Entscheidungsdatum
20.06.2017Norm
BSVG §2Spruch
G312 2003868-1/13E
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 05.07.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom 05.07.2012, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Einkünfte aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel nicht der Beitragspflicht unterliegen.
Die Beitragsgrundlagen (BGL) des XXXX in der Kranken,- Pensions,- und Unfallversicherung im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 betragen:Die Beitragsgrundlagen (BGL) des römisch 40 in der Kranken,- Pensions,- und Unfallversicherung im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 betragen:
Beitragsgrundlage 2008
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,--
15,71904
785,95200
für EUR 1.800,- (d.i. von EUR 5.100,- bis EUR 8.700,-)
17,46563
314,38134
Monatliche Beitragsgrundlage 2008
XXXXrömisch 40
Beitragsgrundlage 2009 vom 01.01.2009 - 28.02.2009
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,--
16,11202
805,60100
für EUR 1.800,- (d.i. von EUR 5.100,- bis EUR 8.700,-)
17,90227
322,24086
Monatliche Beitragsgrundlage 2009
XXXXrömisch 40
Beitragsgrundlage 2009 vom 01.03.2009 - 31.12.2009
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,--
16,11202
805,60100
für EUR 1.700,- (d.i. von EUR 5.100,- bis EUR 8.700,-)
17,90227
304,33859
Monatliche Beitragsgrundlage 2009
XXXXrömisch 40
Beitragsgrundlage 2010
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,--
16,49871
824,93550
für EUR 1.700,- (d.i. von EUR 5.100,- bis EUR 8.700,-)
18,33192
311,64264
Monatliche Beitragsgrundlage 2010
XXXXrömisch 40
Beitragsgrundlage 2011
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,--
16,84518
842,25900
für EUR 3.700,- (d.i. von EUR 5.100,- bis EUR 8.700,-)
18,71689
318,18713
Monatliche Beitragsgrundlage 2011
XXXXrömisch 40
2. Für die Nebentätigkeiten:
Jahr
Gesamteinnahmen in EUR
BTG jährlich in EUR 30% der Gesamteinnahmen
BTG monatlich in EUR
2010
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Beitragssätze
KV
PV
UV
gesamt
01.01.2008
7,65
15
1,9
XXXXrömisch 40
01.01.2009
7,65
15
1,9
XXXXrömisch 40
01.01.2010
7,65
15
1,9
XXXXrömisch 40
01.01.2011
7,65
15,25
1,9
XXXXrömisch 40
1.10. Die Beiträge der Jahre 2010 und 2011 errechnen sich für die Beschwerdeführer wie folgt:
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
Krankenversicherung
Pensionsversicherung
01.01.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2011 bis 31.12.2011
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.07.2012, XXXX, wurde für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeiten von Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Zeitraum von 01.10.2008 bis 31.12.2011 die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG festgestellt (Spruchpunkt 1). Desweiteren wurde die Beitragspflicht des BF in der Kranken- (KV), Pensionsversicherung (PV) und Unfallversicherung wie folgt festgestellt (Spruchpunkt 2):1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.07.2012, römisch 40 , wurde für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeiten von Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Zeitraum von 01.10.2008 bis 31.12.2011 die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG festgestellt (Spruchpunkt 1). Desweiteren wurde die Beitragspflicht des BF in der Kranken- (KV), Pensionsversicherung (PV) und Unfallversicherung wie folgt festgestellt (Spruchpunkt 2):
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
01.01.2008 bis 31.12.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2009 bis 28.02.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.03.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2011 bis 31.12.2011
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF unstrittig an der Lageadresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen würde. Aufgrund seiner Bewirtschaftung bestehe für ihn die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF unstrittig an der Lageadresse römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen würde. Aufgrund seiner Bewirtschaftung bestehe für ihn die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.
Neben der laufenden Betriebsführung würde der BF eine land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit, nämlich die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel gemäß § 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO ausüben.Neben der laufenden Betriebsführung würde der BF eine land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit, nämlich die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO ausüben.
Aus der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion seien vom BF nachweislich folgende Einnahmen erzielt worden:
2009 XXXX2009 römisch 40
2010 XXXX2010 römisch 40
2011 XXXX2011 römisch 40
Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß betrage:
Ausmaß in ha
Einheitswert in EUR
von - bis
Eigengrund
Pachtgrund
Eigengrund
Pachtgrund
3/3
2/3
3/3
2/3
01.10.2008 - 28.02.2009
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.10.2008 - 28.02.2009
XXXXrömisch 40
01.03.2009 - 31.12.2010
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.03.2009 - 31.12.2010
XXXXrömisch 40
01.01.2011 - 31.05.2011
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2011 - 31.05.2011
XXXXrömisch 40
01.06.2011 - 31.12.2011
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.06.2011 - 31.12.2011
XXXXrömisch 40
Bei den Kulturpflegearbeiten, die der Vater im Rahmen seines geringfügigen Dienstverhältnisses bei der Marktgemeinde XXXX durchgeführt habe, seien Maschinen aus dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb eingesetzt gewesen und die Einnahmen aus der Maschinenvermietung diesem zugeflossen. Die dabei benutzten Betriebsmittel seien vom BF an die BR Service eGen vermietet worden, diese habe die Gerätschaften im Rahmen der dafür notwendigen Gewerbeberechtigung an die Marktgemeinde XXXX vermietet. Bei den Kulturpflegearbeiten, die der Vater im Rahmen seines geringfügigen Dienstverhältnisses bei der Marktgemeinde römisch 40 durchgeführt habe, seien Maschinen aus dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb eingesetzt gewesen und die Einnahmen aus der Maschinenvermietung diesem zugeflossen. Die dabei benutzten Betriebsmittel seien vom BF an die BR Service eGen vermietet worden, diese habe die Gerätschaften im Rahmen der dafür notwendigen Gewerbeberechtigung an die Marktgemeinde römisch 40 vermietet.
Vermietet seien folgende Gerätschaften worden:
Traktor 80 PS
Kipper 6 t
Schlegelhäcksler
Feldspritze
Kippmulde
Im Zuge der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass für die Vermietung Pauschalbeträge verrechnet wurden, teilweise sei die Abrechnung auch mit Mannstunden erfolgt.
Hinsichtlich der Schlegelhäckslergröße sowie Feldspritze seien keine Angaben gemacht worden, sodass nicht nachvollzogen werden konnte, ob die Verrechnung zu ÖKL erfolgt sei. Die Kippmulde sei über ÖKL verrechnet worden, daher seien die Gesamteinnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel aufzeichnungs- und beitragspflichtig.
Einnahmen laut Meldungen und Betriebsprüfung vom 16.12.2011
2008 2009 2010 2011
XXXX XXXX XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40
Folgende Versicherungszeiten des Vaters als Dienstleister seien gespeichert:
15.03.2002
Lfd.
Geringfügig beschäftigter Arbeiter
2. Mit dem dagegen fristgerecht erhobenen und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch vom 17.07.2012, eingelangt mit 19.07.2012 bei der belangten Behörde, führte der BF begründend an, dass seiner Meinung nach die Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Geräten zu ÖKL Richtwerten nicht beitragspflichtig seien.
Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes XXXX in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl XXXX gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, rege der BF an, dass die Entscheidung in seinem Verfahren bis zur entsprechenden Entscheidung des VwGH ausgesetzt werde, zudem beantrage er die Gewährung der aufschiebende Wirkung.Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes römisch 40 in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl römisch 40 gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, rege der BF an, dass die Entscheidung in seinem Verfahren bis zur entsprechenden Entscheidung des VwGH ausgesetzt werde, zudem beantrage er die Gewährung der aufschiebende Wirkung.
3. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss eines Vorlageberichtes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 20.08.2012, datiert mit 14.08.2012, beim Landeshauptmann der XXXX ein.3. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss eines Vorlageberichtes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 20.08.2012, datiert mit 14.08.2012, beim Landeshauptmann der römisch 40 ein.
Nach zusammenfassender Sachverhaltsdarstellung wiederholte die belangte Behörde ihre bereits im Bescheid dargelegte Rechtsansicht, führte aus, dass gegenständlich nur die gesonderte Beitragspflicht für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel strittig sei und beantragte die Abweisung des Einspruches sowie die Bestätigung des angefochtenen Bescheides
4. Mit Schriftsatz vom 18.09.2012 wurde dem Antrag des BF, seinem Einspruch vom 17.07.2012 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
5. Mit Schriftsatz vom 18.09.2012 wurde das gegenständliche Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung des VwGH im Verfahren Zl. 2010/08/0261 formlos ausgesetzt.
6. Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 wurde unter Beilage der Stellungahme der belangten Behörde der BF aufgefordert, binnen 4 Wochen dazu Stellung zu nehmen.
7. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann der Steiermark samt Beschwerde am 10.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und am selben Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
8. Das gegenständliche Verfahren wurde mit Beschluss G312 2003868-1/2Z vom 07.07.2014 bis zur Entscheidung in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu Zl. 2013/08/0242 ausgesetzt.
9. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 über das oben angeführte Verfahren und ging dieses am 20.01.2016 beim BVwG ein.
10. Das hier gegenständlich Verfahren wird daher mit 01.02.2016 wieder fortgeführt.
11. Mit Schriftsatz vom 15.03.2016 wurde der XXXX aufgefordert mitzuteilen, zu welchem Tarif im gegenständlichen Fall die vom Genannten im maßgeblichen Zeitraum erbrachte Vermietungsleistung abgerechnet wurde und welche Hilfsmittel bzw. Unterlagen hierfür für die Berechnung herangezogen wurden.11. Mit Schriftsatz vom 15.03.2016 wurde der römisch 40 aufgefordert mitzuteilen, zu welchem Tarif im gegenständlichen Fall die vom Genannten im maßgeblichen Zeitraum erbrachte Vermietungsleistung abgerechnet wurde und welche Hilfsmittel bzw. Unterlagen hierfür für die Berechnung herangezogen wurden.
12. Der XXXX übermittelte binnen gesetzter Frist die Abrechnungsunterlagen betreffend den BF.12. Der römisch 40 übermittelte binnen gesetzter Frist die Abrechnungsunterlagen betreffend den BF.
13. Mit Schriftsatz vom 16.03.2016 wurde die Sozialversicherung der Bauern unter Fristsetzung um Auskunft ersucht, ob sie bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge in Analogie zu den bereits anverhandelten Verfahren der G305 mangels Aufzeichnung und Mitwirkung durch die BF eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Vermietung über ÖKL Richtwerten erfolgt sei.
14. Mit Schriftsatz vom 13.04.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass eine Beitragspflicht festgestellt worden sei, da eine Überschreitung der ÖKL Richtwerte festgestellt worden sei und weder behauptet noch dargelegt worden sei, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher gewesen seien. Eine Überprüfung ob zu bzw. unter den ÖKL Richtwerten für Selbstkosten verrechnet wurden mangels Bekanntgabe der genauen Maschinentypen nicht durchgeführt werden konnte und Umsätze pauschal abgerechnet worden seien.
15. Mit Schriftsatz vom 13.07.2016 wurde dem BF die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und er gleichzeitig aufgefordert, binnen Fristsetzung dazu Stellung zu nehmen.
16. Mit Schriftsatz vom 27.07.2016 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung des BF unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe die Frist auf 20.09.2016 zu verlängern, sowie mit Schriftsatz vom 14.09.2016 um nochmalige Fristverlängerung auf 21.10.2016, diesem Ersuchen wurde entsprochen.
17. Mit Schriftsatz vom 21.10.2016 führte der BF aus, dass der Behörde sämtliche Unterlagen vorgelegt worden seien und daher nicht ersichtlich sei, welchen Vorwürfen dem BF gemacht werde. Die Feststellungen der Behörde, wonach der gesamte Auftrag über ÖKL verrechnet worden sei, sei unrichtig. Es sei nach der Entscheidung des VwGH 2010/08/0261 die einzelne, faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend. Daher sei unrichtig, den Gesamtbetrag pro Auftrag in die Verrechnung einzubeziehen. Zudem seien die ÖKL Richtwerte nur Richtwerte und nicht verbindlich. Die Behörde hätte dem BF die Möglichkeit geben müssen darzulegen, dass seine Kippmulde tatsächlich höhere Kosten pro Stunde erzeuge. Daher werde dem Gericht die Maschinenkostenberechnungen unter einem vorgelegt und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben.
18. Mit Eingabe vom 13.03.2017 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass die Maschinenvermietung im Jahr 2011 zu Selbstkosten erfolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt an der Adresse XXXX auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 2008 bis 2011 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreicht bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte, wodurch eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF besteht.1.1. Der BF führt an der Adresse römisch 40 auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 2008 bis 2011 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreicht bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte, wodurch eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF besteht.
1.2. Neben diesem laufenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb betreibt der BF Nebengewerbe und zwar "das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln" gemäß § 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO.1.2. Neben diesem laufenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb betreibt der BF Nebengewerbe und zwar "das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln" gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO.
1.3. Der BF verrechnete 2009 folgende Positionen:
Bereitstellung von Maschinen und Geräten Pauschal
1.4. Der BF verrechnete 2010 folgende Positionen:
Landschaftspflege Pauschal
Rekultivierungsarbeiten Pauschal
1.5. Der BF verrechnete 2011 folgende Positionen:
Bereitstellung von Maschinen und Geräten Stunden
1.6. Vom BF mit Schriftsatz vom 21.10.2016 vorgelegt:
Maschinenkostenberechnung für Kippmulde Brantner HKM 1800 mit 5mm Boden
Nettowert
€ 1.995,00
Anschaffungspreis
€ 2.394,00
Nutzungsdauer
10 Jahre
FIXKOSTEN
AFA 10 %
239,00 €
Verzinsung 3 %
35,91 €
Versicherung 2 %
47,88 €
Fixkosten pro Jahr
€ 323,19
Fixkosten pro Stunde
€ 3,23
Einsatzstunden pro Jahr
100
Variable Kosten
Reparaturkosten (Faktor % je 100 h) 3,00
0,72 €
Treibstoff (l/h)
0,00 €
Treibstoff €/l
0,00 €
€ 0,72
Pro Jahr
€ 71,82
Gesamtosten der Maschine pro Stunde
€ 3,95
1.7. Für
folgende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden:
Jahr
Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel
Kulturpflege im ländlichen Raum
Gesamteinnahmen
2010
0
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2011
0
0
1.8. Die beitragspflichtigen
Einnahmen der Jahre 2008 und 2009 konnten aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden.
1.9. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Werte ergeben sich für den Beschwerdeführer folgende Beitragsgrundlagen:
1. Für den Flächenbetrieb:
Beitragsgrundlage 2008
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,--
15,71904
785,95200
für EUR 1.800,- (d.i. von EUR 5.100,- bis EUR 8.700,-)
17,46563
314,38134
Monatliche Beitragsgrundlage 2008
XXXXrömisch 40
Beitragsgrundlage 2009 vom 01.01.2009 - 28.02.2009
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,--
16,11202
805,60100
für EUR 1.800,- (d.i. von EUR 5.100,- bis EUR 8.700,-)
17,90227
322,24086
Monatliche Beitragsgrundlage 2009
XXXXrömisch 40
Beitragsgrundlage 2009 vom 01.03.2009 - 31.12.2009
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,--
16,11202
805,60100
für EUR 1.700,- (d.i. von EUR 5.100,- bis EUR 8.700,-)
17,90227
304,33859
Monatliche Beitragsgrundlage 2009
XXXXrömisch 40
Beitragsgrundlage 2010
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,--
16,49871
824,93550
für EUR 1.700,- (d.i. von EUR 5.100,- bis EUR 8.700,-)
18,33192
311,64264
Monatliche Beitragsgrundlage 2010
XXXXrömisch 40
Beitragsgrundlage 2011
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,--
16,84518
842,25900
für EUR 3.700,- (d.i. von EUR 5.100,- bis EUR 8.700,-)
18,71689
318,18713
Monatliche Beitragsgrundlage 2011
XXXXrömisch 40
2. Für die Nebentätigkeiten:
Jahr
Gesamteinnahmen in EUR
BTG jährlich in EUR 30% der Gesamteinnahmen
BTG monatlich in EUR
2010
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Beitragssätze
KV
PV
UV
gesamt
01.01.2008
7,65
15
1,9
XXXXrömisch 40
01.01.2009
7,65
15
1,9
XXXXrömisch 40
01.01.2010
7,65
15
1,9
XXXXrömisch 40
01.01.2011
7,65
15,25
1,9
XXXXrömisch 40
1.10. Die Beiträge der Jahre 2010 und 2011 errechnen sich für die Beschwerdeführer wie folgt:
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
Krankenversicherung
Pensionsversicherung
01.01.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2011 bis 31.12.2011
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde erhoben durch die dem Akt inliegenden Rechnungsnachweise der belangten Behörde sowie die vorgelegten Unterlagen und Aufstellungen der XXXX (Rechnungsstatistiken, Aufstellungen über die Einsatzstunden).Beweis wurde erhoben durch die dem Akt inliegenden Rechnungsnachweise der belangten Behörde sowie die vorgelegten Unterlagen und Aufstellungen der römisch 40 (Rechnungsstatistiken, Aufstellungen über die Einsatzstunden).
Die zum Umstand der Maschinenvermietung für die Kalenderjahre 2010 und 2011 getroffenen Feststellungen, wonach diese zu Selbstkosten erfolgt ist, beruhen auf der in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.03.2017 erfolgten Neuberechnung.
Der maßgebliche Sachverhalt konnte hinreichend festgestellt werden. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Zur Verjährungseinrede:
Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.
Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Es trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Diese Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Gewissheit zu verschaffen und sich bei zutage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).
Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, sich bei der SVB oder bei der Landwirt-schaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht besteht bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine...) zu belegen ist.
Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.
Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und la und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und la und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z1 letzter Satz "am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Z1 letzter Satz "am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.
In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen habe.
Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2b zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die erzielten Einnahmen aus den von der beschwerdeführenden Partei ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist die Fälligkeit (damit der Beginn der Verjährungsfrist) mit dem 30.04. des jeweiligen Folgejahres (2007, 2008, 2009, 2010, 2011) eingetreten.
Abgesehen davon wäre der BF entsprechend der sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß § 20a BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren aus der von ihm ausgeübten iand(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" bis spätestens 30.04. des jeweiligen Folgejahres bekannt zu geben.Abgesehen davon wäre der BF entsprechend der sich aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren aus der von ihm ausgeübten iand(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" bis spätestens 30.04. des jeweiligen Folgejahres bekannt zu geben.
Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG.Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG.
Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß § 39 Abs. 1 BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Durch die im Februar 2012 begonnene Betriebsprüfung hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welches eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bewirkte.
Daraus ergibt sich, dass das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus den ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nicht verjährt ist.
3.2.2. Gegenständlich ist strittig, ob für die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel eine gesonderte Beitragspflicht besteht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (idF bis 31.12.2014) sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der Fassung bis 31.12.2014) sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Gemäß § 20a BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.Gemäß Paragraph 20 a, BSVG haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.
Seit dem SRÄG 2004 sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietung im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit gemäß § 20a BSVG von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.Seit dem SRÄG 2004 sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietung im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit gemäß Paragraph 20 a, BSVG von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
Für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ist eine Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Danach ist die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).Für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ist eine Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Danach ist die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Absatz 2, leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Ziffer eins,); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die nach Absatz 4 b, leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Ziffer 3,). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
Die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG ist gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage. § 23 Abs. 4b BSVG verweist auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen inklusive Umsatzsteuer. §20a BSVG (idF des SRÄG 2004) normiert in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen Einnahmen sind daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.Die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG ist gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweist auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen inklusive Umsatzsteuer. §20a BSVG in der Fassung des SRÄG 2004) normiert in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen Einnahmen sind daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.
Nach § 23 Abs. 4b BSVG ist die Beitragsgrundlage - werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt - auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgebliche Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.Nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ist die Beitragsgrundlage - werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt - auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgebliche Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
Gemäß § 20a zweiter Satz BSVG idF. SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.Gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG in der Fassung SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. § 23 Abs. 4b BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.
In der Entscheidung vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, stellte der VwGH fest, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht.
Die Richtwerte nach den ÖKL Richtlinien stellen Anhaltspunkte dafür dar, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Die dienen zum einen den Versicherten, der zunächst selbst beurteilen muss, ob er Aufzeichnungen zu führen hat, als Orientierung. Zum anderen stellen sie Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind.
Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen.
Bei der Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln ist hinsichtlich der in Rechnung gestellten Entgelte (im Hinblick auf einen Vergleich mit den ÖKL Richtsätzen) auf die tatsächliche Einsatzzeit dieser Betriebsmittel abzustellen. Dabei kommt es weder auf Zeiträume an, in denen ein Betriebsmittel bloß vermietet wurde, noch drauf, wie lange ein Betriebsmittel während der Einsatzzeit zB für einen Kunden tatsächlich eingeschaltet gewesen ist.
3.2.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatzzeit die Selbstkosten überschritten haben.
Die beschwerdeführende Partei vertritt einerseits die Meinung, dass die Einnahmen aus der Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel unter den ÖKL Richtsätzen liegen und daher die Einnahmen nicht der Beitragspflicht zu unterwerfen sind. Zum anderen wurde vorgebracht, dass die über der ÖKL Richtlinie liegenden Beträge auf der Grundlage der (erhöhten) Selbstkosten der Maschine beruhen.
Wie die belangte Behörde in ihrer mit 09.03.2017 datierten und am 13.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme selbst einräumte, erfolgte die Maschinenvermietung im Kalenderjahr 2011 jeweils zu Selbstkosten. Daraus folgt, dass für die daraus resultierenden Einkünfte gemäß § 20a iVm § 23 Abs. 4 BSVG keine gesonderte Beitragsgrundlagen zu bilden sind.Wie die belangte Behörde in ihrer mit 09.03.2017 datierten und am 13.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme selbst einräumte, erfolgte die Maschinenvermietung im Kalenderjahr 2011 jeweils zu Selbstkosten. Daraus folgt, dass für die daraus resultierenden Einkünfte gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, BSVG keine gesonderte Beitragsgrundlagen zu bilden sind.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Betriebsmittel, landwirtschaftlicher Betrieb, Nebentätigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2003868.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.08.2017