Entscheidungsdatum
20.06.2017Norm
BSVG §2Spruch
G312 2003336-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch die XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 15.10.2012, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom 15.10.2012, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Einkünfte aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel nicht der Beitragspflicht unterliegen.
Die Beitragsgrundlagen (BGL) des XXXX in der Kranken,- Pensions,- und Unfallversicherung im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 betragen endgültig:Die Beitragsgrundlagen (BGL) des römisch 40 in der Kranken,- Pensions,- und Unfallversicherung im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 betragen endgültig:
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
KV
PV
UV
01.01.2006 bis 31.12.2006
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2007 bis 31.12.2007
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2008 bis 31.12.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2009 bis 30.04.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
0
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.05.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
0
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.10.2012, Zl. XXXX, wurde für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeiten von Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2007 sowie im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010, Winterdienst vom 01.01.2006 bis 31.12.2006, Leitungen freischneiden vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 und Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe vom 01.01.2010 bis 31.12.2010, die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG festgestellt (Spruchpunkt 1.). Des Weiteren wurde die Beitragspflicht des BF in der Kranken- (KV), Pensions- (PV) und Unfallversicherung wie folgt festgestellt (Spruchpunkt 2.):1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.10.2012, Zl. römisch 40 , wurde für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeiten von Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2007 sowie im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010, Winterdienst vom 01.01.2006 bis 31.12.2006, Leitungen freischneiden vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 und Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe vom 01.01.2010 bis 31.12.2010, die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG festgestellt (Spruchpunkt 1.). Des Weiteren wurde die Beitragspflicht des BF in der Kranken- (KV), Pensions- (PV) und Unfallversicherung wie folgt festgestellt (Spruchpunkt 2.):
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
KV
PV
UV
01.01.2006 bis 31.12.2006
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2007 bis 31.12.2007
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2008 bis 31.12.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2009 bis 30.04.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.05.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF an der Lageadresse XXXX in XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Unbestritten sei, dass aufgrund der Bewirtschaftung für ihn die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bestehe. Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF an der Lageadresse römisch 40 in römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Unbestritten sei, dass aufgrund der Bewirtschaftung für ihn die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bestehe.
Im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 seien neben der laufenden Betriebsführung auch land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten, nämlich
ausgeübt worden.
Diese Tätigkeiten seien aufgrund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst.Diese Tätigkeiten seien aufgrund der gesetzlichen Definition des Paragraph 5, LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst.
Bei allen vom BF ausgeübten Tätigkeiten handle es sich um einen Ausfluss der Haupttätigkeit, der land(forst)wirtschaftichen Urproduktion. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung habe der BF die Angaben verweigert. Nur aus dem Förderbezug seien folgende Einnahmen erzielt worden:
Beitragsjahr
Förderbezug
2006
XXXXrömisch 40
2007
XXXXrömisch 40
2008
XXXXrömisch 40
2009
XXXXrömisch 40
2010
XXXXrömisch 40
Somit sei die geforderte
Unterordnung der Nebentätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges gegeben.
Die zum Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich in seinem Fall aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen.
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
Es seien nachstehende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zu berücksichtigen:
Jahr
Einnahmen aus "Vermietung lfw Betriebsmittel" in Euro
2006
XXXXrömisch 40
2007
XXXXrömisch 40
2009
XXXXrömisch 40
2010
XXXXrömisch 40
Jahr
Einnahmen aus "Winterdienst" in Euro
2006
XXXXrömisch 40
2010
XXXXrömisch 40
Jahr
Einnahmen aus "Leitungen freischneiden" in Euro
2008
XXXXrömisch 40
Neben den selbständigen Tätigkeiten in der Landwirtschaft sei der BF auch als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Marktgemeinde XXXX beschäftigt.Neben den selbständigen Tätigkeiten in der Landwirtschaft sei der BF auch als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Marktgemeinde römisch 40 beschäftigt.
Der BF habe zur Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel folgende Gerätschaften verwendet: Traktor Allrad 80 PS, Traktor Allrad 70 PS, Kipper 6 t, Kipper 5 t, Kreiselegge 3m, Kippmulde hydraulisch, Betonmischer, Frontlader.
Aus den vorgelegten Lieferscheinen gehe hervor, dass zum Teil eine pauschale Abrechnung erfolgt sei, zum Teil auch die Arbeitskraft verrechnet wurde und hinsichtlich der Kippmulde die ÖKL Richtwerte überschritten worden seien. Daher seien jene Umsätze, die nicht zu bzw. unter den vom ÖKL ermittelten Selbstkosten abgerechnet worden seien, beitragspflichtig.
2. Mit dem dagegen fristgerecht erhobenen und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch vom 19.10.2012, eingelangt mit 12.10.2012 bei der belangten Behörde, führte der BF begründend an, dass er damit nicht einverstanden sei und um nochmalige Überprüfung ersuche. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl FA11A-A6522e55/2009-7 gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, rege der BF an, dass die Entscheidung in ihrem Verfahren bis zur entsprechenden Entscheidung des VwGH ausgesetzt werde, zudem beantragte er die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde.
3. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss eines Vorlageberichtes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 26.03.2013, datiert mit 22.03.2013, beim Landeshauptmann der XXXX ein.3. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss eines Vorlageberichtes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 26.03.2013, datiert mit 22.03.2013, beim Landeshauptmann der römisch 40 ein.
Nach zusammenfassender Sachverhaltsdarstellung wiederholte die belangte Behörde ihre bereits im Bescheid dargelegte Rechtsansicht, führte aus, dass gegenständlich nur die gesonderte Beitragspflicht für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel strittig sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Bescheides
4. Mit Schriftsatz vom 02.04.2013 wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde vom 19.10.2012 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
5. Mit Schriftsatz vom 02.04.2013 wurde das gegenständliche Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung des VwGH im Verfahren Zl. 2010/08/0261 formlos ausgesetzt.
6. Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 wurde der BF unter Beilage des Vorlageberichtes der belangten Behörde aufgefordert, binnen 4 Wochen dazu Stellung zu nehmen.
7. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann der Steiermark samt Beschwerde am 07.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und am selben Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
8. Das gegenständliche Verfahren wurde mit Beschluss G312 2003336-1/2Z vom 07.07.2014 bis zur Entscheidung in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu Zl. 2013/08/0242 ausgesetzt.
9. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 über das oben angeführte Verfahren und langte dieses am 20.01.2016 beim BVwG ein.
10. Das hier gegenständliche Verfahren wurde daher mit 01.02.2016 wieder fortgeführt.
11. Mit Schriftsatz vom 15.03.2016 wurde der XXXX aufgefordert mitzuteilen, zu welchem Tarif im gegenständlichen Fall die vom Genannten im maßgeblichen Zeitraum erbrachte Vermietungsleistung abgerechnet wurde und welche Hilfsmittel bzw. Unterlagen hierfür für die Berechnung herangezogen wurden.11. Mit Schriftsatz vom 15.03.2016 wurde der römisch 40 aufgefordert mitzuteilen, zu welchem Tarif im gegenständlichen Fall die vom Genannten im maßgeblichen Zeitraum erbrachte Vermietungsleistung abgerechnet wurde und welche Hilfsmittel bzw. Unterlagen hierfür für die Berechnung herangezogen wurden.
12. Der XXXX übermittelte binnen gesetzter Frist die Abrechnungsunterlagen betreffend den BF.12. Der römisch 40 übermittelte binnen gesetzter Frist die Abrechnungsunterlagen betreffend den BF.
13. Mit Schriftsatz vom 16.03.2016 wurde die Sozialversicherung der Bauern unter Fristsetzung um Auskunft ersucht, ob sie bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge in Analogie zu den bereits anverhandelten Verfahren der G305 mangels Aufzeichnung und Mitwirkung durch die BF eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Vermietung über ÖKL Richtwerten erfolgt sei.
14. Mit Schriftsatz vom 14.04.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass eine Beitragspflicht festgestellt worden sei, da eine Überschreitung der ÖKL Richtwerte festgestellt worden sei und weder behauptet noch dargelegt worden sei, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher gewesen seien. Eine Überprüfung ob zu bzw. unter den ÖKL Richtwerten für Selbstkosten verrechnet worden sei, habe mangels Führung von Aufzeichnungen bzw. Vorlage geeigneter Nachweise nicht durchgeführt werden können. Vermietungen, bei denen die eigene Arbeitskraft verrechnet werde, seien von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht betroffen. Zur Verjährung wurde angeführt, dass der BF nicht vorgebracht habe, dass er sich bei der SVB oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert habe, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht bestehe. Eine Maßnahme, welche die Verjährungsfrist unterbreche, stelle insbesondere auch eine Betriebsprüfung dar, ebenso wie das Schreiben vom 16.01.2012 mit der Aufforderung Aufzeichnungen über die Einnahmen aus der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten vorzulegen.
15. Mit Schriftsatz vom 13.07.2016 wurde dem BF die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und er gleichzeitig aufgefordert, binnen Fristsetzung dazu Stellung zu nehmen.
16. Am 27.07.2016 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung des BF unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe die Frist auf 20.09.2016 zu verlängern, sowie mit Schriftsatz vom 14.09.2016 um nochmalige Fristverlängerung auf 21.10.2016, diesem Ersuchen wurde entsprochen.
17. Mit Schriftsatz vom 21.10.2016 führte der BF durch seine Rechtsvertretung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist unrichtig sei. Ein Verschulden, das für die Anwendung einer längeren Verjährungsfrisst erforderlich sei, würde gegenständlich nicht vorliegen. Auch die von der belangten Behörde zitierte Erkundigungspflicht sei unschlüssig. Dies hätte zur Folge, dass man täglich bei der SVB oder Landwirtschaftskammer nachfragen müsse. Es sei somit nur die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden. Zum anderen seien die Feststellungen der belangten Behörde unrichtig, da entsprechend der Entscheidung des VwGH die einzelne, faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend sei. Dazu komme, dass die ÖKL Werte lediglich Richtwerte seien. Wie sich aus den beigelegten Maschinenkostenberechnungen ergebe, seien pro Stunde für die Kippmulde 3,95 Euro angemessen. Wenn die Behörde von einem viel niedrigeren Betrag ausgehe, sei ihr zu entgegnen, dass mit dem BF erörtert hätte werden müssen, dass tatsächlich höhere Kosten pro Stunde erzeugt werden. Zudem sei nicht der gesamte verrechnete Betrag einzubeziehen. Es könne maximal die Differenz zwischen dem ÖKL und dem tatsächlichen Betrag in die Berechnung miteinfließen. Nach Darstellung der relevanten Beiträge beantragte der BF, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben.
18. Mit Schriftsatz vom 28.12.2016, eingelangt am 30.12.2016, übermittelte die belangte Behörde ihrerseits eine Stellungnahme zu den Ausführungen des BF vom 21.10.2016 und führte ergänzend aus, dass der VwGH festgestellt habe, dass die ÖKL-Richtwerte dem Versicherten lediglich zur Orientierung dienen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie seien jedoch nicht der einzige Indikator für Selbstkosten. Die Behörde dürfe jedoch von diesen Werten ausgehen, wenn der Versicherte nicht darlege, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher waren. Der BF habe in seiner Stellungnahme vom 04.11.2016 eine eigene Selbstkostenberechnung für die Kippmulde vorgelegt und eine Aufschlüsselung der pauschal verrechneten Umsätze vorgenommen. Glaube man den Angaben des BF, sei von einer Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel auf Selbstkostenbasis auszugehen. Im Folgenden legte die belangte Behörde die Beiträge der Jahre 2006 - 2008 ohne Berücksichtigung der Einnahmen aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt in XXXX auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Unbestritten besteht für den BF eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG.1.1. Der BF führt in römisch 40 auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Unbestritten besteht für den BF eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG.
1.2. Neben diesem laufenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb betreibt der BF Nebengewerbe und zwar "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" (01.01.2006 bis 31.12.2007 und 01.01.2009 bis 31.12.2010), "Winterdienst" (01.01.2006 bis 31.12.2006), "Leitungen freischneiden" (01.01.2008 bis 31.12.2008) und "Soziale Betriebshilfe" (01.01.2010 bis 31.12.2010).
Vermietet wurden folgende Gerätschaften:
* Traktor Allrad 80 PS
* Traktor Allrad 70 PS
* Kipper 6t
* Kipper 5t
* Kreiselegge 3m
* Kippmulde hydraulische
* Betonmischer
* Frontlader
1.3. Der BF verrechnete 2006 folgende Positionen:
Maschinen- und Gerätevermietung Pauschal
Winterdienst Pauschal
1.4. Der BF verrechnete 2007 folgende Positionen:
Maschinen- und Gerätevermietung Pauschal
1.5. Der BF verrechnete 2008 folgende Positionen:
Maschinen- und Gerätevermietung Pauschal
Leitung freischneiden Stunden
1.6. Der BF verrechnete 2009 folgende Positionen:
Maschinen- und Gerätevermietung Pauschal
1.7. Der BF verrechnete 2010 folgende Positionen:
Maschinen- und Gerätevermietung Pauschal
Soziale Betriebshilfe Pauschal
1.8. Vom Betriebsprüfer festgestellt:
2006: Vermietung gemeldet € 0
Vermietung tatsächlich XXXXVermietung tatsächlich römisch 40
Winterdienst gemeldet XXXXWinterdienst gemeldet römisch 40
Winterdienst tatsächlich XXXXWinterdienst tatsächlich römisch 40
2007: Vermietung gemeldet € 0
Vermietung tatsächlich XXXXVermietung tatsächlich römisch 40
Kulturpflege gemeldet XXXXKulturpflege gemeldet römisch 40
Kulturpflege tatsächlich € 0
2008: Kulturpflege gemeldet XXXX2008: Kulturpflege gemeldet römisch 40
Kulturpflege tatsächlich € 0
Leitung freischneiden gemeldet € 0
Leitung freischneiden tatsächlich XXXXLeitung freischneiden tatsächlich römisch 40
2009: Vermietung gemeldet € 0
Vermietung tatsächlich XXXXVermietung tatsächlich römisch 40
2010: Vermietung gemeldet € 0
Vermietung tatsächlich XXXXVermietung tatsächlich römisch 40
1.9. Vom BF mit Schriftsatz vom 21.10.2016 vorgelegt:
Maschinenkostenberechnung für Kippmulde Brantner HKM 1800 mit 5 mm Boden
Nettowert
€ 1.995,00
Anschaffungspreis
€ 2.394,00
Nutzungsdauer
10 Jahre
FIXKOSTEN
AFA 10 %
239,40 €
Verzinsung 3 %
35,91 €
Versicherung 2 %
47,88 €
Fixkosten pro Jahr
€ 323,19
Fixkosten pro Stunde
€ 3,23
Einsatzstunden pro Jahr
100
Variable Kosten
Reparaturkosten (Faktor % je 100 h) 3,00
0,72 €
Treibstoff (l/h)
0,00 €
Treibstoff €/l
0,00 €
€ 0,72
Pro Jahr
€ 71,82
Gesamtkosten der Maschine pro Stunde
€ 3,95
1.10.
Beiträge der Jahre 2006 bis 2010 ohne Berücksichtigung der Einnahmen aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel:
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
KV
PV
UV
01.01.2006 bis 31.12.2006
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2007 bis 31.12.2007
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2008 bis 31.12.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2009 bis 30.04.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
0
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.05.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
0
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Gesamteinnahmen Nebentätigkeiten BG = 30 %
2006 XXXX XXXX / Jahr2006 römisch 40 römisch 40 / Jahr
2007 XXXX XXXX / Jahr2007 römisch 40 römisch 40 / Jahr
2008 XXXX XXXX / Jahr2008 römisch 40 römisch 40 / Jahr
2010 XXXX XXXX / Jahr2010 römisch 40 römisch 40 / Jahr
1.11. Der BF war als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Marktgemeinde XXXX beschäftigt.1.11. Der BF war als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Marktgemeinde römisch 40 beschäftigt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde erhoben durch die dem Akt inliegenden Rechnungsnachweise der belangten Behörde sowie die vorgelegten Unterlagen und Aufstellungen der XXXX (Rechnungsstatistiken).Beweis wurde erhoben durch die dem Akt inliegenden Rechnungsnachweise der belangten Behörde sowie die vorgelegten Unterlagen und Aufstellungen der römisch 40 (Rechnungsstatistiken).
Die zum Umstand der Maschinenvermietung getroffenen Feststellungen, wonach diese auf Selbstkostenbasis erfolgt ist, beruhen auf der in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.12.2016 erfolgten Neuberechnung.
Der maßgebliche Sachverhalt konnte hinreichend festgestellt werden. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
3.2. Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde:
3.2.1. Zur Verjährungseinrede:
Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.
Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Es trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Diese Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Gewissheit zu verschaffen und sich bei zutage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).
Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, sich bei der SVB oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht besteht bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine, etc.) zu belegen ist.
Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.
Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz [...] am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz [...] am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.
In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen habe.
Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2b zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die erzielten Einnahmen aus den von der beschwerdeführenden Partei ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist die Fälligkeit (damit der Beginn der Verjährungsfrist) mit dem 30.04. des jeweiligen Folgejahres (2007, 2008, 2009, 2010, 2011) eingetreten.
Abgesehen davon wäre der BF, entsprechend der sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG ergebenden Verpflichtung, verhalten gewesen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß § 20a BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben. Hievon sind auch die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einnahmen aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaft-licher Geräte" erfasst.Abgesehen davon wäre der BF, entsprechend der sich aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG ergebenden Verpflichtung, verhalten gewesen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 20 a, BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben. Hievon sind auch die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einnahmen aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaft-licher Geräte" erfasst.
Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG.Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG.
Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß § 39 Abs. 1 BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Mit ihrem Forderungsschreiben vom 16.01.2012 (OZ 10 des Aktenteils Betriebsprüfung) hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welche eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bewirkte.
Daraus ergibt sich, dass das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus den ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nicht verjährt ist.
3.2.2. Gegenständlich ist strittig, ob für die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel eine gesonderte Beitragspflicht besteht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (idF bis 31.12.2014) sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der Fassung bis 31.12.2014) sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Gemäß § 20a BSVG haben die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.Gemäß Paragraph 20 a, BSVG haben die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.
Seit dem SRÄG 2004 sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und solche aus Vermietung im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit gemäß § 20a BSVG von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.Seit dem SRÄG 2004 sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und solche aus Vermietung im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit gemäß Paragraph 20 a, BSVG von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
Für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ist eine Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Danach ist die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).Für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ist eine Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Danach ist die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Absatz 2, leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Ziffer eins,); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die nach Absatz 4 b, leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Ziffer 3,). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
Die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG ist gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage. § 23 Abs. 4b BSVG verweist auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen inklusive Umsatzsteuer. §20a BSVG (idF des SRÄG 2004) normiert in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen Einnahmen sind daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.Die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG ist gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweist auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen inklusive Umsatzsteuer. §20a BSVG in der Fassung des SRÄG 2004) normiert in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen Einnahmen sind daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.
Nach § 23 Abs. 4b BSVG ist die Beitragsgrundlage - werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt - auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage. Werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.Nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ist die Beitragsgrundlage - werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt - auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage. Werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. § 23 Abs. 4b BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.
In der Entscheidung vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, stellte der VwGH fest, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht.
Gemäß § 20a zweiter Satz BSVG idF. SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.Gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG in der Fassung SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.
Die Richtwerte nach den ÖKL Richtlinien stellen Anhaltspunkte dafür dar, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie dienen zum einen dem Versicherten, der zunächst selbst beurteilen muss, ob er Aufzeichnungen zu führen hat, als Orientierung. Zum anderen stellen sie Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind.
Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen.
Bei der Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln ist hinsichtlich der in Rechnung gestellten Entgelte (im Hinblick auf einen Vergleich mit den ÖKL Richtsätzen) auf die tatsächliche Einsatzzeit dieser Betriebsmittel abzustellen. Dabei kommt es weder auf Zeiträume an, in denen ein Betriebsmittel bloß vermietet wurde, noch drauf, wie lange ein Betriebsmittel während der Einsatzzeit zB für einen Kunden tatsächlich eingeschaltet gewesen ist.
3.2.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatzzeit die Selbstkosten überschritten haben.
Die beschwerdeführende Partei vertritt einerseits die Meinung, dass die Einnahmen aus der Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel unter den ÖKL Richtsätzen liegen und daher die Einnahmen nicht der Beitragspflicht zu unterwerfen sind. Zum anderen wurde vorgebracht, dass die über der ÖKL Richtlinie liegenden Beträge auf der Grundlage der (erhöhten) Selbstkosten der Maschine beruhen.
Wie die belangte Behörde in ihrer mit 28.12.2016 datierten und am 30.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme selbst einräumte, erfolgte die Maschinenvermietung jeweils zu Selbstkosten. Daraus folgt, dass für die daraus resultierenden Einkünfte aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel gemäß § 20a iVm § 23 Abs. 4 BSVG keine gesonderte Beitragsgrundlagen zu bilden sind.Wie die belangte Behörde in ihrer mit 28.12.2016 datierten und am 30.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme selbst einräumte, erfolgte die Maschinenvermietung jeweils zu Selbstkosten. Daraus folgt, dass für die daraus resultierenden Einkünfte aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, BSVG keine gesonderte Beitragsgrundlagen zu bilden sind.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Betriebsmittel, landwirtschaftlicher Betrieb,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2003336.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017