt war, sondern wurde eine solche erst später (rückwirkend) vorgenommen.

Was im Übrigen das Vorbringen anbelangt, dass der – äußerst zuverlässige - Vater des Firmeninhabers, Herr J. B., trotz eines entsprechenden Kontrollsystems "im Weihnachtsstress übersehen" habe, die Anmeldung vorzunehmen bzw. dass es sich zuletzt bei der Betretung von Herrn P. R. am 25.2.2017 um einen (den zweiten) "Probearbeitstag" gehandelt habe, so sei auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Was schließlich den Antrag der BF in ihrer Beschwerde anbelangt, dass die anzeigende Person bekannt gegeben wird, widrigenfalls sie sich "gegen die Verwertung sämtlicher Beweisergebnisse ausspricht", so ist darauf hinzuweisen, dass sich eine allfällige Anzeige nicht im Akt befindet und dass "sämtliche Beweisergebnisse" auf den dargestellten Beweismitteln, nicht aber auf einer allfälligen Anzeige beruhen, sodass der diesbezügliche Antrag der BF ins Leere läuft. Wer (möglicherweise) eine Anzeige erstattet hat, ist hier somit gänzlich irrelevant.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5).

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 113 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 113, ASVG lautet auszugsweise:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde

[ ]

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

[ ]

3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[ ]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [ ]

[ .]

3.2.3. § 33 ASVG lautet:3.2.3. Paragraph 33, ASVG lautet:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

[ .]

3.2.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:3.2.4. Paragraph 35, ASVG lautet auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[ ]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Was zunächst die Annahme eines Dienstverhältnisses durch die SGKK von P. R. bei der BF anbelangt, so ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen, wobei die Behörde in einem solchen Fall nicht gehalten ist, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (vgl. z. B. VwGH vom 6.5.2014, Zl. 2012/08/0207, mit weiteren Judikaturhinweisen). Konkret wurde P. R. arbeitend betreten, als er den Skiverleih für die BF abwickelte; darüber hinaus war er auch in der Werkstatt und im Verkauf tätig. Somit hat er Dienstleistungen erbracht, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten und sind im Verfahren auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen. Die SGKK ist somit zutreffend von einem Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit ausgegangen, wobei der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass offensichtlich auch die BF letztlich diese Auffassung vertrat, zumal sie P. R. aufgrund seiner Tätigkeit rückwirkend zur Sozialversicherung meldete.3.3.1. Was zunächst die Annahme eines Dienstverhältnisses durch die SGKK von P. R. bei der BF anbelangt, so ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen, wobei die Behörde in einem solchen Fall nicht gehalten ist, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann vergleiche z. B. VwGH vom 6.5.2014, Zl. 2012/08/0207, mit weiteren Judikaturhinweisen). Konkret wurde P. R. arbeitend betreten, als er den Skiverleih für die BF abwickelte; darüber hinaus war er auch in der Werkstatt und im Verkauf tätig. Somit hat er Dienstleistungen erbracht, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten und sind im Verfahren auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen. Die SGKK ist somit zutreffend von einem Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit ausgegangen, wobei der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass offensichtlich auch die BF letztlich diese Auffassung vertrat, zumal sie P. R. aufgrund seiner Tätigkeit rückwirkend zur Sozialversicherung meldete.

Was im Übrigen das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde anbelangt, Herr P. R. sei bei seiner Betretung am 25.2.2017 (wie bereits einen Tag zuvor am 24.2.2017) lediglich in einem Probearbeitsverhältnis gestanden, sodass gar keine Versicherungspflicht bestanden habe, so ist Folgendes anzumerken:

Herr P. R. hat vor der Finanzpolizei niederschriftlich angegeben, dass er schon seit mehreren Jahren für die BF (jeweils in der Saison) arbeite. Dies deckt sich auch mit den Angaben der BF in ihrer Beschwerde, wonach Herr P. R. "aufgrund der guten Zusammenarbeit in der Vergangenheit wieder im Betrieb aufgenommen" worden sei. Konkret in der Wintersaison 2016/17 hat Herr P. R. seine Tätigkeit bei der BF am 26.12.2016 wieder aufgenommen. In Anbetracht dessen ist es geradezu denkunmöglich, die Tätigkeit von Herrn P. R. am 25.2.2017 als "Probetag" zu werten, wobei es sich nach dem Vorbringen der BF dabei gar um den zweiten "Probetag" gehandelt habe, zumal auch am 24.2.2017 bereits ein solcher stattgefunden habe. Daran vermag auch nichts der Hinweis der BF in ihrer Beschwerde auf einen zuvor erlittenen Freizeitunfall von P. R. zu ändern.

Aber auch die weitere diesbezügliche rechtliche Argumentation der BF ist verfehlt: Wenn die BF in ihrer Beschwerde vermeint, Probedienstverhältnisse seien grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig, so verkennt sie die diesbezüglich klare, ständige Rechtsprechung des VwGH: Dieser Rechtsprechung zufolge besteht (nur) ein Abgrenzungsbedarf zwischen Vorstellungsgesprächen und Probearbeitsverhältnissen, zumal letztere jedenfalls sozialversicherungspflichtig sind, vgl. etwa VwGH vom 25.6.2013, Zl. 2013/08/0091: "Die Beschwerde verkennt, dass selbst die behauptete probeweise verrichtete Tätigkeit des Erstmitbeteiligten der Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG unterliegt. Für die Abgrenzung eines Vorstellungsgesprächs von der Aufnahme der (versicherten) Betriebsarbeit im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses liegt es vor dem Hintergrund des Schutzzwecks arbeitsrechtlicher Normen nicht im Belieben des Arbeitgebers, eine Beschäftigung, die typischerweise Teil eines Probearbeitsverhältnisses ist, bereits in das Vorstellungsgespräch zu integrieren und so Arbeit suchende Personen zu Arbeitsleistungen ohne Entgeltanspruch zu verhalten. Die Abgrenzung des Vorstellungsgesprächs von einer Arbeitsleistung, die den Beginn eines Arbeitsverhältnisses markiert, hat daher nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs zu erfolgen. Soweit aber der Arbeitgeber das Vorstellungsgespräch dazu benützt, eine Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird, und dadurch das Vorstellungsgespräch der Sache nach in die eigentliche Betriebsarbeit oder in eine für die Beschäftigung allenfalls erforderliche Einschulung - und sei es auch nur die Herstellung eines Werkstückes - erstreckt, kommt es zu einer einseitigen Verkürzung der Interessen des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden könnte [ ]." Im gegenständlichen Fall liegt somit – in Anbetracht der unbestrittenen Tätigkeiten von Herrn P. R. - jedenfalls ein Dienstverhältnis vor.Aber auch die weitere diesbezügliche rechtliche Argumentation der BF ist verfehlt: Wenn die BF in ihrer Beschwerde vermeint, Probedienstverhältnisse seien grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig, so verkennt sie die diesbezüglich klare, ständige Rechtsprechung des VwGH: Dieser Rechtsprechung zufolge besteht (nur) ein Abgrenzungsbedarf zwischen Vorstellungsgesprächen und Probearbeitsverhältnissen, zumal letztere jedenfalls sozialversicherungspflichtig sind, vergleiche etwa VwGH vom 25.6.2013, Zl. 2013/08/0091: "Die Beschwerde verkennt, dass selbst die behauptete probeweise verrichtete Tätigkeit des Erstmitbeteiligten der Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG unterliegt. Für die Abgrenzung eines Vorstellungsgesprächs von der Aufnahme der (versicherten) Betriebsarbeit im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses liegt es vor dem Hintergrund des Schutzzwecks arbeitsrechtlicher Normen nicht im Belieben des Arbeitgebers, eine Beschäftigung, die typischerweise Teil eines Probearbeitsverhältnisses ist, bereits in das Vorstellungsgespräch zu integrieren und so Arbeit suchende Personen zu Arbeitsleistungen ohne Entgeltanspruch zu verhalten. Die Abgrenzung des Vorstellungsgesprächs von einer Arbeitsleistung, die den Beginn eines Arbeitsverhältnisses markiert, hat daher nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs zu erfolgen. Soweit aber der Arbeitgeber das Vorstellungsgespräch dazu benützt, eine Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird, und dadurch das Vorstellungsgespräch der Sache nach in die eigentliche Betriebsarbeit oder in eine für die Beschäftigung allenfalls erforderliche Einschulung - und sei es auch nur die Herstellung eines Werkstückes - erstreckt, kommt es zu einer einseitigen Verkürzung der Interessen des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden könnte [ ]." Im gegenständlichen Fall liegt somit – in Anbetracht der unbestrittenen Tätigkeiten von Herrn P. R. - jedenfalls ein Dienstverhältnis vor.

3.3.2. Wenn die BF der Verhängung des Beitragszuschlags mit der Argumentation entgegen tritt, der (äußerst zuverlässige) Vater des Firmeninhabers, Herr J. B., habe im Weihnachtsstress vergessen, die Anmeldung vorzunehmen, so mangelt es diesem Vorbringen für die Verhängung des gegenständlichen Beitragszuschlags wegen der Betretung von Herrn P. R. am 25.2.2017 schon per se an Relevanz, da ja – wie soeben dargestellt - die BF in ihrer Beschwerde selbst sinngemäß vorbringt, für den 24.2.2017 und 25.2.2017 sei bewusst keine Anmeldung vorgenommen worden, da es sich dabei ja um "Probetage" gehandelt habe. Aus diesem Grunde erübrigt sich auch die – von der BF in ihrer Beschwerde beantragte – zeugenschaftliche Befragung von Herrn J. B. (wohl) zum Beweis dafür, dass er sehr zuverlässig sei und die (ihm aufgetragene) Anmeldung im Weihnachtsstress übersehen habe.

Nur der Vollständigkeit halber sei hier aber auch auf die Entscheidung des VwGH vom 3.12.2013, Zl. 2012/08/0026, zu verweisen, in der der VwGH wörtlich auszugsweise wie folgt ausführte: "Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG (auch in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31/2007) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. August 2002, Zl. 99/08/0074, und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; vgl. zum Erfordernis des Verschuldens im Falle einer Bestrafung nach § 111 ASVG nochmals das Erkenntnis Zl. 2013/08/0183)."Nur der Vollständigkeit halber sei hier aber auch auf die Entscheidung des VwGH vom 3.12.2013, Zl. 2012/08/0026, zu verweisen, in der der VwGH wörtlich auszugsweise wie folgt ausführte: "Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG (auch in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 7. August 2002, Zl. 99/08/0074, und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; vergleiche zum Erfordernis des Verschuldens im Falle einer Bestrafung nach Paragraph 111, ASVG nochmals das Erkenntnis Zl. 2013/08/0183)."

Entscheidungswesentlich ist somit zum einen, dass es der ständigen Rechtsprechung zufolge für die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht auf das Verschulden des Dienstgebers ankommt, sodass das diesbezügliche Vorbringen der BF ins Leere läuft. Abgesehen davon zeigt der gegenständliche Fall klar auf, dass die BF eben nicht für entsprechend wirksame Kontrollen, die die Einstellung von Personen ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern würden, vorgenommen hat. Zutreffend hat die SGKK in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die fehlende Anmeldung bei Arbeitsaufnahme durch P. R. am 26.12.2016 auch in den nächsten Wochen unbemerkt blieb, was schon per se aufzeigt, dass es der BF zumindest an entsprechender Sorgfalt mangelte (vgl. die Beschwerde wörtlich: "Da Herr R. in der Weihnachtszeit einen schweren Freizeitunfall erlitt und im Betrieb der BF ausgefallen ist, hat man die Anmeldung auch nicht mehr weiter verfolgt bzw. die fehlende Anmeldung nicht bemerkt. Erst eine Woche vor Fasching hat Herr R. mitgeteilt, dass er doch wieder arbeiten könne. Mit Herrn R. wurde sodann vereinbart, dass er einen Probetag machen solle. [ ]).Entscheidungswesentlich ist somit zum einen, dass es der ständigen Rechtsprechung zufolge für die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht auf das Verschulden des Dienstgebers ankommt, sodass das diesbezügliche Vorbringen der BF ins Leere läuft. Abgesehen davon zeigt der gegenständliche Fall klar auf, dass die BF eben nicht für entsprechend wirksame Kontrollen, die die Einstellung von Personen ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern würden, vorgenommen hat. Zutreffend hat die SGKK in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die fehlende Anmeldung bei Arbeitsaufnahme durch P. R. am 26.12.2016 auch in den nächsten Wochen unbemerkt blieb, was schon per se aufzeigt, dass es der BF zumindest an entsprechender Sorgfalt mangelte vergleiche die Beschwerde wörtlich: "Da Herr R. in der Weihnachtszeit einen schweren Freizeitunfall erlitt und im Betrieb der BF ausgefallen ist, hat man die Anmeldung auch nicht mehr weiter verfolgt bzw. die fehlende Anmeldung nicht bemerkt. Erst eine Woche vor Fasching hat Herr R. mitgeteilt, dass er doch wieder arbeiten könne. Mit Herrn R. wurde sodann vereinbart, dass er einen Probetag machen solle. [ ]).

3.3.3. Zusammengefasst hat die BF somit als Dienstgeberin den Dienstnehmer P. R. entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.3.3.3. Zusammengefasst hat die BF somit als Dienstgeberin den Dienstnehmer P. R. entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 € je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 €, somit insgesamt 1.300 €, wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 € je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 €, somit insgesamt 1.300 €, wurde daher von der SGKK gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."Schließlich wird nicht verkannt, dass Paragraph 113, Absatz 2, dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."

Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist der BF zwar zuzugestehen, dass es sich mangels gegenteiliger Hinweise um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 € herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorgebracht.Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist der BF zwar zuzugestehen, dass es sich mangels gegenteiliger Hinweise um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. Paragraph 113, Absatz 2, ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 € herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorgebracht.

3.3.4. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Verhängung eines Beitragszuschlags gem. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs 2 ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Verhängung eines Beitragszuschlags gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L503.2161323.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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