Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.06.2017Norm
GebAG §15 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 2
Kosten für eine fiktive Nächtigung sind nicht zuzusprechen. § 15 Abs. 1 GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, dass immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen (vgl. VwGH vom 15.04.1994, Zl. 93/17/0321). Die tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung und die Kosten hierfür sind - von Zeugen aus dem Ausland - entsprechend § 15, 16 iVm § 19 Abs. 3 GebAG zu bescheinigen bzw. zu beweisen.Kosten für eine fiktive Nächtigung sind nicht zuzusprechen. Paragraph 15, Absatz eins, GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, dass immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen vergleiche VwGH vom 15.04.1994, Zl. 93/17/0321). Die tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung und die Kosten hierfür sind - von Zeugen aus dem Ausland - entsprechend Paragraph 15, 16, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, GebAG zu bescheinigen bzw. zu beweisen.
Schlagworte
Auslandswohnsitz, Nächtigungskosten, ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2130757.1.02Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017