Entscheidungsdatum
20.06.2017Norm
BSVG §2Spruch
G312 2003968-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 28.03.2012, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom 28.03.2012, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.03.2012, XXXX, wurde für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeiten von Kommunaldienstleistungen ("Kulturpflege im ländlichen Raum" und "Winterdienst") sowie "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG festgestellt (Spruchpunkt 1). Desweiteren wurde die Beitragspflicht des BF in der Kranken- (KV), Pensionsversicherung (PV) und Unfallversicherung wie folgt festgestellt (Spruchpunkt 2):1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.03.2012, römisch 40 , wurde für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeiten von Kommunaldienstleistungen ("Kulturpflege im ländlichen Raum" und "Winterdienst") sowie "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG festgestellt (Spruchpunkt 1). Desweiteren wurde die Beitragspflicht des BF in der Kranken- (KV), Pensionsversicherung (PV) und Unfallversicherung wie folgt festgestellt (Spruchpunkt 2):
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
KV-PV
UV
KV
PV
UV
01.01.2006 bis 31.12.2006
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2007 bis 31.01.2007
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.02.2007 bis 31.12.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2008 bis 31.12.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF an der Lageadresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, bestehend aus den Liegenschaften XXXX und XXXX, mit seiner Gattin XXXX, geb. XXXX, auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führe. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und es bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG. Daneben sei der BF als Dienstnehmer bei XXXX beschäftigt bzw. beziehe Arbeitslosengeld im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF an der Lageadresse römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, bestehend aus den Liegenschaften römisch 40 und römisch 40 , mit seiner Gattin römisch 40 , geb. römisch 40 , auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führe. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und es bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG. Daneben sei der BF als Dienstnehmer bei römisch 40 beschäftigt bzw. beziehe Arbeitslosengeld im verfahrensgegenständlichen Zeitraum.
Im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 seien neben der laufenden Betriebsführung auch land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten, nämlich
ausgeübt worden.
Diese Tätigkeiten seien aufgrund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Es sei ein Umfangvergleich zwischen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit, und zwar für jede Nebentätigkeit gesondert, durchzuführen.Diese Tätigkeiten seien aufgrund der gesetzlichen Definition des Paragraph 5, LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Es sei ein Umfangvergleich zwischen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit, und zwar für jede Nebentätigkeit gesondert, durchzuführen.
Es sei von einer wirtschaftlichen Unterordnung auszugehen und es stehe jedenfalls fest, dass zumindest (aus dem Förderbezug) folgende Einnahmen erzielt worden seien:
Beitragsjahr
Förderbezug
2006
XXXXrömisch 40
2007
XXXXrömisch 40
2008
XXXXrömisch 40
2009
XXXXrömisch 40
2010
XXXXrömisch 40
Die zum Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich in seinem Fall aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und der Hälfte der Einkünfte nach § 23 Abs. 4b zusammen. Die zum Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich in seinem Fall aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und der Hälfte der Einkünfte nach Paragraph 23, Absatz 4 b, zusammen.
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
Es seien nachstehende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit zu berücksichtigen
Jahr
Einnahmen in Euro Winterdienst
Einnahmen in Euro Kulturpflege
Einnahmen aus "Vermietung lfw Betriebsmittel" in Euro
2006
XXXXrömisch 40
0
XXXXrömisch 40
2007
XXXXrömisch 40
0
XXXXrömisch 40
2008
XXXXrömisch 40
0
XXXXrömisch 40
2009
XXXXrömisch 40
0
XXXXrömisch 40
2010
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Der ausgeübte
Winterdienst sei zum Teil im Nebengewerbe, zum Teil gewerblich ausgeübt worden. Neben den gewerblichen Bereich sei er bzw. seine Gattin als geringfügig beschäftigte Arbeiter bei der XXXX (im Folgenden: XXXX) angemeldet worden und hätten die eingesetzten Maschinen an die Genossenschaft vermietet.Winterdienst sei zum Teil im Nebengewerbe, zum Teil gewerblich ausgeübt worden. Neben den gewerblichen Bereich sei er bzw. seine Gattin als geringfügig beschäftigte Arbeiter bei der römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) angemeldet worden und hätten die eingesetzten Maschinen an die Genossenschaft vermietet.
Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien Vermietungen nur dann, wenn sie nach tatsächlichen Einzelstunden zu bzw. unter ÖKL verrechnet werden. Im Zuge der Betriebsprüfung seien lediglich die Einsatzberichte 2008, 2009 und 2010 vorgelegt worden, genaue Aufzeichnungen seien nicht gemacht bzw. nicht vorgelegt worden. Daher seien für die Jahre 2006 und 2007 als Schätzwert der Durchschnitt der Einnahmen 2008, 2009 und 2010 herangezogen worden.
2. Mit dem dagegen fristgerecht erhobenen und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch vom 04.04.2012, eingelangt mit 06.04.2012 bei der belangten Behörde, führten der BF und seine Ehegattin begründend an, dass sie damit nicht einverstanden seien und um nochmalige Überprüfung ersuchen würden. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes XXXX in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl FA11A-A6522e55/2009-7 gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, würden der BF und seine Ehegattin anregen, dass die Entscheidung in ihrem Verfahren bis zur entsprechenden Entscheidung des VwGH ausgesetzt werde, zudem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt.2. Mit dem dagegen fristgerecht erhobenen und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch vom 04.04.2012, eingelangt mit 06.04.2012 bei der belangten Behörde, führten der BF und seine Ehegattin begründend an, dass sie damit nicht einverstanden seien und um nochmalige Überprüfung ersuchen würden. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes römisch 40 in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl FA11A-A6522e55/2009-7 gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, würden der BF und seine Ehegattin anregen, dass die Entscheidung in ihrem Verfahren bis zur entsprechenden Entscheidung des VwGH ausgesetzt werde, zudem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt.
3. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss eines Vorlageberichtes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 13.06.2012, datiert mit 11.06.2012, beim Landeshauptmann der XXXX ein.3. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss eines Vorlageberichtes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 13.06.2012, datiert mit 11.06.2012, beim Landeshauptmann der römisch 40 ein.
Nach zusammenfassender Sachverhaltsdarstellung wiederholte die belangte Behörde ihre bereits im Bescheid dargelegte Rechtsansicht, führte aus, dass gegenständlich nur die gesonderte Beitragspflicht für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel strittig sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Bescheides
4. Mit Schriftsatz vom 22.06.2012 wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde vom 04.04.2012 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
5. Mit Schriftsatz vom 22.06.2012 wurde das gegenständliche Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung des VwGH im Verfahren Zl. 2010/08/0261 formlos ausgesetzt.
6. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann der XXXX samt Beschwerde am 11.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und am selben Tag der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen, und mit Verfügung am 24.04.2015 der Gerichtsabteilung G312 neu zugewiesen.6. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann der römisch 40 samt Beschwerde am 11.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und am selben Tag der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen, und mit Verfügung am 24.04.2015 der Gerichtsabteilung G312 neu zugewiesen.
7. Das gegenständliche Verfahren wurde mit Beschluss G310 2003968-1/2Z vom 12.06.2014 bis zur Entscheidung in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu Zl. 2013/08/0242 ausgesetzt.
8. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 über das oben angeführte Verfahren und ging am 20.01.2016 beim BVwG ein.
9. Das hier gegenständlich Verfahren wird daher mit 01.02.2016 wieder fortgeführt.
10. Mit Schriftsatz vom 15.03.2016 wurde die XXXX aufgefordert mitzuteilen, zu welchem Tarif im gegenständlichen Fall die vom Genannten im maßgeblichen Zeitraum erbrachte Vermietungsleistung abgerechnet wurde und welche Hilfsmittel bzw. Unterlagen hierfür für die Berechnung herangezogen wurden.10. Mit Schriftsatz vom 15.03.2016 wurde die römisch 40 aufgefordert mitzuteilen, zu welchem Tarif im gegenständlichen Fall die vom Genannten im maßgeblichen Zeitraum erbrachte Vermietungsleistung abgerechnet wurde und welche Hilfsmittel bzw. Unterlagen hierfür für die Berechnung herangezogen wurden.
11. Die MRS übermittelte binnen gesetzter Frist die Abrechnungsunterlagen betreffend den BF.
12. Mit Schriftsatz vom 16.03.2016 wurde die Sozialversicherung der Bauern unter Fristsetzung um Auskunft ersucht, ob sie bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge in Analogie zu den bereits anverhandelten Verfahren der G305 mangels Aufzeichnung und Mitwirkung durch die BF eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Vermietung über ÖKL Richtwerten erfolgt sei.
13. Mit Schriftsatz vom 20.01.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass nochmals eine Stellungnahme unter Anführung der richtigen Geschäftszahl vorgelegt werde, da irrtümlich die Geschäftszahl G312 2003512-1/4Z und nicht G312 2003968-1 angeführt worden sei.
Sie führte ergänzend aus, dass der VwGH festgestellt habe, dass die ÖKL-Richtwerte dem Versicherten lediglich zur Orientierung dienen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie seien jedoch nicht der einzige Indikator für Selbstkosten. Die Behörde dürfe jedoch von diesen Werten ausgehen, wenn der Versicherte nicht darlege, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher waren. Es seien folgende Umsätze festgestellt worden:
Jahr
Über ÖKL verrechnete Umsätze in Euro
Pauschal verrechnete Umsätze in Euro
2008
0
XXXXrömisch 40
2009
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2010
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Die Einnahmen der Beitragsjahre 2006 und 2007 seien geschätzt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt in XXXX auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit seiner Ehegattin XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Unbestritten besteht für den BF eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG.1.1. Der BF führt in römisch 40 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit seiner Ehegattin römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Unbestritten besteht für den BF eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG.
1.2. Neben diesem laufenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb betreiben der BF und seine Gattin Nebengewerbe und zwar "Kommunaldienstleistungen (Kulturpflege im ländlichen Raum und Winterdienst) und Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im verfahrensgegenständlichen Zeitraum.
1.3. Der BF verrechnete 2007 folgende Positionen:
Maschinen- und Gerätevermietung Pauschal
1.4. Der BF verrechnete 2008 folgende Positionen:
Maschinen- und Gerätevermietung Pauschal
Maschinen- und Gerätevermietung Stunden
Schneeräumung Stunden
1.5. Der BF verrechnete 2009 folgende Positionen:
Maschinen- und Gerätevermietung Pauschal
Maschinen- und Gerätevermietung Stunden
Allradtraktor bis 102 PS Stunden
Allradtraktor bis 122 PS Stunden
Allradtraktor bis 75 PS Stunden
Schneeräumung Stunden
1.6. Der BF verrechnete 2010 folgende Positionen:
Maschinen- und Gerätevermietung Pauschal
Maschinen- und Gerätevermietung Stunden
Schneeräumung Stunden
Allradtraktor bis 136 PS Stunden
Allradtraktor, mittlere Belastung Stunden
1.7. Folgende Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel wurden bei Bescheiderstellung berücksichtigt.
Einnahmen aus
Einnahmen aus Vermietung
Jahr
Kommunaldienstleistung in EUR
land(forst)wirtschaftlicher
Winterdienst
Kulturpflege
Betriebsmittel in EUR
2006
XXXXrömisch 40
0,00
XXXXrömisch 40
2007
XXXXrömisch 40
0,00
XXXXrömisch 40
2008
XXXXrömisch 40
0,00
XXXXrömisch 40
2009
XXXXrömisch 40
0,00
XXXXrömisch 40
2010
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Jahr
über ÖKL verrechnete Umsätze in EUR
pauschal verrechnete Umsätze in EUR
2008
XXXXrömisch 40
2009
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2010
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Bei den restlichen Umsätzen konnten die Tarife der Maschinenvermietung mangels Vorlage geeigneter Nachweise nicht nachvollzogen werden. Die Einnahmen der Beitragsjahre 2006 und 2007 wurden geschätzt.
1.8. Der BF und seine Ehegattin waren als Dienstleister für die MRS tätig uns als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer bei der XXXX Gebietskrankenkasse angemeldet.1.8. Der BF und seine Ehegattin waren als Dienstleister für die MRS tätig uns als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse angemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde erhoben durch die dem Akt inliegenden Rechnungsnachweise der belangten Behörde sowie die vorgelegten Unterlagen und Aufstellungen der MRS (Rechnungsstatistiken, Aufstellungen über die Einsatzstunden).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zur Verjährungseinrede:
Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.
Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Es trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Diese Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Gewissheit zu verschaffen und sich bei zutage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).
Die Beschwerdeführer haben nicht vorgebracht, sich bei der SVB oder bei der Landwirt-schaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht besteht bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine...) zu belegen ist.
Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.
Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und la und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und la und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz "am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz "am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.
In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen habe.
Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2b zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die erzielten Einnahmen aus den von den beschwerdeführenden Parteien ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist die Fälligkeit (damit der Beginn der Verjährungsfrist) mit dem 30.04. des jeweiligen Folgejahres (2007, 2008, 2009, 2010, 2011) eingetreten.
Abgesehen davon wären der BF und seine Ehegattin entsprechend der sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß § 20a BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" bis spätestens 30.04. des jeweiligen Folgejahres bekannt zu geben. Hievon sind auch die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einnahmen aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" erfasst.Abgesehen davon wären der BF und seine Ehegattin entsprechend der sich aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" bis spätestens 30.04. des jeweiligen Folgejahres bekannt zu geben. Hievon sind auch die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einnahmen aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" erfasst.
Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG.Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG.
Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß § 39 Abs. 1 BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Mit ihrem Forderungsschreiben vom 25.07.2011 (OZ 8 des Aktenteils Betriebsprüfung) hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welches eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bewirkte.
Daraus ergibt sich, dass das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus den ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nicht verjährt ist.
3.2.2. Gegenständlich ist strittig, ob für die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel eine gesonderte Beitragspflicht besteht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (idF bis 31.12.2014) sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der Fassung bis 31.12.2014) sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Gemäß § 20a BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannte Personen die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.Gemäß Paragraph 20 a, BSVG haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Personen die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.
Seit dem SRÄG 2004 sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietung im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit gemäß § 20a BSVG von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.Seit dem SRÄG 2004 sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietung im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit gemäß Paragraph 20 a, BSVG von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
Für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ist eine Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Danach ist die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).Für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ist eine Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Danach ist die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Absatz 2, leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Ziffer eins,); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die nach Absatz 4 b, leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Ziffer 3,). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
Die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG ist nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelten Beitragsgrundlage. § 23 Abs. 4b BSVG verweist auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen inklusive Umsatzsteuer. §20a BSVG (idF des SRÄG 2004) normiert in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen Einnahmen sind daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.Die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG ist nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelten Beitragsgrundlage. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweist auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen inklusive Umsatzsteuer. §20a BSVG in der Fassung des SRÄG 2004) normiert in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen Einnahmen sind daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.
Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b BSVG auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgebliche Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgebliche Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. § 23 Abs. 4b BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.
In der Entscheidung vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, stellte der VwGH fest, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht.
Gemäß § 20a zweiter Satz BSVG idF. SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.Gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG in der Fassung SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.
Die Richtwerte nach den ÖKL Richtlinien stellen Anhaltspunkte dafür dar, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Die dienen zum einen den Versicherten, der zunächst selbst beurteilen muss, ob er Aufzeichnungen zu führen hat, als Orientierung. Zum anderen stellen sie Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind.
Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen.
Bei der Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln ist hinsichtlich der in Rechnung gestellten Entgelte (im Hinblick auf einen Vergleich mit den ÖKL Richtsätzen) auf die tatsächliche Einsatzzeit dieser Betriebsmittel abzustellen. Dabei kommt es weder auf Zeiträume an, in denen ein Betriebsmittel bloß vermietet wurde, noch drauf, wie lange ein Betriebsmittel während der Einsatzzeit zB für einen Kunden tatsächlich eingeschaltet gewesen ist.
3.2.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatzzeit die Selbstkosten überschritten haben.
Der BF und seine Ehegattin vertreten einerseits die Meinung, dass sämtliche Einnahmen aus der Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel unter den ÖKL Richtsätzen liegen und daher die Einnahmen nicht der Beitragspflicht zu unterwerfen sind.
Aufgrund der vorgelegten Nachweise der MRS konnte festgestellt werden, dass der BF in allen Kalenderjahren bei der Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel überwiegend pauschal abgerechnet hat.
Für die Beitragsjahre 2006 und 2007 wurde trotz mehrmaliger Aufforderung die Bekanntgabe der Einnahmen aus der Gerätevermietung verweigert. Als Schätzwert wurde daher der Durchschnitt der Einnahmen der Kalenderjahre 2008, 2009 und 2010 herangezogen.
Der BF hat - wie bereits oben dargelegt - keine entsprechenden Nachweise vorgelegt und ebenso keine Maschinenberechnungen, womit er belegen hätte können, dass die ÖKL Richtwerte nur aufgrund der erhöhten Selbstkosten überschritten wurden.
Somit konnte der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen getreten werden, da die Überschreitung der ÖKL Werte nicht mit höheren Selbstkosten der vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel begründet werden konnte. Daraus ergibt sich, dass die Einkünfte aufgrund der Überschreitung der ÖKL Richtwerte der Beitragspflicht unterliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Betriebsmittel, landwirtschaftlicher Betrieb,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2003968.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017