Entscheidungsdatum
20.06.2017Norm
BSVG §2Spruch
G312 2003512-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 12.12.2011, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom 12.12.2011, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.12.2011, XXXX, wurde für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeiten von Privatzimmervermietung (Urlaub am Bauernhof) und Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Zeitraum von 01.10.2007 bis 31.12.2010 sowie im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2010 mit der von ihr ausgeübten Tätigkeiten Winterdienst und Kulturpflege im ländlichen Raum die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG festgestellt (Spruchpunkt 1). Desweiteren wurde die Beitragspflicht der BF in der Kranken- (KV) und Pensionsversicherung (PV) wie folgt festgestellt (Spruchpunkt 2):1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.12.2011, römisch 40 , wurde für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeiten von Privatzimmervermietung (Urlaub am Bauernhof) und Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Zeitraum von 01.10.2007 bis 31.12.2010 sowie im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2010 mit der von ihr ausgeübten Tätigkeiten Winterdienst und Kulturpflege im ländlichen Raum die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG festgestellt (Spruchpunkt 1). Desweiteren wurde die Beitragspflicht der BF in der Kranken- (KV) und Pensionsversicherung (PV) wie folgt festgestellt (Spruchpunkt 2):
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
Pensionsversicherung
01.01.2007 bis 31.12.2007
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2008 bis 31.12.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Desweiteren sei die BF für den gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversicherten XXXX beitragspflichtig wie folgt (Spruchpunkt 3): Desweiteren sei die BF für den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversicherten römisch 40 beitragspflichtig wie folgt (Spruchpunkt 3):
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
01.04.2007 bis 31.12.2007
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2008 bis 30.11.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.06.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.06.2010 bis 31.11.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Desweiteren sei die BF in der Unfallversicherung beitragspflichtig wie folgt (Spruchpunkt 4.):
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
01.01.2007 bis 31.12.2007
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2008 bis 31.12.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nach
Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass die BF in 8967 Ruperting 20 auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen würde. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen würde die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte überstreiten bzw. erreichen und daher bestehe aufgrund der Bewirtschaftung für sie die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Ihr Sohn, XXXX, geb. XXXX, sei teilweise hauptberuflich in ihrem Betrieb beschäftigt und gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG pflichtversichert.Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass die BF in 8967 Ruperting 20 auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen würde. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen würde die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte überstreiten bzw. erreichen und daher bestehe aufgrund der Bewirtschaftung für sie die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Ihr Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , sei teilweise hauptberuflich in ihrem Betrieb beschäftigt und gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG pflichtversichert.
Neben der laufenden Betriebsführung würde die BF eine land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit, nämlich
ausüben.
Diese Tätigkeiten seien aufgrund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst.Diese Tätigkeiten seien aufgrund der gesetzlichen Definition des Paragraph 5, LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst.
Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen werden. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich in dem gegenständlichen Fall daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen. Eine Einnahmenmeldung sei von der BF nur teilweise erfolgt und die tatsächlichen Einnahmen erst im Zuge einer Betriebsprüfung erhoben.
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
Es seien nachstehende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit zu berücksichtigen:
Jahr
Einnahmen aus "Privatzimmervermietung" in Euro
2007
XXXXrömisch 40
2008
XXXXrömisch 40
2009
XXXXrömisch 40
2010
XXXXrömisch 40
Jahr
Einnahmen aus "Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel" in Euro
2007
XXXXrömisch 40
2008
XXXXrömisch 40
Jahr
Einnahmen aus "Winterdienst" in Euro
2008
XXXXrömisch 40
2009
XXXXrömisch 40
2010
XXXXrömisch 40
Jahr
Einnahmen aus "Kulturpflege im ländlichen Raum" in Euro
2008
XXXXrömisch 40
2009
XXXXrömisch 40
2010
XXXXrömisch 40
Jahr
Einnahmen aus Nebentätigkeiten laut Betriebsprüfung vom 01.09.2011 insgesamt in Euro
2007
XXXXrömisch 40
2008
XXXXrömisch 40
2009
XXXXrömisch 40
2010
XXXXrömisch 40
Die Nachverrechnung für die Jahre 2007 und 2008 habe sich dadurch ergeben, dass die Vorlage von Lieferscheinen verweigert worden sei und dadurch nicht überprüft werden konnte, ob die Vermietung auf Selbstkosten erfolgt sei.
2. Mit dem dagegen fristgerecht erhobenen und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch vom 10.01.2012, eingelangt mit 12.01.2012 bei der belangten Behörde, führte die BF begründend an, dass sie damit nicht einverstanden sei und um nochmalige Überprüfung ersuche. Sie habe ihrer Meinung nach alle Unterlagen zur Nachvollziehbarkeit der einzelauftragsbezogenen Aufzeichnungen eingebracht, die angeführten Lieferscheine seien nicht in ihrem Besitz und können beim XXXX angefordert werden.2. Mit dem dagegen fristgerecht erhobenen und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch vom 10.01.2012, eingelangt mit 12.01.2012 bei der belangten Behörde, führte die BF begründend an, dass sie damit nicht einverstanden sei und um nochmalige Überprüfung ersuche. Sie habe ihrer Meinung nach alle Unterlagen zur Nachvollziehbarkeit der einzelauftragsbezogenen Aufzeichnungen eingebracht, die angeführten Lieferscheine seien nicht in ihrem Besitz und können beim römisch 40 angefordert werden.
Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes XXXX in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl FA11A-A6522e55/2009-7 gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, rege die BF an, dass die Entscheidung in ihrem Verfahren bis zur entsprechenden Entscheidung des VwGH ausgesetzt werde.Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes römisch 40 in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl FA11A-A6522e55/2009-7 gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, rege die BF an, dass die Entscheidung in ihrem Verfahren bis zur entsprechenden Entscheidung des VwGH ausgesetzt werde.
3. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss eines Vorlageberichtes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 22.02.2012, datiert mit 17.02.2012, beim Landeshauptmann der XXXX ein.3. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss eines Vorlageberichtes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 22.02.2012, datiert mit 17.02.2012, beim Landeshauptmann der römisch 40 ein.
Nach zusammenfassender Sachverhaltsdarstellung wiederholte die belangte Behörde ihre bereits im Bescheid dargelegte Rechtsansicht, führte aus, dass gegenständlich nur die gesonderte Beitragspflicht für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel strittig sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Bescheides
4. Mit Schriftsatz vom 01.03.2012 wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde vom 10.01.2012 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
5. Mit Schriftsatz vom 01.03.2012 wurde das gegenständliche Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung des VwGH im Verfahren Zl. 2010/08/0261 formlos ausgesetzt.
6. Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 wurde unter Beilage des Vorlageberichtes der belangten Behörde die BF aufgefordert, binnen 4 Wochen dazu Stellung zu nehmen.
7. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann der XXXX samt Beschwerde am 07.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und am selben Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.7. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann der römisch 40 samt Beschwerde am 07.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und am selben Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
8. Das gegenständliche Verfahren wurde mit Beschluss G312 2003512-1/2Z vom 07.07.2014 bis zur Entscheidung in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu Zl. 2013/08/0242 ausgesetzt.
9. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 über das oben angeführte Verfahren und ging am 20.01.2016 beim BVwG ein.
10. Das hier gegenständlich Verfahren wird daher mit 01.02.2016 wieder fortgeführt.
11. Mit Schriftsatz vom 15.03.2016 wurde der XXXX aufgefordert mitzuteilen, zu welchem Tarif im gegenständlichen Fall die im maßgeblichen Zeitraum erbrachte Vermietungsleistung abgerechnet wurde und welche Hilfsmittel bzw. Unterlagen hierfür für die Berechnung herangezogen wurden.11. Mit Schriftsatz vom 15.03.2016 wurde der römisch 40 aufgefordert mitzuteilen, zu welchem Tarif im gegenständlichen Fall die im maßgeblichen Zeitraum erbrachte Vermietungsleistung abgerechnet wurde und welche Hilfsmittel bzw. Unterlagen hierfür für die Berechnung herangezogen wurden.
12. Der XXXX übermittelte binnen gesetzter Frist die Abrechnungsunterlagen betreffend den BF.12. Der römisch 40 übermittelte binnen gesetzter Frist die Abrechnungsunterlagen betreffend den BF.
13. Mit Schriftsatz vom 16.03.2016 wurde die Sozialversicherung der Bauern unter Fristsetzung um Auskunft ersucht, ob sie bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge in Analogie zu den bereits anverhandelten Verfahren der G305 mangels Aufzeichnung und Mitwirkung durch die BF eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Vermietung über ÖKL Richtwerten erfolgt sei.
14. Mit Schriftsatz vom 13.04.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass eine Beitragspflicht festgestellt worden sei, da eine Überschreitung der ÖKL Richtwerte festgestellt worden sei und weder behauptet noch dargelegt worden sei, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher gewesen seien.
15. Mit Schriftsatz vom 13.07.2016 wurde der BF die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und sie gleichzeitig aufgefordert, binnen Fristsetzung dazu Stellung zu nehmen.
16. Mit Schriftsatz vom 27.07.2016 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung des BF unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe die Frist auf 20.09.2016 zu verlängern, sowie mit Schriftsatz vom 14.09.2016 um nochmalige Fristverlängerung auf 21.10.2016, diesem Ersuchen wurde entsprochen.
17. Mit Schriftsatz vom 21.10.2016 führte die BF durch ihre Rechtsvertretung aus, die Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist unrichtig sei. Ein Verschulden, das für die Anwendung einer längeren Verjährungsfrisst erforderlich sei, würde gegenständlich nicht vorliegen. Auch die von der belangten Behörde zitierte Erkundigungspflicht können die BF nur dann treffen, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit ihrer Rechtsmeinung habe. Da ihr jedoch nur bekannt gewesen sei, dass ihre Leistungen, sofern diese unter ÖKL verrechnet werden, weder zur Sozialversicherungspflicht führen noch eine Aufzeichnungspflicht nach sich ziehen würde. Es sei somit nur die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden. Zum anderen sei die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung nicht nachvollziehbar. Die BF sei gerne bereit, sämtliche relevanten Unterlagen dem Bericht vorzulegen. Sie führte ergänzend an, dass sie die vorgeschriebenen Beiträge bereits bezahlt habe, da ihr mitgeteilt worden sei, dass sie ansonsten keine Pension erhalten werde. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben.
18. Mit Schriftsatz vom 30.12.2016, eingelangt am 03.01.2017, stellte die belangte Behörde die für die Beitragspflicht aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit festgestellten Umsätze tabellarisch (analog dem bekämpften Bescheid) nochmals dar und führte ergänzend aus, dass der VwGH festgestellt habe, dass die ÖKL-Richtwerte dem Versicherten lediglich zur Orientierung dienen, ob die Selbstkostenüberschritten werden oder nicht. Sie seien jedoch nicht der einzige Indikator für Selbstkosten. Die Behörde dürfe jedoch von diesen Werten ausgehen, wenn der Versicherte nicht darlege, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher waren. Bei der Verrechnung von Pauschalpreisen obliege es dem Versicherten diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen. Die Selbstkostenberechnung nach ÖKL basiere auf den tatsächlichen Einsatzzeiten der vermieteten Geräte. Um die Tarife der Maschinenvermietung nachvollziehen zu können, seien detaillierte Aufzeichnungen über die Gesamtdauer des Einsatzes, Art der verwendeten Geräte (zB durch Lieferscheine) notwendig. Die Vorlage solcher Unterlagen wurde verweigert. Die erwähnte Aufzeichnungspflicht beziehe sich ausschließlich darauf, dass diese Einnahmen der SVB nicht für die Berechnung der Beitragsgrundlage gemeldet werden müssen. Ein Nachweis darüber, dass diese Einnahmen unter bzw. zu den Selbstkosten erfolgt sind, sei aber jedenfalls erforderlich. Beigelegt wurden der Abschlussbericht der Prüfung vom 01.09.2011, der Aktenvermerk vom 01.09.2011 betreffend der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen sowie der Verweigerung der Kanzlei mangels Erlaubnis der BF, sowie Darstellung der festgestellten Einnahmen sowie der Aufstellung der Nebentätigkeiten der Jahre 2010, 2009, 2008 sowie die Meldung der Einnahmen aus der gemeldeten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten vom 30.03.2011 für 2010.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt in XXXX auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreicht bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte, wodurch eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für die BF besteht.1.1. Die BF führt in römisch 40 auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreicht bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte, wodurch eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für die BF besteht.
1.2. Neben diesem laufenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb betreibt die BF Nebengewerbe und zwar "Privatzimmervermietung, Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel, Winterdienst und Kulturpflege im ländlichen Raum.
1.3. Die BF verrechnete 2007 folgende Positionen:
Bereitstellung von Maschinen und Geräten Stunden
1.4. Die BF verrechnete 2008 folgende Positionen:
Kulturpflege im ländlichen Raum Stunden
Bereitstellung von Maschinen und Geräte Pauschal und nach Stunden
Winterdienst Pauschal und nach Stunden
1.5. Die BF verrechnete 2009 folgende Positionen:
Kulturpflege im ländlichen Raum Pauschal
Bereitstellung von Maschinen und Geräten Pauschal und nach Stunden
Winterdienst Stunden
1.6. Der BF verrechnete 2010 folgende Positionen:
Kulturpflege im ländlichen Raum Stunden
Bereitstellung von Maschinen und Geräten Pauschal und nach Stunden
Winterdienst Stunden
Grünraumpflege Stunden
1.7. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde für folgende Umsätze aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit Beitragspflicht festgestellt:
Jahr
Einnahmen aus "Privatzimmervermietung"
2007
XXXXrömisch 40
gemeldet 05.03.2008
2008
XXXXrömisch 40
gemeldet 20.02.2009
2009
XXXXrömisch 40
gemeldet 23.02.2010
2010
XXXXrömisch 40
gemeldet 30.03.2011
Jahr
Einnahmen aus "Privatzimmervermietung"
2007
XXXXrömisch 40
Rechnungsstatistik MR 01.04.2007 bis 31.12.2007 (Betriebsprüfung)
2008
XXXXrömisch 40
Rechnungsstatistik MR 01.01.2008 bis 31.12.2008 (Betriebsprüfung)
Jahr
Einnahmen aus "Winterdienst"
2008
XXXXrömisch 40
Lt. Rechnungsstatistik MR 01.01.2008 bis 31.12.2008 (Betriebsprüfung)
2009
XXXXrömisch 40
Lt. Rechnungsstatistik MR 01.01.2009 bis 31.12.2009 (Betriebsprüfung) (gemeldet wurden am 23.02.2010 EUR XXXX aus Winterdienst und EUR XXXX aus Vermietungen Lt. Rechnungsstatistik MR 01.01.2009 bis 31.12.2009 (Betriebsprüfung) (gemeldet wurden am 23.02.2010 EUR römisch 40 aus Winterdienst und EUR römisch 40 aus Vermietungen
2010
XXXXrömisch 40
Lt. Rechnungsstatistik MR 01.01.2010 bis 31.12.2010 (Betriebsprüfung) (gemeldet wurden EUR XXXX aus Grünland) Lt. Rechnungsstatistik MR 01.01.2010 bis 31.12.2010 (Betriebsprüfung) (gemeldet wurden EUR römisch 40 aus Grünland)
Jahr
Einnahmen aus "Kulturpflege im ländlichen Raum"
2008
XXXXrömisch 40
Lt. Rechnungsstatistik vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 (Betriebsprüfung)
2009
XXXXrömisch 40
Lt. Rechnungsstatistik vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 (Betriebsprüfung)
2010
XXXXrömisch 40
Lt. Rechnungsstatistik vom 01.01.2010bis 31.12.2010 (Betriebsprüfung)
1.8. Die BF hat keine entsprechenden Nachweise vorgelegt und ebenso keine Maschinenberechnungen, womit sie belegen hätte können, dass die ÖKL Richtwerte nur aufgrund der erhöhten Selbstkosten überschritten wurden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde erhoben durch die dem Akt inliegenden Rechnungsnachweise der belangten Behörde sowie die vorgelegten Unterlagen der XXXX.Beweis wurde erhoben durch die dem Akt inliegenden Rechnungsnachweise der belangten Behörde sowie die vorgelegten Unterlagen der römisch 40 .
Der maßgebliche Sachverhalt konnte hinreichend festgestellt werden. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der XXXX, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der römisch 40 , bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zur Verjährungseinrede:
Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.
Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Es trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Diese Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Gewissheit zu verschaffen und sich bei zutage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).
Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, sich bei der SVB oder bei der Landwirt-schaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht besteht bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine...) zu belegen ist.
Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.
Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und la und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und la und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z1 letzter Satz "am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Z1 letzter Satz "am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.
In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen habe.
Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2b zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die erzielten Einnahmen aus den von der beschwerdeführenden Partei ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist die Fälligkeit (damit der Beginn der Verjährungsfrist) mit dem 30.04. des jeweiligen Folgejahres (2007, 2008, 2009, 2010, 2011) eingetreten.
Abgesehen davon wäre der BF entsprechend der sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß § 20a BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren aus der von ihm ausgeübten iand(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" bis spätestens 30.04. des jeweiligen Folgejahres bekannt zu geben.Abgesehen davon wäre der BF entsprechend der sich aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren aus der von ihm ausgeübten iand(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" bis spätestens 30.04. des jeweiligen Folgejahres bekannt zu geben.
Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG.Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG.
Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß § 39 Abs. 1 BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Mit ihrem Forderungsschreiben vom 25.07.2011 (OZ 8 des Aktenteils Betriebsprüfung) hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welches eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bewirkte.
Daraus ergibt sich, dass das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus den ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nicht verjährt ist.
3.2.2. Gegenständlich ist strittig, ob für die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel eine gesonderte Beitragspflicht besteht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (idF bis 31.12.2014) sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der Fassung bis 31.12.2014) sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Gemäß § 20a BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.Gemäß Paragraph 20 a, BSVG haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.
Seit dem SRÄG 2004 sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietung im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit gemäß § 20a BSVG von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.Seit dem SRÄG 2004 sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietung im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit gemäß Paragraph 20 a, BSVG von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
Für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ist eine Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Danach ist die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).Für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ist eine Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Danach ist die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Absatz 2, leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Ziffer eins,); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die nach Absatz 4 b, leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Ziffer 3,). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
Die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG ist nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelten Beitragsgrundlage. § 23 Abs. 4b BSVG verweist auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen inklusive Umsatzsteuer. §20a BSVG (idF des SRÄG 2004) normiert in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen Einnahmen sind daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.Die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG ist nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelten Beitragsgrundlage. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweist auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen inklusive Umsatzsteuer. §20a BSVG in der Fassung des SRÄG 2004) normiert in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen Einnahmen sind daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.
Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b BSVG auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgebliche Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgebliche Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
Nach § 20a zweiter Satz BSVG sind "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.Nach Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG sind "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. § 23 Abs. 4b BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.
In der Entscheidung vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, stellte der VwGH fest, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht.
Die Richtwerte nach den ÖKL Richtlinien stellen Anhaltspunkte dafür dar, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Die dienen zum einen den Versicherten, der zunächst selbst beurteilen muss, ob er Aufzeichnungen zu führen hat, als Orientierung. Zum anderen stellen sie Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind.
Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen.
Bei der Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln ist hinsichtlich der in Rechnung gestellten Entgelte (im Hinblick auf einen Vergleich mit den ÖKL Richtsätzen) auf die tatsächliche Einsatzzeit dieser Betriebsmittel abzustellen. Dabei kommt es weder auf Zeiträume an, in denen ein Betriebsmittel bloß vermietet wurde, noch drauf, wie lange ein Betriebsmittel während der Einsatzzeit zB für einen Kunden tatsächlich eingeschaltet gewesen ist.
3.2.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatzzeit die Selbstkosten überschritten haben.
Aufgrund der vorgelegten Nachweise konnte festgestellt werden, dass die BF in den Kalenderjahren 2008, 2009 und 2010 bei der Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel sowohl stundenweise als auch pauschal abgerechnet hat.
Die BF hat - wie bereits oben dargelegt - keine entsprechenden Nachweise vorgelegt und ebenso keine Maschinenberechnungen, womit sie belegen hätte können, dass die ÖKL Richtwerte nur aufgrund der erhöhten Selbstkosten überschritten wurden.
Somit konnte der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen getreten werden, da die Überschreitung der ÖKL Werte nicht mit höheren Selbstwerten begründet werden konnte. Daraus ergibt sich, dass die Einkünfte aufgrund der Überschreitung der ÖKL-Richtwerte der Beitragspflicht unterliegen.
Wenn beschwerdegegenständlich seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF moniert wird, dass die belangte Behörde eine Schätzung der Nachverrechnung für die Jahre 2007 und 2008 vorgenommen habe, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass die Vorlage von Lieferscheinen verweigert wurde und daher seitens der belangten Behörde keine Überprüfung erfolgen konnte.
Hinsichtlich des Beschwerdeeinwandes der rechtsfreundlichen Vertretung der BF in der Stellungnahme vom 21.10.2016, wonach die Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.04.2016 nicht korrekt an die BF gerichtet gewesen sei, sondern andere Beschwerdeführer und eine andere Geschäftszahl bzw. einen anderen Sachverhalt aufweise, so räumte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 30.12.2016 diesbezüglich ein Versehen ein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Betriebsmittel, landwirtschaftlicher Betrieb,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2003512.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017