TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/21 W127 2160566-1

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Veröffentlicht am 21.06.2017
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Entscheidungsdatum

21.06.2017

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W127 2160566-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 10.09.2015 zu Zl. 1086581103-151315312 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 10.09.2015 zu Zl. 1086581103-151315312 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 10.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er einer Erstbefragung unterzogen.

Mit Schreiben vom 23.02.2017 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und Asyl, gegebenenfalls subsidiären Schutz zuerkennen.Mit Schreiben vom 23.02.2017 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und Asyl, gegebenenfalls subsidiären Schutz zuerkennen.

Am 18.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Mit Schreiben vom 01.06.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2017, übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständliche Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt. Im Zuge der Vorlage wurde detailliert ausgeführt, dass aufgrund der Steigerung der Asylantragszahlen sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepasste Organisation des Bundesamtes zu schließen sei, dass der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde erhebliche Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt nicht nur administrativ zu betreuen habe, sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen habe, ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstelle, das die Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert habe. Das Bundesamt treffe daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer stellte am 10.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag ist bis dato nicht erledigt.

Der Beschwerdeführer brachte am 23.02.2017 eine Säumnisbeschwerde ein.

In Österreich kam es aufgrund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechtes – im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 28.027 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 waren es bis Ende September 56.356, das sind um 231,31 % mehr als im Jahr 2014, das selbst um 60,1 % mehr Anträge als das Jahr 2013 gesehen hat – zu einer erheblichen Mehrbelastung des Bundesamtes; diese Mehrbelastung hat zu erheblichen, auch in anderen Verfahren zu beobachtenden Verzögerungen geführt. Im Jahr 2014 kam es zu ersten Personalerweiterungsmaßnahmen im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die sich auch im Jahr 2015 und 2016 fortgesetzt haben. In diesem Zusammenhang wurden laufend intensive Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen gesetzt, neben diesen Personalentwicklungsmaßnahmen wurden auch Maßnahmen bei den Standorten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gesetzt. Insbesondere wurden neue Außenstellen in den Bundesländern eingerichtet. Diese Maßnahmen sollten einerseits Kapazitätsprobleme lösen und andererseits zur Entlastung der Gesamtsituation im Verfahrensbereich beitragen. Der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt nicht nur administrativ zu betreuen hat und hatte, sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen hat, stellt ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis dar, das die Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat. Das Bundesamt trifft an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang des Asylverfahrens ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Überlastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stützen sich auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf seiner Homepage veröffentlichten Jahresbilanzen und auf die Gesetzesmaterialien zu der im BGBl. I Nr. 24/2016 kundgemachten Änderung des Asylgesetzes 2005 (AB 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f).Die Feststellungen zur Überlastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stützen sich auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf seiner Homepage veröffentlichten Jahresbilanzen und auf die Gesetzesmaterialien zu der im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, kundgemachten Änderung des Asylgesetzes 2005 Ausschussbericht 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f).

Festzuhalten ist, dass eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde gewöhnlich das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht ausschließt.

Mit Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004-3, hat der Verwaltungs-gerichtshof erkannt, dass die durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden in der jüngeren Vergangenheit bewirkte Ausnahmesituation, die auch für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine extreme Belastung darstellt, sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und sohin grundlegend unterscheidet. Die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, muss in einer solchen Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen. Eine Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die alleine auf eine derartige Belastungssituation zurückzuführen st, kann eine Abweisung der Säumnisbeschwerde mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG begründen (siehe hiezu die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2016, Ro 2016/20/0004).Mit Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004-3, hat der Verwaltungs-gerichtshof erkannt, dass die durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden in der jüngeren Vergangenheit bewirkte Ausnahmesituation, die auch für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine extreme Belastung darstellt, sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und sohin grundlegend unterscheidet. Die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, muss in einer solchen Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen. Eine Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die alleine auf eine derartige Belastungssituation zurückzuführen st, kann eine Abweisung der Säumnisbeschwerde mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis nach Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG begründen (siehe hiezu die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2016, Ro 2016/20/0004).

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Zu Spruchpunkt A):

Mit oben zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes wurde klargestellt, dass bei Beurteilung des Verschuldens einer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann.

Diese – aus Anlass von "spätestens ab dem Jahr 2015" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig gewordenen Asylverfahren angestellten – Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes sind auch im hier zu beurteilenden Fall zu berücksichtigen, zumal der Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz im September 2015 mit dem seit September 2014 andauernden, erheblichen Zustrom von Asylwerbern und dem damit verbundenen massiven Anstieg der Antragszahlen zusammenfällt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Bis zum Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – in Ermangelung einer von § 73 Abs. 1 AVG abweichenden Entscheidungsfrist – verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – in Ermangelung einer von Paragraph 73, Absatz eins, AVG abweichenden Entscheidungsfrist – verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß § 73 Abs. 15 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 tritt § 22 Abs. 1 leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft. Die 15-monatige Entscheidungsfrist für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren.Die Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß Paragraph 73, Absatz 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, tritt Paragraph 22, Absatz eins, leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft. Die 15-monatige Entscheidungsfrist für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnis-beschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnis-beschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne obiger rechtlicher Bestimmungen eine Pflicht zur Entscheidung des am 10.09.2015 eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz innerhalb von 15 Monaten. Diese Frist ist abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher diesbezüglich zulässig.

Im vorliegenden Fall trifft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargelegt wurde – angesichts des Zeitpunkts der Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz und der damals gerade entstandenen außergewöhnlichen Belastungssituation der Behörde kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens; diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen, zumal der Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz mit dem seit September 2014 andauernden, erheblichen Zustrom von Asylwerbern und dem damit verbundenen massiven Anstieg der Verfahrenszahlen in Asylangelegenheiten zusammenfällt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Säumnis der Behörde auf andere als oben angeführte Gründe zurückzuführen ist, sind weder hervorgekommen noch wurde diesbezügliches vom Beschwerdeführer vorgebracht.

Die Säumnisbeschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG abgesehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG abgesehen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Darüber hinaus liegt – wie oben ausgeführt – Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshof vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Darüber hinaus liegt – wie oben ausgeführt – Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshof vor.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Säumnis, Säumnisbeschwerde,
Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W127.2160566.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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