Entscheidungsdatum
20.06.2017Norm
BSVG §2Spruch
G312 2003620-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom XXXX, 4025-250370 8B1, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom römisch 40 , 4025-250370 8B1, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.06.2013, XXXX, wurde für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeiten von Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Zeitraum von 01.10.2007 bis 31.12.2011 sowie für Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe von 01.01.2008 bis 31.12.2008 die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG festgestellt (Spruchpunkt 1). Desweiteren wurde die Beitragspflicht des BF in der Kranken- (KV), Pensionsversicherung (PV) und Unfallversicherung (UV) wie folgt festgestellt (Spruchpunkt 2):1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.06.2013, römisch 40 , wurde für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeiten von Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Zeitraum von 01.10.2007 bis 31.12.2011 sowie für Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe von 01.01.2008 bis 31.12.2008 die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG festgestellt (Spruchpunkt 1). Desweiteren wurde die Beitragspflicht des BF in der Kranken- (KV), Pensionsversicherung (PV) und Unfallversicherung (UV) wie folgt festgestellt (Spruchpunkt 2):
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
KV
PV
UV
01.01.2007 bis 31.12.2007
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2008 bis 28.02.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.12.2011 bis 31.12.2011
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF unstrittig an der Lageadresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Aufgrund seiner Bewirtschaftung bestehe für ihn die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF unstrittig an der Lageadresse römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Aufgrund seiner Bewirtschaftung bestehe für ihn die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.
Neben der laufenden Betriebsführung würde der BF eine land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit, nämlich die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2011 sowie die soziale Betriebshilfe im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 ausüben. Diese seien aufgrund der gesetzlichen Definition nicht im Hauptbetrieb, sondern gemäß § 5 Abs. 5 LAG in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst.Neben der laufenden Betriebsführung würde der BF eine land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit, nämlich die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2011 sowie die soziale Betriebshilfe im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 ausüben. Diese seien aufgrund der gesetzlichen Definition nicht im Hauptbetrieb, sondern gemäß Paragraph 5, Absatz 5, LAG in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst.
Aus der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion seien vom BF nachweislich folgende Einnahmen erzielt worden:
2007 XXXX2007 römisch 40
2008 XXXX2008 römisch 40
2009 XXXX2009 römisch 40
2010 XXXX2010 römisch 40
2011 XXXX2011 römisch 40
Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß betrage:
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
Folgende Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlichen Nebenerwerb seien bei der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen:
Einnahmen aus Vermietung lfw. Betriebsmittel in Euro
2007
XXXXrömisch 40
2008
XXXXrömisch 40
2009
XXXXrömisch 40
2010
XXXXrömisch 40
2011
XXXXrömisch 40
Einnahmen als
Betriebshelfer in Euro
2008
XXXXrömisch 40
Der BF sei als Dienstleister für die XXXX und die XXXX als Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig gewesen. Die für diese Tätigkeiten erforderlichen Betriebsmittel seien an die XXXX vermietet worden. . Der BF sei als Dienstleister für die römisch 40 und die römisch 40 als Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig gewesen. Die für diese Tätigkeiten erforderlichen Betriebsmittel seien an die römisch 40 vermietet worden. .
Sämtliche Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten seien gemäß § 20a BSVG zwingend aufzuzeichnen, ausgenommen die ÖKL Richtwerte würden nicht überschritten und die eigene Arbeitskraft werde nicht verrechnet.Sämtliche Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten seien gemäß Paragraph 20 a, BSVG zwingend aufzuzeichnen, ausgenommen die ÖKL Richtwerte würden nicht überschritten und die eigene Arbeitskraft werde nicht verrechnet.
Die ÖKL Richtwerte würden sich in Euro pro tatsächlicher Zeit verstehen, und da der BF bei seiner Vermietung Pauschalen verrechnet habe, bestehe die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht. Von den Gesamtsummen aus den jeweiligen Einsatzberichten erfolge der pauschale Abzug von Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Betriebseinnahmen und von den verbleibenden 30 % der Einnahmen sei die Ermittlung der Beitragsgrundlage vorzunehmen.
2. Mit dem dagegen fristgerecht erhobenen und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch vom 03.09.2012, eingelangt mit 17.06.2013 bei der belangten Behörde, führte der BF begründend an, dass seiner Meinung nach die Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Geräten zu ÖKL Richtwerten nicht beitragspflichtig seien.
Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes XXXX in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl FA11A-A6522e55/2009-7 gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, rege der BF an, dass die Entscheidung in seinem Verfahren bis zur entsprechenden Entscheidung des VwGH ausgesetzt werde, zudem beantrage er die Gewährung der aufschiebende Wirkung.Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes römisch 40 in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl FA11A-A6522e55/2009-7 gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, rege der BF an, dass die Entscheidung in seinem Verfahren bis zur entsprechenden Entscheidung des VwGH ausgesetzt werde, zudem beantrage er die Gewährung der aufschiebende Wirkung.
3. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss eines Vorlageberichtes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 26.08.2013, datiert mit 23.08.2013, beim Landeshauptmann der Steiermark ein.
Nach zusammenfassender Sachverhaltsdarstellung wiederholte die belangte Behörde ihre bereits im Bescheid dargelegte Rechtsansicht, führte aus, dass gegenständlich nur die gesonderte Beitragspflicht für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel strittig sei, das ergangene Erkenntnis des VwGH mit 10.04.2013 ergangen sei und beantragte die Abweisung des Einspruches sowie die Bestätigung des angefochtenen Bescheides
4. Mit Schriftsatz vom 05.09.2013 wurde der BF aufgefordert, binnen 4 Wochen zum Vorlagebericht der belangten Behörde Stellung zu nehmen.
5. Mit Schriftsatz vom 05.09.2013 wurde dem Begehren, der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen Folge gegeben.
6. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann der Steiermark samt Beschwerde am 10.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und am selben Tag der Gerichtsabteilung G304 zugewiesen und mit Verfügung vom 25.03.2015 der Gerichtsabteilung G312 neu zugewiesen.
7. Das gegenständliche Verfahren wurde mit Beschluss G312 2003620-1/3Z vom 07.07.2014 bis zur Entscheidung in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu Zl. 2013/08/0242 ausgesetzt.
8. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 über das oben angeführte Verfahren und ging dieses am 20.01.2016 beim BVwG ein.
9. Das hier gegenständlich Verfahren wird daher mit 01.02.2016 wieder fortgeführt.
10. Mit Schriftsatz vom 15.03.2016 wurde der XXXX aufgefordert mitzuteilen, zu welchem Tarif im gegenständlichen Fall die vom BF im maßgeblichen Zeitraum erbrachte Vermietungsleistung abgerechnet wurde und welche Hilfsmittel bzw. Unterlagen hierfür für die Berechnung herangezogen wurden.10. Mit Schriftsatz vom 15.03.2016 wurde der römisch 40 aufgefordert mitzuteilen, zu welchem Tarif im gegenständlichen Fall die vom BF im maßgeblichen Zeitraum erbrachte Vermietungsleistung abgerechnet wurde und welche Hilfsmittel bzw. Unterlagen hierfür für die Berechnung herangezogen wurden.
11. Der XXXX übermittelte binnen gesetzter Frist die Abrechnungsunterlagen betreffend den BF.11. Der römisch 40 übermittelte binnen gesetzter Frist die Abrechnungsunterlagen betreffend den BF.
12. Mit Schriftsatz vom 16.03.2016 wurde die Sozialversicherung der Bauern unter Fristsetzung um Auskunft ersucht, ob sie bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge in Analogie zu den bereits anverhandelten Verfahren der G305 mangels Aufzeichnung und Mitwirkung durch die BF eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Vermietung über ÖKL Richtwerten erfolgt sei.
13. Mit Schriftsatz vom 13.04.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass für die Umsätze aus der Maschinenvermietung eine Beitragspflicht festgestellt worden sei, weil im Jahr 2009 eine Überprüfung der Höhe der verrechneten Entgelte, mangels Vorlage geeigneter Nachweise, nicht durchgeführt werden hätte können und in den Jahren 2008 und 2010 die Umsätze pauschal abgerechnet worden seien. In einem wurden die Aufstellung der Umsätze aus der Maschinenvermietung, der Aktenvermerk über die Betriebsprüfung, die Einsatzberichte 2007 bis 2011 sowie die Verjährungsunterbrechung und der Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem BF beigelegt.
14. Mit Schriftsatz vom 13.07.2016 wurde dem BF die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt, ihm mitgeteilt, dass das VwGH Erkenntnis mittlerweile ergangen sei, der XXXX seine Abrechnungsunterlagen vorgelegt habe und der BF aufgefordert werde, dazu binnen Fristsetzung Stellung zu nehmen.14. Mit Schriftsatz vom 13.07.2016 wurde dem BF die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt, ihm mitgeteilt, dass das VwGH Erkenntnis mittlerweile ergangen sei, der römisch 40 seine Abrechnungsunterlagen vorgelegt habe und der BF aufgefordert werde, dazu binnen Fristsetzung Stellung zu nehmen.
15. Der BF hat bis dato keine Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt an der Adresse XXXX auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 2007 bis 2011 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreicht bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte, wodurch eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF besteht.1.1. Der BF führt an der Adresse römisch 40 auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 2007 bis 2011 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreicht bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte, wodurch eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF besteht.
1.2. Neben diesem laufenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb betreibt der BF Nebengewerbe und zwar "das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln" sowie Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe.
1.3. Der BF verrechnete 2007 folgende Positionen:
Baumpflege Pauschal
Bereitstellung von Maschinen und Gerätschaften Pauschal
Mulchmähen Pauschal
1.4. Der BF verrechnete 2008 folgende Positionen:
Bereitstellung von Maschinen und Gerätschaften Pauschal
1.5. Der BF verrechnete 2009 folgende Positionen:
Bereitstellung von Maschinen und Gerätschaften Pauschal + nach Stunden
1.6. Der BF verrechnete 2010 folgende Positionen:
Bereitstellung von Maschinen und Gerätschaften Pauschal + nach Stunden
1.7. Der BF verrechnete 2011 folgende Positionen:
Bereitstellung von Maschinen und Gerätschaften Pauschal + nach Stunden
Traktor mit Schneepflug und Streugerät Pauschal
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde erhoben durch die dem Akt inliegenden Rechnungsnachweise der belangten Behörde sowie die vorgelegten Unterlagen und Aufstellungen der XXXX (Rechnungsstatistiken, Aufstellungen über die Einsatzstunden).Beweis wurde erhoben durch die dem Akt inliegenden Rechnungsnachweise der belangten Behörde sowie die vorgelegten Unterlagen und Aufstellungen der römisch 40 (Rechnungsstatistiken, Aufstellungen über die Einsatzstunden).
Der maßgebliche Sachverhalt konnte hinreichend festgestellt werden. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der XXXX, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der römisch 40 , bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zur Verjährungseinrede:
Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.
Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Es trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Diese Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Gewissheit zu verschaffen und sich bei zutage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).
Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, sich bei der SVB oder bei der Landwirt-schaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht besteht bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine...) zu belegen ist.
Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.
Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und la und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und la und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z1 letzter Satz "am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Z1 letzter Satz "am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.
In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen habe.
Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2b zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die erzielten Einnahmen aus den von der beschwerdeführenden Partei ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist die Fälligkeit (damit der Beginn der Verjährungsfrist) mit dem 30.04. des jeweiligen Folgejahres (2007, 2008, 2009, 2010, 2011) eingetreten.
Abgesehen davon wäre der BF entsprechend der sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß § 20a BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren aus der von ihm ausgeübten iand(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" bis spätestens 30.04. des jeweiligen Folgejahres bekannt zu geben.Abgesehen davon wäre der BF entsprechend der sich aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren aus der von ihm ausgeübten iand(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" bis spätestens 30.04. des jeweiligen Folgejahres bekannt zu geben.
Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG.Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG.
Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß § 39 Abs. 1 BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Durch die im Jänner 2012 begonnene Betriebsprüfung hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welches eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bewirkte.
Daraus ergibt sich, dass das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus den ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nicht verjährt ist.
3.2.2. Gegenständlich ist strittig, ob für die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel sowie der Betriebshilfe eine gesonderte Beitragspflicht besteht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (idF bis 31.12.2014) sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der Fassung bis 31.12.2014) sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Gemäß § 20a BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannte Personen, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.Gemäß Paragraph 20 a, BSVG haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Personen, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.
Seit dem SRÄG 2004 sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietung im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit gemäß § 20a BSVG von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.Seit dem SRÄG 2004 sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietung im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit gemäß Paragraph 20 a, BSVG von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
Für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ist eine Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Danach ist die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).Für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ist eine Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Danach ist die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Absatz 2, leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Ziffer eins,); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die nach Absatz 4 b, leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Ziffer 3,). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
Die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG ist gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage. § 23 Abs. 4b BSVG verweist auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen inklusive Umsatzsteuer. §20a BSVG (idF des SRÄG 2004) normiert in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen Einnahmen sind daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.Die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG ist gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweist auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen inklusive Umsatzsteuer. §20a BSVG in der Fassung des SRÄG 2004) normiert in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen Einnahmen sind daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.
Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b BSVG auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgebliche Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgebliche Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
§ 20a zweiter Satz BSVG sind "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG sind "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
Die im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Einnahmen sind dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, da der BF im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen - unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft - erbracht hat, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat. Die persönlichen Dienste, die der BF für den XXXX erbracht hat, waren Tätigkeiten als Dienstnehmer, aufgrund der BF in die Pflichtversicherung (bzw. Unfallversicherung als geringfügig Beschäftigter) nach dem ASVG einbezogen worden war.Die im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Einnahmen sind dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, da der BF im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen - unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft - erbracht hat, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat. Die persönlichen Dienste, die der BF für den römisch 40 erbracht hat, waren Tätigkeiten als Dienstnehmer, aufgrund der BF in die Pflichtversicherung (bzw. Unfallversicherung als geringfügig Beschäftigter) nach dem ASVG einbezogen worden war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. § 23 Abs. 4b BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.
In der Entscheidung vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, stellte der VwGH fest, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht.
Die Richtwerte nach den ÖKL Richtlinien stellen Anhaltspunkte dafür dar, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Die dienen zum einen den Versicherten, der zunächst selbst beurteilen muss, ob er Aufzeichnungen zu führen hat, als Orientierung. Zum anderen stellen sie Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind.
Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen.
Bei der Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln ist hinsichtlich der in Rechnung gestellten Entgelte (im Hinblick auf einen Vergleich mit den ÖKL Richtsätzen) auf die tatsächliche Einsatzzeit dieser Betriebsmittel abzustellen. Dabei kommt es weder auf Zeiträume an, in denen ein Betriebsmittel bloß vermietet wurde, noch drauf, wie lange ein Betriebsmittel während der Einsatzzeit zB für einen Kunden tatsächlich eingeschaltet gewesen ist.
3.2.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatzzeit die Selbstkosten überschritten haben.
Die beschwerdeführende Partei vertritt die Meinung, dass die Einnahmen aus der Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel unter den ÖKL Richtsätzen liegen und daher die Einnahmen nicht der Beitragspflicht zu unterwerfen sind. Entsprechende Unterlagen wurden vom BF nicht vorgelegt.
Aufgrund der vorgelegten Nachweise des Maschinenringes konnte festgestellt werden, dass der BF in allen Kalenderjahren bei der Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel überwiegend pauschal abgerechnet hat.
Der BF hat - wie bereits oben dargelegt - keine entsprechenden Nachweise vorgelegt und ebenso keine Maschinenberechnungen, womit er belegen hätte können, dass die ÖKL Richtwerte nur aufgrund der erhöhten Selbstkosten überschritten wurden.
Somit konnte der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen getreten werden, da die Überschreitung der ÖKL Werte nicht mit höheren Selbstwerten begründet werden konnte. Daraus ergibt sich, dass die Einkünfte aufgrund der Überschreitung der ÖKL Richtwerte der Beitragspflicht unterliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Betriebsmittel, landwirtschaftlicher Betrieb,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2003620.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017