RS Bvwg 2017/6/21 W108 2130757-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Norm

GebAG §15 Abs1
  1. GebAG § 15 heute
  2. GebAG § 15 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 15 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 15 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Kosten für eine fiktive Nächtigung sind nicht zuzusprechen. § 15 Abs. 1 GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, dass immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen (vgl. VwGH vom 15.04.1994, Zl. 93/17/0321). Die tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung und die Kosten hierfür sind - von Zeugen aus dem Ausland - entsprechend § 15, 16 iVm § 19 Abs. 3 GebAG zu bescheinigen bzw. zu beweisen.Kosten für eine fiktive Nächtigung sind nicht zuzusprechen. Paragraph 15, Absatz eins, GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, dass immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen vergleiche VwGH vom 15.04.1994, Zl. 93/17/0321). Die tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung und die Kosten hierfür sind - von Zeugen aus dem Ausland - entsprechend Paragraph 15, 16, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, GebAG zu bescheinigen bzw. zu beweisen.

Schlagworte

Auslandswohnsitz, Nächtigungskosten, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2130757.1.02

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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