Entscheidungsdatum
20.06.2017Norm
BSVG §2Spruch
G312 2004995-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 06.05.2013, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom 06.05.2013, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.05.2013, XXXX, wurde für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeiten von Kommunaldienstleistungen "Winterdienst und Kulturpflege im ländlichen Raum und der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2011 die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG festgestellt (Spruchpunkt 1). Desweiteren wurde die Beitragspflicht des BF in der Kranken- (KV) und Pensionsversicherung (PV) wie folgt festgestellt (Spruchpunkt 2):1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.05.2013, römisch 40 , wurde für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeiten von Kommunaldienstleistungen "Winterdienst und Kulturpflege im ländlichen Raum und der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2011 die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG festgestellt (Spruchpunkt 1). Desweiteren wurde die Beitragspflicht des BF in der Kranken- (KV) und Pensionsversicherung (PV) wie folgt festgestellt (Spruchpunkt 2):
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
Krankenversicherung
Pensionsversicherung
01.01.2007 bis 31.12.2007
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2008 bis 31.12.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2011 bis 31.12.2011
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Sowie die Beitragspflicht in der Unfallversicherung beitragspflichtig (Spruchpunkt 3) wie folgt seien:
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
Unfallversicherung
01.01.2007 bis 31.12.2007
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2008 bis 31.12.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2011 bis 31.12.2011
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Weiters wurde die Beitragspflicht des BF für seine gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG pflichtversicherte Ehegattin, Frau XXXX, in der Kranken- (KV) und Pensionsversicherung (PV) wie folgt festgestellt (Spruchpunkt 4): Weiters wurde die Beitragspflicht des BF für seine gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG pflichtversicherte Ehegattin, Frau römisch 40 , in der Kranken- (KV) und Pensionsversicherung (PV) wie folgt festgestellt (Spruchpunkt 4):
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
Krankenversicherung
Pensionsversicherung
01.01.2007 bis 31.12.2007
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2008 bis 31.12.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2011 bis 31.12.2011
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF unstrittig an der Lageadresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit seiner Ehegattin, Frau XXXX, führen würde. Aufgrund seiner Bewirtschaftung bestehe für ihn die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF unstrittig an der Lageadresse römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit seiner Ehegattin, Frau römisch 40 , führen würde. Aufgrund seiner Bewirtschaftung bestehe für ihn die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.
Es seien als Eigengrund die Liegenschaft XXXX u.a. in der XXXXEs seien als Eigengrund die Liegenschaft römisch 40 u.a. in der römisch 40
XXXX vom 01.01.2007 bis 31.12.2011 im Ausmaß von XXXX aktenkundig. Desweiteren seien neben der laufenden Betriebsführung der Winterdienst, die Kulturpflege im ländlichen Raum und die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten gemäß § 5 Abs. 5 LAG ausgeübt worden.römisch 40 vom 01.01.2007 bis 31.12.2011 im Ausmaß von römisch 40 aktenkundig. Desweiteren seien neben der laufenden Betriebsführung der Winterdienst, die Kulturpflege im ländlichen Raum und die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten gemäß Paragraph 5, Absatz 5, LAG ausgeübt worden.
Aus der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion seien vom BF nachweislich folgende Einnahmen erzielt worden:
Ausbezahlte Förderung der XXXX:
2007 XXXX2007 römisch 40
2008 XXXX2008 römisch 40
2009 XXXX2009 römisch 40
2010 XXXX2010 römisch 40
2011 XXXX2011 römisch 40
Auch wenn keine Angaben hinsichtlich der Einnahmen aus der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion erfolgt seien, sei angesichts der Betriebsgröße und der Höhe der bezogenen Förderungen von einer wirtschaftlichen Unterordnung auszugehen. Die Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Urproduktion würden überwiegen, da die wirtschaftliche Unterordnung für jede Nebentätigkeit gesondert zu prüfen sei. Bei allen ausgeübten Tätigkeiten würde es sich auch um einen Ausfluss der landwirtschaftlichen Tätigkeit handeln. Die geforderte Unterordnung der Nebentätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit sei daher sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs gegeben.
Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern nicht rechtzeitig eine Option gemäß § 23 Abs. 1b BSVG beantragt werden würde - grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen werden würden. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im gegenständlichen Fall daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen.Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern nicht rechtzeitig eine Option gemäß Paragraph 23, Absatz eins b, BSVG beantragt werden würde - grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen werden würden. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im gegenständlichen Fall daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen.
Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG betragen im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2011 als Eigengrund XXXX mit einem Einheitswert von XXXX.Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG betragen im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2011 als Eigengrund römisch 40 mit einem Einheitswert von römisch 40 .
Die für die Beitragsbemessung heranzuziehenden Einnahmen aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten würden laut Abschlussbericht der Betriebsprüfung vom 19.11.2012 wie folgt betragen:
Winterdienst in Euro
2009 2011
XXXX XXXX römisch 40 römisch 40
Kulturpflege im ländlichen Raum in Euro
2007 2008 2009 2010 2011
XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40
Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel in Euro
2007 2008 2009 2010 2011
XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40
Zur Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel führte die belangte Behörde weiters aus, dass das Vermieten von land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, die im eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 Z 7 GewO sei. Sämtliche Einnahmen daraus seien gemäß § 20a BSVG zwingend aufzuzeichnen, ausgenommen, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik (ÖKL) ermittelten Richtwerte für Selbstkosten nicht überschritten werden (Z 1) und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet wird (Z 2). Zur Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel führte die belangte Behörde weiters aus, dass das Vermieten von land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, die im eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO sei. Sämtliche Einnahmen daraus seien gemäß Paragraph 20 a, BSVG zwingend aufzuzeichnen, ausgenommen, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik (ÖKL) ermittelten Richtwerte für Selbstkosten nicht überschritten werden (Ziffer eins,) und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet wird (Ziffer 2,).
Der BF sei als Dienstleister für die XXXX als Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig und bei der XXXX GKK angemeldet. Die für diese Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel seien an den XXXX vermietet worden. Die Vermietung an land(forst)wirtschaftliche Genossenschaften sei im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 7 GewO zulässig.Der BF sei als Dienstleister für die römisch 40 als Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig und bei der römisch 40 GKK angemeldet. Die für diese Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel seien an den römisch 40 vermietet worden. Die Vermietung an land(forst)wirtschaftliche Genossenschaften sei im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO zulässig.
Folgende Versicherungszeiten als Dienstleister seien gespeichert:
01.09.2007
01.09.2007
Arbeiter
03.09.2007
08.09.2007
Arbeiter
10.09.2007
14.09.2007
Arbeiter
17.09.2007
18.09.2007
Arbeiter
02.11.2007
03.11.2007
Arbeiter
05.11.2007
06.11.2007
Arbeiter
10.11.2007
10.11.2007
Arbeiter
01.05.2008
16.11.2008
Geringfügig beschäftigter Arbeiter
01.04.2009
31.10.2009
Geringfügig beschäftigter Arbeiter
06.04.2010
30.11.2010
Geringfügig beschäftigter Arbeiter
02.05.2011
31.10.2011
Geringfügig beschäftigter Arbeiter
Die ÖKL-Richtwerte würden sich in Euro pro tatsächlicher Zeit verstehen. Aus den im Rahmen der Betriebsprüfung berücksichtigten Lieferscheinen sei ersichtlich, dass die Abrechnung der vermieteten Gerätschaften nicht unter den ÖKL-Richtwerten erfolgt sei. Teilweise sei die Abrechnung auch nach Pauschalen erfolgt.
ÖKL-Richtwert Überschreitung je Kalenderjahr
2007
Höchster ÖKL RW
Abrechnung
Motorsense
3,33 / h
XXXXrömisch 40
Reitsitzmäher
18,05 / h
XXXXrömisch 40
2008
Motorsense
4,13 / h
XXXXrömisch 40
Reitsitzmäher
18,58 / h
XXXXrömisch 40
2009
Motorsense
3,92 / h
XXXXrömisch 40
Reitsitzmäher
17,77 / h
XXXXrömisch 40
2010
Motorsense
4,13 / h
XXXXrömisch 40
Reitsitzmäher
16,03 / h
XXXXrömisch 40
2011
Motorsense
6,70 / h
XXXXrömisch 40
Reitsitzmäher
16,37 / h
XXXXrömisch 40
Für die Tätigkeit
Blumenbeetjäten sei eine Berücksichtigung laut ÖKL-Tabelle (Kleingeräte) erst ab dem Kalenderjahr 2011 möglich, dafür wurden XXXX verrechnet, eine Berücksichtigung laut ÖKL-Tabelle sei jedoch nur in der Höhe von Euro 1,50 / h möglich.Blumenbeetjäten sei eine Berücksichtigung laut ÖKL-Tabelle (Kleingeräte) erst ab dem Kalenderjahr 2011 möglich, dafür wurden römisch 40 verrechnet, eine Berücksichtigung laut ÖKL-Tabelle sei jedoch nur in der Höhe von Euro 1,50 / h möglich.
Daher bestehe eine Aufzeichnungs- und Beitragspflicht der Gesamteinnahmen aus der Maschinenvermietung.
Von den Bruttoeinnahmen erfolge der pauschale Abzug von Betriebsausgaben in Höhe von 70 % und von den verbleibenden 30 % der Einnahmen sei die Ermittlung der Beitragsgrundlage vorzunehmen.
2. Mit dem dagegen fristgerecht erhobenen und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch vom 03.06.2013, eingelangt mit 04.06.2013 bei der belangten Behörde, führte der BF begründend an, dass er aufgrund des Bescheides aufgrund seiner Nebentätigkeit eine Beitragsnachzahlung in der Höhe von Euro 1.161,09 zu leisten hätte.
Damit sei er nicht einverstanden und ersuche um nochmalige Überprüfung. Seiner Meinung nach sei die Vermietung von land- und forstwirtschaftlichen Geräten zu OKL Richtwerten nicht beitragspflichtig und würde sich mit § 20a BSVG begründen.Damit sei er nicht einverstanden und ersuche um nochmalige Überprüfung. Seiner Meinung nach sei die Vermietung von land- und forstwirtschaftlichen Geräten zu OKL Richtwerten nicht beitragspflichtig und würde sich mit Paragraph 20 a, BSVG begründen.
Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes XXXX in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl FA11A-A6522e55/2009-7 gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, rege der BF an, dass die Entscheidung in seinem Verfahren bis zur entsprechenden Entscheidung des VwGH ausgesetzt werde, zudem beantrage er die Gewährung der aufschiebende Wirkung.Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes römisch 40 in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl FA11A-A6522e55/2009-7 gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, rege der BF an, dass die Entscheidung in seinem Verfahren bis zur entsprechenden Entscheidung des VwGH ausgesetzt werde, zudem beantrage er die Gewährung der aufschiebende Wirkung.
3. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss eines Vorlageberichtes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 24.01.2013, datiert mit 17.07.2013, beim Landeshauptmann der XXXX ein.3. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss eines Vorlageberichtes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 24.01.2013, datiert mit 17.07.2013, beim Landeshauptmann der römisch 40 ein.
Nach zusammenfassender Sachverhaltsdarstellung wiederholte die belangte Behörde ihre bereits im Bescheid dargelegte Rechtsansicht, führte aus, dass gegenständlich nur die gesonderte Beitragspflicht für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel strittig sei und beantragte die Abweisung des Einspruches sowie die Bestätigung des angefochtenen Bescheides
4. Mit Schriftsatz vom 26.07.2013 wurde unter Beilage der Stellungahme der belangten Behörde der BF aufgefordert, binnen 4 Wochen dazu Stellung zu nehmen.
5. Mit Bescheid vom 26.07.2013 wurde dem Antrag des BF, seinem Einspruch vom 03.06.2013 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
6. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann der XXXX samt Beschwerde am 17.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt, am selben Tag der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen und am 24.04.2015 der Gerichtsabteilung G312 neu zugewiesen.6. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann der römisch 40 samt Beschwerde am 17.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt, am selben Tag der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen und am 24.04.2015 der Gerichtsabteilung G312 neu zugewiesen.
7. Das gegenständliche Verfahren wurde mit Beschluss G310 2004995-1/2Z vom 12.06.2014 bis zur Entscheidung in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu Zl. 2013/08/0242 ausgesetzt.
8. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 über das oben angeführte Verfahren und ging am 20.01.2016 beim BVwG ein.
9. Das hier gegenständlich Verfahren wird daher mit 01.02.2016 wieder fortgeführt.
10. Mit Schriftsatz vom 15.03.2016 wurde der XXXX aufgefordert mitzuteilen, zu welchem Tarif im gegenständlichen Fall die vom Genannten im maßgeblichen Zeitraum erbrachte Vermietungsleistung abgerechnet wurde und welche Hilfsmittel bzw. Unterlagen hierfür für die Berechnung herangezogen wurden.10. Mit Schriftsatz vom 15.03.2016 wurde der römisch 40 aufgefordert mitzuteilen, zu welchem Tarif im gegenständlichen Fall die vom Genannten im maßgeblichen Zeitraum erbrachte Vermietungsleistung abgerechnet wurde und welche Hilfsmittel bzw. Unterlagen hierfür für die Berechnung herangezogen wurden.
11. Der XXXX übermittelte binnen gesetzter Frist die Abrechnungsunterlagen betreffend den BF.11. Der römisch 40 übermittelte binnen gesetzter Frist die Abrechnungsunterlagen betreffend den BF.
12. Mit Schriftsatz vom 16.03.2016 wurde die Sozialversicherung der Bauern unter Fristsetzung um Auskunft ersucht, ob sie bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge in Analogie zu den bereits anverhandelten Verfahren der G305 mangels Aufzeichnung und Mitwirkung durch die BF eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Vermietung über ÖKL Richtwerten erfolgt sei.
13. Mit Schriftsatz vom 14.04.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass eine Beitragspflicht festgestellt worden sei, da eine Überschreitung der ÖKL Richtwerte weder behauptet noch dargelegt worden sei und die Umsätze pauschal abgerechnet wurden.
14. Mit Schriftsatz vom 13.07.2016 wurde dem BF die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und er gleichzeitig aufgefordert, binnen Fristsetzung dazu Stellung zu nehmen.
15. Mit Schriftsatz vom 27.07.2016 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung des BF unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe die Frist auf 20.09.2016 zu verlängern, sowie mit Schriftsatz vom 14.09.2016 um nochmalige Fristverlängerung auf 21.10.2016, diesem Ersuchen wurde entsprochen.
16. Mit Schriftsatz vom 21.10.2016 führte der BF aus, dass zur Verjährungsfrist die belangte Behörde selbst anführt, dass die dreijährige Frist nur dann nicht angewendet werde, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung oder Angaben über die Grundlage für die Berechnung unterlassen habe, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Ein solches Verschulden könne hier jedoch nicht erkannt werden. Dem BF sei bekannt gewesen, dass er - sofern er Leistungen unter ÖKL-Sätzen verrechne, dies weder zur Sozialversicherungsplicht noch zur Aufzeichnungspflicht führe. Somit sei nur die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden. Zur Überschreitung der ÖKL Richtwerte sei auszuführen, dass die Behörde mit dem BF erörtern hätte müssen, dass ihm die Möglichkeit freistehe, nachzuweisen, dass seine Geräte tatsächlich höhere Kosten pro Stunde erzeugt. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Da der Mäher vom BF nicht einmal um die tatsächlich anfallenden Selbstkosten verrechnet worden sei, unterliegen diese Beträge auch nicht der Sozialversicherungspflicht. Unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2010/08/0261 sei jede einzelne erbrachte Leistung, sohin jedes einzelne vermietete Gerät gesondert zu betrachten. Somit sei unrichtig, den Gesamtbetrag pro Auftrag in die Verrechnung einzubeziehen. Jedenfalls sei, auch wenn das Gericht selbst von einer Verrechnung über ÖKL ausgehe, keinesfalls der gesamte verrechnete Betrag in die Bemessung einzubeziehen, sondern maximal die Differenz zwischen den beiden Beträgen (ÖKL und tatsächlich verrechneten Betrag). Auch wenn die von der belangten Behörde erhöhte Mitwirkungspflicht des BF bei pauschalen Beträgen vorliege, dürfe dies jedoch nicht überspannt werden. Daher werde dem Gericht die Maschinenkostenberechnungen unter einem vorgelegt und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben.
17. Mit Schriftsatz vom 03.02.2017, datiert mit 30.01.2017, führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aus den vom BF vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass es sich bei den für den Sommerdienst verwendeten Rasentraktor um einen Frontrider (FR 2216 FA2 4x4 - Benzin, KW und Schnittbreite rd. 1 m) handle. Jedoch basiere die beigelegte Selbstkostenberechnung nicht auf dem tatsächlich verwendeten Gerät, sondern auf dem Reitsitzmäher 112 cm AB, 13 KW und habe der BF über ÖKL Wert verrechnet. Auch die Motorsense sei über den ÖKL Wert verrechnet worden und es habe der BF nicht dargelegt und auch nicht behauptet, dass die Selbstkosten in diesem Fall höher waren.
18. Mit Eingabe vom 25.04.2017 legte die rechtsfreundliche Vertretung des BF eine weitere Stellungnahme vor, die inhaltlich jener vom 21.10.2016 entsprach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt an der Adresse XXXX, gemeinsam mit seiner Gattin auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 2007 bis 2011 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreicht bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte, wodurch eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF wie auch seiner Ehegattin besteht.1.1. Der BF führt an der Adresse römisch 40 , gemeinsam mit seiner Gattin auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 2007 bis 2011 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreicht bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte, wodurch eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF wie auch seiner Ehegattin besteht.
1.2. Neben diesem laufenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb betreiben die BF Nebengewerbe und zwar "Die Kommunaldienstleistungen Winterdienst und Kulturpflege im ländlichen Raum" sowie "das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke".
1.3. Der BF verrechnete 2007 folgende Positionen:
Grünraumpflege und in der Kulturpflege im ländlichen Raum
Bereitstellung von Maschinen und Landschaftspflege Pauschal
Landschaftspflege Pauschal
Mulchmähen Pauschal
Rasen mähen Stunden
1.4. Der BF verrechnete 2008 folgende Positionen:
Grünraumpflege und in der Kulturpflege im ländlichen Raum
Bereitstellung von Maschinen und Landschaftspflege Pauschal und nach Stunden
Heckenschneiden Stunden
Mähen Pauschal
Motorsense Stunden
Rasen mähen Stunden
Rasenmähertraktor Stunden
1.5. Der BF verrechnete 2009 folgende Positionen:
Grünraumpflege, Kulturpflege im ländlichen Raum sowie Winterdienst Nebengewerbe
Bereitstellung von Maschinen und Landschaftspflege Pauschal und nach Stunden
Landschaftspflege Pauschal
Mähen von Rasenflächen Pauschal
Motorsense Stunden
Rasen mähen Stunden
Rasenmähertraktor Stunden
Schneeräumung Pauschal
1.6. Der BF verrechnete 2010 folgende Positionen:
Grünraumpflege, Kulturpflege im ländlichen Raum sowie Winterdienst Nebengewerbe
Bereitstellung von Maschinen und Landschaftspflege Pauschal und nach Stunden
Heckenschneiden Stunden
Mähen Pauschal und nach Stunden
Motorsense Stunden
Rasen mähen Stunden
1.7. Der BF verrechnete 2011 folgende Positionen:
Grünraumpflege, Kulturpflege im ländlichen Raum sowie Winterdienst Nebengewerbe
Bereitstellung von Maschinen und Landschaftspflege Pauschal und nach Stunden
Landschaftspflege Stunden Mähen Stunden
Rasen mähen Stunden
1.8. ÖKL Richtwerte höchster ÖKL Richtwert abgerechnet
2007:
Motorsense € 3,33 XXXXMotorsense € 3,33 römisch 40
Mäher € 18,05 XXXXMäher € 18,05 römisch 40
2008:
Motorsense € 4,13 XXXXMotorsense € 4,13 römisch 40
Mäher € 18,58 XXXXMäher € 18,58 römisch 40
2009:
Motorsense € 3,92 XXXXMotorsense € 3,92 römisch 40
Mäher € 17,77 XXXXMäher € 17,77 römisch 40
2010:
Motorsense € 4,13 XXXXMotorsense € 4,13 römisch 40
Mäher € 16,03 XXXXMäher € 16,03 römisch 40
2011:
Motorsense € 6,70 XXXXMotorsense € 6,70 römisch 40
Mäher € 16,37 XXXXMäher € 16,37 römisch 40
1.9. Vom BF mit Schriftsatz vom 21.10.2016 vorgelegt:
Maschinenkostenberechnung für Reitsitzmäher 112 cm AB, 13 KW:
Nettowert
€ 5.870,00
Anschaffungspreis
€ 7.044,00
Nutzungsdauer
4 Jahre
FIXKOSTEN
AFA 25 %
1.761,00 €
Verzinsung 3 %
105,66 €
Versicherung 2 %
140,88 €
Fixkosten pro Jahr
€ 2.007,54
Fixkosten pro Stunde
€ 20,08
Einsatzstunden pro Jahr
100
Variable Kosten
Reparaturkosten (Faktor % je 100 h) 5,00
3,52 €
Treibstoff (l/h)
3,00 €
Treibstoff €/l
1,25 €
€ 7,27
Gesamtkosten der Maschine pro Stunde
€ 27,35
Vergleich ÖKL Richtwert zu verrechneten Wert - Reitsitzmäher pro Stunde
Jahr
ÖKL-Wert
verrechneter Wert
2007
EUR 18,05
XXXXrömisch 40
2008
EUR 18,58
XXXXrömisch 40
2009
EUR 17,77
XXXXrömisch 40
2010
EUR 16,03
XXXXrömisch 40
2011
EUR 16,37
XXXXrömisch 40
Vergleich ÖKL Richtwert zu verrechneten Wert - Motorsense pro Stunde
Jahr
ÖKL-Wert
verrechneter Wert
2007
EUR 3,33
XXXXrömisch 40
2008
EUR 4,13
XXXXrömisch 40
2009
EUR 3,92
XXXXrömisch 40
2010
EUR 4,13
XXXXrömisch 40
2011
EUR 6,70
XXXXrömisch 40
Jahr
Maschinenver-mietung nach Einsatzstunden über ÖKL
Maschinen-vermietung pauschal
Kulturpflege
Winterdienst
Gesamteinnahmen
in EUR
2007
-
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2008
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2009
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2010
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2011
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
1. Für den Flächenbetrieb:
Beitragsgrundlage 2007
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 4.900,--
15,36563
XXXXrömisch 40
Monatliche Beitragsgrundlage 2007
XXXXrömisch 40
Beitragsgrundlage 2008
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 4.900,--
15,71904
XXXXrömisch 40
Monatliche Beitragsgrundlage 2008
XXXXrömisch 40
Beitragsgrundlage 2009
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 4.900,--
16,11202
XXXXrömisch 40
Monatliche Beitragsgrundlage 2009
XXXXrömisch 40
Beitragsgrundlage 2010
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 4.900,--
16,49871
XXXXrömisch 40
Monatliche Beitragsgrundlage 2010
XXXXrömisch 40
Beitragsgrundlage 2011
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 4.900,--
16,84518
XXXXrömisch 40
Monatliche Beitragsgrundlage 2011
XXXXrömisch 40
2. Für die Nebentätigkeiten:
Jahr
Gesamteinnahmen in EUR
BTG jährlich in EUR 30% der Einnahmen
BTG monatlich in EUR
2007
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2008
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2009
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2010
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2011
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
3.
Beitragssätze:
Beitragssätze
KV
PV
UV
gesamt
01.07.2007
7,5
15
1,9
XXXXrömisch 40
01.01.2008
7,65
15
1,9
XXXXrömisch 40
01.01.2009
7,65
15
1,9
XXXXrömisch 40
01.01.2010
7,65
15
1,9
XXXXrömisch 40
01.01.2011
7,65
15,25
1,9
XXXXrömisch 40
Beitragsberechnung in der Kranken- und Pensionsversicherung:
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
Krankenversicherung
Pensionsversicherung
01.01.2007 bis 31.12.2007
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2008 bis 31.12.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2011 bis 31.12.2011
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
In der Kranken- und Pensionsversicherung für Frau XXXX, geb. am XXXX: In der Kranken- und Pensionsversicherung für Frau römisch 40 , geb. am XXXX:
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
Krankenversicherung
Pensionsversicherung
01.01.2007 bis 31.12.2007
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2008 bis 31.12.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2011 bis 31.12.2011
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
In der Unfallversicherung:
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
Unfallversicherung
01.01.2007 bis 31.12.2007
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2008 bis 31.12.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2011 bis 31.12.2011
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde erhoben durch die dem Akt inliegenden Rechnungsnachweise der belangten Behörde sowie die vorgelegten Unterlagen der XXXX sowie des BF.Beweis wurde erhoben durch die dem Akt inliegenden Rechnungsnachweise der belangten Behörde sowie die vorgelegten Unterlagen der römisch 40 sowie des BF.
Der maßgebliche Sachverhalt konnte hinreichend festgestellt werden. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zur Verjährungseinrede:
Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.
Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Es trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Diese Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Gewissheit zu verschaffen und sich bei zutage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).
Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, sich bei der SVB oder bei der Landwirt-schaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht besteht bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine...) zu belegen ist.
Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.
Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und la und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und la und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z1 letzter Satz "am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Z1 letzter Satz "am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.
In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen habe.
Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2b zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die erzielten Einnahmen aus den von der beschwerdeführenden Partei ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist die Fälligkeit (damit der Beginn der Verjährungsfrist) mit dem 30.04. des jeweiligen Folgejahres (2007, 2008, 2009, 2010, 2011) eingetreten.
Abgesehen davon wäre der BF entsprechend der sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß § 20a BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren aus der von ihm ausgeübten iand(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" bis spätestens 30.04. des jeweiligen Folgejahres bekannt zu geben.Abgesehen davon wäre der BF entsprechend der sich aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren aus der von ihm ausgeübten iand(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" bis spätestens 30.04. des jeweiligen Folgejahres bekannt zu geben.
Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG.Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG.
Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß § 39 Abs. 1 BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Mit ihrem Forderungsschreiben vom 10.09.2012 (OZ 39 des Aktenteils Betriebsprüfung) hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welches eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bewirkte.
Daraus ergibt sich, dass das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus den ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nicht verjährt ist.
3.2.2. Gegenständlich ist strittig, ob für die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel eine gesonderte Beitragspflicht besteht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (idF bis 31.12.2014) sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der Fassung bis 31.12.2014) sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Gemäß § 20a BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannte Personen, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.Gemäß Paragraph 20 a, BSVG haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Personen, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.
Seit dem SRÄG 2004 sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietung im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit gemäß § 20a BSVG von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.Seit dem SRÄG 2004 sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietung im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit gemäß Paragraph 20 a, BSVG von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
Für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ist eine Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Danach ist die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).Für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ist eine Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Danach ist die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Absatz 2, leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Ziffer eins,); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die nach Absatz 4 b, leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Ziffer 3,). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
Die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG ist nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelten Beitragsgrundlage. § 23 Abs. 4b BSVG verweist auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen inklusive Umsatzsteuer. §20a BSVG (idF des SRÄG 2004) normiert in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen Einnahmen sind daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.Die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG ist nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelten Beitragsgrundlage. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweist auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen inklusive Umsatzsteuer. §20a BSVG in der Fassung des SRÄG 2004) normiert in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen Einnahmen sind daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.
Nach § 23 Abs. 4b BSVG ist die Beitragsgrundlage, werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgebliche Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.Nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ist die Beitragsgrundlage, werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgebliche Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. § 23 Abs. 4b BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.
Nach § 20a zweiter Satz BSVG sind "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.Nach Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG sind "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
Die im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Einnahmen sind dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, da der BF im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen - unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft - erbracht hat, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat. Die persönlichen Dienste, die er für den Maschinenring erbracht hat, waren Tätigkeiten als Dienstnehmer, aufgrund der der BF in die Pflichtversicherung (Unfallversicherung) nach dem ASVG einbezogen worden war.
In der Entscheidung vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, stellte der VwGH fest, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht.
Die Richtwerte nach den ÖKL Richtlinien stellen Anhaltspunkte dafür dar, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Die dienen zum einen den Versicherten, der zunächst selbst beurteilen muss, ob er Aufzeichnungen zu führen hat, als Orientierung. Zum anderen stellen sie Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind.
Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen.
Bei der Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln ist hinsichtlich der in Rechnung gestellten Entgelte (im Hinblick auf einen Vergleich mit den ÖKL Richtsätzen) auf die tatsächliche Einsatzzeit dieser Betriebsmittel abzustellen. Dabei kommt es weder auf Zeiträume an, in denen ein Betriebsmittel bloß vermietet wurde, noch drauf, wie lange ein Betriebsmittel während der Einsatzzeit zB für einen Kunden tatsächlich eingeschaltet gewesen ist.
3.2.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatzzeit die Selbstkosten überschritten haben.
Die beschwerdeführende Partei vertritt einerseits die Meinung, dass die Einnahmen aus der Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel unter den ÖKL Richtsätzen liegen und daher die Einnahmen nicht der Beitragspflicht zu unterwerfen sind. Nach Ansicht des BF sei keinesfalls der gesamte verrechnete Betrag in die Bemessung einzubeziehen, sondern maximal die Differenz zwischen den beiden Beträgen (ÖKL und tatsächlich verrechneten Betrag). Auch wenn die von der belangten Behörde erhöhte Mitwirkungspflicht des BF bei pauschalen Beträgen vorliege, dürfe dies jedoch nicht überspannt werden.
Diesem Vorbringen des BF ist folgendes zu entgegnen:
Von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF wurden die Maschinenkostenberechnungen vorgelegt. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass es sich bei den für den Sommerdienst verwendeten Rasentraktor um einen Frontrider (FR 2216 FA2 4x4 - Benzin, KW und Schnittbreite rd. 1 m) handelt. Die beigelegte Selbstkostenberechnung des BF basiert jedoch nicht auf dem tatsächlich verwendeten Gerät, sondern auf dem Reitsitzmäher 112 cm AB, 13 KW. Auch die Motorsense wurde über den ÖKL Wert verrechnet, der BF nicht dargelegt und auch nicht behauptet, dass die Selbstkosten in diesem Fall höher waren.
Hinsichtlich der Bemessung ist auszuführen, dass bei Überschreitung des Selbstkostenpreises für eine einzelne Dienstleistung oder bei Verrechnung der eigenen Arbeitskraft für diese konkrete Dienstleistung, die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unterliegen (VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261).
Das bedeutet, das nicht nur die Differenz zwischen dem Selbstkostenpreis und dem verrechneten Preis der Beitragspflicht unterliegt, sondern das gesamte Entgelt aus dieser Dienstleistung bzw. im beschwerdegegenständlichen Fall der Vermietung beitragspflichtig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Betriebsmittel, landwirtschaftlicher Betrieb,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2004995.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017